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t der Staatskasse oder unmittel⸗ diese ausgegebenen Coupons sein Bewenden. In neu auszugebe mmenstellung der mit den nachbenannten neu erworbenen Das 12. Stü ö ö se. e e ir fe r gen n e a nicht 7 erhoben. Zins. Coupons ist die Restimmung uber die Verjährungsfrist se 2 ga len auf Preußen überkommenen, der Hauptverwaltung der gegeben wird, 6 e, en nnn gelcheß ben uus
i — 39 * aufzunehmen. taatsschulden zu überweisenden Passiv-⸗Kapitalien. r ; z. ö rr n feel käse e le bel: ,, fate heinz Verjährung prätludirten Zinsen fallen dem Tilhum Staatssch '. PVassiv Kap Nr. 6998 das Gesetz, betreffend die künftige Behandlung kasse oder
der auf mehreren der neu erworbenen Landestheile lastenden ] 8 ö öbigliche' Anordnung fonds zu. K Wr. ger Wr .f. Staats z 19 isungen
nälnde Gebühren und Sporteln können durch , w B., Im Falle der Heltendmachung von Ansprüchen bestg J,, aatöschulden und die Ausgabe von Kassen-Anweisungen m . ,,, ; des zu den Hannoverschen Schulden gehörigen Reservequantums ö . gh dd es crtaff ; 14,198,697 25 Betrage von 2/663 Thalern. Vom 29. Februar 1868,
t 7 t . 1) fammenstellung J. LP., welches a) den von Hannover im Schluß dn der vormaligen Ge— unter — ; Hebchr el lr e aher , lokoll zum Staatsvertrage vom 16 Oktober 1830 1er en . . ec n bene h 1/691, 542 Nr. 6999 das Gesetz, betreffend die Verstärkung der Geld⸗
271 ; . ̃ ö illiduiden Rest der vormals Münsterschen Schuld, die sogenann — „(666 mittel zur Abhülfe des i ; 53 Eeblhren aher lee g die Gebhäten er Rirchsntßmten, he ,, e . . . Lisenbahnschulden va g . hülfe des in den Regiexungsbezirken Königsberg
5 27 1 ͤ ; ö. 5) Auctions-Gebühren; 6 Aich⸗ e n Reserve⸗Huantum.- H init ,,,. und Gumbinnen herrschenden Nothstandes. Vom 3. Mär ger ren 8 ag ln . garen , sonds der n,, P ,,, Truhen f d an, 160 so- 1868, und unter ö Eon o it alious. uin m mn, 66 . de. . . . 3 . , nin, i . . . ere , M . ie n nem Ii un; 1. Hebühren der Unterbegmten; M die, Cr bubr eur hebt, si. Kapitallen der Hauptverwaltung der Staatsschulden. . ! etre mung der fiskalischen Vorrechte an den bungs⸗Behörden und Beamten, insbesondere die. Gebühren 2. 5. 6. Die im vormaligen Kurfürstenthum 5p auf Grund du 2. Algemcinz. Stgats schulden. 16 663 . Kreis Mohrungen, Regierungsbezirk Königsherg, in Bezug auf
zr i 1d Bescheinigungen au 8 i Fisenbahnschulden : 3 ,,, . r whk Geseße vom 28 August 1848 und 24. März 1848 ausgegebenen Kastn ö Aisenbahnsch den Bau und die Alnterhaltung der Chauseen von Mohrungen
3. ̃ geg Summa ad Il. IGß585 5 .. . nach Liebstadt und von Saalfeld d di n. 3m gerung ginnen lh sstands⸗ ene zum Betrage von 1000 000 Thalern und die im vormal n , von, Saglfeld durch die Felzmark Kuppen . idee en inn il se ,, eber l, . He r . annum bes, e e cker donn, Ill. Rassau. zum Änschluß an die Hüldzn hoden ⸗ Saalfelder Ehaussee. Reb rd ns zum Ansatz kommenden Hebühten; 131 die Gebühren nuar 1810 über Errichtung einen, Landestreditkosse,⸗ des . 3 1 . Landes Steuerkassenschulden: Berlin, den 8. März 1868. J ä, b, d e e hö i ge, , ,,,, , Gef n i t Oebäus, Cantor. n eier das dscheine Waffen päffe; 155 die Abgaben, welche na er die w n ö. a) allgemeine Staatsschulden 419 n , 9 . uber die Stenipelabgaben 7. Juni 1859 und 4. August 1865 J, ebenen . der Lan nt f ei n ef gh 1666 u entrichten sind. Für die ebühren zu 13 kommen von dem im bank zum Gesammtbetrage von 2150b, W; treten der unverzin ) Biverse nicht konsolidirte Das 13. Stück der Gesetz S ö. z vestünmten Zelipunkt an die in den alten Provinzen geltenden 1g ,,. n, ,,,, e. jeden Schulden... ...... . z 10M. 26412 gegeben wird, . . ammilttng, welche betite cut , gn Maaßgabe der nach! k , r W n . ialschulden 2699 580 6 *h,, : Säße zur Anwendung. 6 5 6 von Kasfenanweisungen zum Betrage von 4976563 Than B. Domania za. J Nr. 7001 das Gesetz, betreffend die Beschrä knn ,, ö. gil T de ner f. an gegn d r. Iudashe Kchri e end lhnen der Gabe eh bank! zu Wleraden Sunima ea Ii. m , Sols den neuen Our e d. le n, r nnr, wird den B 241 Hir. Iq ars slchen? ( lt ; Erhebung k den Gebü d S = n dis nachtwelslichen Durch. gezogen —ͤ . , ww. Hessen⸗ Homburg. rhebung kommenden Gebühren und Sporteln. Vom 7. Fe J ,, , , , n gs e ner ge en r rend rene g , ;
. nach Abrechnung der daraus zu bestreitenden Ausgaben für erwähnten . zum Betrage von 267/653 Them Aus diversen Anleihen . ' 161,142 Rei zyt ien Allerhöchsten Erlaß vom 7. Januar 1868,
) derfelben Faffung und Form, unter demselben Datum unden V. Schleswig ⸗Holstein. betreffend bie Verlei . Dienstaufwand, Ersatz gewährt. 1812] 9 . nech en fenen, ; etreffend die Verleihung der siskglischen Vorrechte an den . eu bich unter Unferer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei a ,, * 7 ,,, en g Die nach dem Wiener Friedens Landkreis Königsberg im gleichnamigen Regierungshegztrke, in
zniglichen Insiegel, u Ml vo: binn. 8 ve 8 Herzog. Bezug auf d id⸗ ; n,, J ,,,, G. 8 Wil helm. ie ö Staatsschuld der Monarchie, welche sich ] mNtalien . IV0li65 ! * bis zur Labiauer Kreisgrenze bei Legden; 2) von Königsberg . — auf n,, . ö Ar e , zu 5 3 n, ,. ö. Summa ad I. bis V. ; . Sf ss T . s s 3 n , . 3 , rn ee n. 3) vom z n. Frhr. v. d. Heydt. in Apoints zu jaler, zusammen guf 15842, aler belüt . ; ; irchdorfe Schaaken nach Schgaksvitte und von Craussen an Gr ö . ö , e,, Gee nn Lulcnburg. PKied bängch' 10h Fhalet in slpoints zu, d. . Heseß, betreffend die Verstärkung der Gelzmiittel zur Abhülfe des der ir , , . Chaussee nach (ies. 1 56 * Leonhardt. obo Ch Thaler in Tipoints zu 1 Thaler, zusammen 1825000 in den Regierungsbezirken , . und Gumbinnen herrschenden Nr. 7003 das Privilegium wegen Ausfertigung auf den , , , Bene n ii o. 1 gesetzlichen Vorschriften fin e . , . haber J berg gehden Ech, H hair Kassenanwelsungen Anzoehdung, de ß Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen *. , 00 Thalern II. Emission. Vom 94 die im 5. 6 dieses Gesetzes bezeichneten Kassenscheine und Ban r , i. rf mmunz der beiden Häuser des Landtages der Rr. 76004 hen Ällerhöchsten Erlaß vom 8. Februar 1868 ' c ͤ noten. onarchie, wa olgt: . ᷣ — r ) Geseß, betreffend die künftige Behandlung der auf mehreren der neu Es finden ferner guf Emittelung , Fesistellung, Verfolgung u „C. Zur Peschaffung von Saatfrüchten für die nächste betreffend die Verleihung des Rechts zur Erhebung des Chaussee⸗ erworbenen Landesteile lastenden Staatsschulden und die Ausgabe Bestrafung von Verfälschungen oder Nachahmungen jener , aim; in den ee nn geb nir! fi i n . geldes auf der Chaussee von Wallerfangen über St. Barbe bis
von fen nn g n, gn *r r. 5 al bern. anmpeisungen, Kaffenfchelne und Vansnoten die bisher ien ! knnen in Fällen des nachgewicfenen Bedürsniffes verzinsliche Bar. zur Banngrenze von Guisingen, nach den doppelten 7
fetkzichen Vorschriften über Verfälschungen oder Nachahmüunh ihne aus der Staatskasse gewährt werden. des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee⸗ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. , preußischer Kassenanweisungen Anwendung . . 8.2. , . eines dringenden Bedürfnisses können auch ander geld⸗Tarifs, an die Gemeinden Wille m nel und St. Barbe. verordnen him mnung' belber Häuset des Landtageö der Monarchie,. . . i Mugge. det 240 C3 Thaler Kassenghhweisn hinken fene hose d Berlin, den 9. März 1868. ö , ,, ,,, , s sr l e ebe eue ö . ! . fu ; ie eine eldbe ⸗ s t Hirn,, , ; . , I J ltzenl Kurfürftenthums Hessen Easfel, des vorinaligen Herzogthums g. 9. Die kuͤrhesstschen Kassenscheine und die Noten der Land . n , , ,. ,, ,. er hypothekgrischen Ein. 4 Naffau, des vormaligen Landgrafenthums Hefen ⸗ Homburg und der bank t Wiesbaden werden voi 1. Januar 1869 ab nicht mehr , uc , , , un i h h , . Für Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Herzogthümer Schleswig und Holstein werden zu den Beträgen, auf öffentlichen Kassen als Zahlung, sondern nur noch zur ein rn zunehmenden Urkunden und Gesuche wird ein Stempel nicht Vtedizinat⸗ Angelegenheiten.
Schl . ee, f n trhoben.
e,. n S sten am J. Januar IS68s nach den denjenigen Kassen angenommen, welche der Finanzminister besin ; he, m, . ; .
9 6 eat . i , ke anne, belaufen bub en, n. . und ö 3 . öh ,. . , , . a n,, . Akademie der Künste.
6 ef. r enim sibern dinnitn Und, der Haupter— Dich Pekanntwmachung dieser Kassen mit der Aufforderung in tem fn un , n n , nnr ; Sntali r
nralte m r Gtaatsschulben zur Verwaltung überwiesen. Einlseferung der im Umlauf verbliebenen Geldzeichen, jedoch vorn Bro . . , rovinzial ˖ onnmissiam deren Mitglieder von dem Preisbewerbung bei der Königlichen Akademie 8. Fur die Verwaltung der im 8. gedachten Passww ⸗ Kapi⸗ ohne Bestimmung eines Präklusivtermins, ist durch die Amtsblith . inzial⸗Landtage der Provinz Preußen, und von Kreis⸗Kommis⸗ der Künste.
8. B 1.9 . ͤ iter in R ̃ onen, deren Mitglieder von dem Kreistage jedes betreffenden Kreises ie diesjähri ñ er Köniali talien gelten, sowest nicht das gegenwärlige Geseß Abweichungen be. und andere öffentliche Blgtter in sämmtlichen Provinzen, sowie au dochlen sint. * Wen. Vorsstz ' in jeder di rl 8 6 nun . Die diesjährige Preisbewerbung der Königlichen Akademie
ͤ igli . ᷣ ingen i swäriige dentfche Zeitungen zu erlafsen und in angcnsß mn der Künste ist für die Geschichtsmalerei bestimmi. Um sämmt, lediglich die in den älteren Provinzen über die Verwaltung mehrere guehei ge. von der Staats. Regierung zu bestellender Kommissarius. mmt. Um zur 1 bleu fit Staatsschulden bestehenden Vorschriften, namentlich . i , , werden nach Vorschrift des g Das Nähere inn a fh die von . Finanz⸗Minister Konkurrenz zugelassen zu werden, ist erforderlich, daß der nr auch die Vorschriften über a) die Außercourssetzung und Wieder- des & ee, ge; 3 9 ,, os 0 (Gee. Cami . r) venh und dem Minister des . zu erlassende Instruction. rant alle zu seinem Fach gehörigen, sowohl theoretischen als inchurssezung und. Umschreibung det pPreußischen Staatspapicre, And Lin ken i Gr, at e ü e , . zen Dent Wremen ächth trüttkoectung der in Prattischen' in ben endend ä nge Ker af ng (derge chic ben en 9 das Aufgebot, die Ämortifation und den Ersatz perlorener oder , ,n n, . den ds. 1 und diefes Geseßzes bezeichneten Ausgaben verzinsliche Studien auf einer der Königlich preußischen Kunstakademieen ge⸗ vernichteter preußischer Staatspapiere, c) dig Vernichtung eingeloster §. 10. Soweit die Provinzial-Staatsschulden der im 8. ee Schaßanwelsungen, längstens auf ein Jahr lautend, im Betrage von macht habe. Es darf ferner derselbe das 30. Lebensjahr nicht Siagtbßc pie. ünd c) den Wegfall ihrer ferneren Verzinsung nach 6 gen ,, e n n ,, drel Millionen Thalern auszugehen. überschritten haben . tfolgter Ausloosung. upt tung d chu njenigen 6 ĩ fert ; ; . J ö ö . gie e n der auf Inhaber lautentzen Stgateschuld Ber. Inge mit. den ies igen Pefügnissen, welche durch die Kabinets Order z K k ö Die Anmeldungen zur Theilnahme mühsen bei dem, mit schreibungen auf den Famen des Bestzers, sowie die bisher in Han. 3. November 1552 (Geseß . Samml. S. 229) bezüglich der i Db und! in foclchem Peklage! neu? Schatzanweisungen an Stelle den Direktoratsgeschäften beauftragten Professo. Daege bis noöver zulässig gewesene Umschreibung zum Zwecke der Zusammen⸗ der auf den älteren Landestheilen lastenden Propinzial - Staalsschtth der ingelösten ausgegeben werden dürfen bleibt der' Bestimmung Sonngbend, den 21. März d. J, 12 Uhr Mittags, legung oder Theilung von Obligationen findck nicht weiter siatt. vorgeschrieben sind. ; r durch das Staatshaushalts-Geseß für das Jahr 1869 vorbehalten. persönlich gengcht werden. Die Prüfungsarbeiten beginnen 8. 3. In den Rechten der betreffenden Staatsgläubiger bezüglich 8. 11. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften wir 8. 7. Die zur Verzinsung und Einlöfüng der Schataniveisungen Montag, den 23. März, früh 8 Uhr. Die Hauptaufgabe wird des Kapttalbetrages ihrer Forderungen e n , zu welchem aufgehoben. , aer lichen Boträg? find aus den bereitesten Staatscinkünften an gm 0. März ertheilt, und die im Akademiegebäude guszu- ihnen diefelben 9 ä T ind, n fd . aht, . . Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetze n fen, . . . , ß 6 4. ali . gad tes 3j n⸗ orderungen wird durch das gegenwärtige Gesetz ni eändert. . . f. . 8. . Die Zinsen au atzanweisungen verjähren binnen vier r der Königlichen Akademie übergeben werden. Die Zu⸗ ö Bedürfniß zur . i Linn ar für jedes Urkundlich unter Unserer ochsteigenhandigen Unterschrift und Ihren die verschriebenen Kapitalsbeträge binnen dreißig Jahren nach y des fe, bestehend in . Pension von jährlich Dien e . , ,,, ir ,, szebruar 186 an., des in jeder Schatanweisung auszudrückenden Fälligkeits. „5 Thaker auf zwei auf einander folgende Jahre zu einer eckung des Bedürfniffes erforderlichen Summen sind auf die berei⸗ 5. ö; . an ,. . 6 a, . testen e m ren une fr ⸗ 8. 8. Die Ausführung dieses Gesezs, über welche dem Land. , . ng d g n rn 80 in öffentlicher Sitzung der §. 4. Nicht erhobene Zinsen der im 8. 1 gedachten Passiv · Kapi⸗ L. S) Wilhelm. ge bei der nächsten regelmäßigen Zusammenkunft desselben Rechen- ademie am 35. August d..
, — 9 schaft zu geben ist, wi istẽ Ausländern kann nur ein Ehrenpreis zu Theil werden. d tritt des Falligkeils geben ist, wird den Ministern der Finanzen und des Innern e z n, binnen vier Jahren nach dem Eintritt des Fälligkeit Gr. v. Bitzm ar. Schön 9. z j a. nr n Heydt übertragen. Berlin, am 29. Janugr 1868. / er. v. Selchow.
ͤ ider v. J li belendlic ter U öchsteigenhändigen Unt ᷣ bei · Die Königliche Akademie der Künst
Gegen solche Zinsenforderungen, welche vor dem 1. Januar 1868 Gr. v. Itzenplitz. v. ch unter Unserer Höchsteigenhändigen nterschrift und bei ie Königliche Akademie der Künste.
fällig n l . ar die e ah ige Frist erst von diesem Tage 1 zu Eulenburg. Leonhardt. . n, . Insiegel. Im Auftrage:
ige men 9 Verjährungsfrist nach den älteren Bestimmungen geben Berlin, den 3. erh ö. w 11h eim Ed. Daege. O. F. Gruppe.
ni üher abläuft. *. — Hinstchtlich folcher bereits ausgegebenen Zins = Coupons, in dennn . Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. . K ;
eine 3 . ,, heck es bei ber etzt eren für Gr. v. Iz en plitz. v. M h er. v. Seich ow. Gr. zu Eulenburg. Abg ereist: Der Ministerial⸗ Direktor, Oberberghauptmann
Leonhardt. Krug von Nidda, nach Saarbrücken.
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