1868 / 18 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Landtags⸗Angelegenheiten.

Der die Errichtung öffentlicher Schlachthäuser betreffende Gesetzentwurf wurde von dem Handels-Minister Grafen von Itzenplitz mit folgenden Wor— ten in der gestrigen Sitzung des Herrenhauses vorgelegt:

Mit Allerhöchster Genehmigung habe ich dem Hause einen Gesetzentwurf vorzulegen; derselbe betrifft eine nützliche Einrich— tung, die in vielen großen Ortschaften, Städten u. s. w. als eine Nothwendigkeit hervortritt. .

Es sind dies nämlich die öffentlichen Schlachthäuser.

Die Rücksichten, die dabei obwalten, sind die, daß in den großen Städten, wenn wir uns z. B. Berlin vorstellen wollen, jetzt leider hier und da an jeder Straße geschlachtet wird, und daß das Blut und andere Abgänge in den gewöhnlichen Rinnstein abgeführt werden, was entschieden in jeder Beziehung tadelnswerth ist. Es ist nun anderer Seits wohl kein Zweifel darüber, daß es nicht rathsam ist, weder dergleichen Anstalten zu befehlen, noch viel weniger sie auf Staatskosten einzuführen.

Es kann den Kommunen überlassen werden, ob' sie der— . Damit sie aber in die Möglich⸗ teit kommen, sie begründen zu können, muß ein Gesetz existiren, welches wir bis jetzt nicht haben, und welches den Kom— „wenn sie überhaupt beschließen, ein solches öffentliches . thaus anzulegen, die Befugniß giebt, dann wieder durch einen zweiten Beschluß die betreffenden Schlächter zu verpflich— ten, in diesem Schlachthaus zu schlachten. wohl hierbei auf das Beispiel von Paris, was in dieser nachahmenswerth abattoirs von Paris sind in dieser Be d oßen Viehmärkte in Verbindung mit der Cir⸗ kular-Eisenbahn an Einer Stelle neben der Stadt und dicht daneben wird geschlachtet, Alles wird präparirt, die Ab Aber um dergleichen herbeiführen zu können, die Kommune die Befügniß haben, durch Kommunal— gung der Regierung die Schlächter verpflichten, sich dieser öffentlichen Schlachthäuser zu be⸗ ädigung nach gewissen Prinzipien. es Gesetzentwurfs. Wenn ich mir über die Behandlung der Sache noch ein Wort erlauben dürfte, so würde ich glauben, daß wohl eine besondere Kommission Ich beehre mich die Allerhöchste Er—= Gesetz und Motive zu überreichen.

führungen des Abg. Dr. Virchow er— ster des Innern Graf zu Eulenburg in der g des Abgeordneten Meine Herren! Die Spielb noch nicht gelöste, aber binnen kürzester Frist entgegen. tage und hier gefaßt worden sind, den Ohren der Regierung vorüberg dem mit den eigenen Anschauungen der Re überein, als sie es die jetzt noch im P bestehen zu lassen, für das Institut der Spielb warmes Herz für die banken h

Berlin, 21. J

gleichen begründen wollen.

munen Schlach Ich darf mich Beziehung beziehen. ; ziehung musterhaft. Da sind die gr d

fortgeschafft. Beschluß und unter Genehmi

ienen, natürlich unter Entsch Das ist der Gegenstand dies

zu erwählen sein möchte. mächtigung,

Nach den Aus klärte der Mini gestrigen Sitzun bauses was folgt: ankfrage ist eine im Augenblick wie ich hoffe, ihrer Lösung die im Reichs⸗ sind jn nicht ungehört an sie treffen außer— e gierung in sosern auch für unmöglich hält, die Spielbanken, reußischen Staate bestehen, noch so lange ssionirt sind. Sie hat überhaupt Spielbanken kein Herz, aber sie hat ein jenigen Interessen, welche um die Spiel⸗ erum durch ihr jahrelanges Bestehen geschafsen worden und die man nicht ohne Weiteres mit der kann, ohne Bevölkerun im höchsten Grade zu aus diesem Grunde eine Klausel neuen Landestheile pub unserem Strafgesetzbuch für die jetzt bestehenden Spiel d burg suspendirt wurde. muß, diesen Vorbehalt aus Ich glaube auch, gebracht wird, Entschädigung nicht zusteht. man thäte Unrecht, Spielbanken sind verwerflich⸗ nung zu tragen, die Interessen dieselben hervorgerufen bisherigen Bestehe

sie sieht Die Beschluͤsse,

egangen;

als sie konze

Wurzel ausreißen gen von großer Zahl und Gemeindeinteressen In das Strafgesetzbuch wurde . eingefügt, als dasselbe für die lizirt wurde, worin einstweilen das in ot von Hazardspielen anken in Wiesbaden, Ems und Hom—⸗ laube, daß man dahin kommen bung zu eliminiren. ehalt gesetzlich heraus⸗ chtsanspruch auf e, meine Herren, loß, um dem Grund zu geben und Rech⸗ elche durch welche an dem schuldig sind. 51 aden und Ems h sie jetzt sind, gestaltet, daß in standen haben, in Folge dessen von Fremden aus allen Län— entsprechende e mit einem Striche t : ein wesentliches Ver— ser Städte ausstreichen, sondern diese ommunalinteressen auf's Tiefste be⸗ alb auch, daß die bei weitem größte

schädigen. ausgesprochene Verb

er Gesetzge daß wenn dieser Vorb den Spielbanken ein Re Aber ich glaub wenn man b Ausdruck schädigen wollte, w sind und Leute berühren, . n der Spielbanken durchaus un Die Verhältnisse von Homburg, Wiesb gerade dadurch sich so, wie ihrer Mitte ,, be in großer Konfluxus

sich dort zus Anlagen geschaffen

vertilgen, so w schönerun

eben ein ammengefunden j sind; wollte man dies o würde man nicht blos damit gsmittel die Städte selbst in ihrer rühren. Ich glaube desh

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Mehrzahl der Herren, welche im Reichstage oder hier den Be— schluß gefaßt haben, den Spielbanken . ein m ö werden, doch nicht die Absicht gehabt haben, die Regierung dahin zu drängen, mit einein Striche den Spielbanken und damit auch den Städten den Garaus zu machen.

So steht die Sache, meine Herren! Das einzige Mittel zu einem nach allen Seiten befriedigenden Resultake zu ge⸗ langen, besteht, meiner Ansicht nach, darin, daß man mit den Spielbankgesellschaften sich dahin einigt, sie noch eine Reihe von Jahren spielen zu lassen, unter der Bedingung, daß sie von ihrem jährlichen Spielgewinnste so viel abgeben, daß daraus Kapitalien gebildet werden können, aus deren Zinsen die Ge— meinden künftig die Unterhaltung derjenigen Anlagen bestreiten, welche jetzt unter der Protection dieser Spielbanken erwachsen sind.

Meine Herren! Wenn Sie die Vertretung der dortigen Gemeinden hörten und ich glaube, daß auch die Vertreter jener Landestheile darüber mit mir einverstanden sein werden ö eg . mit . ö müssen, daß ein wirk—

N nd begründet würde, wenn man mit ei den k ein 1 arch, wollte. mit einem Striche

le Regierung verhandelt mit den Spielbank-Gese =

ten, sie hofft, in baldiger Zeit mit ihnen ö dem . kommen, daß sie unter der Begünstigung, noch eine Reihe von Jahren spielen zu können, den Kommnruncn so' viel überweisen, daß die Kommunen lebensfähig erhalten werden können, bei Homburg würde diese Lebensfähigkeit wirklich alsbald ausge⸗ löscht sein, wenn man mit einem Schlage die dortige Spiel⸗ bauk beseitigen wollte. Ich glaube, daß diese Intention, wenn Sie sich nur die Sache naͤher überlegen und nicht blos den . . 36 ö. Spielbanken sind verwerf⸗

. ng der Landesvertretun ie Billi is e n es g und die Billigung des eber den Antrag des Ahgeordneten von Hennig äuße

sich der Minister des Innern Graf zu . . er. ö . . , ine tegie nnn ge omni gr ei⸗Präsidentenstelle in Frankf M.

gesagt hat, wenige Worte hinzufügen. . Meine Herren, das ist ja bekannt, daß Frankfurt a. M. einer der theuersten Orte ini jetzigen preußischen Staate ist; Jeder, der dort durchgereist ist, iwwird diese Erfahrung gemacht haben. Außerdem ist es bekannt, daß dort keine andere Ver— waltungshehörde besteht, als der Polizeipräsident; in ihm ver— körpert sich also die Repräsentation der preußischen Verwaltungs⸗ behörden. Wenn Sie nun einen Begriff davon haben, was 4000 Thlr. für Jemanden sind, der in Frankfurt a. M. anständig wohnen und in allen Zirkeln der Gesellschaft sich bewegen und frei be⸗ wegen soll, so werden Sie es erklärlich finden, daß, wenn Sie die Bewilligung herabsetzen wollten, ich in die Verlegenheit käme / gar Niemanden zu finden, der diesen Posten annähme. Nach Frankfurt a. M. kann ich nicht den ersten besten guten Polizisten, keine subalterne Natur schicken, sondern nur Je— mand, der denjenigen Anforderungen gewachsen ist, die dort nach allen Richtungen an ihn gestellt werden, und ich riskire, daß jeder der Beamten, die ich dazu für fähig halten sollte, mir sagt: ich erkenne die gute Absicht an, kann die Stelle aber nicht annehmen, weil ich mich so kompromittiren würde, daß ich bald gezwungen wäre, auf dieselbe zu renonziren. Daß der Polizei- Präsident von Frankfurt nicht in ein unverhältnißmäßig hohes Gehalt eingeseßzt wird, oder wie der Herr Abgeordnete v. Hennig es ausdrückt, daß eine Schwierigkeit entsteht, ihn in eine höhere Stelle rücken zu lassen, in welcher ihm kein höheres Gehalt gegeben werden kann, das ist dadurch vermieden, daß die Staatsregierung vorgeschlagen hat, demselben eine besondere Lokalzulage zu geben. Wenn Sie sich die Sache überlegen, so können Sie keinen Anstoß daran nehmen, den Polizei ⸗Präsi⸗ denten in Frankfurt gerade mit Rücksicht auf die speziellen Verhältnisse dieser Stadt viel besser zu stellen, als unsere Poli⸗ zei⸗Direktoren und Präsidenten in den alten Städten, die aber meiner Meinung nach auch viel zu gering besoldet sind und deren Gehälter blos deshalb nicht im Etat höher angesetzt

worden sind, weil die disponiblen Mittel dazu fehlten.

Nachdem die Abgeordneten von Kirchmann und von Hennig gelegentlich der Ausgaben für die Polizei⸗Verwaltung in Berlin das Wort ergriffen hatten, erklärte der Minister des Innern, Graf zu Euken burg, was folgt: „Auf, die Aeußerungen des Herrn Vorrekners habe ich durch gängig Nichts zu erwiedern, da die angeführten Gegenstände nicht mein Ressort betreffen. Was die Aeußerung betrifft, daß bauliche Anlagen u. s. w., ohne die Stadt zu fragen, angeord⸗ net seien, so möchte es doch in einzelnen Fällen erst . eine

Prüfung ankommen, wer Fei dem entstandenen Konflikte die Schuld trägt, ob Lie Stadt dadurch, daß sie zu 3. ge⸗ zögert hat, oder die Polizei dadurch, daß sie zu schnell war. Eine allgemeine Meinung darüber zu bilden, ist schwer, nur das will ich erwähnen: ich habe in den Zeitungen

Läßt man sich

geringen Kosten,

lizei rechnen. 130,000 Thlr.

esagt habe, ich gebe den

wesen zu ij des Jeuerloschwes

die Handhabung dieser Verwaltung , ö. —ĩ meiner Zustimmung wird

nicht a bge⸗

en nothwendig. J und viele Königliche

und mit Verwaltung der Stadt

Auf das Detail der Rede des Herrn von Kirch— antworten, werden mir die Herren wohl er— ss Nur eine Bemerkung will ich machen. derte eine Vermehrung des Polizeipersonals; ich nehme dies dankbar hin, die Aufforderung ist jedoch mehr an die Adresse des Herrn Finanz-Ministers gerichtet. dieser Beziehung gewiß die Vermehrung dieser Beamten Nothwendigkeit. ordentlich

Charakter, das Institut an

anderen

Er for⸗

Ich werde mich in nicht säumig finden laässen, de eine außerordentliche Dienst wird nöthigen Kräfte während in den Straßen Berlins leicht ein Polizei⸗ an den man sich wenden kann. Mit einer bloßen Vermehrung der Polizei ist es aber nicht ab⸗ Ich werde die Bemerkungen, die hier gefallen sind, cht unberücksichtigt vorübergehen lassen, jedoch die Po⸗ solcher Gegenstände, wie er sie berührt hat, daß Diebstähle nicht entdeckt, gestohlene Sachen nicht herbeigeschafft, daß Ungebührlichkeiten gegen Damen im Thiergarten vorgekommen seien, nicht aus.

s Publikum eine gewisse Selbsthülfe üben. . . Zunahme

ambulante sparsam versehen,

Beamter zu finden sein müßte,

zewiß ni . sn allein reicht zur Abhülfe

In dieser Be⸗

het z Städten roßen e 35 Vile hen etwas Ratůrliches und das Verschwinden ge⸗ lener Gegenstände noch natürlicher. In London und Paris den 50 bis 70 Prozent aller Diebstähle nicht angezeigt, weil das Auffinden des . . . 3 ĩ Bevölkerung selber liegen, daß dergle = . . sie . vorkommen, beseitigt werden, sie stehen ö. . . ö i eujahrsna ie in Berlin zur Verwu ü k— Jeder Einzelne muß hier Hülfe affen, und ich hoffe, daß die Bevölkerung Berlins es nicht

aran wird fehlen lassen.

Berlin, 21. Januar. Der durch den Handels - Minister, Grafen von Itzenplitz, in der gestrigen Sitzung des Herrenhauses vorgelegte Entwürf eines Gesetzes, betreffend die Errichtung öffentlicher, aus schließlich zu benutzender Schlachthäuser, hat folgenden Wortlaut: In denjenigen Gemeinden, in welchen eine Gemeindean—⸗ chlachten von Vieh (öffentliches Schlachthaus) errichtet ist, kann durch Gemeindebeschluß angeordnet werden, daß innerhalb des

zirks oder eines Theils desselben das Schlachten isse mit

Berlin,

sittliche Ungebührlichkeiten, w

aller Fremden vorkommen.

§. 1. stalt zum S

anzen Gemeindebe en ichen oder einzelner Gattungen von Vieh sowie gew

em Schlachten in unmittelbarem Zusammenhange stehende, bestimmt

. Verrichtungen in dem öffentlichen Schlacht⸗ rgenommen werden dürfen. ,, Gemeindebeschlusse kann bestimmt werden, daß das Ver—= bot der ferneren Benutzung anderer als der in dem öffentlichen Schlacht- hause befindlichen Schlachtstätten, I) auf die im Besitze und in der Verwaltung von Innungen oder sonstigen Corporationen befindlichen . . ö das nicht gewerbmäßig betrie⸗ S ten keine Anwendung finde. .

ö Egle chen Gemeindebeschlüß kann nach Errichtung eines öffent lichen Schlachthauses angeordnet werden, daß alles in dasselbe gelan— ur Feststellung seines Gesundheitszustandes sowohl chlachten einer Untersuchung durch Sachverständige

ei bezeichneten Ge⸗

gende Schlachtvieh vor als nach dem

u unterwerfen ist. . . 9 Vi in den Paragraphen eins und zw ͤ meindebeschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der

der Benutzung anderer als der im öffentlichen . (8. ) tritt sechs Monate nach hmigten Gemeindebeschlusses in Kraft, Frist bestimmt Gist. das öffentliche, ausschließlich

Bezirks ˖ Regierun

Das Verbot d Schlachthause befindlichen Schl der Veröffentlichung des gene : sofern nicht in diesem Beschlusse selbst eir

§. 4. Die Gemeinde ist verpflichtet, öffe zu benußende Schlachthaus den örtlichen Bedürfnissen entsprechend ein⸗

er Bezirks⸗Regierung darf sie die Anstalt für die Benutzung der Anstalt,

ie längere

zurichten und zu erhalten. Ohne Genehmigung d nicht eingehen lassen. §. 5. Die Gemeinde ist befugt, : r Anstal sowie für die Untersuchung des Schlachtviehes beziehungsweise des

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utungen gelesen, daß man der Meinung ist, als seien die A nl fh, , Zustände Berlins durch die Maß— men des Polizei⸗Präsidiums herbeigeführt. Läßt. iste desjenigen vorlegen, was das Pelizei⸗Präsidium ver⸗ ,,,, . ini niß zu ; ein Minimum im Verhältniß z ö. ö. 6 ö . S n hat, möchte ich die Kosten für die n, n nn, h. i einem städtischen Budget 4 000,000 ist sicher keine U&eberlastung. Das Feuerlöschwesen berührt mein Ressort speziell. Ich brauche nicht zu wiederholen, was ich in dieser Beziehung bereits g ich ge ammenhang des Feuerlösch⸗ mit dem Straßenreinigungs⸗

für Berlin ist aber eine ganz besondere Verwaltung In einer Stadt, wo

Gebäude einen ganz

Fleisches Gebühren zu erheben. Der Gebühren ⸗Tarif wird durch Ge— meinde ⸗Beschluß, auf mindestens einjährige Dauer festgesetzt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht. - J

Die Höhe der Tarifsätze ist so zu bemessen, daß 1) die für die Untersuchung (8.2) zu entrichtenden Gebühren die Kosten dieser Unter suchung, 2) die Gebühren für die Schlachthausbenutzung, den zur Unterhaltung der Anlagen, so wie zur Verzinsung und allmäligen Amortisation des Anlage⸗Kapitals und der etwa gezahlten Entschädi⸗ gungssumme (8. N erforderlichen Betrag nicht übersteigen. .

Ein höherer Zinssatz als fünf Prozent und eine höhere Amorti— sationsrate als ein Prozent jährlich darf hierbei nicht berechnet werden.

8§. 6. Die Benutzung der Anstalt darf bei Erfüllung der allgemein vorgeschriehenen Bedingungen Niemandem versagt werden.

T Den Eigenthümern und Nutzungsberechtigten der in dem Gemeindebezirk vorhandenen Privat-Schlachthäuser ist für den erweis⸗ lichen wirklichen Schaden, welchen sie an ihren zum Schlachtbetriebe dienenden Gebäuden und Einrichtungen dadurch erleiden, daß diese Anlagen in Folge der nach §. J getroffenen Anordnung ihrer Bestim⸗ mung entzogen werden, von der Gemeinde Ersatz zu leisten.

Eine Entschädigung für Nachtheile, welche aus Erschwerungen oder Störungen des Geschäftsbetriebes hergeleitet werden möchien, findet nicht statt.

. 8. Die über die Nutzung von Privatschlachthäusern bestehen⸗ den Pacht und Mieth Verträge erlöschen mit dem Ablauf der nach §. 3 den Schlachthausbesitzern gewährten Frist.

Ein Entschädigungs⸗Anspruch wegen dieser Auflösung steht dem Verpächter und Pächter gegen einander nicht zu. ;

8§. 9. Die Eigenthümer und Nutzungs-Berechtigten (Pächter, Miether) von Privatschlachthäusern sind bei Vermeidung des Ver— lustes ihrer Entschädigungs - Ansprüche verpflichtet, dieselben innerhalb der ihnen nach §. 3 gewährten Frist bei der Bezirks -Regierung anzu⸗ melden.

Diese Behörde ernennt einen Kommissarius, welcher unter Zu— ziehung von zwei Beisitzern den Anspruch zu průufen und den Betrag der Entfchädigung zu ermitteln hat. 253 /

Der Eine der Beisitzer ist von dem Entschädigungsberechtigten, der Andere von der Gemeinde zu wählen. Erfolgt die Wahl nicht binnen einer vom Kommissarius zu bestimmenden mindestens zehn— tägigen Frist so ernennt dieser die Beisitßer. ö

§. 16. Nach Beendigung der Instruction reicht der Kommissarius die Verhandlungen mit seinem Gutachten der Bezirks⸗Regierung ein, welche über den Entschädigungs-⸗Anspruch durch ein mit Gründen ab⸗ efaßtes Resolut entscheidet und eine Ausfertigung desselben Jedem . Betheiligten durch den Kommissarius aushändigen läßt.

§.. 11. Gegen das Resolut steht Jedem der Betheiligten inner— halb einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Behändigung des Resoluts an gerechnet, die Beschreitung des Nechtsweges zu.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat das Resolut die Wirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses. .

§. 12. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf den Fall Anwendung, in welchem die Gemeinde das öffent- liche, ausschließlich zu benutzende Schlachthaus nicht selbst errichtet, sondern die Errichtung desselben einem andern Unternehmer überläßt. In diesem Falle verbleiben der Gemeinde die ihr in diesem Gesetze auferlegten Verpflichtungen. Das gegenseitige Verhältniß zwischen der Gemeinde und dem Unternehmer ist durch einen Vertrag zu regeln, welcher der Bestätigung der , , unterliegt. .

§. 13. Die in diesem Gesetze den Bezirks-Regierungen beigelegten Befugnisse stehen in der Provinz Hannover, so lange Bezirks⸗Regie⸗ rungen daselbst nicht eingesetzt sind, den Landrosteien zu.

§. 14. Wer der nach §. 1 getroffenen Anordnung zuwider außer⸗ halb des öffentlichen Schlachthauses entweder Vieh schlachtet oder eine der sonstigen im Gemeindebeschluß näher bezeichneten Verrichtungen vor— nimmt, hat für jeden Uebertretungsfall eine Geldbuße von fünf bis wanzig Thalern oder im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Ge— e, verwirkt. =

Aus den Motiven zu dem Gesetz-Entwurfe, betreffend die Er— richtung öffentlicher ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser, eben wir hervor: . In . großen Zahl von Städten der älteren und neuen Lan—⸗ destheile des preußischen Staats ist mehr oder, minder fühlbar das Bedürfniß hervorgetreten, das Schlachten von Vich und die damit in unmittelbarem Zusammenhange stehenden Verrichtungen, wie nament⸗ lich das Reinigen und Kochen der Eingeweide u. s. w. aus den Privat-Schlachlhäusern zu entfernen und den Schlachtbetrieb in einem öffentlichen Schlachthause zu concentriren. Weder, die polizeiliche Conzessionirung, welche zur Errichtung von Schlachthäusern in dem rößern Theile des Staats gesetzlich vorgeschrieben ist, noch die Be⸗ , der Polizei⸗Behörden zum Erlaß ortspolizeilicher Verordnungen noch die schärfste polizeiliche Aufsicht haben erfahrungsmäßig die init dem Schlachtbetriebe ö. Privatschlachtstätten verbundenen Mißstände eseitigen vermocht. ö. 1 . dichtbevölkerten und wasserarmen Stadttheilen mehren sich die Klagen der Nachbarn von Schlachthäusern über gesundheitsgefährliche Ausdunstungen, Anhäufung von, Ungeziefer / Verunreinigung der Rinnsale durch Blut und andere thierische Ab⸗ gänge, Entwerthung ihrer Grundstücke, sowie über Störung und Ge⸗ fährdung des öffentlichen Verkehrs durch den Vichtransport von Jahr zu Jahr, Klagen, deren Berechtigung von den Polizei-Behörden in vielem Fällen anerkannt werden mußte, für welche Abhülfe indeß nicht trreichen war. 9 ach . bereits seit einer Reihe von Jahren von den Ge— meindebehörden der größeren Städte die Begründung öffentlicher Schlachthäuser ins Auge gefaßt worden, eine Maßregel, welche neben