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Eisenbaha- Stamm- Aetien.
Div. pro
Aachen-Mastr. .. Altona - Kieler .. Bergisch- Mirk. .. Berlin- Anhalter. Berlin- Görlitzer. do. Stamm- Pr. Berlin Hamburg. Berl. Potsd. Mgd. Berlin- Stettiner .. Brsl. Schw. rb. Brieg Neisser ... Cðln- Mindener .. Närk. - Posener. do. Stamm-Pr. Nagdb.· Halberst. do. Lit. B. (8t.- Pr.) 16 Leipꝝ.. o. neue.. do. Lit. B.. Münster- Hamm. . Niederschl. Märk. Niederschl. Lwgb. Nordb. Fr. Wilh. Oberschl. L. A.„uC. do. Lit. B Oppeln-Tarnow. . Recht. Od. - Uf. -B. do. Stamm-Pr. RKheinisehe Rhein. ( St.) Prior. Rhein- Nahe Stargard- Posen. Thiringer do. Lit. B. 40proꝛz. Interimsscheine do. Iit, B. vollgeꝝ. MWlhb. ( Cos. Odb.) 9 (Stamm-) Pr. o.
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Geldsorten.
Friedrichsdr or Gold- Kronen Andere Gold-Münzen à 5
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Můünzpreis des Sibers be der Rgi. Münze. Das Pfund fein Silber 29 Thlr. Z3 Sgr. Zins fuss der Preussischen Bank. Für Wechsel 4 pCt., für Lombard 4 pt.
Berl. Hand. -Ges. Braunschw. BkB. Brem. Bk. - Anth. Coburger Kredit Darmstädt. Bank Darmst. Lett. Bk. Dess. Kredit Bank Dess. Land. Bank Disk. Kdt. -Anth. Genf. Kred. Bank Geraer Bank. . . Gothaer Pr. Bank Hambrg. Ver. Bk. Hannov. Bank.. Leipz. Kred. Bk. Luxemb. Bank. Meining. Kr. Bk. Mold. Land. - Bk. Norddeutsche Bk Oesterr. Kred. Bk Hp.Płf.(Hansem.) Hyp. Ctf. Hübner G. Bk. (Schuster) Rostocker Bank. Sächsische Bank Schles. Bk. Vr. A. Thüringer Bank Weimar. Bank.
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Berl. Eisenb. Bed. - Fabrik- Actien .. 5 Berl. Holzw. - Fabrik (Neuhaus) ... Berlin. Omnibus - Gesellschaft Neue Berl. Gas-Ges. (Nolte u. Co. )5 Minerva, Bergwerks- Actien
Hoerder Hüttenvereins-Actien Dessauer Kontinental - Gas-Act. .. .. 5 Magdeb. Feuer-Versicher. Actien. 5 Renaissance, Ges. f. Holzschnitzkunst 5
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Ausländische
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Nichtumtliche Notirnmnmgem.
Fisch · Samm- Actien.
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Amstrd. Rotterd. Berl. Pferdebahn Gal. Carl-Ldw. ) Löbau-Littauer. Ludwigsh. Bexb. Märk. Posener. . do. Stamm-Pr. Mainz - Ludwgsh. Mecklenburger. Nrdh. Erf. St. Pr. do. do.
Oest. fr. Staatsb. Oest. S. Stb. ¶ b.) Ostpr. Sh. S. Pr. Russisch. Eisenb. Warsch. - Bromb. Warsch. Leresp. Warsch. Wiener Westb. (Böhm.).
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do. do. do. Ostpr. Südb. -Pr Moskau-Rjasan . Galiz. (Carl Ludw.) ......
do. do. neue.
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Berlin, Drud und Verlag 7 Königli
Oesterr. südl. St.- B. (Lomb.)
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Dessauer Präm. -Anl..
N. bad. 35 Fl. Pr. Obl. Schwed. 10 Thlr. Pr. A. Lübecker Präm. - Anl. Badische St. -Anl. . ..
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Redaction und Rendantur: S chwieg er.
R. v. Decker).
chen Geheimen Ober · Sofbuchd ruckerei
Folgen zwei Beilagen
401 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-A1Anzeiger.
Dienstag, den 28. Januar
1568.
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Berlin. Der auf Veranlassung des Bundeskanzlers veröffent⸗ lichte Entwurf einer Grundbuch-Ordnung für das Gebiet
des Norddeutschen Bundes hat wesentlich den Zweck, als Grund-
lage und Ausgangspunkt für die öffentliche Diskussion über diese An— gelegenheit zu dienen. Wir theilen daher die hauptsächlichen Bestim— mungen desselben wie folgt mit.
l. Von den Grundbüchern und deren Zubehör.
(1. Die Grundbücher.) Innerhalb des ganzen Bundesgebietes werden Grundbücher von gleicher Form und Kraft geführt. S§. 1. — Die Einsicht derselben steht Jedem frei. 3. — An eingetragenen Grund— stücken können Hypotheken und Grundschulden nur durch Eintragung bestellt werden. 5. — Gegen die eingetragenen Rechte ist nur die Ein— rede des Erwerbes in bösem Glauben zulässig. Der höse Glaube des Erblassers gewährt dieselbe auch gegen die Erben. 4. 9. — Eingetra— gene Rechte werden nur, durch Löschung aufgehoben. 7. Jedes eingetragene selbstständige Grundstück erhält ein eigenes Folium. Jedes Folium zerfällt in drei Rubriken. 12. — Die erste Rubrik ent— hält die Eintragungen des Titelblattes und der ersten Rubrik der preußischen Hypotheken⸗-Ordnung, die dem Eigenthümer anhaftenden persönlichen Dispositionsheschränkungen, und auf Verlangen die Auf— führung des Vertreters desselben und dessen Dispositionsbefugniß. Die dritte Rubrik enthält die Pfandrechte und Grundschulden, einschließtich ewiger Geldrenten, bei denen der Kapitalsbetrag angegeben sein muß, sowie den Vorbehalt des Eigenthums als Verpfändung für eine bestimmte Summe. Die übrigen Eintragungen enthält die zweite Rubrik. 13—15. — Bei Eintragung von Pfandrechten wird stets, bei . nur auf Antrag der Name des Gläubigers ge— bucht. 16. —
ct Grundakten) Für jedes Folium sindibesondere Grundakten anzulegen. Die Einsicht derselben steht denen zu, bei welchen der Buchamtmann ein wohlbegründetes Interesse annimmt. Ihre Ver— sendung ist nur zulässig, wenn der Zweck derselben nicht durch Mit— theilung von Auszügen erfüllbar ist. 18. 19.—
(3. Grundkarten.) Die Buchämter sind verpflichtet, Grundkarten anzulegen, in welche die Grenzen aller eingetragenen Grundstücke mit eodätischer Genauigkeit verzeichnet werden. 20. — Bei allen Grenz— irrungen geben dieselben endgültige Entscheidung. J. —
(4. Die Immobiliarschuldbriefe,) Ueber eingetragene Pfandrechte werden auf Antrag Hypothekenbriefe ausgegeben. Dieselben enthalten die wesentlichen Angaben der ersten Rubrik, diejenigen Eintragungen der zweiten Rubrik, durch welche der Verkaufswerth des Grundstücks um mehr als 10 pCt. vermindert wird, und aus der dritten Rubrik die Bezeichnung und den Kapitals— betrag der Hypothek, sowie die Summe der Kapikalsbeträge aller vor derselben eingetragenen Posten und offengehaltenen Stellen. Sie lauten auf den Namen des Gläubigers, und ist derselbe mit Ausgabe der Briefe im Grundbuche zu löschen. 22. — Ueber Grundschulden werden stets Grundschuldbriefe ausgestellt. Sie lauten auf den Namen des Eigenthümers oder auf den Inhaber, und entsprechen im übrigen den Eee re iffen der Hypothekenbriefe. 2B. — Statt eines Dokuments kann auch eine Mehrzahl gleichberechtigter Apoints ausgegeben werden. Auch können bei zinsbaren Forderungen auf den Inhaber lautende Coupons beigefügt werden. 24. 25. — Der Hypotheken oder Grundgläubiger kann unter Production der alsdann mit dem Außerkurssetzungsver⸗
merke zu versehenden Immobiliarschuldbriefe die Eintragung seines
Namens fordern. Mit der Wiederinkurssetzung der Immobiliarschuld— briefe ist die Namenslöschung zu verbinden. 27. — . ⸗
(G6. Der Grundanzeiger.) Alle auf das Grundbuchwesen hezüg— lichen Gesetze, Verordnungen und allgemeinen Verfügungen, sowie alle an unbekannte Realinteressenten zu erlassenden Erklärungen sind durch den Grundanzeiger zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 28. 29. —
Il. Von den Grundbuchämtern. ,
(1. Verfassung) Die Verwaltung des Grundbuchwesens geschieht durch eine Centralstelle in Berlin und Grundbuchämter, deren jeder Kreis und jede größere Stadt je eines besitzt. 30. — Jedes Buchamt ist besetzt mit einem zum Richteramt qualifizirten Buchamtmann und dem erforderlichen Unterpersonal. Die Bestellung derselben geschieht von der Centralstelle nach Anhörung der Vorschläge der Kreistage und resp. der Stadtverordneten⸗Versamm⸗ lungen. 31. — Beschwerden über angebliche Verletzungen von Rechts⸗ vorschriften sind bei den Appellationsgerichten, von denen keine weitere Berufung stattfindet, anzubringen. 36. —
(E. Verwaltung.) Alle Buchungen erfolgen entweder auf den An—⸗ trag desjenigen, gegen den sie wirken sollen, oder auf die Requisition des kompetenten Gerichts. 39). — Niemand darf ein Recht zugeschrieben werden, dessen Einwilligung dem Grundbuchamt nicht nachgewiesen wäre. 40. — Die Buchungsanträge erfolgen in mündlicher oder schriftlicher Form. Der mündliche Antrag ist vor dem Amtmann zu Protokoll u nehmen. Die Recognition des Antragstellers erfolgt durch zwei em Amtmann persönlich und als glaubwürdig bekannte Männer. Schriftliche Anträge müssen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt sein. 1-43. — Der Buchamtmann hat nur die rechtliche Zu⸗ läfsigkeit der eingegangenen Anträge zu prüfen. 44. — Bei Buchungs⸗ requisitionen hat der Amtmann nur zu prüfen, ob, wenn dieselben gegen nichteingetragene Interessenten gerichtet sind, ein Proclamationsverfahren durch den Grundanzeiger voraufgegangen ist. 45. — Der die Ein— gangszeit der Anträge und Requisitionen betreffende Vermerk ist in das Buch zu übertragen. 46 — Die obervormundschaftlichen Behörden sind verpflichtet, bei den ihnen bekannten eingetragenen Rechten ihrer
tragung
Eisenbahnen, 51
Pflegebefohlenen den Vermerk der Dispositionsunfähigkeit beifügen zu lassen. 57. — Die Anträge auf Eintragung der Versicherung von Ge— bäuden und stehenden Früchten ist die Gesellschaft, welche die Ver— sicherung übernimmt, zu stellen verpflichtet, 66 — Löschungen von Ein— tragungen, die wider Recht geschehen, können nur auf Grund gericht— licher Regquisitionen erfolgen. 66. —
6 Bankthätigkeitz) Vagat. Die Bestimmungen hierüber soll ein besonderes Statut geben, dem sich dann die gesetzlichen Bestimmungen anzupafsen haben. .
II. Die Rechtsverhältnisse aus Buchung.
l) Die Haftung der eingetragenen Grundstücke im Allgemeinen. Den eingetragenen Realinteressenten haften das Buch— stück mit allen Pertinenzien, sowie die Versicherungsgeldforderungen, selbst wenn sie bereits cedirt oder verpfändet worden. 78. — Alle neu zugeschriebenen Accessionen sind allen vorher eingetragenen Rechten der zweiten und dritten Rubrik ebenso verhaftet, iwie die älteren Stücke desselben Foliums. 87. — Ein und dasselbe Recht darf nicht auf ver— schiedene Buchstücke eingetragen werden. 89. Jedes Buchstück haftet auch für die Kosten der Kündigung, Ausklagung und Beitrei— bung der in II. und III. Rubrik eingetragenen Rechte. 90. — Grund— stücke, die bisher ein eigenes Folium gehabt, und Trennstücke von solchen dürfen auf anderen Folien nur dann zugeschrieben werden, wenn auf den ursprünglichen Folien Lasten und Schulden II. und III. Rubrik nicht verzeichnet stehen, oder die unbedingte Zustimmung aller Realinteressenten erfolgt, oder von dem kompetenten Gericht ein von allen Interessegten genehmigtes Regulativ⸗ Instru⸗ ment überreicht wird. Interessenten der III. Rubrik brauchen ihre Zustimmung nur dann zu ertheilen, wenn ihnen die sofortige Befriedigung ihres Anspruches geboten wird. 83. 88. —
(2. Die Im mobiliarschulden.) Für Zinsen und Interesse⸗ forderungen haftet das Buchstück bis zum Belauf von 10 pEt. 93. — Sind Zinsen ohne Angabe des Prozentsatzes eingetragen, so sind fünf vom Hundert jährlich zu entrichten. 94. — Bei der Eintragung eines neuen Postens in die dritte Rubrik kann der Eigenthümer vermerken lassen, daß vor derselben die Stelle für einen beliebig zu bestimmenden Ka— pitalsbetrag offen gehalten werden solle. 95 —97. — Die Rechte aus auf Namen lautenden Immobiliarschuldbriefen werden übertragen durch die Uebergabe des mit der Uebertragungsklausel versehenen Do⸗ kuments. Die Uebertragungsklausel muß von dem Veräußerer eigen⸗ händig unterschrieben sein, und den Namen des Erwerbers enthalten. 99. — Ist der Name des Immobiliargläubigers in das Grundbuch eingetragen, so erfolgt die Uebertragung des Rechts nur durch Um⸗ schreibung im Buch. 100. — Ein Kündigungsrecht steht dem Immo⸗ biliargläubiger nur dann zu, wenn dasselbe im Grundbuch eingetragen steht. Dem Eigenthümer steht die Kündigung zu jeder Zeit frei, falls dieselbe nicht im Grundbuche und auf den etwa ausgegebenen Immobiliarschuld⸗ briefen durch einen kalendermäßig angegebenen Termin beschränkt ist. 102 — 105. — Ist trotz gehöriger Kündigung des Immobiliargläubigers derselbe die richtig angebotene Zahlung anzunehmen nicht bereit, oder werden die ausgegebenen Immobiliarschuldbriefe nicht zurückgereicht, so kann der Eigenthümer den ganzen Schuldbetrag auf dem Grund buch⸗Amt deponiren, und auch lediglich auf seinen Antrag die Ein⸗ einer Löschungsprotestation erfolgen. 106. Geht dem die Anzeige zu, daß Immobiliar-Schuldbriefe
Inhaber verloren gegangen, so ist dies vermerken und ein Mortifications⸗Verfahren
Grundbuch ⸗Amte dem berechtigten im Buche zu
einzuleiten. Melden sich angeblich berechtigte Inhaber, so ist der Mor⸗
tificationsvermerk zu löschen. Andernfalls sind nach erfolgter Proclama⸗ tion und nach Ablauf von fünf Jahren neue Immobiliarschuldbriefe auszugeben. 108. — (3. Der Prozeß.) Wegen der Posten der dritten Rubrik findet der unbedingte Mandatsprozeß statt. 110. — Die Klage geht alter⸗ nativ auf Zahlung der Schuld oder Herausgabe des verhafteten Grundstückes. Die Execution findet nur gegen das Grundstück statt. 1II. — Die Execution geschieht durch Sequestration oder gerichtlichen Verkauf. 112. 113. — Alle Gläubiger von älterem Eintragungs⸗ Datum als dem des Klägers werden von der Subhastation nicht berührt. Das die Execution begründende und alle späteren Rechte werden gelöscht. 114. — An dem zur Ausschüttung gelangenden Er⸗ löse partizipiren die zur Löschung kommenden Gläubiger nach ihrer Priorität, wohei auch der eingetragene Eigenthümer, insofern er sein Recht aus offen gehaltenen Stellen, aus Eintragungen auf seinen Namen, oder aus Immobiliarschuidbriefen herleitet, zu berücksich⸗ tigen ist. 116. : Die vorstehenden Bestimmungen sollen durch eine vom Bundes- kanzler-⸗Amt zu erlassende Instruckion ergänzt und durch Partikular—= Novellen (Einführungsgesetze) nach den hervortretenden Eigenthümlich— keiten der einzelnen Territorien abgeändert werden. 5. 11. Motive.
Die Nr 4 der Ztg. des Vereins deutscher Eisenbahn Verwaltungen« vom 24. Januar 1868 hat folgenden Inhalt: Ueber die verschiedenen Systeme der Verdingung, von Eisenbahnbauten. — Eisenbahn⸗Gesetzgebung: Freiburg⸗Breisach, Gesetz' Entwurf, — Projekte und Bau: Preußen, JLandtags-⸗Verhandlungen. Lübeck⸗Kleinen, Verhandlungen wegen des Baues. Projekte der Hessischen Ludwigsbahn auf der Tagesordnung der Generalversammlung. Bayexrische Staatsbahnen, zweites Geleis von Hof bis zur bayerisch-sächsischen Grenze. — Betrieb: Prxeußische Beförderung baaren Geldes 2c. Preußische Ostbahn,