1868 / 73 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Um den Betrag der auf Grund dieser Ermächtigung sub 2 aus- , verzinslichen Anleihe vermindert sich der Betrag der auszu⸗ ge

enden Schatzanweisungen. . §. 3. . den un das gegenwärtige Gesetz erweiterten Kredit

finden die Bestimmungen der §§. 4 bis 6 des Gesetzes vom 28. Sep⸗ tember 1366 Anwendung. ; ;

§. 4 Dem Landtage ist bei der nächsten regelmäßigen Zusammen⸗ kunft desselben r lte 76 der Verfassung) über die Ausführung dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben. Soweit die Ausführung dann noch nicht erfolgt ist, bleibt hinsichtlich der Fortdauer der im zer en der Staatsregierung ertheilten Ermächtigung (§5§. 1 und Y) gesetzliche Anordnung vorbehalten. . ;

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 6. März 1868.

(L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Irh. v. d. Heydt.

Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.

Gesetz, betreffend die Ueberweisung einer Summe von jährlich 500/000 Thalern an den provinzialständischen Verband der Provinz annover.

Vom 7. März 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 6 mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:

S. 1. Zur Verwendung für folgende Zwecke: 1) Bestreitung der Kosten des Provinziallandtages und der einzelnen Landschaften in der

rovinz; 2 Unterhaltung und Ergänzung der Landesbibliotheken,

eistung von Zuschüssen für öffentliche Sammlungen, welche der Kunst und Wissenschaft dienen; 3) Unterhaltung, ,, . Unter⸗ stützung der Irrenanstalten, der milden Stiftungen, der Blindenanstalt, der Tauhstummen⸗, Rettungs-, Idioten. und Landarmenanstalten, sowie des jüdischen Schul- und Synagogenwesens der Provinz; 4) Bestreitung der Kosten, beziehungsweise Unterstützung des n. mäßigen Ausbaues von Landstraßen und der Instandseßung von Ge— meindewegen; 5) Bildung eines Fonds für Zuschüsse zu Landes- meliorationen, so wie für ähnliche im Wege der Gesetzgebung festzu⸗ stellende Zwecke, wird dem provinzialständischen Verbande der. Pro vinz Hannover zu eigener Verwaltung die Summe von jährlich 00 00ο Thalern aus den Staatshaushalts⸗Einnahmen eigent ümlich Üüberwiesen, und ist diese Summe daher fortan auf das Srdinarium des Etats zu setzen.

§. 2. Soweit die überwiesene Summe nicht ausreicht, sind die Kosten der im §. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Einrichtungen und An— lagen von dem proyvinzialständischen Verband der Provinz Hannover nach Maßgabe der Verordnung vom 22. August 1867, betreffend die provinzialständische Verfassung im Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover, aufzubringen.

. 3. Der Finanzminister und der Minister des Innern sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt,

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 7. März 1868.

(L. S Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. 9 d

Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eutenburg. Leonhardt.

Allerhöchster Erlaß vom 7 März 1868, betreffend die

Einführung der in den älteren Provinzen geltenden allgemeinen

Vorschriften über die Revision der Staatskassen ꝛc. in die neuen Landestheile.

Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 6. d. M. bestimme Ich, daß die Vorschriften der Allerhöchsten Kabinets⸗ Ordre vom 19. August 1823 wegen der allmonatlich und außer⸗ ,. vorzunehmenden Kassenrevisionen (Gesetz⸗Samml.

. I59), mit Ausschluß der darin unter Nr. J2. getroffenen Anordnung, auch in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 (GesetzSamml. S. 555, 876) mit der Monarchie vereinigten Landestheilen zur Anwendung zu brin— gen sind. Die Befugnisse und Abliegenheiten, welche durch diese Vorschriften den Chefs der Provinzialkollegien 6 sind, werden auf die Vorsteher derjenigen Provinzialbehsrden ausgedehnt, welche keine kollegialische Einrichtung haben.

Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 7. März 1868.

Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhgausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selcho w. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.

An das Staats⸗Ministerium.

. . . die 14. der in 2 . Staats fn as Anlage ⸗Kapital einer Eisenbahn von Trier durch die Ei Vom 11. März 18638. fel nach Ci

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ; verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Men archie, was folgt: . s. z

KI. Die der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft behufs Uebernahm des Baues und Betriebes einer Eisenbahn von Trier durch die En nge Tall urch dez Gz vam J. Juti Is Hefe anne 1866 Seite 448) bewilligte Zins- Garantie wird nach näherer gin gahe des heigedrückten c mit der sihziniscen, Eisenbahn. Geselitk unterm 12714. November 1867 abgeschlossenen Vertrages auch auf denjenigen Betrag ausgedehnt, um welchen das in dem Gesetz vom Juli 1866 vorgesehene Anlage- Kapitgl von 11 Millionen Thalen in Folge der Mehr⸗Ausgaben für den Grunderwerb und in Folge der

Begebung der Actien itt. B. unter dem Nominalwerthe sich zur . der Kosten der Bahnanlage unzureichend erweisen mochte

.

Sobald die Baurechnung für die Call-Trierer Bahn ah. sschl sen ist, wird der nach Maßgabe des §. J über die Summe von 1 Millionen Thalern zur Fertigstellung der Bahn etwa erforderlicht Betrag unter Mitwirkung eines Kommissars des Ministeriumz füt Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festgestellt und durch landes. herrliche Verordnung bekannt gemacht.

§. 3. Unser Finanz⸗Minister und Unser Minister für Handel Hewerbe und öffentliche Arbeiten sind mit der Ausführung die Gesetzes beauftragt. ;

Urkundlich unter Unserer Fochsteigenbhandigen Unterschrift und hei. gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 11. März 1868.

(L. S) Wilhelm.

Gf. v. Bis marck. Frh. v. d. Heydt. Gf. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gf. zu , nn,,

a.

Zwischen dem Königlichen Eisenbahn-Kommissariate zu Col hierzu ermächtigt, durch Rescript des n ü ö Handel, e . und öffentliche Arbeiten vom 5. November 1867, einerseits und der Direction der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft zu Cöln andererseits, ist unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung und unter Vor behalt der Genehmigung der General⸗Versammlung der Aetionairt der Nheinischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft folgender Vertrag in Ergänzung beziehungsweise in Abänderung des unterm 10. April 1863 zwischen der Königlichen Staats-Regierung und der Rheinischen Ein n Gesellschaft abgeschlossenen, am 7. Juli 1866, 12. Novemher Iz ,., März 1867 Allerhöchst genehmigten Vertrages abgeschlossen worden.

§. 1.4. Soweit die Grunderwerbskosten für die Eifelbahn durch die Bewilligungen der Interessenten, Gemeinden und Kreife, sowie durch die von der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft aus eigenen Fonds ,, Beihülfe von 74127 Thlrn. 15 Sgr. nicht gedeckt werden, ist die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft in Abänderung des F: 4 des Vertrages vom 10. April 1866 ö und verpflichtet ch nöthige Mehr Ausgabe auf Rechnung des Baufonds zu ühber— nehmen.

Dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten wird die Befugniß vorbehalten, das ganze Grunderwerbungsgeschäft für das Unternehmen ganz oder theilweise in die Hand zu nehmen und durch von ihm zu bestellende Kommissare Namens und für Rech⸗ nung der Gesellschaft ausführen zu lassen.

5 2. Der §. 7 des Vertrages vom 10. April 1866 wird dahin abgeaͤndert, daß die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft im Einvernehmen mit der Staats-Regierung die für den Bau der Call-Trierer Bahn kreirten Actien Litt. B. auch unter dem Pari -⸗Course emittiren wird, sofern die Lage des Geldmarktes dieses geboten erscheinen lassen sollte

3. Dem im h 10 des Vertrages vom 19. April 1866 auf 11. Millionen Thaler festgesetzten Baukapitale wachsen diejenigen Außb—= gaben für den Grunderwerb zu, welche nicht durch die Leistungen der nteressenten, Gemeinden und Kreise, resp. nicht durch den von dir Rheinischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft übernommenen JZuschuß von 74127 Ihlrn. 15 Sgr. gedeckt werden (§5. 1 diefes Vertrages), in gleicher Weise der Betrag der Coursverluste, welche bei der Ausgabe der Actien Litt. B. sich ergeben werden.

Soweit durch diese Mehr Ausgaben für den Grunderwerb und die Coursverluste eine Ueberschreitung des ursprünglich in Aussicht genommenen Anlage Kapitals von 11 Millionen Lp lern herbeige führt wird, soll dieser Mehrbedarf in gleicher Weise wie das ursprüng— liche Anlage⸗ Kapital von 11 Millionen Thalern durch vom Staate garantirte Aktien Litt. B. beschafft werden.

Cöln, den 12/14. November 1867.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Den Regierungs. und Bau⸗Räthen Lichten berg und Sezekorn sind die beiden Regierungs- und Bau⸗Raths⸗Stellen bei der Königlichen Regierung zu Cässel verliehen.

Dem Herrn Cgrl Ferdinand vom Baur in Ronsdorf ist unter dem 22. März 1868 ein Patent ö auf Vorrichtungen an Webstühlen zum Eintragen von Schuß⸗ . in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewir— enen Ausführung und ohne Jemand in der Benutzung be kannter Theile zu beschränken, ö auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

ö 1275 z niste rium. Preußische Bank.

Der Advokat Bonnet in Saarbrücken ist zum Anwalt bei dem dortigen Königlichen Landgerichte ernannt worden, der preu ff he ga aher, n 1 Marz 1868 . Activa. l . . J Geprägtes Geld und Barren Ministerium der geistlichzu; Unterrichts und z Kassen⸗ K Privatbanknoten . vᷣrediziu al An qe genheiten k . Darlehnskassenscheine 2, 120,000 echsel⸗Bestände. . .. . .. .. 64,057,000

Bekanntmachung, die Aufnahme in das evangeli N Lombard⸗Bestä Lehrerinnen Seminar zu Droyßig bettese Ahe 5 ,, 16927000

Zu Anfang August d. J., findet bei dem evangeli und Activa 17,114 . i 5 36 n . 6 P s . = II4 000 er on Jungfrauen statt ö hlr. 13 sch für den Lehrerinnen Beruf ausbilden . ö . ; , ö Das genannte Seminar nimmt Zöglinge aus allen Pro— 8 Kassen, Institute ünjen der Monarchie auf. Der Kursüs ist zw eijährig. 9 Privatpersonen, mil Einschluß des „Das Seminar hat den Zweck, auf dem Grund“ des evan— 8 , ; 7M2al3/000 llischen Bekenntnisses christliche Lehrerinnen für den Dienst an en nn . 23. März 1868. . kenentar⸗ und Bürgerschulen auszubilden, wobei nicht lugt „Königlich Preußisckes Haupt- Bank- Direktorium. sitiosen wärd, daß die in ihm vorgebildeten Lehrerinnen nach von Bechen d. Kühn em4nn. Boese. Rotth. hrem Austritt Gelegenheit, erhalten, in Privatverhältnissen für Gallenkamp. Herrmann. . n 26 9. , . hett zu werden. . eminars und die Uebung in der mit Angekommen: Maj lemslben 6 Töchterschule erstrecken sich auf alle für der 25. geren nr lige ö ,, . lesen Beruf erfor erlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, den Der General⸗Major und Kommandant von Rendsbu ., 7 sin französischen Spräiche und in Handarbeiten von Borcke , von Frankfurt a. O ö mi ö Die Zöglinge des Seminars wohnen in dem für diesen . zwed vollstündig eingericht 1 Berlin, 265. März. Se. Majestä r er Tndesg. G 1 , gie sc e . hristlicher Gemeinschaft. ön ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 36 Für den Unterricht, volle Beköstigung, Wohnung, Bett und . portugiefischen Hofe, Grafen von Brandenburg, KJ, nde . . . J ö 9. ö e ee i. ö nsenheit au e inde ; rone i⸗ ö j . ö nstalt entbindet nicht von der Fortzahlung Büreau des Herren haues . . n sind Fonds vorhanden zur Unterstützung für würdige Klasse des g, Bayerischen Verdienst⸗Ordens vom heiligen w bedürftig. Zöglinge, eine sosche kann jchöch in der Regel Nichgel und des dem erften Dragoman beim General · Konsulat ö vom westeñß Jahmd es Aufenthalts an geb chrkunm n 6. des Norddeutschen Bundes in Alcvandrien, P. Anhoury, 36 Sie rn fun ü dem Seminar erfolg! auf Vol ce der enen . Türkischen Medschidie Ordens vierter Klaffe hhesenden Königlichen Regierung, resp, des Königlichen Pro chstihre Genehmigung zu ertheilen. mia Schul Kollegiums in Berlin, durch mich unter Vorbchalt . Probezeit. ö Personal ⸗Derände , , n. . . senigen Königlichen Regierung, in Ofñziere, Portepee: Fa . um Verwaltungs-Vezirk die Bewerberin wohnt, . ö. ,, De ehen en e bro * etzungen. e hrsellen dir . 2 Zeugnisse nachzusuchen: 3 . . 2 . 3. Garde⸗Regt. ndert arne . . wo ö. n, ö. daß die Kohn mano ur! ien f ck der Unteroff, . g ben ming anhin. 2er d. ö. unter 1. Jahre. alt Potsdam enkbun den ltc n Doh na, Pr. Ct. vom Garde Schüßzen⸗ .. n Zeugniß eines Königlichen Kreis Physitus. Pat, Wien heü den Un ereff. Schule in Jülich, Ceiß ren e normalen Gesundheitszustand, namentlich, daß die Be⸗ Sec. Ct. vom 8. Pomm. Inf. Regt. Nr. 61, zur Dienstl ö n nicht an Brustschwäche, Kurzsichtigkeit, Schwerhörig⸗ Unteroff. Schule in Potsdam komniandirt. ; d . an anderen die Ausübung des Lehramts ul Den 19. März. v. Krause, Port. Fähnr. vom 2. Brandenb. n nden Gebrechen leidet, auch in ihrer körperlichen Ent⸗ 9 , ,. Nr. II, zum 1. Pomm,. Ulanen-Regt. Nr. 4 verfetzt fung so weit borgeschritten ist, um den Aufenthalt im ß ea Fanpthiastol der Feuerzberks Abth, untet Befzrderung nnar vhne, Gefährdung ihrer Gesundheit übernehmen zu Funn Mei. und Belassung ü saä Suite des Schlesw. Holss. Feld Arth

. 1 Regts. Nr. 9, zum Comindr. 6. nn. Zugleich ist ein Zeugniß über statlgefundene Impfung Gen 21 5 v. . w enn zrandenß

hrulegen. 3) Ein Zeugniß der Ortspolizeibehörde Über die gäger? ̃

i dall; ; äger⸗Bat. Nr. 3, in : = itzen⸗ e

. Führung der Aspirantin, ein eben solches von ihrem ö. d n ,,,

sorger über ihr Leben in der Kirche und in der christlichen Den J. März. p. Colmar, Hauptnt, von der 7 Gendarm an Caf ) Ein von der Bewerberin selbst verfaßter Le. Brig mit Penf. zur Disp, gestellt . auf, aus welchem ihr bisheriger Lebensgang zu ersehen Den 19. März. v. Wlosto, Maj. zur Disp., zuletzt Hauptm.

. auf die Entwickelung ihrer Reigung zum Lehrberuf zu Comp Chef im 3. Pos Inf. cht, Rr. Is, die Genehmigung zum

en ist. Diefes Schtiftftück gilt! zuglesch als Probe! Ker Tragen der Ünif Reeg Ren s, erteilt

indschrift. 5 Ei j z zei der Landwehr. ö st. 5) Eine Erklärung der Eltern oder Vormünder, Den 18 Märg. Natsrpö Bir ddü' bahnt. . Ausg. 2. Bats.

dicelben das Penfionsgeld' von 65 Thalern Jährli ti . jährlich auf lohn) J. . ; mi aer * scährte zu zahlen sich verpflichten. . , . zi n Fall von der Bewerberin auf Unterstützung Anspruch Beamte der Militgir⸗Verwaltung.

ht wird, ist ein von der Ortsbehörde ausgestelltes Armuths⸗ Durch Berfügung des Kriegs-RMinisteriums.

niz beizubringen, aus welch 6 iltni Den 3. di ö ] em die Vermögensverhältnisse Ren 3. März. Gexberding, vormals hannöv. Bau- und wwerberin und ihrer Angehörigen genau zu ersehen find. Proviant ⸗Kommissariats⸗Gehülfe in Stade, als Proviant-⸗Amts—

ut Aufnahme in das Seminar sind, mit Ausnahme der n., 1 Sah er . ehemals nassauischer Rechnungs

hlilhung in der Musik, diejeni r jenigen Kenntnisse und Fertig- fi n, ,, . 6. n fler erlich, wie sie in dem Regulativ vom 2. Oktober . n ng irre ee her gr Tn gritg ais, 6 ie Vorbildung der Seminar -Präparanden bezeichnet ehemals kurhess. a gh beim Invalsdenhause zu Earldhůfen als lin ih erdem fertigkeit in weiblichen Handarbeiten. Ein Zahlm. bei der Kriegsschule in Cassel angestellt. mn k . gl ben . ohe inn ö l/ Gesang und Zeichnen sind erwünscht. ' 23 . den 6 Hꝛaͤr; 1666. Nicht amt lich es. et Minister der geistlichen, Unterrichts. und Medizinal— Preußen. Berlin, 25. iest ä . , 53. März. Se. Majestät Angelegenheiten. König nahmen heute im Bꝛeijein des Gonbern ef! 46 6 In Vertretung: Kommandanten militairische Meldungen und hierauf den Vor⸗ Lehnert. trag des Civil⸗Keabinets entgegen, besichtigten die Eentral-Turn— 160