1868 / 48 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

822

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. Talon

zur Kreis- Obligation des Darkehmer Kreises.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Darkehmer Kreises Lin... . über 3... Thaler 2 .. Prozent Zinsen, die . te Serie Zins⸗Coupons für die fünf Jahre 18. . bis 18.. bei der Kreis -Kommunalkasse zu Darkehmen, sofern nicht rechtzeitig da—⸗

gegen Widerspruch erhoben ist. Darkehmen, den . ten 18.. Die ständische Finanz⸗Kommission für den Chausseebau im Darkehmer Kreise.

N icht am tli ches.

Großbritannien und Irland. London, 24. Februar. In der heutigen Sitzung des Oberhauses wurde die Bill wegen Suspension der Habeas-Corpus⸗Akte in Irland zum zweiten Male verlesen. Russell sprach sich für Reformen der Gesetzgebung in Irland aus, namentlich in Betreff des Ver⸗ hältnisses der Staatskirche.

Im Unterhause erwiederte Lord Stanley auf eine Interpellation Mackinnon's, der britische Capitain HollMͥard habe, um die Reorganisation der türkischen Flotte zu über⸗ nehmen, den großbritannischen Staatsdienst verlassen.

Ueber die in diesen Tagen in Dublin zur Entscheidung gekommenen Preßprozesse schreibi die »Times«: Die irischen Preßverfolgungen verdienen aus verschiedenen Gründen ein— ö studirt zu werden. Die Verurtheilung Sullivans, des

erlegers der Weekly News«, und Pigotts, des Eigenthümers des »Irissman«, war unserer Ansicht nach eine unvermeidliche . des den Geschworenen vorgelegten Beweismaterials.

hne ihre Pflicht zu mißachten, hätten sie zu keiner anderen Schlußfolgerung, als daß die Angeklagten schuldig wären, kommen können. Ebenso sind wir der entschiedenen Mei⸗ nung, daß die Regierung verpflichtet war, diesen Pro⸗ zeß anzustrengen. Es war offenbar geworden, daß in Irland viel Mißvergnügen und selbst Unzufriedenheit mit der Regierung besteht. Die Regierung betrachtete die Ar⸗ tikel der Weekly News« und des »Irisß⸗man« und ihre Ansicht muß, da sie von den Geschworenen bestätigt worden, als wohl begründet anerkannt worden als berechnet, dieses Mißvergnügen und diese Unzufriedenheit zu heller Flamme anzufachen. Sie hatten den Zweck, zum Aufruhr zu reizen und den Landfrieden zu stöͤren. Die Regierung, welche eben erst einen, wenn auch noch im ersten Keim gebliebenen Aufstandsversuch unterdrückt hatte, und von den zur Unter⸗ stützung der heimischen Rebellion im Ausland thätigen Kräften unterrichtet war, konnte solche Artikel, wie sie Weekly News und der »Irisw⸗man« brachten, nicht ungehindert erscheinen lassen, ohne die Erfüllung einer offenbaren Pflicht zu verabsäumen.

Die Verfolgungen waren gerechtfertigt, aber es sind, wie

wir bereits sagten, viele Gründe vorhanden, sie in ihren Ein⸗

zelnheiten zu untersuchen und zu studiren. Preßprozesse sind glücklicherweise bei uns sehr selten. Wir sind außer Stande, uns das letzte Beispiel, wo in England ein Verleger wegen auf⸗ rührerischer Libells vor Gericht gestellt wurde, ins Gedächtniß zurückzurufen, und zwanzig Jahre sind verflossen, seitdem der letzte derartige Prozeß in Irland angestrengt wurde. Es hätte sich wohl ereignen können, daß in einer Prozeßart, welche den meisten Mitgliedern des Bureaus praktisch frenid war, einige Seltsamkeiten und sogar einige Unsicherheit des Verfahrens vor⸗ kam. Preßprozesse haben außerdem ihre besonderen, Verlegen⸗ heiten erzeugende Seiten. Bekanntlich fällt die Beurtheilung aller in jedem Prozeßfall in Erwägung kommenden Fragen den Geschwornen anheim, aber der Richter instruirt die Ge⸗ schwornen nothwendigerweise in seinem Resumé, und er hat es mit cinem Vergehen zu thun, welches der Definition fast Hohn spricht. Preßprozesse sind wie Staatsanklaͤgen (1Impeachments) sie beschuldigen den Angeklagten schwerer Vergehen, aber sie machen dabei von einer Sprache von gefährlicher Unbestimmt⸗ heit und Dehnharkeit Gebrauch. Wenn jedoch der Richter nach Beispielen für Bestimmtheit des Ausdrucks in der Sprache seiner Vorgänger sucht, so kann er sich leicht zu einer Ausdrucks- weise verleiten lassen, welche den heutigen Auffassungen sicher—⸗ lich nicht entsprechen würde. Diejenigen welche, wie wir, der festen Ueberzeugung sind, daß es gerechtfertigt war, die Herren Sullivan und Pigott vor Gericht zu stellen, sind ver— pflichtet, Sorge zu tragen, daß in dem Prozeß, Verfahren gegen die Weekly News und, den Irishman nichts was eine gefährliche Präcedenz für irgend welche Beschrän⸗ kung der wahren Freiheit der Presse sein würde, stillschweigende Billigung findet. Erwägen wir, welches Beweismaterial gegen die Herren Sullivan und Pigott aufgeführt, und was daraus hergeleitet wurde. Sie hatten in der Weekly News« und im „»Irissman« durch Artikel und Illustrationen sich an Geist und

Gemüth ihrer Leser gewendet. Eine der Illustrationen stellte die von Britanig unter die Füße getretene Hibernia dar Hibernia lag mit gefesselten Handen und das Antlitz im Staube auf dem Erdboden und England hielt sie mit Gewalt in dieser Lage, fest. Dann wurde gesagt, die Regierung des Königreichs ruhe auf zwei Pfeilern dem Kerker! meister und dem Henker. Allen, Larkin und O'Brien wurden als Märtyrer gepriesen und dargestellt, wie sie mit Märtyrerkronen geschmückt in den Himmel aufgenommen wur— den. Vielerlei Beweismaterial dieser Art legte der irische At. torney⸗General den Geschworenen vor, und da dieses Material selbst nicht angefochten wurde, war die praktische Frage, welche berechtigten Schlußfolgerungen daraus gezogen werden durften.

Der Attorney⸗General behauptete, die Artikel der Weekly News.

wären Drachenzähne, mit freigehiger Hand über das Land ausgestreut, und aus ihnen würden bewaffnete Männer er— stehen, um den Staat, Eigenthum und Leben zu vernich— ten, wenn ihrer Veröffentlichung nicht hemmend entgegen— getreten würde. Die Sprache ist etwas rhetorisch, aber was damit gesagt sein soll, ist klar. Die bezeichneten bildlichen und schriftlichen Veröffentlichungen waren geeignet, zum Aufruhr und zu gewaltthätigen Versuchen die bestehende Regierung um— zustürzen, zu reizen, und darin, neben der Absicht, ein solches Ergebniß herbeizuführen, bestand das Vergehen; denn es muß natürlich die Rechtsregel im Auge behalten werden, daß von Jedermann vorausgesetzt werden muß, er beabsichtige dasjenige, was aus seinen Handlungen naturgemäß folgen muß. Die Geschworenen haben durch ihre Wahrsprüche gefunden, daß die

Artitel und Illustrationen mit der von uns bezeichneten Absicht

veröffentlicht worden sind, und daß sie geeignet waren, diefe Absicht zu fördern. Das ist unserer Ansicht nach . dehnung und die Grenze, wenn nicht eine ausschließliche Defini— tion des Vergehens, und im Interesse der Preßfreiheit müssen wir gegen andere im Verlauf der Verhandlungen unvorsichtiger= weise laut gewordene Anschauungen protestiren. Wenn angedeutet wird, daß eine Veröffentlichung aufrührerisch ist, welche geeignet ist, Mißtrauen und Verachtung gegen Ihrer Majestäͤt Regierung zu erzeugen, daß kein Schriftsteller von seinem Privilegium Gebrauch machen darf, um Unzufriedenheit und Abneigung zu erzeugen oder die Anwendung der Gesetze in Mißachtung zu bringen, so sind wir verpflichtet, die Berechtigung einer Uus— drucksweise in Zweifel zu ziehen, die von so gefährlicher Unbe— stimmtheit ist, daß damit nicht nur unschuldige, sondern sogar lohenswerthe Handlungen bezeichnet werden können. Publizisten haben in der Gegenwart oft Veranlassung, auf Fehler und Unterlassungssünden der Regierung hinzuweisen, und ein ge— wisses Gefühl der Geringschätzung unfähiger Beamten ist die nothwendige Folge der . ö . Fehler. Jeder, der vor vierzig Jahren über die Rechtlosigkeit der Katholiken geklagt, muß selbst bei dem lebhaftesten Verlangen, dem Ulebel— stand durch die freie verfassungsmäßige Wirksamkeit des Parla— ments abgeholfen zu sehen, Mißvergnügen und Unzufriedenheit exregt haben. Jeder, der die k des Kanzleigerichts⸗ Prozesses oder die Mißbräuche im Prozeß-Verfahren vor den Gerichtshöfen des gemeinen Rechts gerügt hat, muß, so weit dies reicht, die Justizverwaltung in Mißachtung gebracht haben. Nach einigen der in Dublin aufgestellten Gesichtspunkten beur= theilt, würden diese Schriftsteller sich eines aufrührerischen Libells schuldig gemacht haben, wir erkennen sie aber als nüß— liche Kritiker des öffentlichen Wesens an. Es ist um so noth— wendiger, gegen eine solche Lehre Einspruch zu erheben, als sie zur Erlangung des Wahrspruchs überflüssig war. Bei der Be— urtheilung des vor die Geschworenen gebrachten Beweismaterials war, um das Vergehen unter den Begriff des aufrührerischen Libells zu bringen, weiter nichts nothwendig, als der Nachweiß einer Tendenz zu gewaltsamen Umsturzverstichen und einer Ab— sicht der Autoren, solche Versuche herbeizuführen.

Wir bezweifeln nicht, daß bei früheren Gelegenheiten oft

ähnliche Ausdrücke gehört worden sind, wie diejenigen, gegen deren

Gebrauch in Dublin wir Einspruch erhoben haben. Der Lehr⸗

satz vom aufrührerischen Libell ist immer dehnbar gewesen, und hat von Zeit zu Zeit mit den zu seiner Auslegung berufenen Richtern ein anderes Gesicht angenommen. Aber die Zeit ist gekommen, wo er strenger definirt werden kann und die offen, baren Gefahren einer Ünbestimmtheit in der Definition eines politischen Be g en machen eine größere Bestimmtheit wün— schenswerth. ir finden z. B. schon als Entschuldigung für Preßverfolgungen angeführt, daß keine Regierung ihre Existen; durch Druck und Schrift angreifen lassen darf. Wenn das heißen soll, daß Niemandem gestattet sein darf, eine Arbeit zu veröffentlichen, welche eine vollständige Umgestaltung unserer Perfassung empfiehlt, so würde eine solche Auffassung die Preßfreiheit in Grenzen einschränken, die kein Minisier auf— rechtzuerhalten versuchen würde. Wir würden die staatsmän⸗ nische Weisheit des Verfassers ungünstig beurtheilen, aber ge—

823

wiß ist es, daß der Erste Beste für die Abschaffung eines der beiden Zweige der gesetzzebenden Gewalt sprechen können muß, ohne dadurch in Gefahr zu gerathen. Das Wesen des Ver⸗ chens aufrührerischer Libells liegt in der Ameizung zu Gewaltthat nd Tumult. Es könnte vielleicht angeführt werden, daß die ein⸗ zigen Schriften, die in Gefahr kommen, als aufrührerischer Libell an⸗ geklagt zu werden, Hochverrath provoziren müssen, indem sie einen um Hochverrath bereiten Geist erzeugen, und daß die Absicht ei dem Verfasser vorhanden sein muß. Es ist jedoch nicht unsere Sache, eine erschöpfende Definition des Begriffs »auf⸗ ruͤhrerisches Libell« zu geben. Es n n, für unsern Zweck, daß er, im engsten Sinne ausgelegt, solche Artikel, wie die⸗ jenigen, wegen denen Sullivan und Pigott verurtheilt worden sind, in sich schlieen muß und wir begnügen uns, gegen über⸗ flüssige und gefährliche Auslegungen zu protestiren.

Frankreich. Paris, 24. Februar. In der heutigen Sitzung des gesetzgebenden Körpers wurde die Berathung des Preßgesetzes fortgesetzz. Zur Berathung lagen zwei Amende— ments voö0n Janzé und Richard vor, welche beantragen, daß die Strafbestimmungen, welche durch zwei enatus⸗ konsulte für Preß Vergehen festgesetzt sind, reduzirt werden. Nogent St., Laurent verlangte, daß über diesen Gegenstand, für welchen die Kompetenz des gesetzgebenden Körpers zweifelhaft erscheine, zunächst die Vorfrage gestellt werde. Janz“ und Lanjuingis führen aus, daß der Senat durch den Erlaß der gedachten Bestimmungen seine Kompetenz überschritten habe. Der Staatsminister Rouher verlangte, daß zunächst die Vorfrage gestellt werde.

Das auf die Beschuldigungen des Deputirten Kerveguen usammengetretene Ehrengericht hat ein Urxtheil gefällt, des

nhalts, daß durchaus kein Beweis für die Annahme vorliege, daß die Redacteure Gueroult und Ha vin von irgend welcher Seite Geld empfangen hätten. Keroeguen habe Unrecht gehabt, indem er von der Tribune herab eine derartige unerwiesene

Anklage gegen seine Kollegen schleuderte.

Italien. Florenz, 24 Februar. Das von der Dep u⸗ tirten kammer bewilligte Ausgabebudget beträgt 998 Millionen und nicht 918 Millionen. . .

Die päpstliche Regierung hat in Belgien eine Anleihe von 50 Millionen Fres. abgeschlossen.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 2. Februar. Auf Befehl des Kaisers ist im ganzen Reiche eine Subseription eröffnet worden, um der durch die Hungers noth heimgesuchten Bevölkerung zu Hülfe zu kommen. Eine Unterstüͤtzungs⸗Kom⸗ mission ist hierselbst gebildet, um die dargebrachten Gaben zu empfangen und zu vertheilen. Der Großfürst Thronfolger ist um Ehren⸗Präsidenten dieser Kommission ernannt. Die Sub⸗ ö der Beiträge am 8. Februar ergah die Summe von höstz3 Rubel (darunter 26000 Rubel vom Kaiser), welche am folgenden Tage (9) auf 176,822 Rubel stieg. Ununterbrochen ehen neue Beiträge ein. Ein großer Ball mit einer Tombola⸗ . , dessen Ertrag gleichfalls zur Unterstützung der Noth⸗ leidenden bestimmt ist, wird nächstens Statt finden.

Amerika. NRew-Hßork, 11. Februar. Das Haus der Repräsentanten hat eine Resolution angenommen, durch welche angeordnet wird, daß die Beweiserhebung bei Anklagen, die durch den richterlichen Ausschuß erhoben werden dem, Re⸗ construckions-Comitè Übertragen werden solle. Der höchste Gerichtshof hat einstimmig die Gesuche aus Georgig und Misc— sissippi um Ertheilung von Vorschriften gegen die Ausführung der Reconstructionsacte zurückgewiesen, weil dieses eine Ange⸗ legenheit der Politik und nicht der Justiz sei, also auch nicht zur Jurisdietion des Gerichtshofes gehöre,

Washington, 12. Februar. Präsident Johnson hat dem Re⸗ präsentantenhause weitere Mittheilung aus der Korrespondenz über die Wiedereinsetzung Stantons als Kriegsminister zugehen lassen. Sie umfaßt ein Schreiben Johnsons vom 10. d. M., Grants Antwort, sowie mehrere Briefe Sewards, Welles, MEullochs, Brownings und General⸗PNostmeister Randall. Dieselben bestätigen Johnsons Version über seine Unterredung mit Grant bezüglich der Stanton'schen Angelegenheit in Gegenwart des ganzen Kabinets. Johnsons Schreiben beschuldigt Grant der Insub⸗ ordination mit dem Zusatze, daß derselbe das Kriegsportefeuille nur im Interesse Stanton's acceptirte, um dem Präsidenten ent⸗ gegenzuwirken. Grant's Antwort legt den Ton darauf, pie Umstände hätten ihn dazu berechtigt, vom Präsidenten zu be⸗ gehren, daß ihm der Befehl zum Ungehorsam gegen Stanton z Ordres »schriftlich⸗ ausgefertigt werde. Er weist den Vorwurf der Insubordination, sowie jede Absicht von sich ab, »bestimmt« abgẽfaßten Ordres des Präsidenten den Gehorsam verweigern

zu wollen. 22. Februar. Die republikanische Convention von

Indiana beschloß Grants Präsidentur und Bondszahlung in Papier.

Das Londoner »General Telegram Office« meldet aus Washington, 24. Februar: Der Präsident hat den höchsten Gerichtshof aufgefordert, den Vollzugsbefehl zur Amtsentfernung Stanton's zu erlassen. Stanton be— harrt in seiner Weigerung, seine Functionen niederzulegen.

Aus Lima sind mit dem Dampfer »Lafayette« fol⸗ ir Nachrichten in St. Nazaire eingetroffen: Nachdem der

räsident Prado auf einem amerikanischen Schiff nach Chile il r, war, hat Cgnseco die Regierung übernommen. In ima waren keine Ruhestörungen weiter vorgekommen, Im nördlichen Peru ist Oberst Balta als Prätendent für die Präsidentschaft aufgetreten. Die Beziehungen zwischen Peru und Chile sind in Folge der von letzterem dem Präsidenten Prado gewährten Aufnahme einigermaßen gespannt.

Asien. Nach Berichten aus Singapore vom 22. Ja— nuar war eine portugiesische Gesandtschaft in Siam eingetroffen. In Cochinchina dauerten die aufständischen Bewegungen gegen die Franzosen fort.

. Der »Moniteur de! Armeee meldet, daß der Mandarin Li, der die Nienfei in Schang⸗Tung geschlagen hat, unterm 21. Dezember an den Hof von Peking einen langen Brief eingesandt hat, in welchem er die Nothwendigkeit, die Kaiser— lichen Truppen nach europäischer Art zu organisiren, nachweist. Er erklärt in diesem Dokumente, daß die besondere Geschicklich— keit der chinesischen Soldaten für regelmäßige Manöver diese Organisation einfach und leicht macht.

Telegraphische Depeschen aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Bürean.

Lon don, Dienstag, 25. Februar, Morgens. Das „General Telegram Office« meldet aus Washington vom 24. de Abends: Das Repräsentantenhaus hat den Antrag, betref⸗ fend die Versetzung des Präsidenten in den Anklagezustand, ge— nehmigt. Die einzelnen Parteien stimmten geschlossen.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 25. Februar. In der gestrigen Sitzung des Abgeordnetenhauses leitete der Minister für Handel, Ge— werbe und öffentliche Arbeiten, Graf von Itzenplitz, die De— batte über den Bericht der vereinigten Kommissionen für Handel und Gewerbe und Finanzen und Zölle über den Gesetzentwurf, betreffend die Bewilligung einer bedingten Zinsgarantie für das ÄUnlage-Kapital einer Eisenbahn von Posen nach Thorn und Bromberg, mit folgender Rede ein:

Meine Herren! Ich ergreife sonst nie das Wort vor dem Referenten oder gleich zu Anfang der Debatte, heute aber scheint mir dieses geboten, und deshalb habe ich den Herrn Präsidenten gebeten, mir das Wort zu ertheilen.

Aus meinen Aeußerungen von vorgestern werden Sie ent— nommen haben, daß ich es mit einer Zinsgarantie nicht leicht nehme, und daß, wenn mir auch nur äußerlich etwas bekannt wird, was auf die Sache einwirken könnte, ich es für meine

flicht halte, so viel als thunlich es zu erörtern. Ich habe die vl teh benutzt, um mich über diese mir damals äußerlich

zugekommenen Gerüchte näher zu informiren. . Das Resultat ist ein solches, daß ich um damit gleich

anzufangen das Haus nur bitten kann, heute in die Er⸗ örterung der Nr. 2 der Tages -Ordnung einzutreten und die Garantie zu bewilligen. Es ist nämlich das, was ich habe ermitteln können, durchaus nicht der Art, daß es auch nur zu berechtigten Hoffnungen Veranlassung gäbe. Es find da Pläne, es sind da Anerbietungen über die noch Monate lang zu verhandeln wäre und welche dann, doch sehr möglicher Weise zu einem unbefriedigenden Resultate führen würden. Außerdem ist zu beachten, meine Herren, daß wir mit der Oberschlesischen Eisenbahn einen Vertrag, vorbehaltlich Ihrer Genehmigung, geschlossen haben, und daß nur sehr erheb⸗ fiche, klar vorllegende und leicht zu übersehende Gründe uns veranlassen könnten, davon abzugehen. Solche übersehbare, klar vorliegende Gründe sind aber, nach Allem, was ich habe ermitteln können, noch nicht vorhanden. Abgesehen davon, ist den Herren bekannt, daß ich auf eine Zinsgarantie nur ungern eingehe und nur dann, wenn bestimmte ründe vorliegen, es zu thun. Solche Gründe liegen hier vor und zwar zwei: Es ist den Herren bekannt, daß die Bahn von Thorn, inkl. Brücke bis Insterburg, als Staatsbahn gesichert ist. Es ist den Herren bekannt, daß die Gesellschaftsbahn von Frankfurt a. O. nach Posen

konzessionirk und im Bau begriffen ist. Es liegt hier also eine

1063 *