Beförderungszeit.
a) Beförderungszeit bei nicht normalmäßiger Bespannung.
b) Anhalten unterwegs.
Postillone. a) Montur.
b) Sitz des Postillons.
c) Tabakrauchen.
d) Mitnahme von Futter für die Pferbe.
e) Wechseln mit
Pferden.
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f) Ausweichen der Extra⸗ posten 2c.
ben
32 §. 60.
1è Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Postbehörde fir Beförderung der Extraposten und Couriere allgemein vorgeschrieben sind, erfolgen. im Eine, jene Beförderungsfristen enthaltende Tabelle muß sich in dem Büreau einer jeden Gestellung von Extrapost, oder Courier-Pferden bestimmten Station befinden und dem Reisenden Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.
m Hat auf Verlangen des Reisenden zwischen diesem und dem Posthalter (durch Vermittelum Post-Anstalt) eine Einigung dahin stattgefunden, daß der Reisende durch eine geringere Anzahl Pferden befördert wird, als nach dem Umfange der Ladung, so wie nach der Beschaffenheit der und der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der norma lmäß Beförderungszeit keinen Anspruch machen.
oder Gasthause.
Beschwerden. 1 Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 3 Meilen, so darf der Postillon ohne 9 drückliches Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist ihm; gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Viertel dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, un Anfangs ⸗ Termin.
muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Wähl des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht lassen. . §. 61. ( 1è Der Postillon muß mit der vorschriftsmäßigen Montur bekleidet und mit dem Post versehen sein. 1 Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Postbehörde festgese Abzeichen zu tragen. 11 Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. Ist Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk, Droschken 2c., und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt ist, der außer e Reise, oder Nachtsack und kleineren Reisebedürfnissen kein Gepäck mit sich führt, kann jedoch kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom tel fahren muß. . m Bei drei und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. . v Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und Sattel gefahren werden, in so fern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt. vr Der Postillon darf sich bei der Beförderung nicht erlauben, Tabak zu rauchen, darf die Reisenden um die Erlaubniß dazu nicht ansprechen.
vm Die Postillone dürfen, wenn sie vom Bocke fahren, so viel Futterkorn in einem B mitnehmen, als sie zwischen den Füßen verbergen können. Rauchfutter oder andere Gegenstände, nicht unter die Bezeichnung: Futterkorn oder Hartfutter — aus Hafer oder Roggen bestehend fallen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen.
vin Bei den Extraposten, welche vom Sattel gefahren werden und bei welchen sich dem Wagen ein Sitz für den Postillon nicht befindet, ist die Mitnahme von Futter jeglicher verboten.
12 Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post begegnet, gar nicht, sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen R den geschehen.
Xx Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt wet
XI Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Station bi
XII Egxtraposten und Couriere müssen sich einander zur Hälfte, anderen Gattungen von PM aber ganz ausweichen. Privat-Fuhrwerk muß den Extraposten und Courieren, gleichwie den übt Posten ausweichen, sobald der Postillon das Zeichen mit dem Posthorn giebt.
Vorfahren beim Post—
Führung der Pferde.
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Inn Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, beim Posthause
oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll. Der Postillon muß
hierin ohne Widerrede folgen. Den Postillonen ist verboten, von den Gastwirthen für das Zubringen
von Reisenden ein Trinkgeld anzunehmen. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.
XIV Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß, sogleich auszu—⸗ spannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch Schläge antreiben sollte.
§. 62 1. So fern der Extrapost 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht ihm die Wahl zu, die⸗ selbe in den Begleitzettel einzutragen, oder sich dazu des Beschwerdebuchs (6 52) zu bedienen.
§. 63. 1è Gegenwärtiges Reglement tritt am 1. Januar 1868 in Kraft. Berlin, den 11. December 1867.
Der Kanzler des Norddeutschen 8Sundes. Graf von Bismarck⸗Schönhausen.