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bei der Aushebung als je ein Jahrgang u betrachten und zu behandeln, und zwar bilden dieselben in ben Jahren 1868, bez. 1869 den laufenden Jahrgang. .
In analoger Weise sind die Termine für die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst ꝛe. rücksicht⸗ lich der aus den betreffenden Gebietstheilen gebürtigen Militair⸗ pflichtigen zu modifiziren.
Berlin, den 28. Dezember 1867.
Der Kriegs- und Marine-Minister. Der Minister des Innern. v. Roon. Im Auftrage: Sulzer.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 19. Dezember 1867 — betreffend die Abänderung des Verfahrens bei Berufung der evangelischen Militair-Geistlichen im Frieden.
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 6. d. M. geneh⸗ mige Ich, daß in gleicher Weise, wie in Gemäßheit des §. 10 der Milltair⸗Kirchen Ordnung vom 12. Februgr 1832 die Wahl der evangelischen Divisions- und Lazareth⸗Prediger bei den mobilen Truppen während des Krieges durch den evangelischen Feldprobst der Armee erfolgt, demselben auch für die Friedenszeit die Berufung sämmtlicher ev angelischen Militair⸗Geist⸗ lichen des Landheeres, der Marine und aller Militair⸗ Institute, mit Ausnahme des Garnison-Predigers in Berlin, dessen Wahl Ich bei eintretenden Vakanzen Meiner Bestimmung vorbehalte, beigelegt werde, indem Ich zugleich die entgegen⸗ stehenden Bestimmüngen der Militair⸗Kirchen⸗Ordnung hierdurch aufhebe. Die Vorschriften derselben dagegen, welche die Quali⸗ ication' der in ein Militair-Pfarramt zu berufenden Geist— ichen, die Mitwirkung der Militair-⸗Befehlshaber resp. des Rarine-⸗Minssteriums ünd die Bestätigung der erfolgten Wahl von Seiten des Ministers der geistlichen Angelegenheiten, be— ziehungsweise des evangelischen Ober⸗Kirchenraths innerhalb seines Ressorts betreffen, bleiben auch ferner in Kraft. Sie, der Minister der geistlichen ze. Angelegenheiten, haben das zur Aus⸗ führung dieser Einrichtung Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 19. Dezember 1867.
(gez) Wilhelm. (ggez) von Roon. von Mühler.
An die Minister des Krieges und der geistlichen ꝛ. Angelegenheiten. Vorstehende Allerhöchste Kabinets Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 30. Bezember 1867. . Kriegs⸗Ministerium. Im Auftrage: von Podbielski.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 23. Dezember 1867 — betreffend die Formation der Artillerie- Brigaden beim IX., X. und XI. Armee⸗Corps.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich:
1) Bei dem 1x, X. und XI. Arinee Corps sind nunmehr die gleichnamigen Artillerie⸗Brigade⸗Kommandos zu formiren. Denselben werden die Stabsquartiere der resp. General⸗Kom⸗ mando's als Garnisonorte angewiesen.
I Zur 9. Artillerie Brigade gehören fortan: das Schles⸗ wig ⸗Holsteinsche Feld⸗Artillerie⸗ Regiment Nr. 9 und die bisher demselben zugetheilt gewesene Schleswigsche Festungs ⸗Artillerie⸗ Abtheilung Nr. 9.
8) Die 10. Artillerie- Brigade hat zu bestehen aus: dem Hannoverschen Feld⸗Artillerie⸗Regiment Nr. 10 und der Han⸗ noverschen Festüngs⸗Artillerie⸗Abtheilung Nr. 10. Diese Ab⸗ theilung ist durch Abgabe von je 2 Compagnieen des Westfäli⸗ schen Festungs-⸗Artillerie⸗ Regiments Nr. Fund des Rheinischen Festungs⸗Arkillerie⸗ Regiments Nr. 8, welche nunmehr die Ab⸗
zeichen des X. Armee⸗Corps anzulegen haben, zu bilden. Der
Abtheilung wird Minden als Garnison angewiesen, wogegen in Saarlouis nur 3 Compagnieen des Rheinischen Festungs-⸗Ar⸗ tillerie Regiments Nr. 8 verbleiben.
4 Die 11. Artillerie⸗Brigade wird gebildet aus: dem Hessi⸗ schen Feld⸗Artillerie Regimenk Nr. 11 und dem Brgandenburgi— schen Festungs⸗-Artillerie Regiment Nr. 3 (General ⸗Feldzeug⸗
meister).
5) An Stelle des aus dem Verbande der 3. Artillerie ⸗Bri⸗ gade ausscheidenden Brandenburgischen Festungs ⸗Artillerie⸗Re⸗ giments Nr. 3 (General⸗Feldzeugmeister) tritt die bisherige Zte Abtheilung des Magdeburgischen Festungs Artillerie Regiments Rr. 4 unter der Benennung »Hessische Festungs⸗Artillerie ⸗Abthei⸗
lung Nr. 116, auch hat dieselbe die bezüglichen Abzeichen anzu⸗
legen. 6) Die 9, 10, 11. Artillerie⸗ Brigade werden in Analogie
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Meiner Srdre vom 7. Februar dieses Jahres einstweilen der 1.
resp. der 2. und 4. Artillerie⸗Inspection unterstellt.
Das Kriegs⸗Ministerium hat hiernach das Weitere zu ver anlassen. Dem Prinzen Carl bon Preußen, Königliche Hohe sowie dem General⸗Inspeckeur der Artillerie habe Ich Abschti dieser Meiner Ordre zugehen lassen.
Berlin, den 23. Dezember 1867.
(gez) Wilhelm. . . (ggez) von Roon. An das Kriegs-Ministerium.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre wird hiermit zur Kennkniß der Armee gebracht, unter dem Hinzufügen, daß di erforderlichen Ausführungs- Bestimmungen nachfolgen werben.
Berlin, den 30. Dezember 1867.
Kriegs⸗Ministerium. Im Auftrage: von Podbielski.
Verfügung vom 7. Januar 1868 — betreffend einige Al änderungen der Instrüͤction für den Dienstbetrieb bei dem Militair⸗Reit⸗Institut.
Durch Allerhöchste Kabinetsordres vom 14 Dezember 189) 3 Januar 1868 sind folgende Bestimmungen getroffen worden:
I) Der Chef des Militair⸗Reit⸗Instituts behält — seinen Range entsprechend — die obere en r des Institutz und mit derselben die höhere Gerichtsbarkeit, wogegen die Erledigung der Detail-Angelegenheiten und die nieder Gerichtsbarkeit dem 1. Direktor übertragen wird.
27) Der Chef. soll die Befugniß haben, Seiner Majestät den Könige seine Persönlichen Gesuche, sowie die Personal⸗An gelegen heiten des Instituts unmittelbar vorzulegen um Allerhöchstdemselben auch anderweitig direkt zu berichten so daß er künftig für seine Person nur insofern unter dem Kriegs-Ministerium steht, als es sich um die Ct ledigung der geschäftlichen zum Ressort des Kriegs⸗Mini steriums gehörigen Angelegenheiten handelt.
3) Der Chef und der erste Direktor des Militair⸗Reit⸗Inst⸗ tuts erhalten gesonderte Büregux,
Zur Disposition des Chefs bleibt der bisherige Adu tant des Instituts, während dem ersten Direktor der Zahl meister überwiesen und gestattet wird, die Functionen ah Adjutant und als untersuchungsführender Offizier einen der zum Institut kommandirten Offiziere zu übertragen
Hierzu wird bemerkt, daß die gesammte Korrespondenz mi dem Militair⸗-Reit-Institut, mag sich dieselbe auf Angelegrn heiten des ganzen Instituts beziehen oder nur das Ressort eint der beiden Abtheilüngen desselben, der Reitschule für Offizin refp. der Kavallerie lnteroffizier- Schule betreffen, Seitens det Truppentheile und Kommando Behörden ꝛc. quch ferner ohm jeden Unterschied mit der Adresse: »An das Königliche Militai Reit⸗Institut« zu versehen ist.
Berlin, den 7. Januar 1898.
Kriegs⸗Ministerium. In Vertretung. von Podbielski.
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Bekanntmachung. Zufolge der, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung i Potsdam vom 1. April 1859 (Stück 13) zur öffentlichen Kennt gebrachten Milit air ⸗Ersatz. Instruction vom 9. Dezember 1858, werden alle Diejenigen, welche: I) in dem Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich den 31. Dezem ber 1848 geboren sind, 2) dieses Alter bereits überschritten aber sich noch nicht vor ein Erfaß⸗Aushebungs⸗Behörde zur Musterung gestellt, . 3) sich 36 gestellt, über ihr Militairverhältniß aber noch ken feste Bestimmung ., haben, und gegenwärtig innerhalb des Weichbildes hiesiger Residenz ihr gese liches Domicil (Heimalh) haben, oder bei Einwohnern derselben al Dienstboten, Haus. und Wirthschaftsbeamte, Han lungsdiener, Leh linge, Handwerksgesellen, Lehrburschen Fabrikarbeiter und andere / i diefen in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militairpflichtige / oz als Studenten, Gymnagsiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten st aufhalten, soweit dieselben nicht zum einjährigen freiwilligen Militgih dienste berechtigt, resp. von der persönlichen Gestellung vor die Krit ,, in diesem Jahre entbunden sind, hierdurch am gewiesen: sich, Behufs ihrer Aufnahme in die Stammrolle, in der Zeit vch 15. bis incl. 31. d. Mts. bei dem Königlichen Polizei Cleutengi ihres Reviers persönlich zu melden und dabei die über ihr Alt sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste welche bereits gangene Bestimmungen über ihr Militairverhältniß enthalten, n zur Stelle zu bringen. . „ Iür diesenigen, welche im hiesigen Orte geboren sind, gdyr hit ihr gefeßliches Homicil haben, öder hier nach 8 21 1. gestellungt ,, zur Zeit aber abwesend sind, a fen die Eltern, Vormünd Lehr⸗ Brod⸗ und Fabrikherren die Anmeldung in der vorbestimmtt Art hewirken. . , 6 Wer die eigene, oder die Anmeldung abwesender Militairpflichl ger, zu welcher er verpflichtet ist, e finn. wird nach der Einf
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Verordnung des hiesigen Königlichen Po lizei⸗Präsidiums vom 29. Fe⸗ hruar 1860 mit einer Geldbuße bis zu j0 Thalern oder verhältniß mäßiger Gefängnißstrafe belegt; auch hat diese Versäumniß die Folge , daß die nicht angemeldeten Militairpflichtigen, im Falle ihrer körper⸗ lichen Diensttauglichkeit, vor den übrigen Militairpflichtigen zum Vlenst bei der Fahne eingestellt, und etwaige besondere Verhältnisse, welche die einst weilige Zi n fel n vom Dienst geeigneten Falls zu—⸗ gelassen haben würden, nicht berücksichtigt werden.
Ueber die Meldung zur Eintragung in die Stammrolle wird Seitens der betreffenden Königlichen Revier⸗ Polizei ˖ Lieutenants eine Bescheinigung ertheilt, welche sorgfältig aufzubewahren ist.
Berlin, den 10. Januar 1863. .
Kömgliche Kreis-Ersatz Kommission.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 11. Januar. Die vom Bundesrath des Rorddeutschen Bundes eingesetzte Kommission für Aus⸗ arbeitung einer Civil-⸗Prozeß⸗Ordung hat heute unter dem Vor⸗ itz des Justizministers Dr. Leonhardt eine Sitzung im Bundes— ie n abgehalten.
— Im Verlaufe der gestrigen Sitzung des Abgeord⸗ netenhäuses wurden, nach Erledigung der Position 1 in Titel 9 der Ausgaben, die übrigen Positionen dieses Titels, so wie die Titel 10 (sachliche Ausgaben) und 11 (Ausgaben für die Immedigt⸗ Justiz - Examinations ⸗ Kommission), genehmigt. Desgleichen Titel 12. . ö.
Zu Titel 5 beantragte der Abgeordnete Lasker— die Königliche n , , aufzufordern, die Zulagen für die Abtheilungs-Dirigenten uu i n e r lden ef als beständige Gehaltszulagen zu bewilligen, diejenigen Remunerationen für elaksmäßige Richter aber, welche hierzu sich nicht eignen, in Wegfall zu bringen.“ ö. ö
An der 6 über diesen Antrag betheiligten sich die Abgeordneten Lasker, Heise, Grum brecht, der Regierung Kommissar, Geheime Justizrath Sydow und der Justiz⸗Mi⸗ nister Hr. Leonhardt.
Nach geschlossener Diskussion wurde der Antrag des Ab⸗ eordneten Lasker mit 175 gegen 167 Stimmen abgelehnt. Die
itel 13 (3,250 Thlr) und 14 67495 Thlr) wurden bewilligt. Ebenso die Besoldungen für den Appellationsgerichtshof in Cöln und die Rheinischen Landgerichte in Tit. 15 und die Positionen der Titel 5 und 17. Hierauf wurde die Sitzung vertagt und die nächste auf nächsten Montag, Vormittags 10 Uhr, anbe⸗— raumt. Der Schluß der Sitzung erfolgte um 4 Uhr 20 Minuten.
Oldenburg, 9. Januar. Das gestern ausgegebene Gesetz blatt publizixt eine zwischen Preußen, Oldenburg und Bremen n , Uebereinkunft wegen Errichtung einer gemeinschaft⸗ ichen Quarantäne⸗Anstalt an der Unterweser, Die gemein⸗ schaftliche Quarantäne⸗Kommission besteht aus den Beamten zu Bremerhaven, Geestemünde und Brake und hat ihren Sitz alternirend von Jahr zu Jahr an den beiden erstgedachten Orten. Die Kosten werden von jenen Staaten zu gleichen 3. getragen. Die Uebereinkunft ist am 1. d. M. in Kraft getreten.
Mecklenburg. Schwerin, 9. Januar. Das Militair⸗ Departement macht bekannt, daß in Folge organischer Bestim⸗ mungen für die Armee des Norddeutschen Bundes, insbeson⸗ dere das Militair⸗Erziehungs⸗= und Bildungswesen betreffend, die Großherzogliche Militair⸗Bildungs-Anstait in Schwerin mit Ende des Oster⸗Quartals 1868 aufgehoben wird.
— 10. Januar. Se. Königliche Hoheit der Großherzog und Ihre Hoheit die Herzogin Marie, von Dresden, und Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin⸗Mutter, von Verlin kommend, sind gestern Abend hier wieder eingetroffen.
Sachsen. Dresden, 10. Januar. Die Erste Kammer hat heute die Berathung der Berichte der Zwischendeputation . den Entwurf eines allgemeinen Berggesetzes fort⸗ gesetzt.
Die Zweitze Kammer brachte in ihrer heutigen Sitzung die Berathung über den Bericht ihrer ersten Deputation über das Königliche Dekret, den Entwurf eines Gesetzes über die Aus— übung der Fischerei in den fließenden Gewässern betreffend, zu Ende, nahm bei der namentlichen Schlußabstimmung gegen 4 Stimmen den Gesetzentwurf mit den beschlossenen Abänderungen an und beschloß einstimmig bei der von der Staatsregierung ertheilten Zu⸗ sicherung, die Förderung der künstlichen Fischzucht nach Kräften im Auge behalten zu wollen, zur Zeit Beruhigung zu fassen. — Weiter trat die Kammer auf Vorschlag derselben Deputa⸗ tion den von der Ersten Kammer bei der Berathung des Kö— niglichen Dekrets, den Entwurf eines Gesetzes über das Ver⸗ fahren in den an die Justizbehörden zur Untersuchung und Aburtheilung abgegebenen Verwaltungsstrafsachen betreffend, gefaßten Beschlüssen bei und ertheilte dem betreffenden Gesetz⸗ entwurf ihre Genehmigung.
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Baden. Karlsruhe, 8. Januar. In der Motivirung seiner Motion auf Abänderung der Geschäftsordnung, deren Annahme durch die zweite Kammer wir bereits gemeldet haben, hob der Abgeordnete Ku sel insbesondere hervor, daß die bisherige Geschäftsordnung einer eingehenden Prüfung zu unterwerfen sei, um Veraltetes auszuscheiden und Neues, was sich bereits auch anderwärts, namentlich in der Geschäftsordnung des preußischen Abgeordnetenhquses und des norddeutschen Reichẽ⸗ tags bewährt hätte, aufzunehmen. Im Einzelnen machte der Redner folgende Vorschläge: 1) die Kammer solle das Necht haben, Vorlagen der Reglerung oder Anträge aus ihrer Mitte auch ohne vorläufige Berichterstattung durch Kommissionen, sofort in Plenarsitzung zu berathen und arüber zu beschließen, Y bei Gesetzesvorlagen von größerem Umfang solle die Kam⸗ mer zuerst uͤber die allgemeinen Grundsätze, auf denen sie beruhen, Beschluß fassen und dann erst die Kommission über die Ausfüh⸗ rung des Einzelnen Bericht erstatten; 3) es solle nicht mehr für jede einzelne Vorlage eine besondere Kommission gewählt, sondern ständige Kommissionen nach allgemeinen Rubriken bestellt wer⸗ den; I eine Motion oder Interpellation solle in der Kammer nur dann zur weiteren Verhandlung zugelassen werden, wenn sie wenigstens von 10 Mitgliedern ünterstützt werde; 5) in der Regel solle ein Mitglied nicht länger als 15 Minuten sprechen und nur einmal über denselben Gegenstand. Der Prxäsident des Ministeriums des Innern, Dr. Jolly, erklärte sich im We⸗ sentlichen mit dem Antrag einverstanden; auf gegenwärtigem gan tate könne jedoch der Gegenstand nicht mehr erledigt werden.
Württemberg. Stuttgart, 7. Januar. Die »Augsb. Allg. Ztg.« schreibt: In den letzten Tagen hatte der seit vielen Jahren hier accreditirte Königlich an n, außerordentliche Ge⸗ sandte und bevollmächtigte Minister Graf von Reigersberg die Ehre, Sr. Majestät dem König in besonderer Audienz seine Abberufungsschreiben zu überreichen.
— 8. Januar. Wie bereits mitgetheilt, wurde in der Sitzung der Abgeordnetenkammer vom 7. d. M. die neue Eivilprozeßordnung en blos mit einer an Einstimmigkeit grenzenden Majoxität angenommen. In dieser Sitzung gab, hach' dem »Staats⸗-Anzeiger für Württemberg«, der Vertreter der Königlichen Regierung, und Ehef des Justiz ⸗ Departements, von Mittnacht, in Bezüg auf einen Antrag des Abgeordneten Römer, auszusprechen, daß die dermalen vorliegende Ordnung insbesondere im Hinblick auf die in Norddeutschland vorbereitete Civil-Prozeßordnung demnächst einer Revision unterzogen werde — eine Erklärung ab, der wir das Folgende entnehmen:
Er beabsichtige, gleichzeitig mit Einführung der Gerichts organisa⸗
tion und der beiden Prozeßordnungen die Vorstände der höheren Ge⸗ richte und eine Anzahl von Oberamtsrichtern, sowie von Advokaten, falls dieselben sich dazu herbeilassen wollten, mit der Erstattung von Gutachten über ihre Erfahrungen mit den neuen Gesetzen zu beauf— tragen. Nach Ablauf einiger Jahre werde die Regierung die eingekomme⸗ nen Berichte in einer besonderen Mittheilung an die Stände gelangen lassen; dieselben könnten diesen Gegenstand dann immer wieder auf die Tagesordnung setzen. Die Berichte der Praktiker würden einzelne erhebliche Punkte herausheben und näher behandeln, und eine Revision der neuen Gesetze könne daran anknüpfen; denn den Ständen stehe es dann immer frei, über diesen Gegenstand und die Regierungsberichte durch eine Kommission einen Bericht er⸗ statten zu lassen. Dadurch siellten sich dann die. Mängel der neuen Ordnung am besten heraus. Auf solche Weise könne auch die Konformität der württembergischen mit den andern, insbeson⸗ dere mit deutschen Prozeßordnungen am besten erzielt werden. Diese Zusage von seiner Seite werde im Wesentlichen den Zwecken des Herrn Abgeordneten von Geislingen entsprechen. Falls diese persönliche Erklärung nicht zufrieden stelle, werde er eine ent⸗ sprechende Erklärung der Königliche Regierung als solcher in diesem Sinne beizubringen wissen. Württemberg müsse in erster Linie seinen Strasprozeß reformiren; allein eine blos partielle Neform des Straf⸗ prozesses habe entschiedene Inkonvenienzen, deswegen sei die Reform des ganzen Prozesses nöthig. Dabei verhalte sich Württemberg keines wegs feindselig oder ablehnend gegen eine gemeinsame deutsche Gesetz= gebung; es wolle einer solchen keine Hindernisse in den Weg legen, eher Vorschub leisten. Ein deutsches Gesetz über Civilprozeß sei auch nach seiner Ansicht zu erstreben. Ob der norddeutsche Entwurf einer neuen Prozeßordnung geeignet sei, zum deutschen Gesetz zu werden, 6. man erst noch sehen und prüfen, wenn einmal diese Ordnung vorliege. ö. In der oben erwähnten Sitzung der Abgeordneten⸗ Kammer vom 7. d. M. wurde aus Anlaß der bevorstehenden Vermählung des Herzogs Nikolaus von Württemberg mit der Herzogin Wilhelmine Eugenie von Württemberg (Tochter des Herzogs Eugen Erdmanih von Seiten des König— lichen Finanz-Ministeriums eine Nachexigenz zum Apanagen— Etat im Betrag von 34,666 Fl. 40 Kr. eingebracht.
Bayern. München, 7. Januar. Der bisherige König⸗ liche Gesandte am Tuilerieenhofe, Frhr. Pergler v. Perglas, ist' von Paris gestern Abends hier angelangt, und nächster Tage wird er auf seinen neuen Posten in Berlin abgehen.
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