1868 / 2 p. 25 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

28 x Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu erleuchten.

x Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 2 Sgr. für jede Stunde der reglemenz mäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde gerechne

zu Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt wird, vn den Reisenden vor der Abfahrt mit den übrigen Gebühren berichtigt werden.

e) Erleuchtungskosten.

zin Das etwaige Chausseegeld, so wie die sonstigen Communications-Abgaben werden nach de betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben.

H Chausseegeld und son⸗ stige Communications⸗ Abgaben.

8) Postillons⸗Trinkgeld. zr Das Postillons-Trinkgeld beträgt bei einer Bespannung

mit 2 Pferden auf die Meile mit 3 oder 4 Pferden auf die Meile

mit mehr Pferden für jeden Postillon auf die Meile

xY Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Chausseegeldes un

Postillons-Trinkgeldes nicht in Betracht.

xy) Extrapost, Reisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs Stundg aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tour-Reise benutzten Pferden beziehungsweise Wagn einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen, und sich vor der Abfahrt darühbe erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen unter a, b, e und g sich ergebende Beträge zu entrichten, sobald die Entfernung des Bestimmungsorts 13 Meilen und darüber beträgt.

h) Rückbenutzung einer Extrapost.

xymn. Bei Entfernungen unter 15 Meilen werden für die Tour- und Retour-Fahrt zusamme die gedachten Gebühren auf zwei volle Meilen erhoben.

xvn Bei Extraposten mit Rückfahrt zwischen zwei Stations -Orten oder zwischen einem Sta tions⸗Orte und einem Eisenbahn-Haltepunkte werden die Gebühren:

a) bei Entfernungen unter 3 Meilen für die Tour- und Retour -Fahrt zusammen auf ein volle Meile,

b) bei Entfernungen von 4 Meilen und darüber nach der wirklichen Entfernung, un

zwar für die Tour-Fahrt zum vollen Betrage, für die Retour -Fahrt aber zur Haälst!

erhoben. xIix Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespannes und des Postillon ist nicht zu zahlen. XX. Der Antritt der Rückfahrt darf erst nach Ablauf von so viel Stunden, als die Statio Meilen hat, erfolgen.

XxI, Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Tour

Fahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung finden. XXII Courier-Reisende sind von obiger Vergünstigung ausgeschlossen,

XxII Reisende können durch offene Requisitionen (Laufzettel) Extrapost, oder Courier-Pferd Die Wirkun der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei gänzlich unter bliebener Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muf Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und die Reise⸗Route mit Benennung de Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ei offener, ein ganz⸗ oder halbverdeckter Stations⸗Wagen verlangt wird, so wie ob und mit welchen Unter brechungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist lediglich Sache des Rei senden. Die Postverwaltung hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat. J der Reisende nicht am Orte ansässig, oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stan und Wohnort angeben, und erforderlichen Falls sich legitimiren.

xxIV Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten Behufs Vorausbestellung von Extra post, oder Courier Pferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten.

I Vorausbestellung von

Ertrapost⸗ oder Cou- . i ; . . e nh , , en so weit die vorhandenen Postverbindungen Gelegenheit dazu darbieten.

29 zartegelb. Xx Jeder Extrapost⸗Reisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger als beim Aufenthalt der eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der betreffenden Post -Anstalt in der Regel H vor der Abfahrt Nachricht zu geben, damit der Postillon danach instruirt werden kann, und der Post— halter in den Stand gesetzt zu werden vermag, wegen längerer Abwesenheit der Pferde die erforder— lichen Dispositionen zu treffen. xxvr Dauert der Aufenthalt über 1 Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von 235 Sgr. pro Pferd und Stunde zu entrichten, welches jedoch den Betrag von 1 Thlr. für jedes Pferd auf 24 Stunden nicht überschreiten darf. xxv)II Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf unter keinen Umständen stattfinden.

xxvm Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Gebrauch gemacht wird, zu welcher die Bestellung erfolgt ist, pro Pferd und Stunde ein Wartegeld von 23 Sgr. auf

die Zeit des vergeblichen Wartens a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an gerechnet,

b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet,

zu entrichten. xXxIx Auch in diesem Falle darf jedoch mehr als 1 Thlr. pro Pferd auf einen Tag oder

24 Stunden nicht in Ansatz kommen.

xxx Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapost⸗ 2c. Pferde gar nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des reglementsmäßigen Extra⸗ post ꝛc., Wagen und Trinkgeldes für eine Meile, so wie die ganze Wagenmeister⸗Gebühr als Entschädigung zu entrichten.

verspäteter Abfahrt.

bbestellung von Ex—⸗ aposten 2c.

xxXxI Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, in so fern dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten.

xxx Die Bestellung muß die Stunden enthalten, zu welchen die Pferde und Wagen auf dem Relais bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das reglementsmäßige Wartegeld zu zahlen.

xxXxII Für die Beförderung der Reisenden wird erhoben:

1) das reglementsmäßige Extrapost⸗ ꝛc., Wagen und Trinkgeld,

a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum andern mehr als 2 Meilen be— trägt, nach der wirklichen Entfernung,

b) wenn solche weniger als 2 Meilen beträgt, nach dem Satze für 2 Meilen,

2) die einfache Wagenmeister-Gebühr, welche von der Post-Anstalt am Stations-Abgangs— orte der Extrapost zu berechnen ist.

Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird,

1) wenn mit denselben die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurück— gelegt wird, keine Vergütung gezahlt.

Geht aber

2) die Fahrt nach irgend einem andern Orte, gleichviel, ob auf einer Post-Route oder außer—⸗ halb derselben, so müssen entrichtet werden:

a) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Orte der Abfahrt die Hälfte des reglementsmäßigen Extrapost- ꝛc., Wagen- und Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung,1

b) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser reglementsmäßigen Gebühren,

e) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte des reglementsmäßigen Extrapost ꝛc., Wagen und Trinkgeldes für denjeni⸗ gen Theil des Rückweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapost 2c. Beförderung stattgefunden hat.

Entgegensendung von 'Extrapost 2c. -Pfer⸗ en und Wagen.