30 n) Extraposten c., welche XXxIY Wenn die Reise an einem Orte oder Eisenbahn Haltepunkte endigt, welcher 31 V Im Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost ꝛc. Geld und sämmtliche Nebenkosten,
9 e. an über eine Meile hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf als Wagengeld, Wagenmeister-Gebthr, Chauffee, Damm., Brücken, und Fahrgeld, von ver Post Ainstalt letzten Post⸗Station die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pf am ö . alle Stationen, so weit e. Reisende solches ö dor gh⸗ 1, das ; l
gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Sätze für die wirkliche . . — fernung gegeben werden. Postillons-⸗Trinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungs-Kosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden
xxx Geht die Fahrt von einer Station beziehungsweise von einem Eisenbahn-Haltepun y ; —ͤ ̃ . ; ab und über eine Station hinaus, welche nicht über eine Meile vom Abfahrtsorte entfernt liegt, . ö. . wen n,, ung des Wagens sorgt.
kann über diese Stati erdewechsel ebenfalls Entricht d lementsmäßi er diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Ei vr Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs die ursprünglich beabsichtigte Route vor der
für die wirkliche Entfernung hinweggefahren werden. : ᷣ . Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefunden hat, zu verlassen, oder auf einer
xxxvx. Macht der Reisende von diesen Rechten keinen Gebrauch, sondern nimmt er auf . . 3 . ĩ ; Station, welche er überfahren könnte, frische Pferde, so tritt die folgende Bestimmung ein. Zwischenstation zurückzubleiben / ohne die Reise bis zum Bestimmungsorte fortzusetzen, oder hält sich der Reisende auf einer Zwischenstation länger als 72 Stunden auf, so wird das zu viel bezahlte
o) Ertraposten 3c. nach xxxvj4 Für Beförderung zwischen zwei Post⸗Anstalten — Stationen — bei welchen nach! ᷓ ̃ z .
Orten unter 2 Meilen. bestehenden Bestimmungen Cxtrapostꝛc. Pferde — sei es auch nur für Extraposten, die am Orte entspringen M . . . ö. ö 3. ,,, 3. kö va gegeben werden, oder bei Beförderungen zwischen einer Extrapost- Station und einem Eisenbahn⸗Haltepu k 2 wo . , Reise andert oder ꝛinstelt, n, . sich ae, . findet die Erhebung der Gebühren nach der wirklichen Entfernung, jedoch mindestens für eine Meile su : , , e , , Ist der Bestimmungsort nicht Stations-Ort oder Eisenbahn Haltepunkt, so ist für die wirll , , m , , Entfernung, mindestens aber für zwei Meilen Zahlung zu leisten. Ist dagegen ein solcher Best 8. 58. mungsort auf einer Extrapost⸗Straße gelegen, und der nächste hinterliegende Stations⸗-Ort oder Eisenbil Bespannung. 1” Die Bespannung regulirt sich nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen, so wie Haltepunkt weniger als zwei Meilen vom Abgangsorte entfernt, so wird nur bis zu diesem Stations nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. oder Eisenbahn⸗Haltepunkte, mindestens aber auch wiederum für eine Meile Zahlung geleistet. 1 Findet der Wagenmeister oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte Anzahl Pferde
p) . ö. 6 xxxvim Wegen Berechnung der Viertelmeilen u. s. w. und der Bruchpfennige, sowie wegen Umtt für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches zunächst dem expedirenden Be— pfennige, so wis Um- nung der Beträge an Extrapost. ꝛc. Gebühren in den Gebieten mit anderer, als der Thaler amten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht rechnung. Silbergroschen⸗Währung gelten die Vorschriften im § 41 Abs. xx und XXI. dem Vorsteher der Post-Anstalt die Entscheidung zu und bei dieser behält es — unbeschadet des so⸗
. XXxix Auf denjenigen Stationen, wo der Posthalter auf Grund seines Po wohl dem Reisenden als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober—
. ,, Te fuhr Contraetes für die Beförderung von Extraposten und Courieren höhere als! Post Direction beziehungsweise bei der mit den Functionen der Ober- Post⸗-Direction beauftragten
rif⸗ Sätze. oben angegebenen Vergütungssätze beanspruchen kann, sind bis zum Ablaufe d Postbehörde — sein Bewenden.
Contractes die in demselben stipulirten Vergütungssätze bei der Berechnung mm Bei sechs und mehr Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. Bei fünf Pferden hängt Erhebung des Eztrapost⸗ ꝛc. Geldes zur Anwendung zu bringen. es von dem Wunsche des Reisenden ab, ob ein oder zwei Postillone gestellt werden sollen.
*) Extrapost · Tarif. XI. In dem Post-Büreau einer jeden zur Gestellung von Extrapost, oder Courier⸗Pferden 10 Der Posthalter darf sich mit dem Reisenden nicht in Erörterungen und Streitigkeiten ein—⸗ stimmten Station befindet sich ein Extrapost⸗Tarif, dessen Vorlegung der Reisende verlangen, lassen, sondern hat seine etwaigen Bedenken und Erinnerungen bei dem expedirenden Beamten an— aus welchem derselbe den, für jede Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nel zubringen. kosten genau ersehen kann. . §. 59.
. S. 57. Aufertigung. 1è Sind die Pferde beziehungsweise Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt
Zahlung und Quittung. 1è Die Gebühren für die Extrapost. und Courier-Reisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgel Bei vorausbestellten Ex- bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann.
welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden braucht, in der Regel stati 1 und Ge e i Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft aufgeschirrt weise vor der Abfahrt entrichtet werden. stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte vom Posthause entfernt i Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost 2c. Gelder und Nebenkosten unaufgt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt werden. dert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern über die geschehene um Die Abfertigung muß, so fern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, bei solchen zahlung der Extrapost ꝛc. Gelder und Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung legitimiren, und vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Courieren innerhalb 5 Minuten erfolgen. Wird solche daher zur Vermeidung von Weitläuftigkeiten bis zu dem Punkte bei sich zu führen, bis me ein Stations-Wagen verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungs— die Kosten besahlt sind. Unterläßt er solches, so setzt er sich der Gefahr aus, daß in zweifelht mäßigen Aufpackung und Befestigung des Reisegepäcks erforderlich ist. ee, seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbro Bei niht vorausbestels= 190 Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn der ö. . Zahlung , ,, . . . Ee Ertraposten und Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn ein Stations-⸗Wagen . Die Entrichtung der Extrapost. 2c. Gelder für alle Stationen einer gewissen Route *Purteren. gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde, Courier -Reisende dagegen, welche einen Wagen einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen Coursen statthaft, auf welchen wegen mit sich führen, innerhalb 10 Minuten, und wenn ein Stations-Wagen gestellt wird, innerhalb Voraus bezahlung hierauf berechnete Einrichtungen bestehen. 20 Minuten weiterbeföͤrdert werden 1 Macht der Reisende von einer selchen Vergunstigung Gebrauch, so hat derselbe fuͤr v Auf Stationen, die auf Nebenrouten liegen, auf welchen selten Extraposten und Couriere vorkommen, Dae, . . 2 . e, de,, . m für jeden Transport, welcher und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich 2 . ö. 6. 1. eee 2 Hreichteitis mit dem Extrapost ˖· Gel einen Aufenthalt bis zu einer Stunde gefallen lassen, wenn die Pferde nicht eher zu beschaffen sind. ; . een . , ,, J und Couriere 9 Reihefolge. vm Die Abfertigung der Extraposten geschieht in der Reihefolge, in welcher die Pferde bestellt worden sind.
über 20 8990999 990940 15 U ; . vin Couriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor.