1868 / 79 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Staats-

Königlich Preusßischer

Aue Ppost- Anstalten des In und

Auslandes nehmen Sestellu sur Gerlin die edition 2

Preußischen Staats- Anzeigers: Jäger Straße Nr. 19. Gwischen d. Friedrichs · n. an onierstr.)

Anzeiger.

M 79.

Berlin, Mittwoch, den 1. April, Abends

1868.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Personen Orden und Ehrenzeichen zu ver- leihen, und zwar: .

en Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse;

dem Geheimen Kämmerier a. D. und Schatzmeister des Schwarzen Adler⸗Ordens, Schöning zu Berlin;

den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse: dem Ober · Bergrath und Salzfgetor Ribbentrop zu Elbing und dem Oberarzt Lehmann bei der Garde ⸗Invaliden⸗ Compagnie; den' Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse: dem Professor der Musik, Sieber zu Berlin, sowie das Allgemeine Ehrenzeichen;

dem Schullehrer und Küster Pietz sch zu Niemitzsch im Kreise Guben, dem Gerichtsdiener und Gefangenenwärter Jo—⸗ hann Heinrich Flügge zu Medingen in der Provinz Han, nover und dem Leibkutscher Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen, August Henning.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren des Allerhöchstihren Namen füh⸗ renden Kaiserlich russischen Infanterie Regiments Kaluga Nr. 5 Orden zu verleihen, und zwar: 3 . den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse in

Brillanten.

dem Obersten von Werner, Commandeur dez Negiments,ů

den Rothen Adler-⸗Orden dritter Klasse:

dem Hauptniann Lichatscheff; den Rothen Adler-Orden vierter Klasse: dem Seconde Lieutenant Suschtschin ski, und

den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse:

dem Oberst⸗Lieutenant Hos biewitsch.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Den , z. D. Freiherrn von Zedlitz⸗ Neukirch in Schleswig, zum Präsidenten der Regierung in Liegnitz zu ernennen;

Dem Bergmeister Stein aus dem Staatsdienste den Charakter als leihen; und . ;

Den feitherigen Bürgermeister Haase zu Graudenz der von der dortigen Stadtverordneten⸗Versammlung getroffenen Wahl gemäß, als Bürgermeister der Stadt Graudenz für eine fernerweite zwölfjährige Amtsdauer zu bestätigen.

zu Diez bei seinem Ausscheiden Bergrath zu ver⸗

Norddeutscher Bund.

Bekanntm ach un g.

Zwischen Norwegen einerseits und Kiel resp. Kopenhagen andererseits werden für die bevorstehende Schifffahrts Periode vom 1. April ab regelmäßige Post⸗Dampfschiff Fahrten in

folgender Weise stattfinden: . j Zwischen Christigniag und Kiel. Aus Christiania jeden Donnerstag 109 Uhr Vormittags. Aus Kiel jeden Sonn⸗ 6 Abend oder Montag Morgen. Y Zwischen Christianig und Kopenhagen. a) Aus Christiania: jeden Dienstag 7 Uhr, Vormittag und jeden

Sonnabend 6 Uhr Vormittags. b) Aus Kopenhagen: jeden Mitt⸗

woch 12 Uhr Mittags und jeden Sonnabend 11 30 Uhr Vor⸗

mittags. aa General ⸗Post . Amt. von Philipsborn.

Allerhöchster Erlaß vom 2. März 1868 betreffend die Ver-

leihung der siskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung

einer Chaussee von Angerburg über Ogonken, Possessern, Pietzarken bis zur Loetzener Kreisgrenze in der Richtung auf Loetzen.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Angerburg, Regierungs-Bezirk Gumbinnen beabsichtigten Bau einer Chausse von Angerburg über Ogonken, Possessern, Pietzarken bis zur Loetßzener Kreisgrenze in der Richtung auf Loetzen genehmi habe, perleihe Ich hierdurch dem Kreise Angerburg das Expropriations= recht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das i, nn, Entnahme der Chaussee⸗ Bau- und Unterhaltungs- Materialien nach Maßgabe der für die Staats ⸗Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. ugleich will Ich dem genannten Kreise egen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der

traße, das Recht zur Erhebung des C ,, . nach den Bestimmungen des für die Staats- Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeldtarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim⸗ mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung be⸗ treffenden zusäßlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats ⸗Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegel tarife vom 29. Februar 1340 ange- hängten Bestimmungen , . der Chaussee ⸗Polizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. er gegenwärtige Erlaß ist durch die i, ,,. öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 2. März 1868.

Wilhelm.

Freiherr von der Heydt. Graf von Itzenplitz.

An den Finanz Minister und den Minister für har Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten.

,, . wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender reis Obligationen des Angerburger Kreises im Betrage von 41/000 Thalern. Vom 2. März 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 10. Nachdem von den Kreisständen des Angerburger Kreises auf dem Kreistage vom 14. November 1867 beschlossen worden, die zur Ausführung des vom Kreise beschlossenen Baues einer Kreis -Ehaussee von a nr. über Ogonken, Possessern bis zur Kötzener Kreisgrenze erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten, Kreisstände: zu diesem Zwecke . jeden Inhaber lautende, mit Zinscoupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbgre Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 41 000 Thlrn. ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Intereffe der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 41, Thalern,

in Buchstaben: ct Ein und vierzig Tausend Thalern a, welche in folgenden . h aler à So Thir 18 559 * , . 15000 1090 hoo) w 50 5/000 * P 265 * TVo Thãlct᷑ . nach dem anliegenden 6) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreis- steuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen, und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom 366 1870 ab mit wenigstens jährlich einem Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen zu amortisiren sind, durch gegen wärtiges Privilegium Unsere , Genehmigung mit der recht- lichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 6 die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums eh e hn zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Das gegenwärtige ire nleg lum, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die en ung der Inhaber der Obli- gationen eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht übernommen

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