1868 / 48 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Thlr. 132,655,900

ten im Umlai 6) Banknoten f 36h 5d / Hhb

75 Depositen ˖ Kapitalien .

8 Guthaben der Staats ⸗Kassen, Institute uͤnd Privatpersonen, mit Einschluß des Giro⸗Verkehrd 7/268, 000

Berlin, den 2. Februar 1868. Königlich Preußisches Haupt-Bank-Direktorium, von Bechend. Kühnemann. Boese. Rotth.

Gallenkamp. Herrmann.

Nicht amtliches.

Preußen. Berlin, 25. Februar. Se. Majestät der König empfingen heute die Vorträge des Ministers des Kultus und Unterrichts von Mühler, des General⸗Majors von Tresckow und des Contre⸗Admirals Jachmann, nahmen militairische Meldungen entgegen, und ertheilten einer Deputation von Men⸗ noniten Audienz. Der Hauptmann von Scholten vom 4. Garde Regiment z. F. überreichte Sr. Majestät dem König den Rothen Adler-Orden Erster Klasse des verstorbenen General⸗Lieutenants a. D. von Scholten.

Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Bun, desrathes des Zollvereins enthält der Vertrag vom 8. Juli 1867, betreffend die Fortdauer des Zoll⸗ und Handelsvereins zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, unter Artikel 8 folgende Bestimmungen:

§. 1. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Rorddeutschen Bundes und der Süddeutschen Staaten.

In dem Bundesrathe führen: Preußen 17 Stimmen, Bayern 6 / Sachfen 4, Württemberg 4, Baden 3, Hessen 38, Mecklenburg Schwerin 7. Sachsen· Weimar 1, Mecklenburg ˖Strelitz l, Oldenburg 1, Braun⸗ schweig 2, Sachsen⸗Meiningen J, n,, 1. Sachsen ˖ Coburg⸗ Gotha l, Anhalt 1, Schwarzburg⸗Rudolstadt l, Schwarzburg⸗Sonders⸗ haufen 1, Waldeck 1, Reuß aͤltere Linie , Reuß jüngere Linie I/ Schaumburg ⸗Lippe 1, Lippe 1, Lübeck , Bremen 1, Hamburg 1, zu⸗ sammen 58 Stimmen. .

§. 2. Jeder Vereinsstaat kann so viel Bevollmächtigte zum Bundes⸗ rath ernennen, wie er Stimmen hat; doch kann die Ge ammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht ver tretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt.

3. Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Aus- schüsse: 1) für Zoll. und Steuerwesen, 2) für Handel und Verkehr, 3) für Rechnungswesen. ö .

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium min destens vier Vereinsstagten vertreten sein, und führt innerhalb dersel⸗ ben jeder Staat nur Eine Stimme. Die Mitglieder der Aus schůsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrgthes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wähl⸗ bar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt. (Der Aufwand für diese Beamten wird, nach Nr. 7 des Schluß-Protokolles von demselben Tage, zwischen dem Norddeutschen Bunde und den süddeutschen Staaten nach dem Verhältniß vertheilt werden, in welchem die in Lie Kasse des ersteren fließenden Zölle und ,,, 9 den Antheilen stehen, welche die letzteren von den nach Artikel 10 des Vertrages in die Gemeinschaft fallenden Abgaben erhalten) ,

8 1. Jedes Mitglied des Bundesraths hat das Recht, im Zoll Parlament zu erscheinen, und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner ,, . zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majoritäl des Bundesrathes nicht adoptirt worden find. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundes⸗ rathes und des Zollparlaments sein. .

§. 5. Dem Präsldium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundes rathes den üblichen diplomatischen Schuß zu gewähren.

z 6. Das Präfidium steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung desselben berechtigt ist, im Namen der vertragenden Theile Handels und Schifffahrtsverträge mit fremden Staaten einzugehen.

Zum Abschluß dieser Verträge, durch welche die Bestimmungen des Jegenwärtigen Vertrages in keiner Art verleßbt werden dürfen, ist die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Ge— nehmigung des Zollparlaments erforderlich.

§. 7. Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. .

8. Die Berufung des Bundesrathes findet alljährlich statt. Das Zollparlament kann nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

§. 9. Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

§. 106. Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Ge— schäfte steht dem dazu designirten Vertreter Preußens zu.

Derselbe kann sich in Leitung der Geschäfte durch jedes andere nl ed des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten assen.

§. 11. Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes an das Zollparlament zu bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch beson⸗ dere, von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

§. 12. Der Beschlußnahme des Bundesrathes unterliegen: I) die dem Zollparlament vorzulegenden oder von demselben angenommenen,

unter die Bestimmung des Artifels 7 des Vertrages fallenden geseßtz⸗ lichen Anordnungen, einschließlich der Handels- und Schifffahrtsver. träge; 2) die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gr e geb ng die nenden Verwaltungs - Vorschriften und Einrichtungen; 3) Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung her— vortreten; ch die von dem Ausschuß für Rechnungswesen vorgelegte glizß te Fesistellung des Ertrages der Zölle und der im Artikel 3, §§. 3 und 4 bezeichneten Steuern. .

Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem der Vereins. staaten oder über die Gegenstände zu 3 von einem kontrollirenden Beamten gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschluß—⸗ nahme. amn Falle, der Meinungsverschiedenheit gieht die Stimme des Prässdiums bei den zu 1 und 2 bezeichneten alsdann den Aus. schlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht; in allen übrigen Fällen entscheidet die . der Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Prä— idiums.

Die heutige (16) Plenarsitzung des Herren ha uses wurde von dem Präsidenten Grafen Eberhard zu Stolberg⸗Wernige— o 6 mehreren geschäftlichen Mittheilungen um 123 Uhr eröffnet.

Am Ministertische befanden sich der Finanzminister Freiherr v. d. Heydt, der Handelsminister Graf zu Itzenplitz und meh— rere Negierungs⸗Kommissare.

Den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildet die Schluß— berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Verstärkung der Geldmittel zur Abhülfe des in den . Königsberg und Gumbinnen herrschenden Nothstandes.

Referent Frhr. von Tett au ⸗Tolks hat den Antrag gestellt:

»Das Herrenhaus wolle beschließen: dem vorbezeichneten Gesetzm Entwurfe in unveränderter Fassung, wie er vom Abgeordneten— 4 angenommen ist, die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen.« An der Dehatte betheiligen sich außer dem Referenten der Herr Finanzminister und die Herren Graf Canitz, v. Brünneck, Frhr. v. Manteuffel und v. Senfft ⸗Pilsach, worauf das Gesetz in der vom Abgeordnetenhause herübergekommenen Fas— sung einstimmig angenommen wird.

Es folgt der zweite Gegenstand der Tagesordnung, die Schlußberathung über den Gesetz Entwurf, betreffend die Ver— wendung der Jagdscheingebühren in den durch die Gesetze vom 20. Sepkemher und 24. Dezember 1366, mit der Monarchie vereinigten Landestheilen und die Gültigkeit der Jagdscheine im ganzen preußischen Staatsgebiete.

Referent ist der Freiherr v. Bodelschwingh⸗Plettenberg; sein Antrag geht dahin:

Das Herrenhaus wolle beschließen: dem vorstehend angeführten Gesetzentwuͤrf in Uebereinstimmung mit dem Abgeordnetenhause un— verändert die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen.

An der Debatte betheiligen sich nur ar Referent und der Regierungs Kommissar, Landrath Graf von Westarp. Dann wird der Kommissionsantrag ohne Debatte angenommen. Es folgt der dritte und letzte Gegenstand der Tagesordnung:

Bericht der VIII. Kommission über Petitionen, die aus

Anlaß des Gesetzentwurfs, betreffend die Einrichtung und Un— kee en, der öffentlichen Volksschulen und die Pensionirung und Pensions-Berechtigung der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Vollsschulen, bei dem Herrenhause eingegangen und der unterzeichneten Kommission überwiesen sind. . Der Referent Herr von Meding empfiehlt: Die Peti— tionen dem Herrn Kultusminister zur Kenntnißnahme zu über— weisen und das Haus tritt nach einigen kurzen Bemerkungen der Herren Prof. Tellkampff und von Kröcher ohne Debatte dem Antrage hei. .

Der Präsident schließt die Sitzung um 2 Uhr und be— raumt die nächste auf morgen Vormittag 11 Uhr an und

setzs auf die Tagesordnung derselben: I) Bericht über den Gesetz

Entwurf, betreffend die Ablösung der Gewerbe⸗Berechtigung in den neuen Provinzen; 2) Bericht über den Gesetz-Entwurf, betreffend die Zinsgarantie für die Eisenbahn Posen⸗-Thorn— Bromberg; 3) Bericht der Budget Kommission über die allge— meinen Rechnungen des Jahres 1864.

Nachdem im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Abgeordnetenhauses noch der Abg. Dr. Forchhammer das Wort zu Gunsten des Amendements Warburg genommen hatte, wurde zur Abstimmung geschritten. Der §. I mit dem Amendement Twesten wurde angenommen, dagegen der Antrag Warburg abgelehnt. Auch §. 2 wurde mit dem Antrag Twesten genehmigt; desgleichen die folgenden 88. 3 bis incl, 5 und das M Gesetz mit Unterschrift und Einleitung. Es folgte der fünfte Gegenstand der Tages⸗Ordnung: Schlußberathung über den Antrag der Abgg. Frech und Boehmer auf Annahme des nachstehenden von ihnen vorgeschlagenen Gesetzentwurfs:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. s. w verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, wie folgt: »dem §. 11 des Gesetzes über die Eisenbahn—⸗ Unternehmungen vom 3. November 1838, Gesetz Sammlung S. 50ö

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wird am Schlusse die Bestimmung zugefügt; Im Bezirk des Justiz= Senats zu Ehrenbreitstein steht dem Eigenthümer, wenn er mit der Festsetzung der Entschädigung durch die Verwaltungs- Behörde nicht ufrieden ist / der n zu. Die entgegenstehende Vorschrift der Mi fer schen Verordnung 25.26. August 1812 wird aufgehoben.“

Der Referent Abg. Dr. Braun (Wiesbaden) hatte ursprüng⸗ lich beantragt, das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: bem vorbezeichneten Gesetz' Entwurfe die verfassungsmäßige Zu⸗ stimmung zu ertheilen; zog jedoch diesen Antrag zu Gunsten bes nachfolgenden Verbesserungs ⸗Vorschlages des Abg. von Guerard zurück:

»Das Haus der Abge röneten wolle beschließen, folgendem Ge— setzentwurf die verfassungsnißige Zustimmung zu geben: Gesetz ⸗Ent⸗ wurf, betreffend das Expropriations-Verfahren im Bezirk des Justiz-

Senats zu Ehrenbreitstein. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung beider e; des Landtages unserer Monarchie, wie folgt: 8 1. Die zwangsweisen Eigenthums-⸗Ent⸗ ziehungen aus Gründen des öffentlichen Wohls erfolgen fortan im Be- zirke des Justiz⸗Sengts zu Ehrenbreitstein in der Art, daß, wenn

über den Betrag der Entschädigung kein Einverständniß stattfindet, der— felbe nach dem Ermessen vereideter Sachverständiger zu bestimmen ist. Die Regierung ernennt die Taxatoren und leitet das Abschätzungs— verfahren unter Zuziehung beider Thenr. Der Eigenthümer ist ver pflichtet, gegen Empfang oder gerichtliche Deposition des von der Re⸗ gierung festgesetzten Taxwerths das Grundstück dem Expropriations- Berechtigten zu übergeben und wird näthigenfalls von der Regierung hierzu angehalten. Gegen die Festsetzung der Entschädigung kann in= nerhalb dreier Monate, vom Tage der Insinuation des Resoluts an erechnet, von beiden Theilen auf richterliche Entscheidung über den

erth angetragen werden. Ein anderer Rekurs gegen die Höhe der Entschädigung findet nicht statt. §. 2. Das nassauische Edikt vom 25. und 26. August 1812, betreffend die Entschädigung wegen weg- enommenen Privat ⸗Eigenthums, wird für den Bezirk des Justiz Ein an zu Ehrenbreitstein aufgehoben«.

Der Handels -Minister Graf von Itzenplitz erklärte, die Königliche Staatsregierung sei mit diesem Antrage einverstan-⸗ den, wenn dadurch den Wünschen der rechtsrheinischen Bevölke— rung entsprochen werde. Auch die Abgg. Frech und Boehmer nahmen nunmehr ihren ursprünglichen Antrag zu Gunsten des von Guerard'schen zurück und der letztere wurde sodann mit roßer Majorität angenommen. Es folgte der sechste Gegen⸗

and der Tages-Ordnung: der mündliche Bericht der Kom⸗— mission zur Prüfung des Staatshaushalts-Etats über den acht— zehnten Bericht der Staatsschulden⸗Kommission über die Ver⸗ waltung des Staatsschuldenwesens im Jahre 1856. Der Berichterstatter Abgeordneter Aßmann beantragte: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: der König— lichen Hauptverwaltung der Staatsschulden über folgende Rechnungen Decharge zu ertheilen: . die Rechnungen der Staatsschulden⸗Tilgungskasse für das Jahr 1866: J. über den Hauptfonds, II. uͤber die Tilgungsfonds: 1) der Staatsschuld— scheine, Y der Kurmärkischen Schuldverschreibungen, 3) der Neumärkischen Schuldverschreibungen, H der provinziellen Staatsschulden, 5) der Staatsanleihen von 1848, 6) von 1850, D von 18652, 9 von 1853, 9 von 1864, 10) der Staats- Prämien⸗ Anleihe von 18655, 11) der zweiten Staatsanleihe von 1855, 19 der Staatsanleihe von 1856, 13) der Staatsanleihe von 1857, 1 der Staatsanleihe von 1859, 15) der zweiten Staats— Anleihe von 1859, 16) der Staatsanleihe von 1862, III. über den Depofitalfonds nebst Effekten Rechnung; 1V. über den Be⸗ triebsfonds nebst Effekten⸗Rechnung; V. über die Verwaltungs- kosten; B. die Rechnungen der Eisenbahn⸗Hauptkassen über Ver⸗ sinsung und Tilgung der Actien und Obligationen: z der Niederschlesisch⸗Maͤrkischen und 2 der Münster⸗Hammer Eisen—⸗ bahn für 1866; C. die Rechnungen der Kontrole der Staats⸗ papiere: a) das Dokumenten⸗Tableau für 1866, b) die Rechnun⸗ gen über die Verbriefung und Ausgabe neuer Coupons: I) der Staats-Anleihe von 1853, 2 der Staats Anleihe von 1857 und Y der Niederschlesisch Märkischen Eisenbahnschulden für die Jahre 1863 bis 1866. Der Referent konstatirte, daß die Kommission in dem Berichte überall der größten Gründlichkeit und Ordnung begegnet sei. Das Haus beschloß dem Antrage gemäß, Es folgte der siebente Gegenstand der Tagesordnung: Mündlicher Bericht der Kommission zur eu ng des Staatshaushalts⸗ Etats über die den beiden Häusern des Landtages mittelst Aller— höchster Ermächtigung vom 20. November 1867 zur Ent⸗ lastung der Staats⸗Regierung vorgelegte allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt des Jahres 1864 mit der besonderen Rechnung von den Einnahmen und Ausgaben der Hohen⸗ zollernschen Lande, den Bemerkungen der Ober-Rechnungs- Kammer, der Rechnung der Rendantur des Staatsschatzes nebst den zu dieser gehörenden Bemerkungen der Ober ⸗Rechnungs⸗ Kammer und den übrigen Anlagen. Der Berichterstatter Abg, Dr. Virchow empfahl folgenden Antrag der Kommission: »Das

Haus der Abgeordneten wolle beschließen: die Entlastung der Königl.

Staats Regierung in Bezug auf die allgeneine Rechnung über den Staatshaushalt des Jahres 1864, sowie in Bezug auf die Verwal⸗ tung des Staatsschatzes für dasselbe Jahr auszusprechen. Dieser An-

trag der Kommission wurde mit großer Majorität angenommen. Es folgte der achte Gegenstand der Tages⸗Ordnung. Schluß— berathung über den Antrag der Abg. Born und Genossen: Die Königliche Staatsregierung aufzufordern, dem dermaligen even tuell dem nächstfolgenden Landtage eine ,, . zur Berathung u 3 Beschlußfassung vorzulegen, bezweckend die für den Regierung. ezirk Wiesbaden erlassene Königliche Verordnun vom 2. September 1867 (einige Abänderungen in der Herzogli

nassauischen Verordnung vom 12. Septeniber 1829, 3 n führen der Güter-Consolidationen betreffend) außer Gesetzeskraft zu setzen. Der Antrag des Referenten, Abg. Gleim, lautete:

Das Haus der Ahgeordneten wolle beschließen: 1) den von den Abgeordneten Born und Genossen gestellten Antrag in der allgemeinen

zassung, wie er gestellt worden, abzulehnen, dagegen aber Y die König⸗= iche Staatsregierung aufzufordern, dem dermaligen, eventuell dem nächstfolgenden Landtage eine Gesetzesvorlage zur Berathung und Be— glu ßkassu n vorzulegen, bezweckend den § 2 der Verordnung vom September 1867, betreffend die Güter ⸗Consolidation im Regierungs- Bezirk Wiesbaden, mit Ausnahme des Hinterlandkreises (Gesetz-Samm⸗ lung pag. 1462), ganz, und den 8. 4 Saß 2 derselben Verordnung, so weit er die Bestimmung, des Consolidations⸗-Geometers betrifft, aufzuheben, und die durch diese Bestimmungen abgeänderten früheren , . nassauischen Rechtes wiederherzustellen, beziehungsweise

Nachdem der Abgeordnete Gleim seinen Antrag befür— wortet hatte, nahmen weiter das Wort die Abgeordneten Born und hr. Braun (Wiesbaden) und der Minister für die land- wirthschaftlichen Angelegenheiten, von Selchow,

Nach Schluß der Diskussion und nachdem der Abgeordnete Born seinen Antrag zurückgezogen hatte, wurde der zweite An⸗ trag des Referenten angenommen.

Um 4 Uhr 35 Minuten wurde die Sitzung geschlossen.

Die heutige ( 56.) Plenar⸗Sitzung des Abgeordneten⸗ hauses wurde vom Präsidenten von Forckenbeck um 105 Uhr eröffnet.

Am Ministertische befanden sich der Finanzminister Freiherr von der Heydt, der Handelsminister Graf von Itzenplitz, der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten von Selchow, der Justizminister He. Leonhardt und mehrere Regierungs⸗Kommissare.

Vor Eintritt des Hauses in die Tages⸗Ordnung erklärte der Abg. Irhr. von Hoverbeck, daß er auf Grund der von ihm verlesenen Erklärung des Regierungs-Kommissars, den in Ge⸗ meinschaft mit dem Abg. von Saucken (Julienfelde) gestellten Antrag auf Steuer -Erlaß in Ost-Preußen wieder zurückziehe.

Die Verlesung der Interpellation des Abgeordneten Windt—⸗ horst (Meppen) wurde bis zum Schlusse der heutigen Bera—⸗ ,, ausgesetzt. Es wurde hierauf von dem Abg. Agricola als Referent der Kommissionen für Finanzen und Zölle und für Handel und Gewerbe mündlicher Bericht 1) über den mit der Pfännerschaftlichen Saline zu Halle a. d. S. am 7. Februar 1868 abgeschlossenen Vergleich, und 2 über den mit den Interessenten der Saline zu Lüneburg am 19. Dezember 1867 abgeschlossenen Vergleich, sowie über die Petition des Magistrats der Stadt Halle erstattet.

Der Antrag der Kommissionen:

Das Haus der Abgeordneten wolle heschließen: zu den vor— . Vergleichen die verfassungsmäßige Zustimmung zu er— eilen, wurde mit großer Majorität angenommen.

Den Bericht der XIV. Kommission zur Vorberathung des Entwurfes eines Gesetzes, betreffend die Einführung von Grund— und Hypotheken⸗Büchern und die Verpfändung von Seeschiffen in Neu⸗Vorpommern und Rügen, erstattete der Abg. Wagener (Franzburg). In der Generaldiskussion ergriff nur der Abg. Dr, Waldeck das Wort.

Der Justiz-Minister Dr. Leonhardt vertheidigte den Gesetzentwurf, der hierauf ohne Diskussion nach den Beschlüssen des Herrenhauses im Ganzen mit großer Majorität angenom— men wurde.

Es folgte die Beschlußfassung über die geschäftliche Behand⸗ lung der Gesetz⸗Entwürfe: .

a5 betreffend die fernere Geltung der Vexordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz Sammlung S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 70. September und 24. Dezember 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen, b) betreffend die anderweitige Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten. .

Nach einer längeren Biskussion, an welcher sich die Ab— geordneten von Vincke (Minden) von Unruh, Graf Schwerin, Twesten, Frhr. von Hoverbeck, Windthorst (Meppen) und Lasker betheiligten, wurde beschlossen, den Gesetz Entwurf zu 1. einer Kommission von 21 Mitgliedern zu überweisen, die Beschluß⸗ fassung über die Vorlage zu 2. aber auszusetzen. 5

Den Bericht der Kommission für Finanzen und Zölle über den Entwurf eines Gesetzes wegen Aenderung der Stempelsteuer

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