1868 / 75 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ver Breslau⸗-Posen- Glogauer Eisenbahn in den GesetzEtn vom, 20sten Februar , S. 5Sch und vom 13. Mai 1857 Gefeß⸗Sammlung S. 137) bewilligt worden ist und der in diesem Vertrage verabredeten Zinsgarante vorgeht, in Anspruch genommen werden. ;

3. Die Zinsgarantie des Staates hört auf, sobald die Bahnstrecke der projeltirten Thorn⸗Insterburger Eisenbahn von Thorn bis zum Anschluß an die Ostpreußische Südbahn 10 Jahre hindurch im Betrieb gewesen sein wird. : . 6 .

2 Nach Beendigung dieser Zinsgarantie liegt die Verzinsung der Prioritäts⸗ Obligationen mit 43 Prozent selbstverständlich der Ober⸗ schlesischen Eisenbahn⸗-Gesellschaft allein ob. .

J1. Zur Sicherung für die Deckung etwaiger Zinsausfälle ist der Staat verpflichtet, den in Gemäßheit des §. 9 des unter dem 20sten August 1853 Allerhöchst bestätigten Vertrages vom 28. Juli desselben Jahres, der Gesetze vom 20. Februar 1854 und 13. Mai 1857, und des unter dem 27. Dezember 1858 Allerhöchst bestätigten drei · zehnten RNachtrages zu dem Statute der Oberschlesischen Eisen⸗ senbahn⸗Gesellschäft, bis zur Höhe von 1400, 000 Thlrn. angesammel ten, resp. anzusammelnden Garantie · Fonds nach Vorschrift der alle⸗ girten Bestimmungen auf die Dauer der im 5§. 10 dieses Vertrages übernommenen Garantie zu erhalten, . .

§. 12. Zur Amortisation des Anlage ˖ Kapitals werden jährlich verwendet: 3) der Reinertrag 68. 7) über 45 Prozent des Anlage— Kapitals bis zur Höhe eines halben Prozents des letzteren, b) die Zinsen der amortisirten Prioritäts⸗-Ohligationen.

§. 13. Rücksichtlich des Postdienstes und der Anlage electro mgg-⸗ netischer Telegraphen und deren Benutzung, sowie in Betreff der Be⸗ nutzung der Bahn für militairische Zwecke finden auf die Posen—⸗ Thorn Bromberger Eisenbahn die für das Oberschlesische Eisenbahn⸗ Unternehmen geltenden Bestimmungen Anwendung.

14. Die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions⸗ und Bestaͤtigungs⸗Urkunden vom 24. März und 2. August 1841, des unter dem 26 Februar 1842 Allerhöchst bestätigten Statuts der Oberschlesi⸗ schen Eisenbahn⸗Gesellschaft, des unter dem 11. August 1843 Aller höchst bestätigten zweiten Nachtrages , sowie aller übrigen Nachträge zu diesem Skatute, ingleichen des durch den Allerhöchsten Erlaß vom 13. Oktober 1856 genehmigten Vertrages zwischen der Staats⸗Regie⸗ rung und der Oberschlefischen Eisenbahn⸗Gesellschaft vom 17. September 1856 gelten auch für das Unternehmen des Baues und des Betriebes der Pofen⸗Thorn⸗Bromberger Eisenbahn.

Berlin, den 30. November 1867.

(gez) Ursinus, Regierungs⸗Assessor. Franck, Fromberg.

ez Lentze gen ke Königlicher Kommerzien⸗Rath.

Geheimer Regierungs . Rath.

Nachrichten aus Ostpreußen.

Durchschnittliche Marktpreise in der Woche vom 8. bis einschließlich 14. März.

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Die Besteuerung des Tabaks in Amerika, Rußland, Groß⸗ britannien, Frankreich und Oesterreich.

J.

Die Vereinigten Staaten haben sich aus dem Tabakskonsum

seit dem Bürgerkriege eine sehr bedeutende Einnahmequelle verschafft, Im Jahre 1864 wurde die Gebühr auf Tabaksfabrikate fast um das Dop⸗ . gesteigert, für Cigarren und Cigaretten (ganz aus Tabak) nach em Werthe auf 5 bis 40 Doll. für 1900 Stück. Der Ertrag der Tabafsfleuer hat sich hierdurch von 1863 zu 1864 von 3 054 006 auf S342 00, Doll. und von 1864 zu 1865 auf 1185000 Doll., gehoben, indessen war die Werths⸗Besteuerung nicht durchführbar; der Qualitäts- Unterschied z. B. zwischen einer Eigarre von 15 und einer von 16 Dollars beträgt nur Hö, pCt., der Unter⸗ schied der Steuer belief sich aber au S7,s pCt. und die Fabrikanten

umgingen die Steuer dadurch, daß sie die Cigarren nominell unter dem Werthe, aber mit einem besonderen steuerfreien Aufgelde ver- kauften. Deshalb hob schon im Jahre 1856 das Gesetz vom 3. März den Besteuerungsmodus des Jahres 1864 wieder auf und setzte folgende Besteuerung fest: Schnupf , Rauch⸗ und Kautabak 15 40 Cents per Pfd. (231134 —– 622339 Thlr. per Zoll-Ctr., Cigaretten mit Papier⸗ hülsen in Packeten bis 25 Stück und per i100 Packete nicht mehr als 3 Doll. werth, 5 Cents. (25 Sgr.), Cigaretten und alle anderen Ei— garren pro 1600 Stück 19 D. 14 Thlr. 8 Sgr.). Der Eingangszoll für Tabak beträgt 15 50 Cents pro Pfd. (— 163 = 783 3hlr. Per Zoll. Etr. für Cigarren und Cigaretten 3 D. per Pfd. 727/30 Thlr. per Zoll⸗Etr.) und 50 pCt. ad valorem.

Ungeachtet eines sehr ausgedehnten Schmuggelhandels hat sich der Ertrag der Tabakssteuer im Jahre 1867 auf 196500 000 D., TZ pet. mehr als im Jahre 1865, gehöben. Zur Durchführung dieses Steuer- systems ist ein sehr komplizirter Verwaltungsapparat vorhanden. Jeder, welcher Tabaksfabrikate für eigene oder fremde Rechnung an— fertigen will, hat unter Einreichung einer Beschreibung seiner Betriebs⸗ einrichtungen bei dem Assessor des Bezirks einen Erlaubnißschein zu er—⸗ wirken, der in der Fabrik sichtbar ausgestellt sein muß. Der Fabri⸗ kant hat ferner dem Assessor am 1sten Mai seinen sämmtlichen Vorrath an Tabak und Hülfsmaterialien eidlich anzugeben, alle Käufe und Verkäufe zu buchen und monatlich unter Eid eine Abschrift des Gebuchten abzuliefern. Die Händler mit Zinnfolien haben den Na— men ihrer Käufer und die verkauften Mengen anzugeben und eidlich zu erhärten. Auf unpatentirte Fabrication, falsche Declaration, un— versteuerten Verkauf und Besitz von unversteuerten Tabaksfabrikaten sind hohe Geld und Freiheitsstrafen nebst Confiscation gesetzt. Kein Tabak darf ohne Umschlag verkauft werden. Alle Tabaksfabrikate sind vor dem Verkaufe oder Verbrauch dem Steuer- Inspektor zur. Durchsicht und Abwägung vorzulegen und werden Unter Verzeichnung der Gattung und Menge des Fabrikats gestempelt. Jeder außerhalb der Werkstätten und Waarenhäuser vor⸗ gefundene ungestempelte Tabak, wird konfiszirt. Die Stempelung wird durch den Kommissar der inneren Abgaben controlirt. Tabak⸗ händler und Tabakfabrikanten müssen für die Erfüllung ihrer Ver— pflicht nn gen Garantie leisten. Auch jeder Cigarrenmacher, er arbeite selbstständig oder für Rechnung Anderer, bedarf der schriftlichen Er. laubniß seines Bezirks Assessors; auch er muß monatlich ein eidlich zu erhärtendes Verzeichniß über seine Fabrikate dem Assessor überreichen. Die Eigarren sind in Papier⸗-Umhüllungen oder Kisten zu verpacken, die vom Steuer⸗Inspektor mit einer Steuermarfe verschlossen werden. Die Anfertigung von Cigarren ohne Erlaubnißschein wird pro Tag mit 5 D., die Verabsäumung der , . der monatlichen Ueber sicht mit 1900 D., oder in beiden Fällen mit Arrest bis zu 30 Tagen bestraft. Für die Licenzen, deren Indossirungen, für die Controle u. s. w. sind Gebühren zu bezahlen. Der Anbau des Tabaks ist keiner Controle unterstellt.

In Rußland wird der Tabak durch Banderolen (gestempelte Umschläge), welche vom Schatzamt verfertigt und verkauft werden, besteuert. Außerdem muß jeder Tabaksfabrikant und Händler eine jährliche Patentsteuer von 14150 S. R entrichten. Die Banderolen, die für Pfunde und Pfundtheile angefertigt werden, müssen von jedem Fabrikanten im Betrage von jährlich mindestens 10000 S. R. angt— kauft werden, sind mit Marken und Aufschriften versehen und werden auf die Packete, Büchsen u. s. w. fest aufgeklebt. Fabriken nn nur in denjenigen Städten angelegt werden, für welche die Re⸗ gierung die Genehmigung ertheilt; der abrikant ist strengen Tontrolen unterworfen und darf nur an die Distribuenten verkaufen, Der Großhandel ist beschränkt, der Kleinhändler darf das Fabrikat nur aus der Fabrik beziehen und die Waare nur in ganzen Paketen oder Kisten ohne Verleßung der Banderole verkaufen. Die Versen⸗ dung des Materials und des Fabhrikats ist durch genaue Vorschriften geregelt. Der Tabaksbau ist auf zusammenhängenden Flächen von M. Morgen gestattet; der Pflanzer muß aber bis zum 31. Dezem— ber sämmtliche Blätter aufräumen und unterliegt dieserhalb der Contrele, Die Strafbestimmungen sind in 28 Artikeln enthalten. Fremder Tabak in Blättern unterliegt einem Eingangszoll von 6 R. per Pud (9 u. 21 Fr. pro ail ech geschnittener Rauch. und Schnupftabgk zahlt 24 5. (68 Thlr. 7 Sgr. pro Zoll⸗Ctr.), Cigarren und in Blättern gewickelter, geschnittener Tabak 2 R. per Pfund (263 Thlr. 23 Sg. per Zoll⸗Etr.) Zoll. Die Einnahme, welche Rußland aus der Tabalẽs⸗ steuer und dem Tabakszoll bezieht, wird auf ea. 3 Mill. Rubel, pro Kopf ca. 5 Sgr., geschätzt.

In England sind nach den Einfuhrlisten im J. 1866 09h Pfund Tabak eingeführt worden, die einen Zollertrag von 633 Pfd. Ster! ergeben haben. Schon unter Crömwell wurde die Tabak kultur in England aus Rücktsicht auf die Kolonialpolitik gänzlich ver. boten und gleich im ersten Jahre der Restauration wurFe dieses Ver. bot für England und Irland erneuert (12. Car. II. c. 34) Drei Jahr später (15. Car. Il. C. 7. S. XXIII.), wurde es aus finanziellen Gründe Loch verschärft. Während des Krieges mit Nordamerika 17,9 trat da Verbot für Irland außer Kraft (19. Geo. III. C. 35), wurde aber 182 au Schottland ausgedehnt (22. Geo. III. c. 73) und durch die Akte vom D. August 1831 (1 et 2 Gel. IV. c. 13) auch in Irland wieder n geführt. Durch diese Gesetzgebung hat sich England in den tim

geseßt, die Besteuerung des Tabakverbrauchs ausschließlich im We der Grenzbewachung koöntroliren zu können, und es hat die lebte durch mancherlei Beschränkungen der Einfuhr (der Import ist n in bestimmten Häfen, auch nur in gewissen Kollis und in Ech von 120 Tons und darüber gestatteth zu verstärken gesucht, Der 30 wurde bis zum J. 1822 allmälig von 3 auf 6 und 7 Sh. ohne daß der Konsum sich vermindert hätte. Seit dem J. die Zölle allmälig wieder herabgesetzt worden, haben dabei a

von Jahr zu Jahr steigenden Ertrag ergeben. Die Zölle be dem Jahre 846 3 Sh. und 5 pCt. für das Pfund T

6 Sh. und 5 pCt. für das Pfund S f

für das Pfund Cigarren und . ,, te von Stengeln und Tabaksmehl ist verboten 35 der Zoll flir Rauchtabak auf 4 Sh. S Ei

pro Zoll(Ctr.) und für Cigarren auf 5 Sh. pro S I39 bis 167 Th

pro Zoll. Ltr herabgesetzt was die Einfuhr ö e er n , e,

hob sich von 582,379 Pfd Pld. i863 und Sor Hy R. n Jahre 1789 (10 917.626 Pfd.)

; ie aber . : Der Konsum an Tabak beträgt rn n no n,

um 51 pCt. steigerte, denn die C

m 1866) Die Gesammteinfuhr hat sich vor 3. . um 300 pCt., die Zolleinnahn gehoben. : der Steuerbetrag aber 42 Sgr. pro Kopf.

9 Sh. und 5h pét. Die Einfuhr Im Jahre 1863 wurde

Schnupftabak auf 3 Sh. 9 D. bis 4 Sh. 6 Dl d , , fir

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9. Juni 1865. Frankreich:

zuschläge guf Einfuhrzölle. Niederlande: Zollbehandlung von Mehl Ab⸗

von mit giftigen Substanzen gefärbten Gegenständen. Zollfrei . , . . ö , jisi . i. r 4 n; Ausfuhrverbot von Getreide. ilippi- 1 e einn Pom Tonnengelde für Schiffe, welche . den. Chile; Zollfreiheit von Maschinen zur Bereitung von

Das »Preußische Handels-⸗Archiv⸗

preußischen Hafen nach einem anderen inländi

. ; .. g: Bekanntmachung, betreffend den freien , ,

Zollverein und den denselben angeschlossenen Ham

theilen. Desterreich: Ermächtigung des e bc er itz Chee

Vorbehalt der Steuer⸗ Frankreich und Mecklen⸗

g⸗

Collaz in Tirol zur Austrittsbehäandlun i Rückvergütung erfolgenden Di r nh ö. . burg: Declaration zwischen Frankreich einerseits und Mecklenbur

*

; ; Nr. ir enthält unter Gesetzge bung Preußen: . ö,

die Zulsssung der dänischen Schiffe zur Küstenfrachtfahrt bon ihn

Brod und von Treibmaschinen U ist

un Treibmaschinen. Unter Stat 2 = n e ficht rea rer hn ,,. Konsulats 3 . 3 Industrie und Handel in 0 nde. . n gang n Id weden end Deutschland in 1866. Jahresbericht des preußischen Konsulats zu Louisville far 67. „Unter Wittheilungen: Memel. Tilsit. Brom⸗ ö w Nordhausen. Altona

z Winden. Siegen. Bielefeld. .

y gn, 3 e , preußischen statistischen Büreaus des . ift .

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Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs Sachen. Stechbrief.

Gegen den unten näher bezeichneten Kuischer Carl Loui Radecke ist in den Sikten R. 46. 6. ,, ar , nigen, i . Unterschlagung aus §§. 247

q. 225, 56 d afgesetzbuches beschlossen word zei Verhaftung hat nicht ausgeführt werden . bisherigen Wohnung und auch sonst hier , . . er latitirt daher oder hat sich heimlich von hier . 4 r dc ö rde n n, , des 2c. R 3 ecke ö. t ne, V . der nächsten Gerichts- oder Polizei⸗Behörde An—

eichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair-Behö und Auslandes dienstergehenst ersucht, auf den ꝛc. ö afl, ihn im Vetret unge falle festzunehmen und mit allen bei ihm sich borfin⸗ denden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die König. liche Stadtpoigtei Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ö adh ich entstandenen baaren Auslagen und J. ., ehörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährig- ö 5 6 34 März 1868. nigliche tadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssache Kommission II. für . J Der Kutscher Car 965 16g . rl Loui ert Radecke ist 28 . am W. Januar 1840 in Posen geboren, 5 Fuß 3 fz ö., 3 n r und krause Haar, schwarze Augenbrauen, kleinen schwarzen ern mh . Kinn, vorne breite, oben eingedrückte Nase, ge— , gr nnd ovale Gesichtsbildung, blasse Gesichtsfarbe und ist e i di n g.

zitzff e auer Sommer -⸗Ueberzieher, schwarze Hosen, grauer runder

t e c hrieß⸗

h Gegen die unten näher bezeichnete unverehelichte Marie Schuster, 9. Lablem gebürtig, zuletzt in Königs-Wusterhausen im Dienst, ist . gerichtliche Haft wegen Diebstahls aus §§. 215, 217, Nr. 4 des

rafgesetzbuchs beschlossen worden. Ihre Verhaftung hat nicht aus— geführt werden können, weil sie in ihrer bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht aufzufinden ist. ha Ein Jeder welcher von dem Aufenthalte der 2c. Schu ster Kenntniß 2 wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts- oder Polizei-

ehörde Anzeige zu machen. d All che ti werden alle Livil- und Militair-Behörden des In—⸗ 1 Auslandes dienstergebenst ersucht, auf die Marie Schuster zu h 9 sie im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihr sich n ndenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an unsere efangenanstalt hier abzuliefern. t 29 wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baa— . u lagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine lleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Königs⸗Wusterhausen, den 24. März 1868. Königliche Kreisgerichts⸗Kommission. Ballhorn. Di Sig nalem ent, chat ie unverehelichte Marie Sch uster ist 22 Jahr alt, in Cablchw nt dunkelbraune Haaré dunkle Augen, dunkle Augenbrauen, He hnlich Nase, gewöhnlichen Mund, gesunde Zähne, ist untersetzter alt. Die Bekleidung kann nicht angegeben werden.

Steckbrie

f rich . betreffenden Behörden werden ersucht, den Tagelöhner Hein— kert von Spielberg, 45 Jahr alt, dermalen unbekannt woß

gegen einen öffentlichen Beamten im Dienste in Untersu auf Grund des durch die Strafkammer hiesigen r gf h . .

dem 20. d. . ich erlassenen Haftbefehls, zu verhaften und anher ab—

Hanau, 24. März 1868. Der Staatsanwalt.

Steck briefs⸗Erledigun Der hinter den Kellner Johann F gung Friedrich Vall fg, N 3 , . 1866 in den ihn H. Katt eaf 2 2 1 V ; : . e e , n gh , des ꝛc. Vallentin erledigt und 6er gh . ärz 1868.

önigliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungs⸗S

Kommission II. für Er e r rr mn k

. Handels⸗Register. andels-Register des Königl. Stadtgeri i gerichts zu Berlin. Unter Nr. 1838 unseres Gesellschafts⸗-Registers, woselbst die hiesige

Handlung Elkan & und als deren Inhaber die Di e J L) Eduard Elkan, 2 Isidor Goldbgum, vermerkt stehen id 7 c , ist zufolge heutiger Verfügung ein ; Der Kaufmann Eduard Elkan ist gu w aft ausgeschieden. Der Kaufmann Isidor Goldbaum setzt as Handelsgeschäft unter unveränderter Firma fort. V gleiche Nr. 5210 des Firmen-⸗Registers. ; 3 1, . des , . ist heut 9 n . . ö. ö Isidor Goldbanm zu Berlin als Inhaber 2Elkan C Goldbaum« (ietziges Geschäftslokal Königsstraße 36)

eingetragen.

. . Firmen -Register des unterzeichneten Gerichts ist unter er Kaufmann (Strickgarnfabricationsgeschäft sieti Gaz e f ehr fh jetzige eschäftslokal: Ale 2 Ort der Niederlassung: Berlin, n n, e . „Firma: S. Radlauer jr. zufolge heutiger Verfügung eingetragen.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma Boltze C Krieger

ö (Handel mit Pfropfen),

letz ge Geschäftslokal Rosenthalerstraße 140 am 1. Februar 1868 errichteten offenen Handels-⸗-Gesellschaft sind:

L der Kaufmann Adolph Policarpus Boltze, 2) der Kaufmann Albert Theodor Krieger,

beide zu Berlin.

Dies ist in das Gesellschafts⸗Regist tiger Verfügung nnn ft Rtegister unter Rr. 223 zufolge heu .

Unter Nr. 899 des Gesellschafts -Registers, woselbst di i mit einer Zweigniederlassung zu Riga domizlirte ib g he n f.

Firma . J. & A. Aird⸗ vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen:

abwesend, welcher dahler wegen Ruhestörung und Widersetzlichkeit

Die Zweigniederlassung zu Riga ist aufgehoben.

1655 *

Schwerin und Mecklenburg-Streli ererseits i

( urg-Strelitz andererseits in Betreff der 2

hebung des Art. 18 des ed I an ne r b 2161

n 12 . Ausfuhrzoll von den Produkten

. Gorea Senegal). Italien: Errichtung, , und aint

. . . Zollämter. Großbrittannien: Verordnung, betr. die Ein⸗ on Vieh aus Belgien. Griechenland (Jonische Inselnz: Kommunal⸗

fällen. Tarisirung von Baumwollkuchen. Rußland Verbot der Einfuhr

Schweden: Handel zwischen Vereinigte Staaten ift.

Em⸗

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