1868 / 45 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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762 bevollmächtigten Ministers bei Sr. Heiligkeit dem Papste, zu⸗

gleich als außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister des Norddeutschen Bundes, ; ͤ

Rr. 55. die Bekanntmachung, betreffend die Beglaubigun des diesseitigen gußerordentlichen und bevollmächtigten Botschaf⸗ ters bei Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland, Zugleich als außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter des Norddeutschen Bundes,; . ̃

Rr. 56. die Bekanntmachung, betreffend die Beglaubigung des diesseitigen außerordentlichen Gesandten und bevoll mächtig ten Ministers bei Sr. Majestät dem Könige von Dänemark ugleich als außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Hr des Norddeutschen Bundes;

Rr. 57. die Bekanntmachung, betreffend die Beglaubi— gung des am hiesigen Hofe beglaubigten Kaiserlich ru sischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers.

Nr. 58. des am hiesigen Hofe beglaubigten Königlich nie— derländischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers, 4

Rr. 59 des am hiesigen Hofe beglaubigten Königlich schwedischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers

t der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde.

Berlin, den 21. Februar 1888. Zeitung s-Comtoir.

Das 8. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus— egeben wird, enthält unter 3. Nr. 6h86 ,, betreffend die Aufhebung der Ober⸗Berg⸗ und Salzwerks⸗-Birektion zu Kassel und die Fest⸗ stellung des . Oberbergamts zu Clausthal. Vom 3. Februar 1868, unter ;

33 6981 das Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 2 des Gesetzes über die Ausführung der Landesvermessuung in dem Fürstenthum Hohenzollern⸗Hechingen vom 11. April 1859. (GeseßzSamml. für 1859 S. 1905 Vom 6. Februar 1868, unter Nr. 6982 das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe von 40 Millionen Thaler zur Deckung von Vorschüssen für Eisenbahnanlagen, zur Beschaffung von Betriebsmitteln für hereits bestehende Eisenbahnen und gur Erweiterung des Eisen⸗ bahnnetzes. Vom 17. Februar 1868, unter .

Nr. 6983 das Priwilegium wegen fernerer Emission von 1,000 000 Thalern fünfprozentiger Prioritäts- Obligationen II. 99 ö. , n lh Eisenbahngesellschaft. Vom 18. Januar unter

5 6984 die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma „Limburger Bau-Attien— gesellschaft, mit dem Sitze zu Limburg, Regierungsbezirk Arns⸗ berg, errichteten Aktiengesellschaft. Vom 23. Januar 1868, unter Nr. 6985 den Allerhöchsten Erlaß vom 8. Februar 1868, betreffend die Aufhebung der Königlichen Polizeidirektion zu Stade; unter

Nr. 6986 den Allerhöchsten Erlaß vom 10. Februar 1868, betreffend die Ermäßigung der in dem Hafen von Danzig und Neufahrwasser zu entrichtenden Hafenabgaben; und unter

Nr. 6987 den Allerhöchsten Erlaß vom 10. Februar 1868, betreffend die Ermäßigung der in den Ostseehäfen zu entrich⸗ tenden Hafenabgaben für die Küstenschifffahrt u. s. w.

Berlin, den 21. Februar 1868. ,

Gesettz Sam mlungs⸗Debits⸗Comtoir.

Allerhöchster Erlaß vom 4 Januar 1868 betreffend die Ver—

leihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung

der Chaussee von Halberstadt nach Quedlinburg, im Regierungsbezirk Magdeburg.

Nachdem der Kreis Aschersleben, die Städte Halberstadt und Qued-⸗ linburg und die Dorfgemeinde Harsleben zum Zweck der Uebernahme der von einer Actien⸗-Gesellschaft erbauten Chaussee von Halberstadt nach

Quedlinburg, im Regierungsbezirke Magdeburg, zu einer Societät ja amn m en ge beten sind, verleihe Ich hierdurch bucher Societät das Recht zur Entnahme der Chaussee⸗ Bau‘ und Unterhaltungs ⸗Ma— terialien nach Maßgabe der für die Staats- Chausseen bestehen⸗ den Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich der gedachten Societät, gegen Uebernahme der künftigen chausseemaßi⸗ gen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chaussee⸗ geldes nach den Bestimmungen des für die. Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestim— mungen auf den Stgats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleiben. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vem

olizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. el n , me Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur fe n

Kenntniß zu bringen. Berlin, den 4. Januar 1868.

Wilhelm. Frh. von der Heydt. Graf von Itzenplitz.

An den Finanzminister und den Minister für Handel, dae und öffentliche Arbeiten.

Berlin, 21. Februar. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruhk, den nachbenannten Offizieren die Erlaub. niß zur Anlegung der ihnen verliehenen Decorationen zu er— theilen, und zwar: heil suf ge tt Walde ckschen Berdienst Ordens zweiter Klasse: dem Major von L'Estocg vom 2. Garde ⸗Regiment zu Fuß; der Ritter-Insignien zweiter Klasse mit Schwertern des . Inhaltischen Hausordens Albrechts des Bären: dem Hauptmann von Basedow, aggregirt dem 4. Po. senschen Infanterie Regiment Nr. 59, und dem Hauptmann Werner, aggregirt dem 1. Hannoverschen Infanterie⸗Regiment Nr. 74) . des Großherzoglich oldenburgischen Ehren ⸗Groß— Comthur-Kreuzes vom Haus- und Verdienst-Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig: Dem Premier⸗Lieutenant Prinzen Alfred zu Ysenburg und Büdingen vom 1. Hannoverschen Ulanen⸗Regiment Nr. 13 des Ritterkreuzes des Großherzoglichsuzem burgischen Ordens der Eichen krone: 2 dem Premier ⸗Lieutenant Coster vom 4. Rheinischen In—⸗ fanterie⸗Regiment Nr. 30 und . des Ritterkreuzes des Kaiserlich Oesterreichischen Franz Joseph-Ordens: dem Seconde⸗ Lieutenant von Brauchitsch vom 1. Garde

Regiment zu Fuß. Nichtamtliches.

Königin wohnte gestern der Trauerfeier in Bethanien bei. Im Königlichen Palais fand ein größeres Diner statt und beide Königlichen Majestäten erschienen Abends auf dem von Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Albrecht veranstalte= ten Feste.

Der Artikel 55 der Verfassung des Norddeutschen Bun des bestimmt: »die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß⸗roth⸗. In Ergänzung dieser Bestimmung sind die Kriegs und Handelsflagge, sowie die Flaggen für die Staat schiffe durch Allerhöchsten Präsidial⸗- Erlaß wie folgt fest, gestellt worden. Die Norddeutsche Kriegsflagge besteht aus einem vermittelst breiter schwarzweißer Streifen durch einmalige Längentheilung und einmalige Quertheilung in vier Felder zer legten weißen Fläche, dessen Mitte der preußische heraldische Adler in einem runden Schilde einnimmt. Das linke obere Feld ist in den Bundesfarben schwarz-roth- weiß quergestreift, in der Mitte erscheint das eiserne Kreuz aufgelegt. Nach der Mit. theilung des Bundeskanzlers an den Bundesrath vom 9. Oktober 1867 ist auf den Schiffen der Königlichen Marine bereits am 3Z0sten September 1867 Abends die preußische Flagge niedergeholt und am J. Oktober 1867 Morgens die Flagge des Norddeutschen Bundeß aufgehißt worden. Die Handelsflagge des Norddeutschen Bundes wird lediglich durch drei übereinander liegende Quer streifen in den Bundesfarben, schwarz-weiß-roth, gebildet. Dieselbe muß nach den Bestimmungen des Gesetzes, betr. die

J. April d. J. ab von den Handelsschiffen geführt werden,

flagge, welche zum Zeichen, daß das Schiff einen Lootsen braucht, am Vortop gesetzt wird, dient die Handelsflagge in kleinerem Format und mit einem weißen Streifen von der Breite eines der übrigen Streifen (also½, der ganzen Flagge umgeben. ie Flagge der Königlichen Zollfahrzeug— unterscheidet sich von der Kriegsflagge nur dadurch, daß au dem linken unteren Felde ein blauer Anker zwischen den rothen Buchstaben K- befindlich ist. Ebenso stimmt die Flagge der Königlichen Postschiffe mit der Kriegsflagge bis auf dad im linken unteren Felde angebrachte gelöde Posthorn üöber—

29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee—

führt zur Unterscheidung von der Kriegsflagge an der vor

Preußen. Berlin, 21. Februar. Ihre Majestät die

Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, mit einzelnen Ausnahmen, vom

widrigenfalls ihnen kein Anspruch auf den Schutz des Nord deutschen Bundes zusteht. Als gemeinsame Lootsen⸗

ein. Die Flagge der Königlichen Lootsen fahrzeuge,

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gedachten Stelle zwei über einander gelegte blaue Anker, die Flagge der übrigen zum Ressort des Ministeriums für Handel gehörigen Fahrzeuge enthält dagegen einen senkrecht stehenden blauen Anker, die Flagge der Last⸗, Arbeits. und ge—⸗ mietheten Fahrzeuge der Königlichen Marine endlich vier mit den unteren Spitzen schräg gegen einander gekehrte rothe Anker im linken unteren Felde.

Das große Siegel des Norddeutschen Bundes enthält folgende freistehende Wappenschilde, und zwar in der Mitte für die preußische Monarchie den Königlichen heraldischen Adler. Um diesen Wappenschild sind in zwei Kreisen die Wappenschilde der zum Norddeutschen Bunde ge⸗ hörigen Staaten gestellt, und zwar folgende sieben im inneren Kreise; D für das Königreich Sachsen der quer— gestreifte Schild mit aufgelegtem verzierten Schrägbalken (dem sogenannten Rautenkranz), 3 für Hessen⸗Darmstadt ein gekrönter, doppelgeschwänzter gestreifter Cöwe, mit Schwert in rechter Pranke, 3 und h für Mecklenburg⸗Schwerin und Mecklenburg⸗Strelitz ein gekrönter Stierkopf; 5) für Sachsen— Weimar wie Königreich Sachsen; G für Oldenburg gespal— tener Schild, links mit 2 Querbalken, rechts mit Kreuz (für Delmenhorst); 7 für Braunschweig das springende Roß;

Imäußeren Kreise folgende 14 Schilde: H für Sachsen⸗Mei⸗ ningen, 9 für Sach sen⸗Koburg-⸗Gotha, 10 für Sachsen⸗ Altenburg wie Königreich Sachsen; 11) für Anhalt gespal— tener Schild, links mit halbem Adler, rechts gestreift mit auf— gelegtem verzierten Schrägbalken (Rautenkranz); 13 und 13) für Schwarzburg-⸗Rudolstadt und Schwarzburg-⸗Sonders⸗ hausen, ein gekrönter doppelköpfiger Adler; 14 für Wal— deck, mit Stern; 15) u. 10 für Reuß ältere und Reuß jüngere Linie, gevierter Schild mit Löwe und Kra— nich, 17) für Schaumburg Lippe, Nesselblatt, auf dem ein gquergetheilter Schild ruht; 19 für Lippe, mit der Rose; für die freie und Hansestadt Lübeck, mit Doppel—⸗ Adler, einen quergetheilten Schild auf der Brust; für die freie Hansestadt Bremen, mit schräg gestelltem Schlüssel; 6 die freie und Hansestadt Ham burg, mit einer gethürmten

urg.

Von den vorstehenden Schilden tragen Nr. 1 bis 11 Königskronen, Nr. 12 bis 18 Fürstenhüte; die Schilde der drei freien Städte sind ungekrönt.

Am unteren Siegelrande steht auf einem flatternden Band— streifen die Inschrift: NROkhbhbEUTSGHRRR BUND. .

Das kleine Wappen, zunächst für die Konsulate des Norddeutschen Bundes, dann auch für Bundessiegel bestimmt, zeigt einen Schild, quergestreift mit den Bundesfarben schwarz— weiß roth, und auf demselben ruht die preußische Königskrone, an den Seiten stehen die mit Keulen bewaffneten wilden Männer des preußischen Wappens als Schildhalter.

Die heutige (14) Plenarsitzung des Herrenhauses wurde von dem Präsidenten Grafen von Stolberg-Werni— gerode um 11 Ahr 265 Minuten mit mehreren geschäftlichen Mittheilungen eröffnet.

Am Ministertische befanden sich der Finanzminister Frhr. von der Heydt und Justizminister Dr. Leonhardt, sowie mehrere Regierungs⸗Kommissare.

„Vor Eintritt in die Tagesordnung theilte der Präsident mit, daß von dem Abgeordnetenhause die drei folgenden Gesetz— Entwürfe eingegangen sind: I) der Gesetz- Entwurf, betreffend die Beschränkung der in den neuen Landestheilen in Verwal— tungs-Angelegenheiten zur Erhebung kommenden Gebühren und Sporteln; 2) betreffend das Recht der in preußischem Untertha⸗ nen⸗Verhältniß stehenden Civilbeamten des Norddeutschen Bun— des zum Eintritt in die Allgemeine Wittwen-Verpflegungsanstalt; 3) betreffend die Verwaltung der durch die Verordnung vom 15. September 1867 geschlossenen Beamten, Wittwen- und Waisen— Kassen und die Verwendung ihres Vermögens. Das Haus erklärte sich mit dem von dein Präsidenten gemachten Vorschlage, diese Gesetzentwürfe durch Schlußberathung zu erledigen, ein⸗ verstanden.

Das Haus trat hierauf in den ersten Gegenstand der Tagesordnung: Bericht der Bu dget⸗-Kommission über den Gesetzentwürf, betreffend die Feststellung des Staats—⸗ haushaltsetats pro 1868. Die Kommissiom hat beantragt, das Herrenhaus wolle beschließen, dem Gesetzentwurfe die ver— fassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen.

„Hierzu ist von dem Herrn v. Tettau folgender Antrag eingebracht: »die Königliche Staatsregierung aufzufordern, die im Jahre 1868 neu auszugebenden Schatzanwelsungen, wenn sie nicht bei ihrer Fälligkeit durch disponible Mittel der General—

Staatskasse eingelöst werden können, durch eine verzinsliche

Staats ⸗Anleihe zu ersetzen.

Dieser Antrag rief eine längere Debatte hervor, an welcher

sich die Herren von Tettau, als Antragsteller, Camphausen, von Kleist⸗Retzow, Graf Brühl und Mevissen betheiligten. Der= selbe wird, nachdem sich der Finanzminister gegen denselben er— klärt, mit großer Majorität abgelehnt, dagegen der vorliegende Gesetzentwurf, wie er aus den Berathungen des Abgeordneten⸗ hauses hervorgegangen, mit an Einstimmigkeit grenzender Ma— jorität angenommen.

Den zweiten Gegenstand der Tagesordnung bildet der Bericht der Budgetkommission über die nochmalige Beschlußnahme des Abgeordnetenhauses, betreffend den Gesetzent wurf wegen Uebernahme und Verwaltung der nach den Art. VIII. und 1X. des Wiener Frieden s⸗ Vertrages vom 30. Oktober 1864 von den Elbher⸗ zogthümern an das Königreich Dänemark zu entrichten⸗ den Schuld. Der Gesetzentwurf wird ohne Diskussion nach den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses angenommen.

Es folgt der dritte Gegenstand der Tages⸗-Ordnung: Münd⸗ licher Bericht der Bud get-Kommisffion über die Pe— titio nen der Gemeinde Vertretung zu Cronberg, und des L. Ehrenbaum in Dornholzhausen bei Homburg v. d. H., welche beantragen: »Das Herrenhaus wolle dahin wirken, daß bei Errichtung eines pomologischen Instituts im Regie⸗ rungsbezirke Wiesbaden zu Gunsten Cronberg's entschieden werde.“ Nach einer kurzen Motivirung des Berichterstatters Herrn von Bernuth wurde der Antrag der Kommission: »das Herrenhaus wolle beschließen, die vorangeführten Petitionen der Königlichen Staatsregierung zu überweisen«, angenommen.

Der letzte Gegenstand der Tages-Ordnung betrifft mehrere Petitionen, welche sämmtlich nach dem Antrage der Kommission theils durch Uebergang zur Tages- Ordnung, theils durch Ueber— weisung an die Königliche Staats-Regierung zur Berücksichti⸗ gung, erledigt werden.

Schluß der Sitzung um 2 Uhr Nachmittags.

Die heutige (53) Plenar⸗-Sitzung des Abgeordneten— hauses wurde vom Präsidenten von Forckenbeck um 105 Uhr mit kurzen geschäftlichen Mittheilungen eröffnet.

Am Ministertische befanden sich der Handels⸗Minister Graf von Ztzenplitz, der Minister der landwirthschaftlichen An— ,, von Selchow und mehrere Regierungs-Kom— missare.

Zur Berathung stand auf heutiger Tagesordnung:

. Bericht der vereinigten Kommissionen für Handel und Gewerbe und für Finanzen und Zölle über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung und Ablösung gewerblicher Berechtigungen in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preuͤßischen Monarchie ver— einigten Landestheilen, mit Ausnahme der vormals bayerischen Enklave Kaulsdorf, und des vormals hessen⸗homburgischen Oberamts Meisenheim.

Die §§ę. 1 bis 10 wurden angenommen, zu §. 11 war von den Abgeordneten Dr. Bähr, Dr. Octker und Grumbrecht der An⸗ trag gestellt worden, folgende Resolution zu beschließen:

Die Königliche Stagts-Regierung aufzufordern, wegen Aufhe⸗ bung resp. anderweiter Regulirung des Abdeckereiwesens in den neu 42 Landestheilen dem nächsten Landtage eine Vorlage zu Machen.

. Der Handelsminister Graf von Itzenplitz erklärte sich hiermit einverstanden, und wurde die Resolution vom Hause angenommen.

Zu Eingang des Titel II. hatten die Abgeordneten Dr. Baehr und Genossen den Antrag gestellt, einen Paragraph einzuschieben folgenden Inhalts:

§. Ein Jeder, welcher eine aufgehobene Berechtigung nach— weislich auf lästigen Titel vom Fiskus erworben hat, kann von diesem Rückerstattung des dafür Gezahlten, und zwar, wenn die Berechtigung auf immer verliehen war, im ganzen Betrage, wenn sie auf bestimmte Zeit verliehen war, nach Verhältniß

der noch rückständigen Dauer der Berechtigung beanspruchen.

Der Betrag dieser Rückerstattung kommt von der für die Berech⸗

tigung zu gewährenden Entschädigung in Abzug.

Der Handelsminister Graf v. Itzenplitz und die Regie— rungs-Kommissare erklärten sich wiederholt nachdrücklich gegen diesen Antrag. Nach einer längeren Diskussion, an welcher sich die Abgeordneten Dr. Baehr, Herrlein, Grumbrecht, Heyse, Windthorst (Meppen), Bromm, Lasker, v. Vincke (Minden), Re— deker, Dr. Haenel u. Hr. Waldeckbetheiligten und nachdem der Abg. Bromm den Antrag gestellt hatte, den Gesetz-Entwurf in die Kommission zurückzuweisen, wurde dies Amendement und der Brommsche Antrag abgelehnt. Die 58. 11—75 wurden und schließlich das ganze Gesetz genehmigt.

2) Mündlicher Bericht der Kommission für das Justizwesen über den Gesetz,⸗ Entwurf, betreffend die Ergänzung der §§. 45 bis 47 und S. 59 Tit. J. der Deposital⸗ Ordnung vom 15. September 1783.

Der Berichterstatter, Abgeordneter Lam pugnani, begrün— dete den Antrag der Kommission:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: dem vorbezeich—

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