1868 / 4 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die Landes-Meliorationen in Preußen in den letzten 20 Jahren bis Ende 1866.

In dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist eine Denkschrift, betreffend die Verwendung des Fonds für Landes Meliorationen, abgefaßt worden, welche die Wirksamkeit der durch die Gesetze vom 286. Februar, 11. Mai 1853 und 28. Januar 1848 begründeten Genossenschaftin für. Be: und Entwässerungen, sowie für Eindeichungen und die diesen Genossenschaften ge⸗ währte Staats⸗Unterstützung nachweist. Die Zahl der Ge⸗ nossenschaften, welche in den letzten 20 Jahren bis 1866 entweder neugebildet sind oder ihre Statuten abgeändert oder erhebliche Bauten ausgeführt haben, beträgt für Deichbau 4, für Ent und Bewässerung mit landesherrlich vellzogenem Statut 95, mit ministeriell (unter Zu⸗ stimmung aller Betheiligten) bestätigtem Statut 170. Die Deich⸗ verbände haben auf eine Meliorationsfläche von 1,8614440 M. 10,040,546 Thlr. Baukapital verwendet, wovon 1,095,859 Thlr. vom Staate, 2,481,790 Thlr,; durch Obligationen au porteur und 3,367 364 Thaler durch Contrahirungen von Privatschulden angeliehen sind.

Die größt en Deichverbände sind: im Danziger Werder (1 15,556 M.), in der Marienwerderschen 54,76; M.), Schwetz Neuenburger (33/865 ö Priegnitzer Elb⸗Niederung JI. Div. (32002 M.) umz ji. und 115 Piv. (goil P, der Ober. (115665 ä) und Nieder -Oderbruchs ⸗Deichverband (142.223 M.), im Warthebruch (122870 M.), die Deichverbände Oder⸗Niederung unterhalb Fürsten⸗ berg 2067 M) Sternberg (39 297 M.), Kl. Dombsen (245236 M.) Bautke ⸗Tschwirtschen 44,823 M.), Neumarkt (43-817 Mo, Alt-⸗Cöln⸗ Peisternitz (42,0935 M.), Bartsch⸗Weidisch (34,143 M.),, Grünberg 34733 M.), Wilkau⸗Carolath (60, 2320 M.), Aufhalt⸗Glauchow 36 000 M.), Aken⸗Rosenburg (47,204 M.), Magdeburg⸗Rothensee⸗ Wolmirstedt (24941 M), Wische (156 774 M), Haemerten (26,512 M.), Wittenberge (55,615 M.), Dautschen. Schützberg (56,737 M.), Quer- damm-⸗Düffelt (29,640 M.) und Friemersheim (30000 M.)

Die 265 Ent und Bewässerungs-Genossenschaften umfassen eine Kulturfläche von 1,065,482 M. und haben ein Bau⸗ Kapital von 5,905,385 Thlr. verwendet, wovon 1,664‚336 Thlr. vom Staate, 1.995, 150 Thlr. durch Obligationen au porteur und 1307266 Thaler durch Kontrahirung von Privatschulden angeliehen sind. Die größten derartigen Genossenschaften sind: Linkuhnen⸗Seckenburger Ent⸗ wässerungs⸗Verband (60,000 M.), Grabenschau⸗Verband für die Nuthe und Nieglitz (68754 M.), Nolte oe7? M), Brandenburger Krau— tungs- Verband (641 Me) Soldiner See (207750 M, bra (115/230 M.), Obrzychofluß (20,623 M.), Landgräben zur Bartsch in den Kreisen Kröben u sw. (42420 M), Goplo⸗Bachorze 31629 3 Drömling (88,523 M.), Schwarze Elster⸗Niederung (99,182 M. Cremitzbach (23/912 M.), Kreis Lübbecke (42,600 M..

Die Deichverbände und die Ent⸗ und Bewässerungs⸗Genossen⸗ schaften zusammen haben auf eine Meliorationsfläche von 2, 926,922 M.

133 AWMeilen) 15.945.931 Thlr. Baukapital verwendet, wovon 7ö0,l95 Thlr. vom Staate, 4,476,850 Thlr. durch Obligationen au porteur und 4 674,630 Thlr. durch Kontrahirung von Privatschulden, zusammen 11,911,675 Thlr. angeliehen waren. Hiervon waren am 3 Dezember 1866 zurückbezahlt (381/362 271865 1676542) 23233769 Thlr., so daß noch rückständig blieben 9,587,906 Thlr. (2 378,833 4,204,985 3/004, 088 Thlr.).

Im Ganzen sind vom Jahre 1850 bis 1866 3,3287768 Thlr. (im Durchschnitt 195,809 Thlr. jährlich) im Ressort des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten aus Staatsmitteln für Deich⸗ bauten und Landesmeliorationen flüssig gemacht worden, von denen der überwiegende Theil darlehnsweise vorgestreckt ist und in die Staats- kasse zurückfließt. Die aus dem Dispositionsfonds (1850 1866: 2477000 Thlr.) gewährten Darlehne werden seit 1853 einem beson deren Rückeinnahme ⸗Meliorationsfonds überwiesen, dessen Eingänge

u neuen Meliorationsdarlehen verwendet werden. Sein Bestand ellte sich Ende 1866 auf 1,356,468 Thlr (11,807 Thlr. baar, 1,344,660 Thlr. in ausstehenden Forderungen); 198,891 Thlr. Darlehne waren aus demselben bewilligt.

Die Waldkultur auf der Eifel, welche aus besonderen Fonds bestritten wird, erstreckte sich Ende 1866 auf 43763 M., wofür 118890 Thlr. ausgegeben waren. Etwa 81 000 M. blieben noch zu kultiviren.

Außerdem sind noch einzelne umfangreiche Landesmeliorationen, die rein fiskalischen Meliorationen der Tuchelschen Haide u. s. w., Deichbauten an der Weichsel und Nogat und im Nieder-⸗Oderbruch (mit 13300090 Thlr., Staatszuschuß) außerhalb des Ressorts des Mi⸗ nisteriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten aus Staats⸗ mitteln ausgeführt worden.

Nekrolog.

Gebhard Carl Rudolph von Alvensleben war am 31. August 1798 3 und hegann seine militairische Lauf⸗ bahn im Jahre 1315 als Freiwilliger im 5. Kurmärkischen Land⸗ wehr -Kavallerie⸗-Regiment, mit welchem er an den Schlachten von Ligny und La Belle⸗Alliance und den Einschließungen von Maubeuge und Givet Theil nahm. Im Jahre 1816 wurde er als Portepeefähnrich in das Brandenburgische Kürassier⸗ Regiment Nr. 6 (Kaiser von Rußland) versetzt, dem er bis zum Jahre 1846 angehörte und in welchem er bis zum Major (1845) be⸗ fördert worden war. Im Jahre 1846 wurde von Alvens⸗ leben zum General-⸗Kommando des IV. Armee-Corgs komman⸗ dirt und gleichzeitig zum Flügel⸗Adjutanten Sr. Majestät des

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Königs Friedrich Wilhelm 1V. ernannt. Im Jahre 1848 ver- fiel er in eine schwere Krankheit, die ein organisches Leiden in ihm zurückließ, welches seine weitere Verwendung bei der Feld. armee unmöglich machte. Er avancirte als Flügel -Adjutant 1850 zum Oberst⸗Lieutenant, 1851 zum Obersten und wurde 1856 zum General⸗Major und General à la suite Sr. Majestät des Königs befördert. Neben dem persönlichen Allerhöchsten Dienst war ihm acht Jahre hindurch in Vertretung des er. krankten Ober⸗Stallmeisters Grafen Brühl die Verwaltung der Königlichen Marställe übertragen. 18657 wurde von Alvens. leben zum Kommandanten von Berlin ernannt und mit der Leitung der Land⸗Gendarmerie beauftragt. Se. Majestät der König beförderte ihn 1860 zum General-Lieutenant und 1865 zum General der Kavallerie, nachdem er 1865 zum Chef der Land⸗Gendarmerie ernannt worden war. Er erlag am 29. De, ember, 63 Uhr Morgens, nach kurzem Kampfe dem organischen en, welches ihn seit dem Jahre 1848 nicht mehr verlassen atte.

Der Handel des Zollvereins mit Frankreich. Nach dem Exposé de la situation de l'empire, Novembre 1867, welches von der französischen Regierung dem gesetzgebenden Körper vorgelegt ist, war die Einfuhr des Zollvereins nach Frankreich in den ersten neun Monaten dieses Jahres gegen die ersten neun Monate des Jahres 1866 von 66 871 060 auf 127/686, 009 Fres,, also um 60,815,009 Fres. snahe an 109 pCt.) gestiegen. Die Mehreinfuhr bestand hauptsächlich in Getreide (1866: 1923000 Quint. Metr. Ia 100 Kilogr. —= 2 Zollctr. 44773009 Fr, 1867: 973,000 QM. 216626906 Fr.) und Vich Pferde 1856: 819 St. = 80b 000 Fr., 1867: 2487 St. 24409, 000 Fr., Rindvieh 1866 0, 1867: 32,745 St. 9,973, 000 Fr., Schafe 1866 26 1867: 380095 St. 15394000 Fr. Schweine 1866 0, 1867: 18180 St. = 16727, 000 Fr,, Fleisch 1866: 67,000 Kilogr. 87 000 Fr. 1867: 872 000 Kil. 1418000 Fr.). Auch die Einfuhr gewöhnlichen Holzes hat sich von 5, 94l 00 auf 7377, 0060 Fr. gesteigert. Von mine ralischen Rohstoffen sind im J. 1867 52,023, 000 Kil. Eisen, im Werthe von 10499099 Fr. (1866 G, und 3,014,000 Kil. Blei, im Werthe von 15537000 Fr. 1866 ), eingeführt worden. Außerdem bilden Haare aller Art (213 000 Kilogramm 1816000 Francs), Glas und Krystall (1073000 Francs) und zubereitete Häute (79 000 Kilogranim 1157590090 Francs) solché Einfuhr - Artikel, die nur in der Tabelle pro 1867, nicht in der pro 1869 figuriren. Der Bier Import ist von 1966900 Litre , Quart] (688,000 Fr.) auf 2708.00 Litre (18/000 Fr.) gestiegen. Unter den Fabrikaten hat sich die Einfuhr von Seidenwaaren von 39000 Kil. (C64, 000 Fr. auf 13,060 Kil. 1341000 Fr.), von Papier und, Papierwaaren von 90000 Kil. 952 000 Fr.) auf 122,000 Kil. (16382000 Fr.) und von Kurzwaaren smercerie] und Knöpfen von 156,000 Fr. auf 1,397, 000 Fr. gesteigert. Eine Minder-Einfuhr meisen nach: Wolle (nur 2605000 Kil. 7780000 Fr. gegen 4 257,090 Kil. 12407000 Fr. im J. 1866) Helsaaten und Sämereien. Die Einfuhr der Steinkohlen und Coaks ist ziemlich unverändert (10,173,000 Kil. 20428, 000 Fr.) geblieben.

Frankreichs Ausfuhr nach dem Zollverein ist in den ersten neun Monaten 1867 gegen denselben Zeitraum 1866 von 99 26,000 Fr. auf 134913009 Fr. also um 35,885,009 Fr., etwa 35 pCt. gestiegen. Die bedeutendste Steigerung zeigen Wolle (von 363,660 Kil. 112469000 Fr. auf 2,1620900 Kil. 10,473,000 Fr. und Wollengarne lvon 320 000 Kil. 4607000 Fr. auf 654 000 Kil. 97788 000 Fr) wogegen wollene Gewebe von 798000 Kil. 15,909, 000 Fr. auf II7 000 Kil, 133582000 Fr. gefallen sind. Gestiegen ist die Aus. fuhr von Seide (von 41,600 Kil. 3,340 006 Fr. Kil. 5/85 000 Fr.), rohem Pelzwerk (von 55000 Kil. 71809090 Fr. auf 133000 Kil. 2055000 Fr.), Getreide und Mehl (von 52,000 Quint. Meter 5,910,006 Fr. auf 1420000 Quint. Meter S362000 Fr), gewöhnlichem Holz (von 3540090 auf 722,909 Fr.) Eisen won 47 606 000 Kil. 1.428 000 Fr. auf 3/050, 000 Kil. 27910090 Fr.), chemischen Produkten (von 300900 Kil. 11856000 Fr. auf 554/040 Kil. 2,8445000 Fr.) Indigo von 29900 Kil. 428000 Fr. auf 121,066 Kil. 16778000 Fr.), Krapp won 1031000 Kil. 2730, 006 Fr. auf 818000 Kil. 4638000 Fr.), gewöhnlichem Wein (von 3005 Hektol. ä S0 Quart] 1.053000 Fr. auf 5000 Hektol. 1604 0090 Fr), Baum wollenwaaren (von 2049060 Kil. 1733 000 Fr. auf 26766 Kil. 2166000 Fr.), kurzen Waagren (von 1068000 Kil. 15.554, 066 Fr. auf L565] / 600 Kil. 17976005 Fr.) und von Pariser Artikeln on 1210099 auf 2381, 000 Fr). Gefallen ist die Ausfuhr von Pferden lvon 2324 St. 1,455,909 Fr. auf 892 St. 557 000 Fr.), Lum— . von 1,636,000 auf 863000 Kil.), Steinen, Erden und Leder—

vaaren.

Die Ein. und Ausfuhr verglichen, ergiebt für Frankreich in den ersten neun Monaten 1867 gegen denselben Zeitraum 1866: Mehr— einfuhr 50 85,000 Fr., Mehrausfuhr 35, 85,6600 Fr., es verblieb also dem Zollverein ein Plus von 24950000 Fr. Frankreichs gesammte Mehreinfuhr betrug in jenem Zeitraum 276,264,609 Fr., woran also der Zollverein mit 22 pCt. partizipirte. Frankreichs gesammte Ein. fuhr belief sich in jenem Zeitraum auf 2346, 684000 Fr., woran der

Zollverein 127,686,000 Fr., 5,8 pCt. lieferte, die Ausfuhr betrug.

2.197 018,000 Fr, wovon der Zollverein 134,913,000 Fr., 6 pCt. nahm.

auf 69,000

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Königlich Prrnstischer

Alle Psst⸗ Anstalten des In- und Auslandes nehmen Gestellu an. für Serlin die Expedition 2 Preußischen Staats- Anzeigers: Jäger⸗Straße Nr. 16. wischen d. Friedrichs · u. Kanonierstr)

. ,

Anzeiger.

Berlin, Montag, den 6. Januar, Abends

Berlin, 6. Januar.

Se. Majestät der König haben gestern Nachmittag um 35 Uhr den von Sr. Majestät dem Kaiser von Brasilien zum

außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am

hiesigen Allerhöchsten Hofe ernannten Herrn Vianng de Lima in einer Privat Audienz zu empfangen und aus dessen Händen das betreffende Beglaubigungsschreiben entgegenzunehmen geruht.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Minister⸗Residenten von Magnus den Königlichen

Kronen-Orden zweiter Klasse zu verleihen, sowie

Den Kreisgerichts⸗Direktor Allerdt in Rogasen in gleicher Eigenschaft an das Kreisgericht in Jüterbog zu versetzen, und

Dem kommissarischen technischen Mitgliede der Königlichen Direction der Westfälischen Eisen bahn, Eisenbahn⸗Bau⸗Inspektor Kecker zu Münster den Charakter als Bau⸗Rath zu verleihen.

Allerhöchster Erlaß vom 30. Dezember 1867, betreffend die

Aufhebung der Königlichen Polizei⸗Direction zu Emden.

Auf den Bericht vom 27. Dezember d. J. will Ich die Polizei- Ordnung für die Stadt Emden vom 25. Mai 1859. Gesetz⸗Samml. für das vormalige Königreich Hannover S. 648 ff. hiermit außer Kraft setzen und Sie ermächtigen, die Ortspolizei in der genannten Stadt der dortigen Stadtgemeinde zur eigenen Verwaltung nach Maßgabe der bestehenden allgemeinen Vorschriften, und insbesondere unter Vorbehalt der, der Staatsregierung nach §. 78 der revidirten Städte⸗Ordnung für Hannover vom 24. Juni 1858 und nach §. 2 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 zustehenden Befugnisse zu überlassen.

ö Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung bekannt zu machen. Berlin, den 30. Dezember 1867. Wilhelm.

5 Gr. zu Eulenburg. An den Minister des Innern.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Vertrag zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont, betreffend die

Uebertragung der Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyr— mont an Preußen. Vom 18. Juli 1867. ; „Se. Mgjestät der König von Preußen und Se. Durchlaucht der Fürst von Waldeck und Pyrmont, von dem Wunsche geleitet, den Uebergang der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont in den Nord— deutschen Bund erleichtert zu sehen, haben beschloffen, zu diesem Be— hufe einen Vertrag abzuschließen und demgemäß bevollmächtigt: Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Geheimen Legations-Ralh Bernhard König;

Seine Durchlaucht der Fürst von Waldeck ünd Pyrmont: Höchstihren Geheimerath Carl Wilhelm von Stock . . und Höchstihren Geheimen Regierungs-Rath Ludwig

Klapp. welche nach Austausch ihrer gut und richtig befundenen Vollmachten sich über nachstehende Artikel geeinigt haben.

Art. 1. Preußen übernimmt die innere Verwaltung der Für⸗ stenthümer Waldeck und Pyrmont.

Ausgeschlossen und somit Seiner Durchlaucht dem Fürsten vor⸗ behalten bleibt nur diejenige Verwaltung, welche dem Fürstlichen Kon— sistorium in seiner Eigenschaft als Oberkirchenbehörde zusteht, fowie die Verwaltung des Stifts Schaaken.

Art. 2. Die Verwaltung wird Namens Seiner Durchlaucht

des Fürsten in Uebereinstimmung mit der Verfassung und den Ge⸗ setzen der Fürstenthümer geführt.

Art. 3.

1868.

sämmtlichen Landesausgaben mit Konsistorium in seiner Eigenschaft

Fürstenthümer und bestreitet die Ausschluß der Ausgaben für das als Qberkirchenbehörde. .

Art. 4. Seine Majestät der König von Preußen übt bezüglich der inneren Verwaltung der Fürstenthümer die volle Staatsgewalt, wie sie Seiner Durchlaucht dem Fürsten verfassungsmäßig zusteht. Letzterem bleibt jeödoch das Begnadigungsrecht in den verfassungs— mäßigen und gescßzmäßigen Grenzen, sowie das Recht der Zustimmung zu Verfassungsänderungen und Gesetzen, insoweit sie nicht die Orga⸗ nisation der Justiz⸗ und Verwaltungsbehörden (Art. 6) betreffen, vor.

behalten.

Art. 5. An die Spitze der Verwaltung der Fürstenthümer tritt ein von Sr. Majestät dem Könige zu ernennender Landesdirektor, welcher die verfassungsmäßig der Landesregierung obliegende Verant wortlichkeit übernimmt.

Art. 6. Preußen ist berechtigt, die Justiz' und Verwaltungs- behörden nach eigenem Ermessen anderweitig zu organisiren. Die Be— fugnisse der Behörden höherer Instanzen können preußischen Behsrden übertragen werden. J

Art. 7. Die sämmtlichen Staatsdiener werden von Preußen ernannt, sie sind preußische Unterthanen und leisten Sr. Majestät dem Könige den Diensteid. Dieselben, einschließlich des Landesdirektors, haben die Verfassung der Fürstenthümer gewissenhaft zu beobachten und deren gengue Einhaltung ausdrücklich zu geloben.

In den Diensteid des Landesdirektors wird das Gelsbniß aufge— nommen, in Bezug auf die Sr. Durchlaucht dem Fürsten in den Ar— tikeln 4 und 9 dieses Vertrages vorbehaltenen Rechte Höchstdemselben treu und gehorsam zu sein.

Art. 8. Die gegenwärtig in Function stehenden Fürstlichen Staatsdiener werden, soweit ihre Dienste in den Fürstenthümern in Folge der neuen Organisation entbehrlich werden, oder soweit sie nicht bei der Fürstlichen Domanialverwaltung (Art. 10) Anstellung finden, unter Beibehaltung ihres Ranges und Einkommens und unter Be— rücksichtigung ihres Dienstalters in Preußen angestellt. Diejenigen, welche sich nicht in dieser Weise verwenden lassen wollen oder solcher— gestalt nicht verwendet werden können, werden in Gemäßheit des . Staatsdienstgesetzes pensionirt, beziehungsweise auf Warte— geld gesetzt.

Bei Anstellung und Pensionirung 2c. dieser Staaesdiener wird Preußen auf die bestehenden Verhältnisse möglichst Rücksicht nehmen.

Art. 9. Seine Durchlaucht der Fürst übt die Ihm verbleibende Vertretung des Staats nach außen durch den Landesdirektor und unter dessen Verantwortlichkeit. en . entstehenden Kosten werden, wie bisher, aus der Landeskasse zestritten.

Art. 10. Die Verwaltung des in dem Rezesse vom 16. Juli 1853 2c. bezeichneten Domanialvermögens wird durch den gegenwär— tigen Vertrag nicht berührt und verbleibt Seiner Durchlaucht dem Fürsten. Es findet ebensowenig einerseits ein Geldbeitrag des Do— maniums zu den Landesausgaben wie andererseits eine Mitbenutzung der Landesdienststellen durch die Domanialverwaltung statt.

Art. 11. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1868 ab auf die Dauer von zehn Jahren in Kraft und wird nach Ablauf dieser Frist auf anderweite zehn Jahre verlängert angesehen, wenn nicht mindestens Ein Jahr vorher von dem einen oder dem anderen Theile eine Kündigung erfolgt.

Art. 12. Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und der Austausch der Ratifications-Urkunden innerhalb vier Wochen in Ber⸗ lin bewirkt werden, vorbehaltlich der Zustimmung der beiderseitigen Landes vertretungen. .

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag un⸗ terzeichnet und untersiegelt.

Berlin, den 18. Juli 1867.

Bernhard König. Carl Wilhelm v. Stockhausen. (L. S. .. S. K gudwig Klapp. E. 8

Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und es hat der Aus—

Preußen bezieht die gesammten Landeseinnahmen der tausch der Ratifications-ÄUrkunden stattgefunden.

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