1868 / 76 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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60. Die Legitimation eines jeden bei dem Verfahren auftreten denjenigen Staats. Behörden oder Gemeinde⸗

den Interessenten ist als ühtt zu erachten, wenn a) demselben von n m bestimmen ale a ,,,,

der juständigen Orts. Behörde bescheinigt wird, daß er sich im Besitze §. 76f. (6. Kosten des Verfahrens) Das Verfahren vor den des beanspruchten Rechtes befindet, oder wenn er eine auf dessen Er waltüngs. Behörden ist frei von Stempel und Gebühren. Die n werb lautende öffentliche Urkunde vorzulegen vermag; außerdem U) die lagen, welche in demselben erwachsen, fallen den Entschädigungsy . übrigen Betheiligten seine Legitimation nicht bestreiten und e) bis zur tigen zur Last. Hat das Verfahren die Ablösung einer Hun gun Feststellung der Entschädigung kein Anderer den gleichen Anspruch er⸗ zum egenstande, so sind die Auslagen von dem Enischatin un hoben hat. Berechtigten und Entschädigungs⸗Pflichtigen je zur Hälfte zu irn §. 61. Wer sich nach Ablauf des in einer öffentlichen Bekannt. Ünter mehrere Entschädigungs ⸗Pflichtige oder mehrere Entschi machung geschten Termines C. 5h) bis zur Feststellung der Entfchadi. gungs.-Berechtigte werden die Kesten nach Maßgabe ihrer Pflichten n ung CG. 67. 686) meldet und legitimirt, muß zllles gegen, sich gelten Ansprüche und, zwar durch Bestrimmung derjenigen Behörden verihan assen, was bis, zu dem Zeitpunkte seiner Meldung festgestellt ist. welche, die Entschädigungen und deren Aufbringung festzusetzen hit. Wer sich, mag eine öffentliche Brtannlimachung ergangen sein oder (68. CG 69. 6. ; nicht, erst nach erfolgter Fesistellung der Entschädigung meldet, kann Hat einer der Betheiligten einen über die Art und Höhe der Cn sich nur an denjenigen hallen, welcher bis dahin als entschädigungs—⸗ schädigung nach Maßgabe des 8, 63, dieses Geseßzes gemachten jn berechtigt angeschen worden ißt. * gleichbvorschlag abgelehnt und die Einleitung des Erinittelunge Wenn es im Laufe des Berfahrens streitig wird wer zur Verfol . fahrens (6. G6. ff) ,, oder hat er die Ermittelung des Wen ung Änes Ansprüchs befugt ist, so kann die egicrung giach ihrem der zu entschädigenden Verechtigung an Stelle der im 8. ö g rmesfen die streitenden Theile gemeinsam zu den Verhandlungen zu. Geseßes vorgesehenen Feststellung in dem Ermittelungs ; Pn

ziehen oder das Verfahren bis zum rechtskräftigen Austrag des Strei- fahren verlangt, so muß er die Kosten dieses Verfahr des einstellen lassen. 3 wenn das Ergebniß desselben nicht um fünf a,. en lh

8§. 62. (3. Feststellung des Entschädigungsanspruchs.) Wenn dar- ihn gusfällt, ö. ( ( übers ob eine Berechtigung in Jolge ihrer 2luftzebung n. gesezlichen so 9 kin ,, , als unbegründet zurück gewiss Enischädigung sanspruch, begründet, oder darüber, wer die Entschädi⸗ ö osten des Verfahrens dem zurückgewiesenen Thi gung für den Verlust einer Berechtigung nach dielem Gesetze zu tragen dur ö Nuslagen stid vorsthußhceif . ober wenn endlich über den Umfang und Inhalt der Berechtigung, We in femme n, . K Staatskasse zu dein. leer ge gr lg nher hee, wall Sire rreltensenihsst Ind, Ban neh kann nu ein i e eb e g e en , mmissa⸗ 1 e, . trim in einem mit Gründen auszufertigenden Resolute enn gr ö ö k Dä, ; ; . n un Vor Einleitung des Entschädigungs Verfahrens sind die Verwal i n n,, . a verlangen. Der . ,, L f 2 K ; ; ) a bereits rechtshängig ist so wird das PKerfahren bis zur rechtskräftigen ö. . Bezirke mehrerer Regierungen, so bestimmkt zt Entscheidung des treit punktes ausgesezt. er ⸗Präsident der Provinz diejenige Regierung, welche das n se . ie fen , n, 6 ,,,, . ö ieh ö Bereich des ehemaligen Königreichs Ha i er deren 4 : . n . nnotu a n , ,., bei dem ullandigen Gerichte die Berufung auf n, dieses Gesetzes die Landdrostin rechtliches Gehör offen. ; rungen. 63. * Fesistellung des Entschädigungs Betrages) Sobald §. J5. Die er Zeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt der Entschädigungs-LAlnspruch an sich endgultig fesigestelt ift, muß der soweit sie die Aufhebung gewerblicher Berechtigungen und deren En, Betrag der Entschädigung ermittelt werden ,,. betreffen, bestehen; soweit sie dagegen die Ablösung saltz Berechtigungen betreffen, werden sie hiermit aufgehoben.

7 , ( 836 . . dem e n, . 6 ,. nn, . Kom ngleichen sind aufgehoben alle sonstigen, diesem Ge missarius geha , r rt u he der Entschädigung eine siehen i e g isien gen, setze ent)ehn

Vereinbarung zwischen den Entschädigun S-Berechtigten und Entschä⸗ e, ; 953 schädigung chtig sch In denjenigen Fällen in welchen bei Verkündigung, dieseß h

digungs · Verpflichteten zu versuchen. , gung pflich d such setzes das erfahren in Betreff der Entschädigung für ein zur w löfung gebrachtes Recht bereits eingeleitet ist, soll dies Verfahren ni Maßgabe der bisherigen Gesetzgebung zu Ende geführt werden.

F. 76. Der Minister fuͤr Handel, Gewerbe und öffentliche , . A hen gn . Gesetzes beauftragt.

ndlich unter Unserer Höchsteigenhändigen ; ; gedrucktem Könialichen gif ö. ö Gegeben Berlin, den 17. März 1868.

(L. S) Wil helm.

Graf von Bismarck. Freiherr von der Heydt. Graf von Ißtzenplitz. von Mühler. von Selchow. Graf zu Eulenburg. Dr. Leonhardt.

§. 64. Kann der Werth der aufgehobenen oder abzulösenden Be⸗ rechtihungen nach Vorschrift der §. 26 und 25 erwiesen oder festgestellt werden, so nimmt der Kommis arius die erforderlichen Erörterungen

unter Zuziehung der Entschädigungs Berechtigten und Entschädigungs⸗ Verpflichteten vor.

In allen übrigen Fällen erfolgt die Ermittelung des Betrages der Entschädigung durch den Kommi arius unter Zuziehung von zwei Beißsitzern, von denen einer durch die Berechtigten, der andere durch die zur Entschädigun Verpflichteten binnen einer von dem Kom⸗

missarius bestimmten Frist zu wählen ist. Erfolgt binnen dieser Frist die Wahl nicht, so ernennt der Kommissarius die Beisitzer.

§. 65. Als Beisitzer wählbar ist jeder unbescholtene, in den Ge⸗ schäften des bürgerlichen Lebens erfahrener Mann.

Die Beisitze können nur Ersatz der Reise⸗, Zehrungs⸗ und Ver⸗ ö säumnißkosten verlangen. J

§. 66. Die K er haben unter Leitung des Kommissarius die thatsaͤchlichen Verhältnisse, welche für die Höhe der Entschädigung von Erheblichkeit sein können, vollstcndig zu erörtern.

Bei dieser Erörterung sind alle geseßzlichen Beweismittel, mit Ausnahme des Beweises durch Eid, zulässig. Kommt es auf die Er⸗ mittelung des Reinertrages eines Gewerbes an, so sind bei Feststellung desfelben die Durchschnitte der Marktpreise des nächsten Marktortes aus den zwanzig Jahren von 1846 bis 1865 zu Grunde zu legen.

Das Ergebniß der Erörterungen haben die Beisitzer mit dem Kommissarius in einem gemeinschaftlichen Gutachten zusammen zu

fassen.

§. 67. Mit diesem Gutachten reicht der Kommissarius die Ver- handlungen der Regierung ein, welche über die Höhe der Entschädigung durch ein mit Gründen auszufertigendes Resolut entscheidet.

Den Betheiligten steht gegen das Resolut der Regierung mit Aus. schluß des Rechtsweges der Rekurs an den Minister für Handel, Ge— werbe und öffentliche Arbeiten zu, welcher binnen einer Frist von sechs Wochen nach Eröffnung des Resolutes bei der Regierung einge- legt und gerechtfertigt werden muß. Die Rekursschrift wird dem Gegentheile zugestellt, welcher innerhalb vier Wochen nach dem Em⸗ pfange derselben seine Erwiederung einzureichen hat.

SF. 68. Die rechtskräftigen zwrsonns⸗ der Regierung (§5§. 62, 67) und die Entscheidung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten (6. 67 baben die Wirkung rechtskräftiger Erkenntnisse.

69. (5. Vertheilung der Entschädigungs⸗Beiträge. ) i der Renten 226 bis zum J. Mai j8öh, kommaͤndirt. v. Müntz Hr. ge

2. Westf. Inf. Regt. Nr. 15 (Prinz Friedr. der Niederl) Westpyh

Pr. Ut, vom 4. Garde- Regt. J. G! bon ihrem Komniando alt. zieher bei dem Kadettenhaüse in Berlin zum 15. April c. entbun Hr. v. d. Schulen burg. Welffshdurg, Pr. t. vom Maß Jäger⸗Bat. Nr. 4. v. Meyer, Sec. Et, vom 4. Thur. Infant. 1 Nr. 75, van der Bosch, Seconde Lieutenant vom 5H. BVrandenbt Infant. Regt. Nr. 48, alle drei kommandirt als Erzieher bei Radettenhause in Potsdam, Delius, Pr. Lt. vom H. Rhein. J

Personal Veränderungen.

L. In der Armee.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche 20. A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen

Den 21. März. Prinz Alexander zu Sayn -Wittgeh, stein, Sec. Lieut. vom Königs-Hus. Negt. (1. Rhein.) Nr. T unt Stellung à la zuite des Regis, der Gesandtschaft in München! Beh Dienstleistg., bei ders. attachirt. v. Trotha, Sec. Lt. vom Osipr. ji Regt. Nr 33, in das 5. Thür. Inf Regt. Nr. 94 (Großh. von Sachsen) petri

Sen 22. März. Fürst v. Schwarzburg⸗-Nu dolstgdt Dun laucht, zum Gen. Ligeut. à la suite der Armee, Fürst v. Reuß j Durchl. zum Gen. Vaj. à la suite der Armee, Fürst v. Neuß . Durchl., zum Gen. Maj. à la suite der Armee⸗— ernannt. Ih Sarl v. Lichnowsky , Maj. a la suite der Armee, der Char. Sb. Lt. verliehen. v. Restorff, Sec. Lt. vom 2 Brandenb, Ul Regt. Nr. 11, von dem Kommando als Insp. Off. und Lehrt! der' Kriegsschule in Hannover entbunden. Bahlke⸗ Sec. Lt. bon Hanseat. Inf. Regt. Nr. 75, zur Dienstl. als Insp. Off. u. Lehren bei Kriegsschüle in Hannover kommandirt. v. Wig ssell II, Pr. lit

Rhein. Inf. Regt Nr. 25, von ihrem Kommando als En bei denn Kadettenhause resp, in Berlin und Bensbgrg entbum Augustin, Sec. Lt. vom 6. Brandenb. Inf. Regt. Nr. Hz Di ring Prem. Lt. vom 5. Rhein. Inf. Regt; Nr. 65 / zur Diensi.

Erzieher bei dem Kadettenhause resp. in Berlin und Bensberg n

1

Betrag der Entschädigungs⸗Kapitalien und Entschädigungs rechtskräftig festgestellt, so wird über die Tilgung der Kapitalien, über die Ablösung der Nenten, sowie über die Vertheilung der von den Entschädigungspflichtigen zu dem Behufe zu leistenden Beiträge Be⸗ stimmung geiroffen. Diese Bestimmung steht mit Ausschluß des Rechts⸗ weges der Regierung zu; gegen ihre Entscheidung ist die Beschwerde

an den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zulässig. 8. 70. Die Ein . von den Entschädigungspflichtigen zu leistenden Beiträge, sowie die Auszahlung der Entschädigungen liegt

vom ' 3. Niederschl. Inf. Regt. Nr. 50, Roeder Sec. Lieut. von

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Regt. Nr. 65, Mar sch, Sec. Lt. vom Schleswigschen Inf. Regt. Rr. Sc, Gr. v. Rittberg, Ser. Lt. vom Garde. Jäger ⸗Bat. alle drei kom mandirt als Erzieher bei dem Kadettenhause in Wahlstatt, May, Sec. Lt. vom Ostpr. Füs. Negt. Nr. 33 und kommandirt als Lehrer Pei dem Kadettenhause in Bensberg, Meller, See. Lt. vom 6. Rhein. Inf. Kegt. Nr. 68 und, tommandirt als Erzieher bei dems. Kadetten⸗ erg sammtlich von ihren Kommandos zum 1. Mai C. entbunden. oeßzel, Premier Lieutenant vom 1. Niederschl. Inf. Regt. Nr. 46, Melzer, Premier - Lieutenant vom Hannov. Füs. Regi. Nr. IZ3/ v. Zepel in Pr. Lt. vom Gren. Regt. König Friedr. Wilh. IV. (1. Pomm.] Nr. 2, v. Dieskau / Pr. Lt. vom J. Magdeb. Inf. Regt. Nr. 26 und lommandirt als Erzieher bei dem Kadettenhguse in Wählstatt, v. Freyhold, See. Ct. vom Westfäl. Füs. Regt. Nr. 37. v. Schultzend orff, Sec. Lt vom 3. Sstpr. Gren. Regt. Nr. 4, Sandes v. Hoffmann, Ser. Lt. vom Holsteinischen Infanterie⸗ Regiment Nr. Sö, v. Alten, Seconde⸗Lieutenant vom 8. Rheinischen In anterie⸗Regiment Nr. 70, saͤmmtlich zur Dienstl. als Erzieher bei Fem Kadettenhause in Berlin, vom 15. April e. ab, auf ein Jahr Deeß, Pr. Lt. vom 1. Ahein. Inf. Regt. Nr. 265,

kommandirt. r Lt. vom 2. Rhein. Inf. Regt. Nr. 28, v. Trotha

Buchholtz. P Rhein. Inf Pr. Lt. vom Gren. Regt. König Friedrich

Rr. 3, v. Vethacke, Sec. Lt. vom 3. Hanno. Inf. Regt. Nr. 79) Baron v. Lyncker, Sec. Lt. vom 1, Oberschles. Inf. Regt. Nr. 22 alle vier zur Dienst!, als Erzieher bei dem Kadettenhause in Potsdam, v. Bor r ies, Sec. Lt. vom 7. Ostpr. Inf. Regt. Nr. 4 v, Sch en ck, Sec. Lt. vom 2. Pomm. Gren. Regt. (Colverg) Nr. 9 Lölhöffel v Söwensprung Sec Lt. vom 1. Hannov. Inf. Regt. Nr. 74, alle drei zur Bien t. als Erzieher bei dem Kadeitenhause in Culm, v Bu dden brock, Pr. Lt. vom 2. Schlef. Gren. Regt. Nr. 11, Stelinbart, Prem. Lieut. vom 3. Magdeb. Infanterie Regiment Rr. 6, Huguenel, Prem, Lieut. vom 4. Pos. Inf. Regiment Rr. 59, v. Heyden, See. Lieut. vom 1. Hanseat. Nr. J, v. Wulffen J. Sec. Lt. vom 3. Niederschl. Inf. Negt. Nr. 50, Kreßner, Sec. Lt. vom 1. Pos. Inf. Regt. Nr. 18, alle sechs zur Dienstl. als Erzieher bei dem Kadettenhaufe in Wahlstatt, Deetz, Sec. Lt.ů, vom Holst. Inf. Fiegt. Rr. S5, Henkel Sec. St. Pom 8.

omm. Inf. Regt. Nr; 61 Balthasar, Sec. St. vom 2. Westfäl.

nf. Regt. Nr. 15 (Prinz Friedr. der Niederl.), alle drei zur Dienstl.

als Erzieher bei dem Kadcktenhaufe in Bensberg, v, Grum bkow,

Sec. Lt. vom 2. Oberschl, Inf. Regt. Nr. 23 und kommandirt als Erzieher bei dem Kadettenhause in Berlin, Earsted, Sec. Lt. vom 8. Brandenb. nf Regt. Nr. 64 (Prinz Friedr. Carl v. Pr. und kommandirt ei dem Kadettenhause in Wahlstatt, Klein, Sec, Lt.

Nr. 36 und kommandirt als Erzieher beim

Sec. Lieut. vom 4. Garde

Erzieher bei dem Ka—

m Pomm. Füs.

Bat. Nr. 4

Bar.

v. Bi stram, S mandirt als Erzie Lieutenant vom vier zur Dienstl.

igenschg gensch he Jul igt, Nr. 3.

bei Berlin, von kommd. als

lesw. Inf. (2. West⸗- Nr. 19.

v. Wildenbruch,

Grenadier⸗Regiment Nr. 2, deren ;

Erzieher bei dein Kadettenhause in Berlin, Hedinger, S

7. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 56, dessen Kommdo. zur Dienstl. als Lehrer bei demfelben Kadettenhause, v. Tschisch witz, Pr. Lt. vom 3. Bran denb. Inf. Regt. Nr 20, Fabricius, Pr. Lt. vom Brandenb. Füs. Regt. Nr. 35, deren Kommdo. zur Dienstl. als Lehrer bei dem Kadetten hauͤse in Kulm. Hartog, Sec. Lt. vom Niederrhein. Füs. Regt. Nr. 39, Trip, Sec. Lt. vom 4. Westfälischen Infanterie Regiment Nr. 17 Dühring J.,, Serc. Lt. vom 4. Riederschles. Inf. Regt. Nr. 51, deren

Kommdo. zur Dienstl. als Erzieher bei dems. Kadektenhause, Beck,

Pr. Lt. vom 3. Brandenhurg. Inf. Regt. Nr. 20, Zaabel, Sec. Lt. vom 6. Ostpreuß. Inf. Regt. Rr. 43, Schubert, See, Lt. vom 3. Pos. Inf. Regt. Nr. 58, deren Kommdo. zur Dienstl. als Erzieher bei dem Radettenhause in Potsdam, Januskow sky, See. Lt. vom Ostpreuß. Fuͤs. Regt. Nr. 33, Bo ckh, Sec. Lt. vom 2. Rhei⸗ nischen Infanierie⸗Regiment Nr. 23, deren Kommando zur Dienst leistung ? als Erzieher bei dem Kadeitenhause in Wahlstatt,

lhelm IV. (1. Pomm)

nf. Regiment

Kil lmann, Pr. Lt. vom 4. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 63 Lan celle, Pr. Lt. vom 8. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 57 Fritze, Sec. Lt. vom Brandenburg. Jäger ⸗Bat. Nr. 3, deren Kommdo, zur Dienstl. als n, bei den Kadettenhause in Bensberg, vorläufig bis zum 1. Mal 1869 verlängert.

1. In der Marine. Marine ⸗Beamte.

Durch Verfügung des Marine ⸗Ministerium 8. Den 18. März. v. Rep ke, Werftschreiber, zum etatsmäßigen Werkstattschreiber ernannt.

Reichstags Angelegenheiten.

Berlin, 28. März. Der in der 3. Sitzung des Reichs⸗ tages des Norddeutschen Bundes vorgelegte Entwurf eines Ge- setzes, betreffend die Verwaltung des Schuldenwesens des Nord⸗

deutschen Bundes, lautet wie folgt:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Die Verwaltung der vom Norddeutschen Bunde aufgenom⸗ menen Anleihen erfolgt durch eine besondere Behörde, welche die Be⸗ nennung Bundes ⸗Schuldenverwaltung⸗ führt.

§. 2. Die Bundes ⸗Schuldenverwaltung steht unter der oberen Leitung des Bundeskanzlers so weit dies mit der ihr durch 8.7 dieses Gesetzes beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist. Die fort⸗ laufende Aufsicht über dieselbe wird durch die Bundes⸗Schulden⸗ konimission F. M geführt.

3. Me Bundes. Schuldenverwaltung besteht aus dem Direltor der Breußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden und aus drei Mitgliedern, welche vom Bundes⸗Präsidium ernannt werden;.

§. 4. Dem Direktor liegt die Leitung der Geschäfte der Bundes n , , die Anstellung aller derselben untergeordneten Beamten und die Disziplin über diese ob.

Im Uebrigen haben die Mitglieder (8. 3) mit dem Direktor gleiche Befugnisse und gleiche Verankwortlichkeit. Die Beschlůsse wer den nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit enischeidet die Stimme des Direktortz .

Der letztere wird in Verhinderungsfällen von dem ältesten Mit · gliede vertreten.

§. 5. Der Bundes ⸗Schuldenverwaltung werden eine Schulden Tilguͤngskasse und eine Kontrolle der Schuldverschreibungen des Nord⸗ deutschen Bundes untergeordnet.

§. 6. Der Bundes- Schulden verwaltung liegt ob; ) die Verwal⸗ tung / ,,, Tuügung der in Gemäßheit des Artikels 73 der Verfassung des orddeutschen Bundes von dem letzteren aufgenomme⸗ nen Anleihen; Y die Verwaltung der zu diesen Zwecken bestimmten Verzinsungs und Tilgungsfonds; 3) die An⸗ und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiedereinziehung der Schuldver chrei⸗ bungen über die Anleihen des Bundes; I die Registrirung der in Gemäßheit des Artikels 73 der Verfassung des Norddeutschen Bundes zu Lasten des , übernommenen Garantieen.

§. 7. Die undes ˖ Schuldenverwaltung ist unbedingt verantwort⸗ lich: ) in Bezug auf die An⸗ und Ausfertigung und Ausreichung der ver. zinslichen und unverzinslichen Bundes ⸗Schuldverschreibungen und der zu ersteren gehörigen Coupons und Talons nach Maßgabe der hierüber ergehen ben Gefetze; Y für die regelmäßige Verzinsung der Bundes ⸗Anleihen und für die unverkürzte Verwendung der, der Schulden⸗Tilgungskasse überwiesenen Tilgungsfonds nach ihrem gefeßzlich festgestellten Betrage sowie dafür, daß Konvertirungen von Schuldverschreibungen nicht anders als auf Grund eines diefelben anordnenden oder zulassenden Gesetzes, und nachdem die, etwa erforderlichen Mittel bewilligt sind, vorgenommen werden; 3) für die Löschung, Cassation und Aufbewah⸗ rung der eingelösten Bundes. Schuldverschreibungen bis zu deren gänz⸗ licher Vernichtung.

In allen übrigen Beziehungen hat die Bundes Schuldenverwal⸗ tung den Anordnungen uͤnd Anweifungen des Bundeskanzlers Folge zu leisten, welchem die Verantwortlichkeit für dieselben obliegt.

Der Birektor und die Mitglieder der Bundes ⸗Schuldenverwal⸗ tung leisten vor Antritt ihres Amtes, neben dem im Artikel 18 der Bundesverfassung vorgeschriebenen allgemeinen Diensteide, nach⸗ stehenden besonderen Eid: daß sie keine Bundes Schuld ver⸗ schreibung über den in den Bundesgesetzen bestimmten Be⸗ trag hinaus ausstellen oder durch Andere ausstellen lassen, des⸗ gleichen eine Konvertirung von Schuldverschreibungen nicht anders als auf Grund eines dieselbe anordnenden oder zulassenden Gesetzes vor- nehmen, auch mit allem Fleiße und allem Nachdruck darauf halten und dafür sorgen wollen, daß die ihrer Verwaltung anvertraute Bundesschuld prompt und regelmäßig verzinset, das Kapital aber in der durch die Bundesgesetze vor eschriebenen Art getilgt werde, und daß sie sich von Erfuͤllung . Pflichten und der übrigen, ihnen mit eigener Verantwortlichkeit übertragenen Obliegenheiten durch keine Anweisungen oder Verordnungen irgend einer Art abhalten lassen

wollen. Die Protokolle über die von den Mitgliedern der Bundes⸗

Schuldenverwaltung geleisteten Eide sind dem Bundesrathe und dem Reichstage vorzulegen.

§. 8. Der zur Verzinsung und Tilgung der Bundesanleihen und zur Bestreitung der Verwaltungskosten erforderliche Geldbedarf der ö ñ . wird durch den Bundes- Haushaltsetat ereit gestellt.

§. 9. Die fortlaufende Kontrolle über alle der Bundes⸗Schulden⸗ verwaltung unter eigener Verantwortlichkeit übertragenen Geschäfte