nauer
erden für Einen Passagier, Kinder unter einem Jahre gar rn ö Die genaue He n nn über den Naum muß der ehörde eingereicht werden, bevor die Passagiere an Bord gehen. Das unterste Deck darf nur ausnahmsiveise, nach ge— n rsuchnng und nach ertheilter schriftlicher Erlaubniß zur Aufnahme von Passagieren benutzt werden. Das Zwischendeck muß mindestens 6 hoch und das Deckholz mindestens 177 dick sein. Für Ventilation muß gesorgt werden, Abkleidungen im Zwischendeck ind untersagt. Auf jedem Schiffe müssen mindestens 2 bei mehr als 100 Passagieren 4, bei mehr als 200 Passagieren 6 Privets sede ferneren 109 Personen ein Privet mehr vorhanden ieder die Einrichtung der Kojen! Koch sind spezielle Bestimmungen assagierrume müssen hinreichend erleuchtet werden, das wischendeck durch mindestens zwei Laternen. Jedes Schiff muß mit mindestens 3 Rettungsbojen und wenn es über 150 Passa giere führen kann, mindestens mit einem Rettungsboot, außerdem muß jedes Boot mit Korkfentern versehen sein. Die Ausrüstung der Schiffe muß ö die wahrscheinlich längste Dauer der Reise berechnet ein: für eine Reise nach einer Gegend nördlich vom Aequator sind ei Segelschiffen 13 Wochen, bei Dampfschiffen 40 Tage angenom- men. Bie Verproviantirung darf nicht dem Passagiere überlassenbleiben An Nahrungsmitteln, Krankenspeise / Oel, Holz und Steinkohlen, muß ein der muthmaßlichen Reisedauer entsprechendes, bei den Nahrungs⸗ mitteln genau fixirtes Guantum mitgenommen werden, außerdem eine ,, Medizinkiste mit der nöthigen Gebrauchsanweisung in deutscher und englischer Sprache. Auf jedem Schiff muß sich min⸗ destens Ein erfahrener Koch befinden.
und für sein. und Speisegeschirre
und dergleichen erlassen. Die
— Alle Speisen müssen den Passa⸗ gieren gehörig zubereitet und in der vorgeschriebenen Quantität verab⸗· reicht werden. Die Vertheilung der Speisen, welche wöchentlich aus⸗
etheilt werden, hat stets an demselben Wochentage stattzufinden. Die H ger der ln und Beköstigung der Passagiere an Bord, bevor das Schiff reisefertig ist, wird nicht gestattet. . ö
Der Schiffs -Expedient ist verbunden, die Passagiere und deren Effekten selbst dann nach dem Bestimmungsorte zu befördern und bis dahin für deren Unterkommen und Unterhalt zu sorgen, wenn das Schiff am Antritt oder an der Fortsetzung der Reise verhindert ist. Er haftet den Passagieren und dem Staat persönlich für die Erfüllung dieser Verbindlichkeit.
Dem Capitain des Schiffes liegt die Verpflichtung ob, die Passa. giere in ein Verzeichniß einzutragen und dasselbe dem Amte Vegesack oder Bremerhaven mit einer eidlichen Erklärung zu übergeben. Er darf die Reise nicht eher antreten, bevor nicht von den Schiffs- und Proviantbesichtigern die nöthigen Bescheinigungen ausgestellt sind. Er hat die Passagicre human zu behandeln, für ein gesittetes Betragen der Mannschaft, für Trennung der Geschlechter, für gute Zuberei⸗ tung und richtige Vertheilung des Proviants 2c. und dafür Sorge zu tragen, daß den Passggieren nach Ankunft am Bestimmungsort auf Verlangen noch zwei Tage volle Herberge und Beköstigung am Bord des, Schiffs gewährt werde. egen gröblicher Verletzung dieser Pflichten kann die Behörde den Capitain dem Schiffs⸗Expedienten als untüchtig zur Führung von Passagierschiffen bezeichnen.
Der für dle Passagiere bestimmte Raum, der gesammte Proviant z wie, die übrige LFlusrüstung muß vor dem Abgange des Schiffs lurch einen obrigkeitlich beguftragten Besichtiger, der die Verbesserung und Ergänzung n ff Mängel verlangen kann, untersucht werden. Der Besichtiger muß sich eine vom Capitain und vom Ober ⸗Steuer⸗ mann an Eidesstatt ausgestellte Declaration über die vorhandenen Ausrüstungsgegenstände ü. s. w. ertheilen lassen. Der Ab⸗ gang des Schiffes ist nicht eher gestattet, als bis, diese Untersuchung stattgefunden und ein genügendes Resultat er— eben hat, auch darüber, so wie über die Tüchtigkeit und
äumlichkeit des Schiffs die vorschriftsmäßigen Bescheinigungen bei⸗ gebracht sind. Vor, Abgang des Schiffs hat auch der Schiffs expedient auf seinen Staatsbürgereid eine Erklärung über die gewissenhafte Aus- rüstung des Schiffs u. s. w. abzugeben.
Uebertretungen der Verordnung werden mit einer Geldstrafe bis u 500 Thalern, im Ine n salft mit entsprechender Gefängniß⸗
rafe, bel wiederholter Uebertretung mit dem zwiefachen Betrage ge⸗ , e nr hoh von der Bestrafung wegen Verletzung des Staats⸗ ürgereids.
In einem Anhang ist die Behelligung der Reisenden mit An⸗ fragen, Anpreisungen, Empfehlungen von Wirthshäusern, Fuhrwerken u. gl. jede mittelbare oder unmittelbare Vergütigung für das Zu⸗ weisen Reisender zu Handel- und Gewerbtreibenden bei einer Geld⸗ strafe bis zu 30 Thlrn. oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe ver ⸗ . boten. Im Wiederholungsfall wird die Strafe verschärft.
Die Hamburger Verordnungen sind in ähnlicher Weise, aber im Allgemeinen nicht so strenge abgefaßt; während die Beförderung von Passagieren im unteren Deck in Bremen nicht — oder wenig-= stens nur ausnahms weise erlaubt ist, darf das Orlogsdeck in Hamburg zur Passagierbeförderung mit der Maßgabe benutzt werden, daß jedem Passagier (nach dem amerikanischen Gesetze) 20 . Hamb. (= 18 ! preuß. Raum bleiben. Auch in Hamburg ist zur Ueberwachung der erlaffenen Bestimmungen eine Auswanderer Deputation eingesetzt, welche nach dem Staatskalender für 1867 aus 2 Senatoren und 3 Deputirten der Handelskammer zusammengesetzt ist.
Statistische Publicationen aus den Norddeutschen Bundeßstaaten.
Engel, E., Zeitschrift des Königlich preußischen statistischen Büreaus. 7. Jahrgan, 1867. Nr. 10, 11 u. 12. (Oktober, November, Dezem⸗ berJ. Berlin, 1867. Hoch 4.
Inhalt: Vergleichung der Holzproduction und der Production an Steinkohlen und Braunköhlen im preußischen Staate, Vom Koͤnig⸗ lichen Ober ⸗Berghauptmann a. D. v. Dechen. Nachweisung über den
Reinertra alten Landestheile in einem Durchschnittsjahre aus den J 1865 und 1865. Aktenmäßige Darstellung der Vorbereitüngen der m Dezember 1867 vorzunehmenden statistischen Aufnahmen, insbesondm der Volkszählung im preußischen Staate und im norddeutschen unt n. Mitgetheilt von Dr. Engel. Geschichte, Umfang und Veden. ung General ⸗ Direktor der Land ⸗Feuersozietät für das Herzogthum Sa
rage far en von dem Königlichen Statistischen Büreau zu Hannodber Heft. ; IJ. Schiffsbestand; II. Schiffsbau; III. Schifffahrtsverkehr; verunglückt
Dritter Jahrgang 1867. 1. Heft.
der Staatsforsten in den einzelnen Regierungsbezirken der ahren 1
des öffentlichen Feuer ⸗Versicherungswesens von Hr. Huhn, Beitrge zur Statistik? des vormaligen Königrelchs a , Schiffsfahrts - Statistit für die Jahre 1561 *= Kösen
annover 1867. 4. Zeitschrift des Königlichen statistischen Büreaus in Hannover annover. 4.
Nr. 1. Die Auswanderung und Einwanderung im vormal. König. reiche Hannover im Jahre 1865. — Zur Statistik des Unterricht; und Erziehungswesens im vormal. Königreiche Hannover. 4. Fort aus Nr. 12 im vorigen Jahre (1866). — Ergebnisse der Pferdezuchi im ehemal Königreiche Hannover im Jahre 1865. — Preise der landwirthschaftlichen Erzeugnisse an den hannoverschen Haut. marktorten im Monate Dezember 1866.
Nr. 2. Feuecrversicherung und Feuersbrünste im vormal. Königt Hannover im J. 1865. — Ueber die hannöverschen Handelskan. mern. — Preise der landwirthschaftl. Erzeugnisse an den hanngver Hauptmarktorten im Monat Januar I867. ö
Nr. 3. Die größten Städte des vormal, Königr. Hannover. — Uebersicht des ,, der Sparkassen im ehemal. König Hannover i. J. 1865. — Preise der landwirthschaftl. Erzeugnist an den hannov. Hauptmarktorten i. M. Febr. 1867.
Nr. 4. Die größeren Städte des vormal. Königr. Hannoper Fortsetz) — Mittheilungen über die von den Verwaltungsbehäht. den i. J. 1865 abgeurtheilten Polizeivergehen. — Preise der land wirthschaftl. Erzeugnisse u. s. w. im M. März 1867.
Nr. 5. Das Medizinalwesen des vormal. Königr. Hannover.— Preise der landwirthschaftl. Erzeugnisse u. . w; im M. April 165.
Nr. 6. Das Medizinalwesen des vormal. Königr. Hannover (Fork setzungꝛ. — Der Geschäftsbetrieb auf den Linnenleggen und der Leinen,. Garn u. Flachshandel im ehemal. Königr. Hannover i. J. 1866. — Preise der landwirthschaftl. Erzeugnisse u. s. w. in
i . He rtass 8. — Preise der land r. 7. Die Sparkassen Hannovers. — Preise der landwirthschaftl. Erzeugnisse im Juni 1867. hct
Nr. 3. Der Bergwerks Hütten und Salinen Betrieb im vormal. Königr. Hannover i. J. 1866. — Die Sparkassen Hannoverk. = Preife der landwirthschaftl. Erzeugnisse im M. Juli 1867.
Nr. 9. Die neuen Bodenkulturen im vormal. Königr. Hannover i. J. 1866. — Einige Mittheilungen über die Gemeindeforsen u. deren Bewirthschaftung im Rechnungsjahre v. J. Juli 186566 im vormal. Königr. Hannover. — Preise der landwirthschaftl Erzeugnisse u. s. w. i. M. August 1867.
Nr. 10. Die Blindenanstalt zu Hannover. — Uebersicht der Zusam, mensetzung des Provinziallandtags für das Gebiet des vormal. Königr. Hannover. — Die Wirksamkeit der ber, Vereine im vormal. Königr. Hannover i. J. 1866. — Preise det landwirthschaftl. Erzeugnisse u. s. w. i. M. September 1867.
Rr. 11. Schiffsbestand, Schiffsbau und Schifffahrtsverkehr i. J 1866. — Die Taubstummen«⸗Anstalten zu Hildesheim, Emden, Osnabrück und Stade. — Die Pferdezucht i. J. 1866. — Priise der landwirthschaftl. Erzeugnisse u. s. w. im November 186.
Nr. 12. Die hannov. Bank für Handel u. Gewerbe. — Die Taub. stummen⸗Anstalten. I. — Die Geburten, Trauungen u. Sterht⸗ fälle i. J. 1566. — Die Aus- u. Einwanderung i. J. 1866. — Gemeinheitstheilungen u. Verkoppelungen i. J. 1856. — Feuer. versicherung u. Feuersbrünste i. J. 1866. — Die Ablösungen grund⸗ u. gutsherrlicher Lasten i. J. 1866. — Die Irren ⸗Anstalttn im vormal. Königr. Hannover, — Preise der laändwirthshaft Erzeugnisse u. s. w. im Dezember 1867.
Beitrage zur Statistik des vormaligen Kurfürstenthums Hessen.
,, von der Königl. Kommission für statistische Angelegen heiten.
J. Heft. Kassel, 1866. 4. Inhalt:; Die Größe und Eintheilung des Kurfürstenthumt Hessen. Anlagen: J. Uebersicht über die dermalige Eintheilung dt Provinzen, Regierungs⸗Kommissions⸗Bezirke und Kreise des Kut fürstenthums Hessen in n gi le ir Ulemter . II. Ieberssh Über die ältere, vor 1833 bestandene Eintheilung des Kurstzath III. Uebersicht über die von 1822 — 1830 bestandene Eintheilum desseiben in Provinzen, Kreise und Aemter. JV. Aebersicht üb die nach Veränderung der Kreiseintheilung in der Provinz Hahn von 1839 bis Februar 1849 bestandene Eintheilung desselben in M vinzen, Kreise und Aemter. V. Uebersicht über die vom 1. Februar . bis zum 15. Septbr. 1851 bestandene Eintheilung desselben in Verwapn tungsbezirke und Verwaltungsämter, sowie Justizamtsbeyit VI. Uebersicht über die vom 1. Februar 1849 bis J. Novemhg 18651 bestandene Eintheilung desselben für die Justizverwal un] Obergerichts. und Untergerichtsbezirke. Vi. UeFbersicht übern vom 1. November 1851 bis Ende 1863 bestandene Einthes u desselben für die Justizverwaltung in Obergerichts⸗, Kriminn gerichts- und Untergerichts⸗Bezirke. Die Vertheilung der Landflächen in Lurht h nach Verschiedenheit ihrer Benutzung (lam Schlusse Jahres 1863. Die Bevslkerung Kurhessens Lie ⸗ dölkerung Kuͤrhessens und deren Bewegung in älterer Zeil 1 neuerer bis 1858). — Kurhefsens Waldflächen im th 18266. Mitgetheilt vom Taxations⸗Inspektor Homburg Kassel, nach amtlichen Quellen.
1a Abonnement betrãgt
1 Thlr. sir das piertelja hr.
Königlich Preustischer
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ür gerlin die Expedition .
Preustischen Staats- Anzeigers: Jäger⸗ Straße Rr. 1G.
Gwischen d. Friedrichs u. ANiwi, n: er str)
Anzeiger.
Berlin, Montag, den 16. Maͤrz, Abends
. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: SDem Großherzoglich Luzemburgischen General -⸗Direktor, herrn von Blochausen zu Schloß Birtringen den Rothen ha ⸗Drden zweiter Klasse, dem Baron de la Villestreux zu un den Rothen Adler -Drden dritter Klasse, dem Rentmeister D Steuer ⸗Controlleur Hohl zu Meisenhein den Rothen Adler. men vierter Klasse, dem Arzt Dr. Louis Appig zu Genf Königlichen Kronen -Orden dritter Klasse, dem Beigeordne—
Eller zu Bonn und dem Garnison⸗Lieferanten Andreas ns zu Saarlouis den Königlichen Kronen Orden vierter hie sowie dem Förster Brandt zu Döbern im Kreise leg und den Polizei⸗Wachtmeistern Schaefer und Saal⸗ i zu Frankfurt 4. M. das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver— slltihen; . .
Hie beiden Geheinien Regierungs⸗ und vortragenden Räthe n RMinisterium des Innern Wulfshein und von Kehler cscheimen Ober⸗Regierungs⸗Räthen;
Den Geheimen Regierungs-Rath Wohlers zum vortra— sden Rath im Ministerium des Innern;
Den seitherigen Regierungs⸗-Rath Küster hierselbst zum cheimen , mit dem Range eines Raths dritter lise; un 39 Dompfarrer Propst Kopp in Minden zum Ehren- mnherrn bei der Kathedralkirche in Paderborn zu ernennen Den Regierungs- und Medizingl-Räthen Dr. Koch in herburg und Dr. Schaper in Coblenz den Charakter als heimer Medizinal,Rath beizulegen;
Den bisherigen Landrath des Kreises Meseritz, von Flott⸗ ll, zum Landes -Direktor der Fürstenthümer Waldeck und hmrmont; so wie
Den seitherigen Kreis⸗Physikus Dr. De dek in Aachen zum sgierungs⸗ und Medizinal Rath zu ernennen.
stsetz, betreffend die Schließung der öffentlichen Spielbanken zu Wiesbaden, Ems und Homburg. Vom 5. März 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c., nordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der hongrchie, was Folgt:
F. J. Die öffentlichen Spielbanken zu Wiesbaden, Ems nd Homburg werden spätestens am 31. Dezember 1872 ge— tlosen. Eine frühere Schließung kann durch Königliche Ver— kͤnung, entweder allgemein oder nur in Beziehung auf ein⸗ mne der gedachten Spielbanken ausgesprochen werden. Bis . jedenfalls das Spiel an allen Sonn und Feiertagen tthoten.
FSF. 2. Mit dem Tage der Schließung treten für die be— fende Spielbank die Bestimmungen des Art. V. der Verord⸗ ung, betreffend das Strafrecht 2c in den mit der Monarchie rtinigten Landestheilen, vom 25. Juni 1867 (GesetzSamml. gil ff) außer Anwendung, und die 88. 266, 267 und 340 jr. 1 des Strafgesetzbuchs in Kraft. .
5. 3. Mit dem Tage der Schließung verlieren die betref⸗ inden Spielpacht-Vertraͤge und Konzessionen ihre Gültigkeit, mne Entschädigung wegen des entgehenden Gewinnes aus dem aiardspiel-Betriebe findet nicht statt, . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift ö beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. März 1868.
(L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck Schönhgusen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühle r. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
1868.
Gesetz, betreffend die Erhebung jährlicher Aversional⸗Beiträge in den von dem Zollvereine ausgeschlossenen Gebietstheilen. Vom 5. März 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc, . mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was olgt: ̃
8 1. In denjenigen preußischen Gebietstheilen, welche nicht dem Zollvereine angehören, sind als Ersatz der zu den Ausgaben des Korddeutschen Bundes zu zahlenden Aversen für Zölle und Verbrauchssteuern vom 1. Januar 1868 ab außer den bestehen⸗ den Staatssteuern besondere jährliche Beiträge für Rechnung der Staatskasse zu erheben.
Die Höhe dieser Beiträge und die Art der Erhebung der— selben wird für das Jahr 1 für die einzelnen Gebietstheile unter Beachtung der nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen
und der örtlichen Verhältnisse durch Königliche Verordnung fest⸗
gesetzt.
§. 2. Der einzuziehende jährliche Beitrag darf in keinem Falle die Höhe des für den betreffenden Gebietstheil zu den Ausgaben des Norddeutschen Bundes zu leistenden Aversums für Zölle und Verbrauchssteuern übersteigen.
er Betrag, um welchen der jährliche Beitrag niedriger festgesetzt ist, all das aus der Staatskasse für den betreffenden Gebietstheil zu zahlende Aversum, ist künftig, und zwar zuerst a das Jahr 1869, durch den Staatshaushalts⸗-Etat festzu⸗ ellen.
§. 3. Den Kommunen in den im 5§. 1 bezeichneten Ge⸗ biets heilen steht frei, mittelst Kommunalbeschlusses die Verpflich- tung zur n, des auf die Kommune fallenden Beitra⸗ es im Ganzen an die Staatskasse zu übernehmen und in die⸗ 6a Falle die Vertheilung auf die Steuerpflichtigen nach den in . der Kommunalbesteuerung bestehenden Vorschriften zu regeln.
§. 4. Soweit nicht der im §. 3. vorgesehene Fall eintritt, werden die jährlichen Beiträge als Zuschläge zu direkten Staats- steuern erhoben. kö
§. 5. Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. , .
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrif und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. März 1868.
(CL. S) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Gesetz, betreffend die Verwendung der Jagdscheingebühren in
den durch die Gesetze vom 20. September und 24 Dezemher
866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen und die
Gültigkeit der Jagdscheine im ganzen preußischen Staats gebiete. Vom 9g. März 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monagrchie, was folgt:
§. 1. Diejenigen Abgaben, welche in den. durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 (Gesetz Sammil. S. 555, 875 und 876) mit Unserer Monarchie vereinigten Lan- destheilen für die Ausstellung von Jagdscheinen, Jagdkarten, Jagdpässen, Jagdwaffenpässen und Gewehrerlauhnißscheinen zu srheben find, werden ohne Rücksicht auf die Kasse, zu welcher sie bisher vereinnahmt sind, vom 1. April d. J. ab den zu
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