1868 / 76 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Frist von drei Monaten nach dem Verfall durch schriftliche Anmel einen Falle fich darbietenden besonderen Hulssmittel aus gemi etch rin eeapflichteter Gewerbetrelbender nicht vorhanden ist / so ] theile festgeseßt. wesche ihnen aus dem Fortfall des Zwangs / und . t . 7 8 57

dung 9j e , gn. sfltend i chigten e n, e, . in fur ö , w, e, aus BVannrechlesß Crwaghsen. . Auf den nach Befriedigung dieser Berechtigten etwa verbleibenden zum Anhalte dient hierbei insbesondere der Durchschni sali ag; ? Entschädlgungs Kapitalien für außschließli = 48. Die Renten koͤnnen von den Verpflichteten durch Zahlung 1 ñ welche bei Veräußerungen i . bei Fr en lng e, =. en , ien n, , . z r . ö n

Ueberschuß kann der Entschädigungö ⸗Berechtigte, welcher die Anmel Prei e as * ĩ ; de Be . ; ; werden al t. Die Tilgung derfelben liegt des zwanzigfachen Betrages zu jeder Zeit abgelöst werden, Der Ve ul, ö egen en, ,, ,,, , n n, , , ,, , , , , , de, here e.. 3. und N 2 , 264 D jeni ewerbetreibenden innerhalb der Gemeinde oder unter 1 er, gefallen lassen. 16 und Nußungs.-Ansprüche, sowie aller ann n Real ˖ Anspruͤche, 25 2. Bei dicker Ermittelung des Werthes der Berechtigung n e , die K— in dein Betriebe iht ire . f hädigun gs Verfahren. S. 9. . Alge 5 2 Entschädigungen an die Stelle der aufgehobenen oder abge⸗ (9. 26) ist derjenige Ertrag des Gewerbebetriebes auszusondern, welcha trbes beschrãntt oder davon ausgeschlossen waren. meines) Streitigleiten daruͤber, ob eine Berechtigung zu den durch l . trechtigungen. . nach e, me, g,. Annahmen, in Berücsichtigung der örtliga Gem 38. . ausschlleßliche Gewerbeberechtigungen gleicher Art in dieses Geseßz für aufgehoben oder für ablösbar erklärten Berechtigungen aren die Berechtigungen Zubehör eines in das ieee , Verhältnisse, auch für die Zukunft durch den Fortbetrieb des ehemann adͤben Gemeindebezirten oder Distritten tritt eine gemeinsame Til gehört, sind im Rechiswege zu entscheiden. Vor der rechts fräftigen eingetragenen Grundstückes oder selbstständig in das Hypothekenbuch bevorrechteten Gewerbes ohne Aufwendung besonderer Mittel und de der Entschaͤdigungs. Kapitalien ein. Cain über diefelben kann das Verfahren in Betreff der Ent⸗ eingetragen, so muß in dicsem von Amtswegen und kostenfrei ver⸗ . erzielt werden kann. Ebenso ist der Werth der Grun). gung en der beitrags pflichtigen Gemeinde oder dem beitragspflichtigen schädigung für die streitige Berechtigung nicht eingeleitet werden. merkt werden, welche Entschaͤdigung an die Stelle der Berechtigungen stücke, Baulichkeiten Geräthschaften und sonstigen Gegenstände welh. Distrikte ist ein Prozent, von den beitragspflichtigen Gewerbetreiben- Schwebt ig Verfahren bereits, wenn derartige Streitigkeiten sich er⸗ getreten ist. . bei der Ausübung der Berechtigung benutzt, bei deren lleber la un . sind zwei . des Gesammtbetrages dicser Entschädigungs. heben, so ist dasselbe bis zu a, endgültigen Austrag ein zustellen F. 209. Die Nealberechtigten knnen bis zur endgültigen Fest· Andere mit überiassen worden sind, oder welche anderweit mit der g! . alljährlich aufzubringen. §. 50. Wird die Frage streitig, ob eine auf einem Grundstücke keln der, Entschögungste träge Ss, C' ch geringen, dal Kapitet ! chisgung in W'rktndung setanden hahzß, bei ber Ermitteiung s; Kanther ban det iltzeintn Hewerhetzfibenden sell die Höhe der haftende östzabe ant Hrunngbggbe ist f oder fr Len n e, Ge. Abfindungen / sollten dieselben auch erst in Zukunft erfolgen (88. 35, Werthes außer Ansaß zu lassen oder in Abzug zu bringen. on ihm entrichteten Gewerbesteuer nicht übersteigen; so weit dies der werbes entrichtet werden muß (6. ), so tritt die Zuständigkeit der 44 498), zur Herstellung ihrer Sicherheit oder Jur Befriedigung der vor⸗ .J. 28. (2. Bei den übrigen , . Die Entschädigun an ist, muß fein Beitrag herabgesetzt und der gefammte Tilgungs⸗ Auseinanderfe tungs ˖ Vehörde für diese Frage ein 9. gehenden Hypotheken ·˖ Gläubiger verwendet werden. t 6 die Aufhebung der Berechtigungen, Konzesstonen zu gewerblich ura; der Gewerbetreibenden vermindert werden. Eine Ermäßigung Sind die darüber obwaltenden Streitigkeiten nicht gütlich zu be⸗ Einigen sich dieselben mit den Entschädigungsberechtigten über die Anlagen oder zum Betriebe von Gewerben zu ertheilen, so wie die Beitrages der Gemeinde oder des Distriktes ist nur aus erheblichen seitigen, so Überreicht die Auseinandersetzungt Behörde die spruchreif Auszahlung oder Verwendung der Entschädigungen nicht, so sind diese Entschädigung für die Aufhebung der Berechligungen, Abgaben von . gestattet. instruirten Verhandlungen mit ihrem Gütachten dem Repisions. zu deponiren. . ö Gewerbebetriebe zu erheben oder dergleichen Abgaben aufiulegen, j uno zn ge Sie Beiträge zur Tilgung der Entschädigungs - Kapitalien Kollegium für Landes-Kultursachen zur Entscheidung Soweit nach S. 21. War dig aufgchobene oder abgelöste Berechtigung ver. nach dem Betrage der reinen Nutzungen festzustellen, welche der P 35 fließen zur Staatslasse. Die Staatskasfe wird vom Beginn den beigebrachten Beweisen nicht als festgestellt erachtet werden kann pachtet, so muß der Verpächter dem Pächter während der Dauer der rechtigte davon erweislich während der zwanzig Jahre von 1846 hn 9. hres 1869 ab den Berechtigten auf deren Antrag den Betrag daß die Abgabe ausschlicßlich eine en, n, . ist, oder hat acht die 24 der für die Berechtigung gewährten Entschädigung 18656 bezogen hat. Hierbei kommen jedoch Kapitälbeträge welche da 1 gehe g' e l lte vorschußweise zahlen. Die Kapitalien sie, ausschlicßlich für den Betrieb des, Jewerbetz entrichtet überlassen. Ist der Verpächter mit dem Fortfglie der Berechtigung Berechtigten für die Verleihung vererblicher und veräußerlicher G D denn age ihrer Festftellung an bis zum Kage ihrer Zahlung mit wird, ist amürnehmen, daß zie diügabe sich theils quf den, rung, zugleich von Gegenleistungen befreit, welche zer Pächter nicht ju tra. werberegtigungen bezahlt worden sind, nicht in Betracht. . aun än halben Hrozent aus der Stagtgtasse, Ju verfinsen. bestz und theils guf den Gewerhehetrieb béözieht. In diesem Falle gen hatte, so muß er diesem außerdem den für diese Gegenleistungen S. 29. . Bei den vormals zwangsberechtigten Kornmühln . ist die el fag. berechtigt, jederzeit die . der Ka. hat eine Theilung der Abgabe nach billigem Ermessen zu erfolgen. von der Entschädigung abgeseßten Betrag (8. 31) nach seinem Jahres! Holsteins) Die den Besitzern vormals zwangs berechtigter Kornmuhlen pitaljen an die Berechtigten zu bewirken. Gegen den Ausspruch des Reyistons ⸗Kollegiums für . n . die Dauer der Pacht vergüten. . im Herzogthum Holstein nach . 16 zu gewahrende Rachentschädig . 5. do. Die Entschüdigung für sosche Abgaben und, Leistungen, Kultursachen findet weber ein ordentliches, noch ein außerordentliches ird für eine aufgehobene Berechtigung eine Entschädigung über wird durch den Reinertrag bestimmt, welchen diese Mühlen nan welche in Beziehung auf die gegen Entschädigung aufgehobenen, aus- Rechtsmittel stgtt. . haupt nicht gewährt, so kann der Pächter für den Wegfall der Be wohlbegründeter Annahme in nothwendiger und unmiticlbarer John hließlichen Berechtigungen enirichtet worden sind 8. ) soll in gleicher Wo eine Auzeinandersetzungdbehorde nicht besteht, hat das ordent. en n, ,, 3 , VJ des n,, . 23. gen gig Erlaß des Gesetzes für daß 6. wie die Entschädigung für letztere, und in Gemeinschaft mit 1 ö die jener Behörde obliegende Instruction der Sache zu . ; i / ebung de erzogthum Holstein, betreffend die Aufhebung des Mühlenzw efer ebracht werden. übernehmen. 3 9 . Pacht zu verlangen. Er muß dies Verlangen jedoch, falls es sich s w. 9 a. vom 10. Mai 1854 bereits . en w en, d n wr, , n m , dn, ngen, in Beziehung auf welche 8 51. In allen Fällen, in welchen für eine streitige Berechtigung um eine aufgehobene Berechtigung handelt, vor dem Ablaufe des sionirten und mit keinem Zwangsrechte versehenen Kornmühlen forlan die Abgaben und Leistungen entrichtet worden sind ohne Ent sobgld sie nach diesem Gesetze für aufgehoben zu erachten ist / eine Ent · ahres 1868, und im Falle der Ablösung einer Berechtigung binnen einer Beschränkung in ihrem Betriebe nicht mehr unterliegen werden schädigung aufgehoben so ivird die Entschaͤdigung für biesc Abgaben schädigung aus der Staatskasse beansprucht werden kann, ist der e. echs Monaten nach dem Wegfall der Berechtigung (8. 46 gegen den §. 30. Die hiernach (6. 29) festzustellende Entschädi darf aht und Leistungen nach Vorschrift der S8. 382. 34. 35 in einer jahrlichen ständigen Regierung von der Einleitung des in les 9 49) oder erechtigten schriftlich erklären. ö : unter Hinzurechnung der den vormals in m nf n Mühle,. Rente bestimmt und aus der Staatstasse gezahlt. des Verfahrens vor der Auseinanderseßüngsbehörde (C. 50 Rachricht Geschieht dieses nicht, so hat der Pächter seine Verpflichtungen n, auf Grund des Geseßes vom 19. Mai 1854 zugebilligten En, 41. Alle Beiträge, welche von Gewerbetreibenden zu den Ent- k geben. Der Regicrung bleibt es überlassen, zur Wahrnehmung ohne Abzug auch fernerhin zu erfüllen. schã an gg die höchsten Entschädigungssäße nicht alm cn , welt schaͤdigungen zu leisten sind, werden nach Maßgabe der von ihnen ent= es fiskalischen Interesses einen Vertreter zu bestellen, welcher bei allen Dir rechtlichen ö. dersdluftezung der Pacht sind nach den durqe die Pergriung vom S6. Jüni iss enthaltend einige Atäme Kchteten Herderbesleuzr vertheilt, In sfolchen Fällen, in welchen K ugezogen werden muß. . allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. . rungen des Gesetzes vom 19. Mai 1854 hinsichtlich der den frähn mehrere Gemeinden oder Gutsbezirk? zu den Enischädigungen beizun ⸗· S. 52. (2. Einleitung der vi r n, Die Feststellung der S. 23. S. Entschähigungs Anerkenntnisse eber die Entschädi. Zwangsberechtigten für den Wegfall des Zwangörechts zuzubilligendn tragen haben, wird deren Beitragsverhältniß unter Berügsichtigung Kapfialien und Renten, welche als Entschädigung zu gewähren sinde , n. die gufgehobenen oder abgelösten Berechtigungen sollen den , , bestimmt worden sind. So weit dies her Fall i der größeren oder geringeren Vortheile festgestellt, welche für sie aus erfolgt im Verwaltungs wege. 0 , . erechtigten auf ihren Antrag von der Regierung Entschaͤdigungs!· muß die ermlitelte Nachentschädigung herabgesetzt werden. dem gf der Berechtigungen erwachsen. 1. ö 2 y, ,, n ier h fh en f n n . i i en) Für ist das Verfahren spätestens mi gese = 6 Für ale sabrisen auf bene ere ue, ; ,, gen alsbald einzuleiten, nachdem der Antrag auf

Anerklenntnisse ausgestellt werden. §. 31. (4. Berechnung von Gegenleistungen. Von dem erm Die Anerkenntnisse ; auf den Ramen der Berechtigten auszu⸗ telten Werthe der Berechtigungen ae in in gage diejenigen ö. den ee f der aufgehobenen Zwangs. und Bannrechte für die Auf. dungsfrist⸗

fertigen und müssen die Bezeichnung der Berechtigung, für welche die gaben und Leistungen in AÄbzug zu bringen, zu welchen dir Berechl laung Konzessionen zu gewerblichen Anlagen oder Berechtigungen bage Euntschädichmng bestmmt ist, den Vetrag der Entschädigung, sowie Zeit, ien in e reh auf ihre Were nr n bar g waren. 4 n ,, nn, w, en, ,, f n,, für die Aufhebung Ablöfung gestellt * . . Ort . . Fe n mn ile gn . Hotgeknbuch Werth . er Kibzaben und Seistungen ssf nach Batschrist bes S6 Langener Wldhaden von Senwerkektn the fei erheben 3 ,, . . durch einen Kommissarius geleitet, H eines in etenbuch ein zu ermitteln. ie Entschädigungen na welchen die Regierr . . getragenen Grundstücks oder selbstständig in das Hypothektenbuch ein Titel IV. Aufbringung der Entschädigungen. . f ge er nr J, §. 53. Bei diesen Verhandlungen sind, außer den Entschädigungs getragen, so ist in dem Entschädigungs. Anerkenntnisse zugleich zu ver⸗ §. 32. (1. Für ausschlietzliche Gewerbe Berechtigungen.) Fin d In gleicher Weise ist die Ent, für solche Abgaben und Berechtigten, stets auch diejenigen züzuziehen, für welche die aufgehobe · merten, daß die Befugniß des Besißers über die Entschädigung zu solche ausschließliche Gewerbe. Berechtigungen, welche nur auf ün⸗ Leistũngen zu berechnen, zu welchen die Berechtigt6en in Beziehung nen oder abzulssenden Berechtigungen. Verpflichtungen begründet ven sich nach dem Hypothekenbuche bestimmt. gewisse Seit verliehen sind, so wie für alle diejenigen ausschlleßliche auf die aufgehobenen Berechtigungen verpflichtet waren. haben. In allen Fällen, in welchen die Entschädigüng der Staßtgkasse eränderungen in dem Eigenthum eines Entschädigungs . Aner· GSewerbe- Berechtigungen welche den Gewerbebetrieb im Umherzicht §8. 45. Nuch die Entschädigungen, welche den vormals zwangs⸗ zur Last fällt, hat die Regierung für die Vertretung des fiskalischen kenntnisses werden, sobald sie der Regierung, welche das Anerkenniniß betreffen, wird gi en nbi n nach Maßgabe des ermittelten Werlh6n berechigten Kornmühlen lm Herzögthum Holstein nachträglich noch Interesses Sorg zu tragen. ů ausgestellt hat, nachgewiesen sind, von dieser in das Anerkenntniß ein.· in einer jährlichen Rente berechnet. gewährt werden follen 68. 20 und 30, werden in jährlichen Renten enn das Eigenthüm und das Nutzungsrecht an einem berechtig⸗ getragen. z 3. Die Entschädigung für den Verlust aller übrigen aur. . ten oder verpflichteten Grundstücke mehreren Personen zusteht so sind Titel II. Ermittelung der Entschädigungen. Hir ö ö gungen 3 in Kapital zu bestimmen. §. 44. Der Lauf dieser erte 6x 42 i 9 . innt a. ig ih elern nr gn . Zu den Nutzungsberechtigten sind die

k ö. em Kapital sind die Zinsen zu berechnen chem die Feststellung derselben e ö , ; n. . 6 983 (1. Bei e, ,. Gewerheberechtigungen und Zwangs einer Anlegung zu drei . in . . i , , ,, auf eine n,. eit verliehen waren, FS 55. Sind bei dem Verfahren die sämmtfichen Mitglieder einer und nme ng ls Maßstaß der Entschaädigung für die aufg Punkte der Aufhebung der Berechtigung an bis zu der Feststellung de so wie bei Abgaben und Leistungen, welche die erechtigten nur für Corporation als solche betheiligt, so ist deren Vorstand —ͤ ist bei dem. hobenen ausschließlichen Gewerbe- Berechtigungen, so wie für die aüf. Entschädigung gewährt hätte. Ber Betrag dieser Zinfen lrltt den . int gewisse Zelt zu entrichten hatten, enden die Renten init dem Ab⸗ irc eine ganze Gemeinde betheiligt, so ist die Gemeinde. Behörde zu [, n. oder abzulösenden Zwangs und Bannrechte gilt derjenige mittel Kapital hinzu. Bie Gesammifumme bildet die em Berechtigien laufe dies t Zei den Verhandlungen zuzuziehen. Die Gemeinde, Behörde und der Vor⸗

erth, welchen diese Rechte zur Zeit ihres Wegfalls ,. haben. zustehende Entschädigung. . Die Hem̃en sind an jedem Jahresschlusfe fällig. Sie können durch stand der Corporation müssen ihrerseits einen Vertreter bestellen. *. Derselbe wird durch den Reinertrag dargestellt, welchen der Berechtigte §. 34. Bei diesen erechnur n (88. 32 und 83) soll der Wer, Zahlung beg zwängigfachen Beirages sederzeit abgelöͤst werden. Sie an dem Berfahrgh zin ganzer Gutsbezirk Theil, so vertritt densel , und unmittelbarer Folge des Wegfalls seines Rechts 3 ge,, 1 ö. Leistung stets 9 dem zwanzigfachen Betrage werden aus der Staatskasse , e n, . der Fe r n,, „bem Berfutzten meht als funf. Vrrpfligtrne . . 8 reinen Ertrages angenomme ; ür die Fortfall der Berechtigungen, ,,,. 4. . i , .

Ist mit ausschließlichen Gewerbeberechtigungen ein Zwangs und §. 35. Der ref g. r r n rr Enischadi ungs · Renten (6 M die nn nn 6 bis zu dem Tage, woo der Lauf auf / so müfsfen auf Erfordern des die Verhandlung leitenden Kom Bannrecht verbunden, so. wird die Entschädigung für beide Berechti. beginnt mit dem Änfange des Jahres, in 6 die Hesistelun; der FKeenten beginnt, find die Fienten bei Heststellung ihrer Höhe nach; missarius genieinschaftliche Bevollmächtigte gewählt 6 derc h d h gungen zusammen ermittelt. derseiben erfolgt ist. Waren die Berechligungen nur auf cine gewiß äͤglich zu berechnen und nach dem räckftändigen Betrage alsbald aus drei nicht übersteigen darf. Kommt in, der von dem Komm 8

6. Kann der Nachweiß erhracht werden, welcher reine Ertrag Zeit verliehen, so endet er mit dem Abiaufe dieser Zeit der Staatskasse zu zahlen. gefetznen Frist eine Wahl nicht zu Stande, so kann auf seinen Antrag den Berechtigten lediglich durch die aufgehobenen oder abzulsfenden Die Renten werden am Schlusse jeden Jahres gezahlt. Sie 45. Wenn mit ciner ausschließlichen Gewerbe Berechtigung die Regicrun e, ,, r, ,. n, , an e . Berechtigungen während der legten zehn Jahre vor deren lufhebung können durch Zahlung des zwanzigfachen Betrages jeder Felt abgelzi! ein Zwangs- und Bannrecht verbunden war, so ist die dafür ermit. §. 56. Was die bestellten Vertreter der Betheiligten (88. 5h 55) Were len n n, e, ist, so ,. der Ermittelung des werden. tele Gesannmt ˖ Entschädigung (5 3) zu theilen. Dig eine Hälfte * in dem ,. , , ,. . Betheiligten, deren Interesse

. er Berechtigun des rei i ö. ae , m, . f schließli ; ti= rnehmen sollen, bi ; gungen der Durchschnitt des reinen Ertrages aus Bei der Feststellung der Höhe der Renten soll zugleich derjenigt selben ist wie die , , für ausschließliche Gewerbe. Berechti. sie hg Ober Cigenthumer, Lehnsherren, Lehns- und Fideikommiß-

dieser Zeit zu Grunde gelegt. . 4 ft der is 41, di älfte na 21 337 ; . ö , ,, , , , , n,. den. e d n tale ug 2 folger, Wiederkaufs · Berechtigte / Hypotheken Gläubiger und andere

Wenn eine aufgehobene oder abzulssende Berechtigung Aufhebung der Berechti i n. ü Bered wahrend der letzten zehn Jahre vor ihrer Aufhebung oder Abls 9 ie,, sein r d g, d fun *in d e fr ern, ö wa s, nne in , zu berechnen und aufzubringen. Nealherechtigte sind nicht von n, n, n, gau ehen, 21 steht für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen auf die Rentenzahlungen der nächsten Jahre zu) vertheilen. Der ge 5. 46. 23 3. abgelöste Berechligungen) Die Entschädigung aber frei, bei dem Verfahren sich zu melden und ihre Gerechtsame dergestalt verpachtet gewesen ist, daß das sür dieselbe berechnete sammte Betrag dieses Zuschlages kann jeder Zeit in der noch rück. für den Verlust eines zur Ablösung gebrachten Zwangs und Bann⸗ wahrzunehmen. —⸗ ö gehnherrn. ober Wiederkauft. . , , ,, bebe er hanzaß Sahl, en n, , n el e r , , , 4 5 ichtigen 36. e Entschädigungsrente für ausschließliche Berechtigungen, eise und gemeinschaftlich mit ihr : . echtig f een n ab isn e'scend * selbst übernommene Abgabe oder Leistung (Reluition) unterlassen welche d iche A ̃ berechnen, welche in Beziehung auf die sowie bei Lehnen, falls der Besißer keine lehnsfähige Descendenz hat ler ol, auf Aiernn . 36 e ie e 3 ö nl, n, e ,, n wg. im Umherziehen betreffen, werden aus der , , nn n . . . hd. 3 i ,,, . Agnaten, ist von der Einleitung des Verfahrens Betrage der Pacht oder Reluition bestimmt und hierbei der Die übrigen Rente mei i Gr Sechs endgültiger Feststellung der Renten sind di zu geben. Zurchschnift dieser Leistungen wäͤhrend der leßten zehn Jahre zu meinde oder e Tr fn cs ne enn g nen, n, eee Rr elbe bree u' ben Ketzellclen in andere? g . 23 gen e ,, . 9 runde gelegt. . . und von denjenigen Gewerbetreibenden innerhalb der Gemeinde oder nicht vereinbart wird. er,, ,, mahelchluml difelben sich melden können. Per Termin Ein ee, der ührigen Betheiligten ist jedoch befugt, statt dessen des Distriktes, weiche durch die Berechtigungen in dem Betriebe ihr 47. Von dem Zeitpunkte des Erlöschens der Nechte ab begin stimmen bis zu welchem J i mn, m, ,, , e JJ , , ng zu verlangen. ie Gewerbetreib i Vi i inde oder ie Renten sind von denjenigen aufzubringen, a An 21 . = Ss, Wenn der Werth ber Behr ligun gen é säl' lter vorbezeich. der G fr 'ne 3 e n n Hier e r dig ltr nen fen, die gel senen . ist. Ist er. ntrag von mehreren, selbstständig Eine gleiche ede, ber, , m, n. e n erf * für 9 Weise zzz, 2t und a5) nicht zu besiimmen ist, sC muß derseibe jeden Jahres auf die Pfüichtigen umzulegen. ur Rlbtofung bifuhten Züwangs. und Bannpflichtigen ausgegangen, andere Fässe und für e ee . . igte erlassen, falls ihm begrün⸗ n anderer geeigneten Weiss und nach Maßgabe der in jedem ein- Wenn bei dem Beginn eines Jahres ein zur Theilnahme an der o wird das Beikräigöverhälmmiß unter ihnen nach Maßgabe der ö Anlaß dazu vorzuliegen scheint. '