1868 / 27 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Zil er den Prinzregenten »einen Adonis von fünfzig Jahren«

nt hatte. ne,. ö. der 1316 auf das Verbrechen des Meineids

beschränkt und 1837 ganz abgeschafft worden ist, kam noch i811 für Preßvergehen politischer Natur zur Anwendung in nd.

Irlan . Hinwegfallen der Abziehung von den inneren Zustän— den, welche in dein Kriege gelegen hatte, die Umwälzung, welche der Friede in viele unter dem Schutze des Krieges , n n. wirthschaftliche Verhältnisse brachte, verbunden mit Mißernten, erzeugten eine Unzufriedenheit, welche die Reformgedanken der neunziger Jahre wieder erweckte. Lord Castlereagh, geschult in der Bekämpfung des irischen Aufstandes, sah sich gegen die Be⸗ wegung in der Presse und in dem Vereinswesen zunächst nach den Repressionsmitteln um, welche das vorhandene Recht dar⸗ bot. Auf seine Anfrage gaben die Kronjuristen ein Gutachten dahin ab, daß die Ortsbehörden die Befugniß hätten, Personen zur Bürgschaftsbestellung anzuhalten (eventuell einzusperren), welche Schriften verkauften, die für seditious or blasphemous libels zwar nicht richterlich erklärt wären, aber von den Behör— den erachtet würden. Die Behörden wurden durch ein Circular darnach mit Anweisung versehen; und obwohl große juristische Autoritäten diese Rechtsansicht bekämpften, wurden in beiden Häusern des Parlaments die gegen das Circular gerichteten An⸗ träge mit erheblichen Majoritäten verworfen. Indessen waren die magistrates nicht in der Stimmun nicht für so gefährlich an, um von dieser Befugniß Gebrauch zu machen. Bald darauf aber nahm Lord Castlereagh von einem sehr zahlreichen, aber ganz friedlichen Reformmeeting in Manchester, welches von der berittenen Miliz mit Verlust vie⸗ ler Menschenleben zersprengt worden war und von einigen ge⸗ ringfügigeren Vorgängen Anlaß, seine bekannten »sechs Akte« einzubringen. Die eine unterwarf periodisch erscheinende Schrif - ten über politische Gegenstände demselben Stempel, wie die Jitun en eine zweite bestimmte, daß, wer zum zweiten Male wegen libel schuldig befunden werde, zu Geldstrafe, Gefängniß und lebenslänglicher Verbannung verurtheilt werden solle. Diese und die übrigen vier Gesetzentwürfe wurden mit Ver⸗ schärfungen angenommen.

Solchen Maßregeln weniger als der 1823 wiederkehrenden Prosperität war eine Beruhigung zu danken, die erst durch die französische Julirevolution und die sich daran schließende Be— wegung für Reform des Unterhauses unterbrochen wurde. Lord Brougham's Ausspruch ist bekannt: Die Reformbill wurde auf den Barrikaden in Paris erkämpft. Während die⸗ ser Bewegung, der sich die seit einem Menschenalter von der Regierung verdrängten Whigs in einem gewissen Umfange annahmen und welche in der Zulassung neuer Wähler aus den Mittelklassen ihren Abschluß fand, wurde von Rede und Presse ein sehr freier Gebrauch gemacht, ohne daß Staatsanwalt und Gerichte eingeschritten wären, aber doch nur innerhalb einer Grenze, welche durch einen unscheinbaren Vorgang sehr bestimmt vorgezeichnet wor— den war. Im Jahre 1831 wurde in London eine Versamm⸗ lung der arbeitenden Klassen berufen um über folgende Sätze zu berathen: »daß alles rechtschaffen erworbene Eigenthum heilig und unverletzlich ist; daß alle Menschen gleich frei gebo⸗ ren sind und gewisse natürliche und unveräußerliche Rechte haben; daß alle erblichen Geburtsunterschiede unnatürlich, den gleichen Menschenrechten zuwider sind und abgeschafft werden müssen; daß man mit keinem Gesetze zufrieden sein wolle, das hinter diesen Grundsätzen zurückbliebe.“ Lord Melbourne that den Personen, welche die Einladung erlassen hatten, zu wissen, daß ein Meeting zu diesen Zwecken ungesetzlich und aufrühre—⸗ risch und vielleicht sogar hochverrätherisch sei. Die Folge war, daß man die Versammlung aufgab und daß die arbeitenden Klaͤssen, so lebhaft und wirksam sie auch den Mittelstand un— terstützten, in ihrer Monstreadresse von Birmingham erklärten, sie verzichteten darauf, durch diese Reformbill etwas für sich zu gewinnen.

Aus der neueren Zeit mag es genügen, an zwei Vorgänge 9 erinnern. An den einen, um die lange Reihe berühmter

amen aus der Literaturgeschichte, dieses calendarium martyrum, abzuschließen: der Buchhändler Moxon wurde 1841 wegen blasphemous libel verurtheilt, weil er Shelley's große Dich⸗ tung Queen Mab verlegt hatte, an den zweiten, um zu zeigen, wie die Nachschwingungen der dritten französischen Revolution in England behandelt wurden. Im April 1848 ließ die Re⸗ gierung eine Proclamation anschlagen, durch welche die auf den 10ten angesetzte große Chartistenversammlung auf Ken⸗ nington Common kraft eines unter Karl II. erlassenen Gesetzes untersagt wurde. Noch im Laufe desselben Monats wurde in wenigen Tagen eine Bill durch alle Stadien befördert und am 22. zum Gesetz erhoben, unter dem Namen Crown and. Government Security Act (11. Victoria c. 12. Dasselbe kündigt sich an als eine Declaration und entscheidet den Zweifel,

oder sahen die Lage

ob eit hochverrätherische Handlungen mit dem Tode zu be⸗ strafen seien, für die mildere Ansicht, entscheidet aber zugleich den Zweifel, ob Sprechen eine Handlung im Sinne der alten Gesetze über felony sei, bejahend: »by publishing any printing or writing, or open and advised speaking“ (durch Veroffentlichung von Gedrucktem oder Geschriebenem oder durch offenes und überlegtes Sprechen). Auf Grund dieses Gesetzes wurden in den folgenden Monaten die englischen Chgrtisten und die irischen Repealer verurtheilt, unter den letzteren Mitchell wegen einer Rede, welche er in einer »Soirée für die verfolgten Patrioten« gehalten und wegen zweier Artikel, die er im United Irishman« geschrieben hatte, zu fünfzehnjähriger Transportation. Und doch hatte Mitchell, mit dessen nicht zur Anklage gestellten ,, Verhalten wir es hier nicht zu thun haben, nach dem Erscheinen jenes Gesetzes jede Nummer des Blattes einem Rechtsverständigen zur Prüfung vorgelegt, die verfänglich erachteten Stellen gesirichen und die Selbstcensur⸗ Lücken durch Sternchen ausgefüllt. Das Blatt ging ein, weil ö dieser Verurtheilung kein Drucker mehr dazu finden wollte.

Wer die einzelnen Daten dieser Uebersicht prüft, mit der gleichzeitigen Geschichte Englands und der Justiz und Literatur anderer Staaten vergleicht, wird folgende Sätze schwerlich be— streiten wollen:

Die Freiheit, welche Rede und Pxesse für ge— wöhnlich in England genießen, ist nicht durch die Gesetze gewährt, son dern wird durch das jeweilge Temperament der Regierung, der Gerichte, der . K Gewalt theil nehmenden Klassen gestattet.

So oft der Besitzstand des öffentlichen Rechtes von einer Bewegung, die nicht von einer Fraction der Aristokratie geführt wird, hedroht erscheint, so wird das schlummernde Gesetz ge— weckt. Es wäre interessant, es . aber wenig Hoffnung, zu erfahren, wie sich in gewissen Köpfen die Idee des »Rechts— k mit dem Lobpreisen einer so prekären Preßfreiheit ver⸗ rägt.

Das Gesetz hat viel höhere Strafmaße und

i dem Richter in der Subsumirung der That⸗ achen unter das Gesetz einen viel weiteren Spiel⸗ raum als in Deutschlamd.

Oder mit den Worten eines neueren Schriftstellers, dem man weder Sachkenntniß und Urtheil absprechen, noch reactionäre Tendenz vorwerfen wird, (Mill, on Liberty), » das englische Gesetz in Bezug auf die Presse ist heute noch eben so servil, wie zu Zeiten der Tudors«. Lord Mansfield definirte Preß⸗ freiheit als Abwesenheit einer Censur, und eben so wurde das Wort in den 30er und 40er Jahren in Deutschland verstanden. Der ältere Pitt erklärte, er werde nie begreifen, was libel sei. Blackstone hält dafür, libel sei eine jede Schrift, die Jemandem zum Zorn reize. Und es ist kaum eine Ueber— treibung in OConnell's Witzwort: »Er habe noch nie eine Zei— tung gelesen, die nicht etwas enthalten, was als libel ausgelegt werden könne. In einer ministeriellen Zeitung sei es eine libel gegen das Volk, in einer volksthümlichen gegen das Ministe⸗ rium, und in einer neutralen wahrscheinlich gegen beide. Nicht weniger vag sind heute und diese Stunde die Ausdrücke: Sscandalous, seditious, blasphemous. Eine gewöhnliche Schul- definition von sedition lautet: Der Versuch, durch Rede oder Schrift zu einer Gesetzverletzung, 36. Störung bestehender Institutionen oder des Friedens und der Ordnung der Gesellschaft anzureizen. Wie viel Oppositionsreden giebt es die nicht in dieses weite Netz zu bringen wären? Nach vorliegenden Präjudikaten ist es Blasphemie, gegen das Christenthum überhaupt, gegen einen seiner Beweise oder eine seiner Doktrinen zu schreiben mit der böswilligen Absicht, dasselbe zu untergraben, erlaubt nur, mit Anständ über Streitpunkte zu schreiben, auch wenn dadurch ein oder der andere Glaubensartikel berührt werden könnte. Die Strafe besteht in Geldbuße, Gefängniß und nach Befinden der Um— stände schimpflicher ee fn en! Wer in Theaterstücken, Liedern oder in »offenem Sprechen« das book of common prayer, die Agende, herabwürdigt, wird das erstemal mit 100 Mark (etwa 400 Thlr.), das zweitemal mit 400 Mark gebüßt, das drittemal mit Confiscation des ganzen Vermögens und lebenslänglichem Gefängniß bestraft. Von diesem Gesetz sind tur die Theologen der Dissenters später ausgenommen worden. In Berichten über eine Gerichtsverhandlung dürfen die ö derselben vorgekommenen Blasphemieen nicht erwähnt werden.

Was endlich einen bei uns vielfach behandelten Gegenstand, die Straflosigkeit wortgetreuer Zeitungsberichte, betrifft, so steht die Sache in England so: Dergleichen Berichte über eine Ge— richtsverhandlung sind nach einem festen Gewohnheitsrecht geschützt. Nach einem heftigen Kompetenz-Konflikte zwischen

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den Gerichten und dem Parlament, welches auch eine rich⸗ terliche Behörde ist, High Court of , in der Amts⸗ sprache, ist durch ein Gesetz vom Jahre 18490 bestimmt, daß jede Eivil⸗ oder Kriminalklage gegen Jemanden, der panrlia- mentary papers, nach unserem Sprachgebrauch Druck—

sachen, veröffentlicht hat, eingestellt werden soll, wenn der

Verklagte eine Bescheinigung darüber beibringt, daß die Ver— oͤffentlichung auf Anordnung eines der beiden Häuser geschehen ist. Für die Veröffentlichung von Reden gilt dies Gesetz nicht und hat sich noch kein Gewohnheitsrecht gebildet. Der von dem Bundeskanzler im Reichstage citirte amerikanische Kanzler Kent, den man in dieser Frage für eine größere Autorität halten darf, als alle deutschen Journalisten zusammengenommen, bezeichnet es als »das englische und als das gerechte Gesetz«, daß Reden, gehalten in gesetzgebenden Versammlungen, geschützt seien, die Veröffentlichung solcher Reden aber nicht. (Kent Commentaries on American La, eilfte Ausgabe, Theil J. S. 244, Note g.) .

Vor einigen Wochen hat Sir Alexander Cockburn in einem Prozesse erster Instanz es, nach seiner eigenen Erklärung, unter⸗ nommen, das Recht in diesem Punkte fortzubilden (nicht »dar⸗ zulegen«, wie das von ihm gebrauchte Wort establish von einer in englischer Sprache und englischen Dingen wohlbewan— derten inländischen Zeitung übersetzt worden ist) und die Ge⸗ schworenen angewiesen, den Eigenthümer der »Times« freizu⸗ sprechen, der eine unzweifelhaft als libel gegen den Kläger zu betrachtende Parlamentsrede abgedruckt hatte. Die Gründe, die der Richter für diese seine »Rechtsansicht«, wie er sich wieder— holt ausdrückt, gegeben hat, sind nicht juristische, sondern lediglich aus politischen Erwägungen, aus der Zweckmäßigkeit entnommen und nur auf libel, nicht auf andere Vergehen, die durch die Rede verübt werden können, berechnet. Eine in der vorigen Session eingebrachte Bill, welche den wortgetreuen Bericht über ein zu gesetzmäßigen Zwecken gesetzmäßig versammeltes Meeting schützen soll, hat das Unterhaus einer l vorsichtigen Prüfung bedürftig gefunden, daß sie an einen besonderen Ausschuß ver⸗ wiesen und noch unerledigt ist.

Während im Laufe dieses Jahrhunderts die Strafmaße und Strafmittel überhaupt milder werden, bleibt in Betreff der durch die Presse verübten öffentlichen Verbrechen entweder die Begriffsbestimmung so vag, wie sie war oder wird, wo eine logistische Definition erfolgt, durch die Akte von 1848 der That⸗ bestand erweitert. .

Die Prozesse gegen die Fenier haben schon Gelegenheit ge— geben und werden deren noch mehr geben, sich die Partieen des englischen Preßrechts anschaulich zu machen, über welche für gewöhnlich aus der englischen Presse nichts zu lernen ist. Pigott, der Eigenthümer des Dubliner Blattes »Irisßman«, ist wegen gewisser Artikel seines Blattes unter Anklage gestellt. Gegen die sonst beobachtete Sitte, über schwebende Prozesse keine Meinung zu äußern, hat die »Times« bereits zwei Leitartikel gebracht, am 11. und am I7. Januar. In dem ersten heißt es:

»Das Gesetz, welches auf. seditious libels Anwendung findet, ist sehr einfach. Als solche sind zu betrachten schriftliche An⸗ griffe auf die gesetzmäßige Gewalt, die nicht so weit gehen, die Unter- thanen direkt zum Kriege gegen die Königin aufzureizen denn das dürfte den Thatbestand des Hochverraths bilden aber doch die Grenzen gemäßigter Kritik politischer Maßregeln überschreiten. Die Schwierigkeit, diese Grenzen zu bestimmen, ist mehr theoretisch als praktisch. Es war z. B. nichts Aufrührerisches in dem kürz⸗ lich von dem katholischen Dechanten in Limerick und mebreren seiner Amtsbrüder veröffentlichten Dokumente, obgleich dasselbe bestimmt die Aufhebung der Union und die Aufrichtung irischer Nationalität auf einer neuen Verfassungsgrundlage befürwor⸗ tete. Aufruhr wendet sich nicht an die Vernunft, sondern an die Leidenschaften, und sucht seine Zwecke nicht durch Gründe, sondern durch Einschüchterung erreichen. Den Sinn des irischen Volkes mit der Vorstellung erfüllen, daß England sein alter Feind sei, daß das Par— lament nicht den Wunsch habe, ihm Gerechtigkeit wider⸗ fahren zu lassen, und daß unsere Gesetze, an deren Erlaß seine Vertreter einen gleichmäßigen Antheil haben, a bfichtlich guf seine Unterdrückung eingerichtet sind, das ist eine Auf⸗— ruhrschrift, und zwar eine höchst verabscheuenswerthe und bös— artige. Ihr Inhalt ist durchaus unwahr und muß, wenn er Glauben findẽt, rachsüchtige und revolutionäre Gefühle in der Bevölkerung Irlands erwecken. Man wird vielleicht sagen, daß so unmäßige und im Großen betriebene Verläumdungen nicht der Mühe werth seien, sie zum Schweigen zu bringen und am besten der Widerlegung durch sich selbst oder durch die That— sachen überlassen würden. Unglücklicherweise r ,, Er⸗ fahrung eine solche Behandlungsweise nicht. Die Wghrheit wird sich allerdings auf die Länge geltend machen, wo sie mit dem Irrthum konfrontirt werden und mit gleichen Waffen gegen ihn kämpfen kann. Aber welche Gelegenheit hat ein iri⸗

scher Bauer, eine Widerlegung der Lügen zu Gesicht zu bekom— men, die schamloser Weise von den »nationalen« Blättern ver⸗ breitet werden? Selbst in England giebt es religiöse Zeitschriften, die einen überwältigenden Einfluß auf einen mehr oder weniger engen Kreis von Abonnenten ausüben, welche sonst nichts lesen. In den Landbezirken Irlands ist diese literarische Tyrannei weit e,, , und wir haben nicht den geringsten Zweifel, daß in diesem Augenblick viele Tausend Irländer auf die Autorität ihres Lieblingsorakels hin glauben, daß die Mauer des Gefängnisses in Clerkenwell von Denuncianten im Solde der Regierung in die Luft gesprengt worden ist. Ein Grund, weshalb die englische Presse, obgleich der Anklage auf libel verantwortlich, eine fast völlige Befreiung von Staatsprozessen genießt, ist, daß der Engländer weit weni⸗ ger leichtgläubig ist. Ein englisches Blatt, wenn auch noch so verbissen in Illoyalität, würde es nicht wagen, nichtswürdige Erfindungen eigener Fabrik für zuverlässige Nachrichten auszu⸗ geben und würde, wenn es das doch thäte, reichlich verdienen, Unter Anklage gestellt zu werden. Regierungen, wie Individuen mögen, wenn sie wollen, das Unterlegen falscher Motive, wenn es nicht bösartige sind, hingehen lassen, aber grobe Entstellung von Thatsachen zu dem Zweck, Unzufriedenheit in einer erreg⸗ baren Bevölkerung zu säen, können sie sich nicht gefallen lassen.« Und in dem zweiten Artikel vom 17. Januar: »Es würde eine absurde Annahme sein, daß Schreiben und Drucken, eben als Schreiben und Drucken, irgend eine besondere Befreiung von den Strafen aufrührerischen Handelns verdienten. Revo⸗ lutionaire Zwecke erfordern zu ihrem Gelingen mannigfache Mittel, und die Fenier scheinen die Arbeitstheilung zu großer Vollkommenheit getrieben zu haben. Der Kopf, der ersinnt, und die Hand, die ausführt, gehören selten ein und demselben Verschwörer an. Die Thatsachen zu verdrehen und falsch darzustellen, der Regierung und selbst dem englischen Volke niedrige Motive unterzuschieben, jede Nachricht, die Unzufrieden⸗ heit und illegale Hoffnungen erregen kann, zu verbreiten, je de Nachricht, welche die entgegengesetzte Wirkung haben könnte, zu unterdrücken, das mag ein ebenso wesentlicher Bestandtheil der fenischen Politik sein, wie Waffen zu rauben und griechisches Feuer zu fabriziren. Es ist das gesetzmäßige Recht und die sittliche Pflicht der Regierung, sich und ihre loyalen Unterthanen gegen alle hochverrätherischen und auf⸗ rührerischen Machinationen zu schützen, gleichviel auf welche Weise sie betrieben werden. Die Freiheit der Presse, so kostbar sie ist, ist nicht kostbarer als das Versammlungsrecht. Die⸗ selben Erwägungen, welche einen Eingriff der Exekutive in dieses rechtfertigen können, rechtfertigen auch ein Eingreifen in jene, wobei freilich die Regierung in beiden Fällen die Gefahr tragen muß, durch einen Fehlschlag sich selbst zu schwächen. . „Betrachten wir die einzelnen Stellen, um deren Willen die Anklage gegen den »Irisyman« in Dublin eingeleitet wor— den ist. Die meisten sind Auszüge aus amerikanischen Blät⸗ tern, drei sind angeblich Briefe von dem Obersten Kelly, einige sind Anzeigen (advertisments) und nur eins ist ein Artikel der Redaction. Es ist zuzugeben, daß es stärker um die Sache der Anklage stehen würde, wenn eine größere Zahl der behaupteten libels Originalartikel oder ausdrücklich von dem Redacteur adoptirt wären. Indessen fehlt es nicht ganz an Anzeichen von Sympathie mit den Gesinnungen, die in den Auszügen und Briefen ausgesprochen sind. Ein höchst anstößiger Artikel aus der in New-Hork erscheinenden Zeitung »Irish Peoples, der geradezu auf die Absendung einer Expedition von Amerika zur Invasion Irlands dringt, ist in dem »Irissman« mit der Ueberschrift versehen: Ireland's Opportunity (günstige Gelegen⸗ heit für Irland). Die übrigen freilich scheinen ohne Zusatz oder Bemerkung wieder abgedruckt zu sein, und dieser Umstand muß natürlich zu Gunsten des Angeklagten gelten, was er werth ist. Ein Brief von einem katholischen Priester, Namens Vaughan, ist nach der Darstellung des Kronanwalts unter Gutheißung des Redacteurs veröffentlicht, aber der Sinn desselben war etwas zweideutig. Der einzige Artikel, für welchen ausschließlich der »Irissmann« verant⸗ wortlich ist, trägt die Ueberschrift The Holocaust (das Brand⸗ opfer) und bezieht sich auf die Hinrichtung in Manchester. Er brandmarkt die englische Regierung, daß »sie eine Blutthat verübt habe, welche ihren Ramen vor der ganzen Welt ver dunkeln werde«« und vergleicht sie mit dem Könige Phargoh von Egypten, dessen Land von der Plage einer Finsterniß heim⸗ gesucht wurde, weil er die Israeliten nicht ziehen lassen wollte. Er ermahnt die irische Nation, ihr Bertrauen auf einen all⸗ mächtigen Rächer zu setzen und schließt mit einer Warnung davor, sich irgend wie auf die Milde oder Gerechtigkeit Eng⸗ lands zu verlassen. Wir enthalten uns jeder Meinungs-⸗Aeuße— rung uͤber den Geist und die Tendenz dieses Artikels, weil sich darum hauptsächlich die Erörterung in dem Prozesse drehen muß. Ist er a fair comment über das Verfahren der Regie⸗