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glalfe oder unmlttel⸗ J diese gusgegebenen Caupens sein Bewenden. In neu auszugebe mmenstellung der mit den nachbenannten neu erworbenen Das 12. Stück de = = s. e ie nr ndl gn e err . erhoben. Zins. Coupons ist die Bestimmung ber die Ver jahrungsfrist je 2. * ihren auf e, n i, , , der a r n uung der gegeben wird, enthalt en Sammlung, welches heute aus 66. 2. Andere in Verwaltungs ⸗ Angelegenheiten für die Staats dun n n Verjährung praͤkludirten Zinsen fallen dem Tilu Staatsschulden zu überweisenden Passiv-Kapitalien. Nr. 6998 das Gesetz, betreffend die künftige Behandlung fasse oder für unmittelbare Staatsbeamte an e nrg, fond n. ilgung 1, Hannover Thlr. sg. pf Thlr. sg. pf der auf. mehreren der neu erworbenen Landestheile lastenden o llede Geblihren und Sporteln können durch König ulden der vormaligen Ge⸗ Staatsschulden und die Ausgabe von i , , .
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; i ü ichartige Gebühren oder §. 5. Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen bezügl. 3 23 . e en r n ü lte r, af den d des zu den Hannoverschen Schulden gehörigen Reservequantums . 3. Shu lt gener af 14, 198, 697 25 5 , von 2407663 Thalern. Vom 29. Februar Sporteln ) fam menstellung J. I) welches a) den von Hannoper im Schlu Bp. Schulden der vormaligen Ge
. 2 z z 9 2 21 — h ö 4 3.3. Die Vorschrift des 8 1 findet teine nw endun gut mr um Gtaatspältrage vom 16. Ottober iss übernommen 146915427 1 Nr. 699) das Gesetz, betreffend die Verstärkung der Feld- Gebühren und n n r n . , ,, illiquiden Rest der vormals Münsterschen , die jsogen n ; ger c uden 26, 35 dj . mittel zur Abhülfe des in den Regierungsbezirken Königsberg k ioc f e , ge Beelen. d) Auctions. Gebühren; i. ö err gn PY. Reserve Quantum. . mie, ,. 1 , herrschenden Nothstandes. Vom 3. März n r Yann n nn,, fr Gemeinheltsthei . S⸗ nds der 9. 6 w ,, . Summa ad I Rio ßpdsssss sI 41, 160,50 und unter Häebühten ) die Geblhrg; in Gemein helt chLeilungs . Kerken! lhapitalien in sih begreift, gahühtt forothl die det sell ing ene liz. ö 6 Nr. 7000 den Allerhöchsten Erl J Eonsolidations⸗ und Ablösungs ⸗ Sachen; 8 die . ions irrte nldtestes als bie Ribmickelung diefer noch nicht abgchcbeh I. Kurhessen. betref 8 en rlaß vom 1. Februar 1868, Heblihren der Unterbeginten; ) die Gebühren , ah, Kapitalien der Hauptverwaltung der Staatsschulden. ine Staateschulden * n. end die Verleihung der fiskalischen Vorrechte an den bär Gböe'en nd, ramten. insbesondere tie 6. ühren ꝛ 9 e n, cent en m, h A. Allgemeine ats . 2500. . reis Mohrungen, Regierungsbezirk Königsberg, in Bezug auf ö * e nigungen aus . 6. Die im vormaligen urfür en hum Hessen ar rund de nbahn ulden 16000 000. . kö , . ö , . . J . . n ,,, . Summa ad II. ö . 16 535,250. a nnn , Ln eher n . ze n rr gen , ñ schren für sferti übe nds⸗ VI ö 2 61 96 5 gr: ,, 94 ,, , zer rerum bes r el es Hebes von, III. Rassau. zum , ,. 2 6 , Gn nn lfesben Chaussee. ‚. 5 fungen zum Ansaß kommenden Gebühren; 13 die Gebühren nugr 1860 über Errichtung einer Landeskreditkasse, des §. B Landes · Steuerkassenschulden: erlin, den 8. März 1868. , 9 Ausfertigung von Pässen und ng ,,,, . . en l ehe, . e drm n m, m n 1 eli ll h beihe n; , an (fur Gandscheine Waffenpässeß; 15 die Abgaben, welche na er die weitere En J a) allgemeine Staatsschulden 800419 1 dnn, mn n, de! 9 . uͤber die Stempelabgaben 7. Juni 1858 und 4. August . 9 . 4 der Landth . enbahnschulden 16569 65 entrichten sind. Für die . zu 15 kommen von dem im bank zun Gesammtbetrage von 2.500, 000 Fl, treten der unverzin ) Biverse nicht konsolidirte Das 13. Stück der Gesetz S u 1 bestimmten Zelipunkt an die in den alten Provinzen geltenden 16h , m, , n n , , er hn rn jedos Schulden 07, 264 12 gegeben wic, ö n f etz Sammlung, welches heute aus⸗ , n e, — nach Maaßgabe de hfe n Be F T, bis, Q ehh enthgh ; ; . Säße zur Anwendung, C bisher bcgogener Gebhren znd Sporteln KÄusgabe von Kgsfenampweistingen zum Betrage ven artgesöäs lee z. ö ö 6 n n Nr. 7091 das Gesetz, hetreffend die Beschränkung der in S. 4. Für 39 Beh ii er . g ähm keelzlth inf kwider. und im Uebrigen auf Ftechnung der Landesbank zu Wiesbaden ch 44 : ö den neuen Landestheilen in Verwaltungs⸗Angelegenheiten zur nigen Gee nne hben ben in Höhe des nachweisßlichsn Durch- gelogen, . Hessen⸗Homburg. Erhebung kommenden Gebühren und Sporteln. Vom 27. Fe— lützerfrageg diefer Einnahmen während der drei Jahre 1865, 1866 §. 7. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat die im 8h bruar 1868; unter
49 36, nach be nun der daraus zu bestreitenden Ausgaben für erwähnten K zum Betrage von 24 T7653 Than Aus diversen Anleihen ; . 161,142 Nr. och den Allerhöchsten Erlaß vom 27. Januar 1868, xt.
gewährt. 4 hach derselben Fassung und Form, unter demselben Datum und n V. Schleswig ⸗Holstein. betreßf kid dit Kerleihung cher stgllschem Korkeähse an den Dien n nnr nn hend digen Unterschrift und bei⸗ denselben Unter chri ij wie ö , ,. n , , . Die nach dem Wiener Friedens. a öltas Konigäzberg' lun gleicht srl f en here , g fi, n gedrücktem Königlichen Insiegel, (Geseß · Samml. S. e , n, . in,, ung n n berltage zu gähken den' Herzog. Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Kreis⸗hausseen: Gegtben Berlin, den 7. Februar 16. ,, . ö e . n . verbliebenen gan i I von Lauth, an der Kan g er , we gun Sta at hauffee, G. 8) Wi 1h el m. nundetzineltche Staatsschuld der Monarchie, welche siß s *talien ᷣ 3ol6öbll 1 bis zur Labiauer Kreisgrenze bei Legden; 3) von Königsberg n Jö e S g. Frhr. v. d. Heydt. in Apoints zu 1 Thaler, zusammen guf 1582. er belgis . ; ; rchdorfe aaken nach Schaakgvitte un en,, , . gr . beg fer , , nen, fi zu Tulenburg. wird dangch 161160 000 Thaler in Apoints zu 6 Thaler in Geseß, betreffend die Verstärkung der Geldmittel zur Abhülfe des der König berg Aderwanger Chaussee nach Steinbeck; unter . 2 * CesSnhardt. , , ent in . g e g, ,,, . in den Regierungsbezirken ie eg, 3 Gumbinnen herrschenden Nr. 7003 das Pripilegium wegen Ausfertigung auf den betragen. e wegen der preußischen Kassenanweisungen ergangenn indes. ; e Cr tz er! . , w finden auf die nach Vorstehendem gügjufeh Vom 3. März 18638. Inhaber lautender Kreis ⸗8 ,, . des Königsherger Land
gelen cs. e rdaighnesscnanmwessungen Jen e'bung, deßh etz Wir Wilhelm, von Gottes Engden König von Preußen . Heises im Belrgge don 1176000 Thalern II. Eimisfion. Vom
2 ; ö 7. Januar 1868, und unter auf die im 8. 6 Diefes Geseßes bezeichneten Kassenscheine und Bu vererdnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der ö * h . be Gesetz, betreffend die kantige Behandlung der auf mehr gen get nh note e finden ferner auf Emittelung / Feststellung, Verfolgung m n din ge, El afung von. Saatfrüchten für die un Feld , g her Ehen ö ee f. erworbenen gandestheile ließen en greeri , n sah e ven w fi hun n oder Nachahmungen jener fh beselung in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen geldes auf der Chausse; von Wallerfangen über St. Barbe bis
um, 9 int / . ne und Banknoten die bisher ien, können in Fällen des nachgewiesenen Bedürsnisses verzinsliche Dar ⸗ zur Banngrenze von Guisingen, nach den doppelten Sätzen
munh lehne aus der Staatskasse gewährt werden. des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chaussee—
von Kassenan wenge 1233615 anweisungen, Kassensche am a3. gebrüär 1868 r ng e äber Verfalfchtngen. oder Nacha
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2. preusischer Kaffe nanwessungen Anmbenduzg 8. 2. In Fällen eines dringenden Bedürfnisses können auch ander geld-Tarifs, an die Gemeinden Wallerfangen und St. Barbe.
n Zustmmung beide rchie 3. Die Ausgabe det 2407653 Thaler Kassenanwelsunges! weites zur Abbülfe des in den Regierungsbezirken Königsberg und e beider Häufer des Landtages der Monarchie, dic 9 . ul, 3 — 1 i fe n, . . . 1 erforderliche Ausgaben aus der e Pie in d sedenpe menstellu iehung eines gleichen Geldbetrages in den im §. 6 gedachten kuthtf eleistet werden. ⸗ ö. 6 2 , K Dan nn ,. , . Ind eff i rn Geldzeichen zu bewirten. 96 3. Bie gerichtlichen Akte, welche die gewährten Vorschüsse und el re r lrhens Heffen - Eaffel, des vormaligen Herzogthums g. 9. Die kurhesstschen Kassenscheine und die Noten der Land . ,,, . , , er hypothekarischen Ein⸗ ö , hir fa des vormaligen Landgrafenthums Heffen⸗ Homburg und der bank n Wiesbaden werden voin 1. Januar 1869 ab nicht mehr! in c gel En n un i n . . Für Vtinisterium der geistlichen, Unterrichts- und e i ns, Schleswig und Hoistein werden zu ,. Beträgen, auf offentlichen Kassen als Zahlung sondern nur noch zur en n szunehmenden Urkunden und Gesuche wird ein Stempel nicht Me dizinal⸗ Angelegenheiten. ö ö h
Berlin, den 9. März 1868. GesetzSammlungs⸗Debits⸗Comtoir.
. . t ; ben. . S J. Januar 1868 nach den denjenigen Kassen angenommen, welche der Finanzminister ttho ö . K ; ö ö . . . i n, , i. el g e ehen dieser Kassen mit der Aufforderung 7) dee ne n eien Te hen ge ee ln rl , ö ,, Ve en len szern feen . dern mn is ich k ch en . n , se n n n n, i , , nr, Preis bewerbung . d 3 . Akademie , nr vie api. ohne Bestimmung eines Präklusivtermins, ist durch die Amt. w 2. ö. — 6 ,,, e tal * 6 n g m r ern, ,, und andere öffentliche lf rs in sämmtlichen Provinzen sowie du K a ee 1 , , . Die diesjährige Preisbewerbung der Königlichen Akademie i tele, lich die in den älteren Provinzen über die Verwaltung mehrere guswäriige deutsche Zeitungen zu erlassen und in angems dun der Gt! . r lerung zu h , n m men führt ein der Künste ist für die Geschichtsmalerei bestimmt. Um zur der beugen Staatdschulden bestehenden Vorschriften, namentlich nen eitfristen zu wiederholen, — j Das Naͤhere hierüber bestimmt die von dein Finanz-Minister Konkurrenz zugelassen zu werden, ist erforderlich, daß der . auch dieß Vorschriften über ä) die Außercoursfeßung und Wieder. ie eingezogenen Heldzeichen werden nach Vorschrift, del 9 und den Hearn l gnnceil m erlafsende In iruetlon rant alle zu feinem Fach gehörigen, sowohl theoretischen als meburssetzung. und. Umschreibung der preußischen Staatspapiere, des Gefetes wem 1. Februar 1860 Gescz. amm. S. 57) vemnit⸗ 5. 5. Der Finan Mn. wird ermächtigt Peckung der in praktischen in der akademischen Verfassung vorgeschriebenen p) das . die Amortisation und den Ersatz verlorener oder und die vernichteten n. in, , ,. . den Z. 1 und 2 . Gesetzes bezeichneten . ung lich. Studien auf einer der Königlich preußischen Kunstakademieen ge⸗ vernichteter preußischer Staatspapiere⸗ c dig Vernichtung eingeloͤster §. 10. Soweit die Provinzial Stagtsschulden der im 8.19 Schahanweisungen, längstens auf ein Jahr lautend, im Betrage von macht habe. Es darf ferner derselbe das 30. Lebensjahr nicht
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fag sspaplere, Und d) den Wegfall ihrer ferneren Verzinsung nach ten neuen Landestheile noch einer Festsczun bedürfen, erfolgt die drel Million l Szudeben. ö. 8 ,n. ö ; , . durch die Hauptverwaltung der Stagtsschulden in ne on §. 6. Di . Schatzanweisungen ist durch die e, , r Theil ü bei d nit . ECinschteibiing der auf Inhaber lautenden Stgatsschuld- Per- und mit denien n Pisugthissen, welche durch die Kabincts Hrö zn Sauhterwaltu ng ber Stcgtoschulden zu bemsirten. ie Anmeldung er ] rn, eilnahme müßen bei dem mi schreibungen auf den Fkamen des, Besizers, sowie die bisher in Han. 2. November 1853 (Hescß e Gamml. S. 22g begüiglich der , Ib eundlimngockten Kerl ane ckrubl Schafantteisungen an Stelle den Direktoratsgeschäften beauftragten Professo. Daege bis nover zuläfsig gewesene Umschreibung zum Zwecke der Zusammen⸗ der auf den älteren Landestheilen lastenden Provinzial Staatsschun der eingelösten zusgegeben erden dürfen bleibt der Vesimmung Sonnabend, en 21. März d. J. 12 Uhr Mittags, legung oder heilung von Obligationen findet nicht weiter siatt. vorgeschrieben sind. . durch das Staatshaushalts. Gesez für das Jahr 1869 vorbehalten. persönlich gemacht werden. Die Prüfungsarbeiten beginnen 8. 3. In den Rechten der betreffenden Staatsgläubiger bezüglich 8 11. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorsthriften wen 8. 7. Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatz anweisungen Montag, den 23. März, früh 8 Uhr. Die Hauptaufgabe wird des Kapttalbetrages ihrer Forderungen dez Zinsfußes 7 u aufgehoben. . . ; melee o rlichen Beträge sind aus den bereitesten Staatseinkünften an am 30. März ertheilt, und die im Akademiegebäude auszu⸗ ihnen Fiefelben zu verzinsen find, ünd der Rüczzahfüng ihrer Kapftal⸗ r Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetz die Stagtsschulden ⸗ Tilgungskasse abzuführen. . ührenden Gemälde müssen am 4. Juli dieses Jahres dem In⸗ forderungen wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. auftragt. . ict und h 8 6. Bie Zinfen' auf Schatzanweifungen verjähren binnen vier spektor der Königlichen Akademie übergeben werden. Die Zu⸗ Das Bedürfniß zur Verginfung rind Tilsung wird für jedes UÜrtundlich unter Unserer oͤchsteigenhändigen Unterschrift un Lire, die verschriebenen Kapitalsßeträge binnen dreißig Jahren nach erkennung des Preises, bestehend in einer Penston von jährlich inanzjahr durch den Staatshaushalts- Etat bestimmjt, Dis zur vbllen gedrucftem Königlichen Insiegel, Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeits⸗ 750 Thaler auf zwei auf einander folgende Jahre zu einer Dien des Bedürfniffes erforderlichen Summen sind auf die berei— Gegeben Berlin, den 29. Februar 1868. termins. ,,, cr gige e; testen Staatseinkürfte anzuweisen. 8. 9. Die Ausführung dieses Gesetzes, über welche dem Land- e, e . ; g g §. 4. Nicht erhobene Zinsen der im 5. 1 gedachten Passiv-Kapi⸗ L. 8) Wilhelm. 9. bei der nächsten regelmäßigen Zusammenkunft desselben Rechen- Akademie am 3. August d. J. E is zu Theil alien Ver ahr wbün nen vier Jahren nach dein Eintritt des JFaͤlliglells ö. el n geben ist, wird den Ministern der Finanzen und des Innern ö 5 . . zu Theil werden. an Gr. v. Bismarck-⸗Schönhau sen. Frhr. v. d. Heyd 8 ö . 6 44 ö ö tern , solche Zinsenforderungen / welche vor dem J. Januar 18658 Ir. v. Itzenplit. v. Htg rnr. v Selchow. d edi unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ Die Königliche Akademie der Künste. ; . J 66 — ö ᷣ ; ; Eülenb urg Seonhardt gedrugtem Königlichen Insiegel. Im Auftrage: fällig geworden find wird die vlersährige Frist erst von diesem Tage r. zu 9 nhardt. Gegeben Barn ehr arz 1868 i geh . ö Verjährungsfrist nach den älteren Bestimmungen geben Berlin, den 3. * 4 ; 28 1 elm Ed. Daege. O. F. Gruppe. nicht früher abläuft. 6 . w. Hinsichtlich folcher bereits ausgegehenen Zins ⸗Coupons, in denen Gr r. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr v. d. Heydt. ö 4 6 6 661 5 t 1 Gr. v. It en plitz. v. M ühler. v. Seich ow. Gr. zu Eulenburg. Abgereist: Der Ministerial⸗ Direktor, Oberberghauptmann eine andere Verjährungsfrist vermerit ist, hat es bei der letzteren für tz . z g Kr un Nen lid a, nach! Sanrbrücken.
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