1868 / 4 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die Landes-⸗Meliorationen in Preußen in den letzten 20 Jahren bis Ende 1866.

In dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist eine Denkschrift, betreffend die Verwendung des Fonds für Landes Meliorationen, abgefaßt worden, welche die Wirksamkeit der durch die Gesetze vom 28. Februar, 11. Mai 1853 und 28. Januar 1848 begründeten Genossenschaften für. Be: und Entwässerungen, sowie für Eindeichungen und die diesen Genossenschaften 8e währte Staats⸗Unterstützung nachweist. Die Zahl der e⸗ nossenschaften, welche in den letzten 20 Jahren bis 1866 entweder

neugebildet sind oder ihre Statuten abgeändert oder erhebliche Bauten

ausgeführt haben, beträgt für Deichbau 94, für Ent⸗ und Bewässerung mit landesherrlich vellzogenem Statut 95, mit ministeriell (unter Zu⸗ stimmung aller Betheiligten) bestätigtem Statut 170. Die Deich—⸗ verbände haben auf eine Meliorationsfläche von 1,8614440 M. 10,040,546 Thlr. Baukapital verwendet, wovon 1,095,859 Thlr. vom Staate, 2/481, 700 Thlr. durch Obligationen au porteéur und 3, 367,364 Thaler durch Contrahirungen von Privatschulden angeliehen sind. Die größt en Deichverbände sind: im Danziger Werder (15,556 M.), in der Marienwerderschen (544763 M.), Schwetz Neuenburger (33 / 865 26 Priegnitzer Elb-⸗Niederung JI. Div. (32002 M.) und IJ. und 15 Viv (695i B), der Ober. (1153505 Bi. und Nieder⸗Oderbruchs ⸗Deichverband (142,223 M.), im Warthebruch (122,870 M.), die Deichverbände Oder⸗Niederung unterhalb Fürsten⸗ berg 20637 M.), Sternberg (39,297 M.), Kl. Dombsen (24526 M.), Bautke⸗Tschwirtschen (44,823 M.), Neumarkt (43,317 Mo, Alt-Cöln= Peisternitz (42,935 M.), Bartsch⸗Weidisch (34,143 M.), Grünberg 34733 M.), Wilkau⸗Carolath (60,280 M.), Aufhalt Glauchow 36 000 M.), Aken⸗Rosenburg (47,204 M.), Magdeburg⸗Rothensee⸗ Wolmirstedt (24,941 M), Wische (156,774 M), Haemerten (26512 M.), Wittenberge . M.), Dauschen. Schützberg (H66737 M.), Quer- damm⸗Düffelt (29,640 M.) und Friemersheim (30000 M.)

Die 265 Ent⸗ und Bewässerungs⸗Genossenschaften umfassen eine Kulturfläche von 1065482 M. und haben ein Bau⸗ Kapital von 5, 905.3385 Thlr. verwendet, wovon 1,664,336 Thlr. vom Staate, 1995, 150 Thlr. durch Obligationen au porteur und 1307, 266 Thaler durch Kontrahirung von Privatschulden angeliehen sind. Die größten derartigen Genossenschaften sind: Linkuhnen⸗Seckenburger Ent— wässerungs⸗Verband (60000 M.), Grabenschau⸗Verband für die Nuthe und Ni eglitz (68,754 M.), Nolte (40,272 M.), Brandenburger Krau⸗ tungs Verband (634i M.), Soldiner See E750 M, Obra (115230 M.), Obrzychofluß (20,623 M.), Landgräben zur Bartsch in den Kreisen Kröben u. s. w. (42.420 M.), Goplo⸗Bachorze (31,629 3 Drömling (88,523 M.), Schwarze Elster⸗Niederung (99,182 M.), Cremitzbach (23,912 M.), Kreis Lübbecke (42,600 M.).

Die Deichverbände und die Ent⸗ und Bewässerungs⸗Genossen—⸗ schaften . haben auf eine Meliorationsfläche von 2,926,922 M. 132 Meilen) 15,945,931 Thlr. Baukapital verwendet, wovon

760,195 Thlr. vom Staate, 4,476,850 Thlr. durch Obligationen au porteur und 4 (674,630 Thlr. durch Kontrahirung von Privatschulden, n . 11,911,675 Thlr. angeliehen waren. Hiervon waren am

l. Dezember 1866 zurückbezahlt (381,362 271,865 1,6703542) 23233769 Thlr., so daß noch rückständig blieben 9,587,906 Thlr.

Im Ganzen sind vom Jahre 1850 bis 1866 3,328,768 Thlr. (im Durchschnitt 195,809 Thlr. jährlich) im Ressort des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten aus Staatsmitteln für Deich⸗ bauten und Landesmeliorationen flüssig gemacht worden, von denen der überwiegende Theil darlehnsweise vorgestreckt ist und in die Staats kasse zurückfließt. Die aus dem Dispositionsfonds (1850 1866: 214776000 Thlr.) gewährten Darlehne werden seit 1853 einem beson—⸗ deren Rückeinnahme-⸗Meliorationsfonds überwiesen, dessen Eingänge

u neuen Meliorationsdarlehen verwendet werden. Sein Bestand

ellte sich Ende 13866 auf 1,356,468 Thlr (11,807 Thlr. baar, 1,344,660 Thlr. in ausstehenden Forderungen); 198891 Thlr. Darlehne waren aus demselben bewilligt.

Die Waldkultur auf der Eifel, welche aus besonderen Fonds bestritten wird, erstreckte sich Ende 1366 auf 43,763 M., wofür 118.890 Thlr. ausgegeben waren. Etwa 81,000 M. blieben noch zu kultiviren.

Außerdem sind noch einzelne umfangreiche Landesmeliorationen, die rein fiskalischen Meliorationen der Tuchelschen Haide u. s. w., Deichbauten an der Weichsel und Nogat und im Nieder⸗-Oderbruch (mit 1,300, 0900 Thlr. Staatszuschuß) außerhalb des Ressorts des Mi⸗ nisteriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten aus Staats— mitteln ausgeführt worden.

Nekrolog.

Gebhard Carl Rudolph von Alvensleben war am 31. August 1798 5 und begann seine militairische Lauf— bahn im Jahre 1815 als Freiwilliger im 5. Kurmärkischen Land⸗ wehr Kavallerie⸗Regiment, mit welchem er an den Schlachten von Ligny und La Belle⸗Alliance und den Einschließungen von Maubeuge und Givet Theil nahm. Im Jahre 1816 wurde er als Portepeefähnrich in das Brandenburgische Kürassier⸗Regiment Nr. 6 (Kaiser von Rußland) versetzt, dem er bis zum Jahre 1846 angehörte und in welchem er bis zum Major (1845) be— fördert worden war. Im Jahre 1846 wurde von Alvens⸗ leben zum General-⸗Kommando des IV. Armee Corgs komman- dirt und gleichzeitig zum Flügel ⸗Adjutanten Sr. Majestät des

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Königs Friedrich Wilhelm IV. ernannt. Im Jahre 1848 ver— fiel er in eine schwere Krankheit, die ein organisches Leiden in ihm zurückließ, welches seine weitere Verwendung bei der Feld. armee unmöglich machte. Er avancirte als Fiügel ⸗Adjutant 1850 zum Oberst⸗-Lieutenant, 1851 zum Obersten und wurde 1856 zum General⸗Major und General àz 1a suite Sr. Majestäͤt des Königs befördert. Neben dem persönlichen Allerhöchsten Dienst war ihm acht Jahre hindurch in Vertretung des er— krankten Ober⸗-Stallmeisters Grafen Brühl die Verwaltung der Königlichen Marställe übertragen. 1857 wurde von Alvenz—

leben zum Kommandanten von Berlin ernannt und mit der

Leitung der Land⸗ Gendarmerie beauftragt. Se. Majestät der König beförderte ihn 1860 zum General-Lieutenant und 1865 zum General der Kavallerie, nachdem er 1865 zum Chef der Land⸗Gendarmerie ernannt worden war. Er erlag am 29. De— ember, 63 Uhr Morgens, nach kurzem Kampfe dem organischen een, welches ihn seit dem Jahre 1848 nicht mehr verlassen atte.

Der Handel des Zollvereins mit Frankreich. Nach dem Exbosé de la situation de l'empire, Novembre 1867, welches pon der französischen Regierung dem gesetzgebenden Körper vorgelegt ist, war die Einfuhr des Zollvereins nach Frankreich in den ersten neun Monaten dieses Jahres gegen die ersten neun Monate des Jahres 1866 von 66871 060 auf 127,686,009 Fres, also um 60, 8l5,00 Fres. lnahe an 109 pCt.) gestiegen. Die Mehreinfuhr bestand hauptsächlich in Getreide (1866: 192090 Quint. Metr. la 160 Kilogr. 2 Zollctr. 41477009 Fr, 1857: 97 30900 Q.-M. 21,626 006 Fr.) und Vieh Pferde 18566. 819 St. 8o0 C00 Fr., 18672 2187 St. 2,409 000 Fr,

indvieh 1866 = 0, 1867; 32745 St. 9 M73, 000 Fr., Schafe 1866 6 1867: 380,095 St; 15694009 Fr., Schweine 1866 0, 1867. 18180 St. 1727000 Fr., Fleisch 1866: 67, 000 Kilogr. 87 000 Fr. 1867: 872.000 Kil. 1, 118.060 3 Auch die Einfuhr gewöhnlichen Holzes hat sich von 5 / Al / oM00 auf 7377/09090 Fr. gesteigert. Von mine ralischen Rohstoffen sind im J. 1867 52,023, 000 Kil. Eisen, im Werthe von 1,040,000 Fr. (1866 S , und 3 014,000 Kil. Blei, im Werthe von 1537, 000 Fr. 1866 —=— M. eingeführt worden. Außerdem bilden Haare aller Art 213000 Kilogramm 1816000 Franes), Glas und Krystall (110731000 Francs) und zubereitete Häute (79 00 Kilogranun 1575 909 Francs) solche Einfuhr Artikel, die nur in der Tabelle pro 1867, nicht in der pro 1866 figuriren. Der Bier. Import ist von 1966000 Litre i, Quart] (688,000 Fr.) auf 2708 00 Litre (18000 Fr.) gestiegen. Unter den Fabrikaten hat sich die Einfuhr pon Seidenwaaren von 3000 Kil. 464,000 Fr. auf 13060 Kil. er Fr.), von Papier und Papierwaaren von 90000 Kil. dõz 000 Fr.) auf 227,000 Kil. (1,382,900 Fr.) und von Kurzwaaren smercerie) und Knöpfen von 1656000 Fr. auf 1,K397 000 Fr. gesteigert. Eine Minder⸗Einfuhr weisen nach: Wolle (nur 2605000 Kil' So /-000 Fr. gegen 4,257,000 Kil. 12407, 000 Fr. im J. 1866) Oelsaaten und Sämereien. Die Einfuhr der Steinkohlen umd Coak⸗ ist ziemlich unverändert (10,173, 000 Kil. 20,428,000 Fr.) geblieben.

Frankreichs Ausfuhr nach dem Zollverein ist in den ersten neun Monaten 1867 gegen denselben Zeitraum 1866 von 99 (28,000 Fr. auf 134913009 Fr. also um 35,885,000 Fr. etwa 35 pEt. gestiegen. Die bedeutendste Steigerung zeigen Wolle (von 363,000 Kil. 1124000 Fr. auf 2162, 000 Kil. 10,473,000 Fr.) und Wollengarne lvon 320 0600 Kil. 4,607 000 Fr. auf 654 000 Kil. 9,788 000 Fr.) wogegen wollene Gewebe von 798000 Kil. 15,909,000 Fr. auf 7I7/000 Kil. 13582, 000 Fr. gefallen sind. Gestiegen ist die Aus.

fuhr von Seide lvon 41,900 Kil. 3.340 006 Fr. auf 69,000

Kil. ö ss85ö/ 0o0 Fr.), rohem Pelzwerk (von 718000 Fr. auf 133090, Kil. 2055000 Fr.), Getreide und Mehl (von 52,000 Quint. Meter 59l0060 Fr. auf 420,000 Quint. Meter S 362,000 Fr.,, gewöhnlichem Holz (von 36540090 auf 46722000 Fr.)] Eisen (von 47 606 0600 Kis. 1,428 000 Fr; auf 93 950,000 Kil. 2791009 Fr.), chemischen Produkten (von 300 000 Kil. 1856900 Fr. auf 554 0 0 Kil. 2844, 000 Fr.) Indigo (von 29000 Kil. 428000 Fr. auf 121,006 Kil. 167780900 Fr.), Krapp von 1,031,000 Kil. 2,730,066 Fr. auf 818/900 Kil. 4636/0900 Fr., gewöhnlichem Wein (von 3005 Hektol. à 80 Quart] 1,053,000 Fr. auf 50900 Hektol. S 16040090 Fr.), Baum wollenwaaren (von 204060 Kil. 17233 000 Fr. auf 267066 Kil. 266/000 Fr.), kurzen Waaren (von 1068000 Kil. I5, 554.666 Fr. auf L551 0090 Kil. 17197600) Fr.) und von Pariser Artikeln von 121009909 auf 2,381,000 Fr). Gefallen ist die Ausfuhr von Pferden lvon 2324 St. 1455, 000 Fr. auf 892 St. 557 000 Fr.), Lum— . l/ 636,000 auf 863000 Kil.), Steinen, Erden und Leder—⸗ en.

Die Ein. und Ausfuhr verglichen, ergiebt für Frankreich in den ersten neun Monaten 1867 gegen denselben Zeitraum 1866: Mehr— einfuhr S0 85,000 Ir, Mehrausfuhr 35/85 660 Fr., es verblieb also dem Zollverein ein Plus von 24,930,000 Fr. Frankreichs gesammte Mehreinfuhr betrug in jenem Zeitraum 276,264,009 Fr., woran also der Zollverein mit 22 pCt. partizipirte. Frankreichs gesammte Ein fuhr belief sich in jenem Zeitraum auf 2346684 000 Fr., woran der Zollverein 127,686,000 Fr., 5,s pCt. lieferte, die Ausfuhr betrug 219708000 Fr, wovon der Zollverein 134,913,000 Fr., 6 pCt. nahm.

55.0090 Kil.

stenthümer Waldeck und Pyrmont.

setzen der Fürstenthümer geführt.

Bas Abonnement beträgt 1 Thlr. sür das bierteljahr.

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Alle Psst- Anstalten des In und Auslandes nehmen Sestellu an. für Gerlin die Expedition dannn

Preußischen Staats-Anzeigers: JZäger⸗Straße Nr. 10. wischen d. Friedrichs · u. Aanonierstr)

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Anzeiger.

Berlin, Montag, den 6. Januar, Abends

1868.

Berlin, 6. Januar.

Se. Majestät der König haben gestern Nachmittag um 35 Uhr den von Sr. Majestät dem Kaiser von Brasilien zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am hiesigen Allerhöchsten Hofe ernannten Herrn Vianng de Lima in einer Privat, Audienz zu empfangen und aus dessen Händen das betreffende Beglaubigungsschreiben entgegenzunehmen geruht.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Minister⸗Residenten von Magnus den Königlichen Kronen⸗-Orden zweiter Klasse zu verleihen, sowie

Den Kreisgerichts⸗Direktor Allerdt in Rogasen in gleicher Eigenschaft an das Kreisgericht in Jüterbog zu versetzen, und

Dem kommissarischen technischen Mitgliede der Königlichen

Direction der Westfälischen Eisen bahn, Eisenbahn-Bau⸗Inspektor Kecker zu Münster den Charakter als Bau⸗Rath zu verleihen.

Allerhöchster Erlaß vom 30. Dezember 1867, betreffend die

Aufhebung der Königlichen Polizei-Direction zu Emden.

Auf den Bericht vom 27. Dezember d. J. will Ich die Polizei⸗ Ordnung für die Stadt Emden vom 25. Mal 1859. Gesetz⸗Samml. für das vormalige Königreich Hannover S. 648 ff. hiermit außer Kraft setzen und Sie ermächtigen, die Ortspolizei in der genannten Stadt der dortigen Stadtgemeinde zur eigenen Verwaltung nach Maßgabe der bestehenden allgemeinen Vorschriften, und insbesondere unter Vorbehalt der, der Staatsregierung nach §. 78 der revidirten Städte -Ordnung für Hannover vom 24. Juni 1858 und nach §. 2 der Verordnung über die Polizei⸗Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 zustehenden Befugnisse zu überlassen.

K Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung bekannt zu machen.

Berlin, den 30. Dezember 1867.

Wilhelm.

. Gr. zu Eulenburg. An den Minister des Innern.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Vertrag zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont, betreffend die Uebertragung der Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyr— mont an Preußen. Vom 18. Juli 1867. ; . Se. Magjestät der König von Preußen und Se. Durchlaucht der Fürst von Waldeck und Pyrmont, von dem Wunsche geleitet, den Uebergang der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont in den Nord⸗ deutschen Bund erleichtert zu sehen, haben beschlossen, zu diesem Be— hufe einen Vertrag abzuschließen und demgemäß bevollmächtigt: Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Geheimen Legations⸗Rath Bernhard König;

Seine Durchlaucht der Fürst von Waldeck und Pyrmont: Höchstihren Geheimerath Carl Wilhelm von Stock— hau sen und Höchstihren Geheimen Regierungs-Rath Ludwig

Klapp, welche nach Austausch ihrer gut und richtig befundenen Vollmachten

sich über nachstehende Artikel geeinigt haben. Art. J. Preußen übernimmt die innere Verwaltung der Für—

ö Ausgeschlossen und somit Seiner Durchlaucht dem Fürsten vor— halten bleibt nur diejenige Verwaltung, welche dem Fürstlichen Kon⸗ sistorium in seiner Eigenschaft als Oberkirchenbehörde zusteht, fowie die Verwaltung des Stifts Schaaken.

d Art. 2. Die Verwaltung wird Namens Seiner Durchlaucht Fürsten in Uebereinstimmung mit der Verfassung und den Ge⸗

Art. 3. Preußen bezieht die gesammten Landeseinnahmen der 7

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, . ere t 66 . Landesausgaben mit der Ausgaben für da onsistorium in sei Ei als Cherie nbi , 3 ,

Art. 4. Seine Majestät der König von Preußen übt bezüglich der inneren Verwaltung der Fürstenthlmer die volle Staatsgewalt, wie sie Seiner Durchlaucht dem Fürsten verfassun smäßig zusteht. Letzterem bleibt jedoch das Begnadigungsrecht in den verfassungs— mäßigen und gescßmäßigen Grenzen, sowie das Recht der Zustimmung zu Verfassungsänderungen und Gefeßen, insoweit sie nicht die Orga⸗ alen der Justize und Verwaltungsbehörden (Art. 6) betreffen, vor.

ehalten. Art. 5. An die Spitze der Verwaltung der Fürstenthümer tritt ein von Sr. Majestät dein Könige zu ernennender Landesdirektor, welcher die verfassungsmäßig der Landesregierung obliegende Verant' wortlichkeit übernimmt.

„Art. 6. Preußen ist berechtigt, die Justiz' und Verwaltungs- behörden nach eigenem Ermessen anderweitig zu organisiren. Die Ve— fugnisse der Behörden höherer Instanzen können pieußischen Behörden übertragen werden. *

Art. 7. Die sämmtlichen Staatsdiener werden von Preußen ernannt, sie sind preußische Unterthanen und leisten Sr. Majestät dem Könige den Diensteid. Dieselben, einschließlich des Landesdirektors, haben die Verfassung der Fürstenihümer gewissenhaft zu beobachten und deren gengue Einhaltung ausdrücklich zu geloben.

In den Diensteid des Landesdirektors wird das Gelsbniß aufge— nommen, in Bezug auf die Sr. Durchlaucht dem Fürsten in den Ar— tikeln 4 und 9 dieses Vertrages vorbehaltenen Rechte Höchstdemselben treu und gehorsam zu sein.

Art. 8. Die gegenwärtig in Function stehenden Fürstlichen Staatsdiener werden, soweit ihre Dienste in den Fürstenthümern in Folge der neuen Organisation entbehrlich werden, oder soweit sie nicht bei der Fürstlichen Domanialverwaltung (Art. 10) Anstellung finden, unter Beibehaltung ihres Ranges und Einkommens und unter Be— rücksichtigung ihres Dienstalters in Preußen angestellt. Diejenigen, welche sich nicht in dieser Weise verwenden lassen wollen oder solcher— gestalt nicht verwendet werden können, werden in Gemäßheit des . Staatsdienstgesetzes pensionirt, beziehungsweise auf Warte- geld gesetzt.

Bei Anstellung und Pensionirung 2c. dieser Staa sdiener wird Preußen auf die bestehenden Verhältnisse möglichst Rücksicht nehmen.

Axt. 9. Seine Durchlaucht der Fürst übt die Ihm verbleibende Vertretung des Staats nach außen durch den Landesdirektor und unter dessen Verantwortlichkeit. in ir entstehenden Kosten werden, wie bisher, aus der Landeskasse zestritten.

Art. 10. Die Verwaltung des in dem Rezesse vom 16. Juli 1853 20. bezeichneten Domanialvermögens wird durch den gegenwär— tigen Vertrag nicht berührt und verbleibt Seiner Durchlaucht dem Fürsten. Es findet ebensowenig einerseits ein Geldbeitrag des Do— maniums zu den Landesausgaben wie andererseits eine Mitbenutzung der Landesdienststellen durch die Domanialverwaltung statt.

Art. 11. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1868 ab auf die Dauer von zehn Jahren in Kraft und wird nach Ablauf dieser Frist auf anderweite zehn Jahre verlängert angesehen, wenn nicht mindestens Ein Jahr vorher von dem einen oder dem anderen Theile eine Kündigung erfolgt.

Art. 12. Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und der Austausch der Ratifications-Urkunden innerhalb vier Wochen in Ber— lin bewirkt werden, vorbehaltlich der Zustimmung der beiderseitigen Landesvertretungen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag un⸗ terzeichnet und untersiegelt. .

Berlin, den 18. Juli 1867.

Bernhard König. Carl Wilhelm v. Stockhausen.

. 8. * 8. Ludwig Klapp.

(E. S.)

Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und es hat der Aus— tausch der Ratifications-Urkunden stattgefunden.