1868 / 80 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Schlachthause befindlichen Schlachtstätten: I) auf die im Besitze und in der Verwaltung von Innungen oder sonstigen Corporationen be⸗ findlichen gemeinschaftlichen Schlachthäuser, 2 auf das nicht gewerb— mäßig betriebene Schlachten keine Anwendung finde.

§. 2. Durch Gemeindebeschluß kann nach Errichtung eines öffent- lichen Schlachthauses angeordnet werden, daß alles in dasselbe ' langende Schlachtvieh zur Feststellung seines Gesundheitszustandes fo— wohl vor als nach dem Schlachten einer Untersuchung durch Sach- verständige zu unterwerfen ist.

§. 3. Die in den 9 1 und 2 bezeichneten Gemeindebeschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Bezirks · Regierung.

Das Verbot der nn n, anderer als der im öffentlichen Schlachthause befindlichen Schlachtstätten (5. I tritt sechs Monate nach der Veröffentlichung des genehmigten Gemeindebeschlusses in Kraft, soefern nicht in diesem Beschlusse selbst eine längere Frist be⸗ stimmt ist. .

§. 4. Die Gemeinde ist verpflichtet, das öffentliche, ausschließlich zu benutzende Schlachthaus den örtlichen Bedürfnissen entsprechend einzurichten und zu erhalten.

Will die Gemeinde die Anstalt eingehen lassen, so ist der Termin der Aufhebung von der Genehmigung der Regierung abhängig.

§. 5. Die Gemeinde ist befugt, für die Benutzung der Anstalt, so wie für die Untersuchung des Schlachtviehes, beziehungsweise des Fleisches, Gebühren zu erheben. Der Gebühren⸗Tarif wird durch Ge⸗ meindebeschluß auf, mindestens einjährige Dauer festgesetzt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Die Höhe der Tarifsätze ist so zu bemessen, daß I) die für die Untersuchung ( 3 2) zu entrichtenden Gebühren, die Kosten diefer Untersuchung, 7) die Gebühren für die Schlachthaus Benutzung den zur. Unterhaltung der Anlagen, für die Betriebskosten, fowie zur Ver⸗ zinsung und allmäligen Amortisation des Anlage⸗Kapitals und der , ,. Entschädigungssumme (98. 7) erforderlichen Betrag nicht übersteigen.

Ein höherer Zinsfuß als fünf Prozent jährlich und eine höhere Amortisationsquote als ein Prozent nebst den jährlich ersparten Zinsen darf hierbei nicht berechnet werden.

8§. 6. Die Benutzung der Anstalt darf bei r nn, der allge⸗ mein vorgeschriebenen Bedingungen Niemandem verfagt werden.

S. J. Den Eigenthümern und Nutzungsberechtigten der in dem Gemeindebezirke vorhandenen Privat-Schlacht-Anstalten ist für den

erweislichen, wirklichen Schaden, welchen sie dadurch erleiden, daß die

zum Schlachtbetriebe dienenden Gebäude und Einrichtungen in Folge der nach §. 1 getroffenen Anordnung ihrer Bestimmung entzogen werden, von der Gemeinde Ersatz zu leisten.

Eine Entschädigung für Nachtheile, welche aus Erschwerungen oder Störungen des Geschäftsbetriebs hergeleitet werden möchten, findet nicht statt.

§. 8. Soweit Pacht- und Miethverträge die Benutzung von , nn,, zum Gegenstande haben, erreichen solche erträge ihr Ende spätestens mit dem Ablauf der nach §. 3 den Schlachthaus besitzern gewährten Frist. Ein Entschädigungs-Anspruch wegen dieser Auflösung allein steht dem Verpächter und Pächter gegeneinander nicht zu.

. 8§8. 9. Die Eigenthümer und Nutzungs berechtigten (Pächter, Miether) von Privat- Schlacht⸗Anstalten sind bei Vermeidung des Verlustes ihrer Entschädigungs⸗Ansprüche gegen die Gemeinde . dieselben innerhalb der ihnen nach §. 3 gewährten Frist bei der Bezirks- Regierung anzumelden.

Diese Behörde ernennt einen Kommissarius, welcher unter Zu⸗ ieh von zwei Beisitzern den Anspruch zu prüfen und den Betrag er Entschädigung zu ermitteln hat.

Der Eine der Beisitzer ist von dem Entschädigungs⸗Berechtigten, der Andere von der Gemeinde zu wählen. Erfolgt die Wahl nicht binnen einer vom Kommissarius zu bestimmenden, mindestens zehn= tägigen Frist, so ernennt dieser die Beisitzer.

. F. 10. Nach Veendigung der Instruction reicht der Kommissarius die Verhandlungen mit seinem Gutachten der Bezirks -Regierung ein, welche über den Entschädigungs⸗Anspruch durch ein mit Gründen abgefaßtes Resolut entscheidet und eine Ausfertigung desselben Jedem der Betheiligten durch den Kommissarius aushändigen läßt.

„SJall; Gegen das Resolut steht Jedem der Betheiligten innerhalb einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Behändigung des Reso⸗ luts an gerechnet, die Beschreitung des Rechtsweges zu.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat das Resolut die Wirkung cines rechtskräftigen Erkenntnisses.

8§8. 12. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf den Fall Anwendung, in welchem die Gemeinde bas öffent- liche, ausschließlich zu benutzende Schlachthaus nicht selbst errichtet, sondern die Errichtung desselben einem anderen Unternehmer über- läßt. In diesem Falle verbleiben der Gemeinde die ihr in diesem Gesetze auferlegten Verpflichtungen. Sas gegenseitige Verhältniß zwischen der Gemeinde und dem Unternehmer * durch einen Vertrag zu regeln, welcher der Bestätigung der Bezirks Regierung unterliegt.

§. 13. Die in diesem Gesetze den Bezirks Regierungen beigelegten Befugnisse stehen in der Provinz Hannover, so lange Bezirks⸗Regie⸗ rungen daselbst nicht eingesetzt sind, den Landdrosteien zu.

8. 14. Wer der nach §. 1 getroffenen Anordnung zuwider außerhalb des öffentlichen Schlachthauses entweder Vieh schlachtet, oder eine der sonstigen im Gemeinde ⸗Beschluß näher bezeichneten Ver⸗ richtungen vornimmt, hat für jeden Uebertretungsfall eine Geldbuße his zu Zwanzig Thalern oder im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Gefaͤngnißstrafe verwirkt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei. gedrucktem Königlichen leer ck 6 mn . ö Gegeben Berlin, den 18. März 1868.

(L. 8.) Wilhelm.

Gf. v. Bismarck. v. d. Heydt. Gf. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gf. zu Eulenburg. hr. Leonhardt.

Nichtamtliches.

Italien. Florenz, 31. März. Der König ist heute Abend nach Turin gereist.

In der heutigen Sitzung der Deputirtenkammer wurde die gestern vom Finanz⸗Minister gebilligte Tagesordnung Chia ve's angenommen. Alsdann begann die Diskussion über den ersten Artikel des Mahlsteuergesetze s. Von verschiede⸗ nen Rednern wurden Amendements zu demselben eingebracht.

. IL. April. In der Deputirten kammer wurde heute die Debatte über das Mahlsteuergesetz wieder aufgenommen. Nachdem der Finanz Minister die guten Refultate, welche die bisherige Diskussion für den öffentlichen Kredit bereits gehabt, konstatirt hatte, schritt die Lammer zur Abstimmung, in welcher §. 1 des Gesetzes angenommen wurde.

Der Herzog von Aosta ist auf seiner Reise durch Sicilien am 30. v. M. in Messina angelangt. Gestern hat Se. Königliche Hoheit diese Stadt verlassen, um sich nach Ca⸗ tania zu begeben.

KRNußland und Polen. St. Petersburg, 31. März. Die »Senatszeitung« veröffentlicht einen Kaiserlichen Ukas, welcher anordnet, däß die gegenwärtig in Ternova und Widdin bestehenden Konsulate künftig durch die Errichtung eines Gene⸗ ral⸗Konsulats in Rustschuck uͤnd eines Vice⸗Konsulats in Widdin ersetzt werden sollen.

Der neue General Gouverneur von Wilna, General Potapoff, ist am 25. d. M. in Wilna eingetroffen. = Das Reichsschatz⸗Depar tement melbet, daß der Finanzminister im Einvernehmen mit der Allerhöchst bestätig⸗ ten Kommission zur Beschaffung von Beiträgen für die von der Mißernte heimgesuchten Bewohner Rußlands allen Gouverne⸗ ments⸗, Gebiets- und Kreis-Rentämtern gestattet hat, die zu diesem Zwecke gespendeten Beiträge anzunehmen und der Kom⸗ mission einzureichen.

Schweden und Norwegen. Christignig, 28. März. Die norwegische, Staatsrathsabtheilung in Stockholm ist be⸗ ordert worden, während der Anwesenheit des Königs, hier in Christiania Aufenthalt zu nehmen.

Dänemark. Kopenhagen, 30. März. Im Lands— thing wurde vorgestern das vorläufige Finanzgesetz in dritter Behandlung definitiv erledigt.

Das Folkething erledigte ohne Diskussion das vom Landsthing bereits behandelte Gesetz, betreffend die Ertheilung des Indigenats an eine Anzahl Ausländer, in erster Behandlung. Das ebenfalls vom Landsthing bereits behandelte Gesetz, be⸗ treffend die Einführung einer freien, auf Selbst verwaltung be⸗ gründeten Kommunal Verfassung in den Städten, mit Aus⸗ nahme Kopenhagens, welche Stadt bereits vor 1848 eine freie Kommunal⸗Verfassung, hatte, wurde ebenfalls in erster Be⸗ handlung vom . erledigt. Die noch unentschiedene Frage, ob das Hafenwesen vom Staate auf die Kommunen übergehen könne, fand vorbehaltlich der nothwendigen Garantieen keinen Widerstand beim Minister des Innern.

Amerika. Nach einer Meldung aus Was hington vom 2A. März hat der Sengt das Gesetz angenommen, welches die Steuern auf einheimische Fabrikate für solche Fabrikate auf⸗ hebt, deren Werth unter 10000 Dollars beträgt. Von Fa— brikaten über 10,000 Dollars im Werth sind 7 Dollars pro Mille Steuer zu zahlen. Die Steuer auf , ist auf die 3. er gesett (S. Tel. Dep. New. Hork in der gestri⸗ gen Nr. d. Bl) .

Das Repräsentantenhaus beschloß, den Anklagever⸗ handlungen gegen den Präsidenten im Sengte in corpore bei⸗-

zuwohnen.

San Salvador, 30. März. In der letzten Sitzung des gesetzgebenden Körpers der Republik hat der Minister der auswärtigen Angelegenheiten seinen Jahresbericht Üüber die po⸗ litische Lage des Landes niedergelegt. Das Schriftstück spricht sich in entgegenkommender Weise hinsichtlich der Beziehungen zu den fremden Mächten aus.

Aus Hahyti, wird gemeldet: Salnave hat in der Nähe des Cap Hayti eine Niederlage erlitten, in Folge deren sich sein Heer aufgelöst hat. .

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Oeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbrief. ; = den unten näher bezeichneten Produktenhändler Wil⸗ . aer a b in den Akten N. 31. 68 C. II. die ge⸗ richtliche Haft wegen Hehlerei aus §8. 237 des Strafgesetzbuches be⸗ schloffen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil er in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden ist, er latitirt daher oder hat sich heimlich von ier entfernt. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte des ꝛc. ettwald Kenntniß . n r e, davon der nächsten ichts · Polizei⸗Behörde Anzeige zu machen. . . Civil⸗ und Hill Behorden des In und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den . Nett wald zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transportes an die Königliche Stadtvoigtei Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ungefäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Aus— lagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert Berlin, den 31. März 1868. . Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission 11. für Voruntersuchungen. Wilde ,t s Rettwald ist 33 Jahr t Produktenhändler Wilhelm Julius Ne ͤ a. alt 36 ) rn in Berlin geboren, evangelischer Religion, 3Juß 3 Zoll 4Strich groß, hat blonde Haare, blaugraue Augen, blonde Augenbrauen, blonden starken Schnurrbart, schmales Kinn, sehr dicke und hervortretende Nase, kleinen Mund, sehr hagere Gesichtsbildung⸗ eibliche, kränkliche Gesichtsfarbe, ist untersetzter, breiter Gestalt und

erg! die deutsche Sprache.

. g ö. f gutt und Bierbrauer

den unten näher bezeichneten Büttner Joh the f d von hier ist die gerichtliche Untersuchung wegen Diebstahls eingeleitet und seine Verhaftung beschlossen worden. Die selbe hat nicht ausgeführt werden können, weil er sich aus seinem hiesigen Wohnorte entfernt hat und sein gegenwärtiger Aufenthalt sort

unbekannt ist. ö. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des 2c, Eh mer Kenntniß at, in n nr dhe davon der nächsten Gerichts- oder Polizei⸗ ü ige zu machen. . . bee e, nien! ie 7 Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und . dienstergebenst ersucht, auf den ꝛc. Ehmer zu achten, ihn im Det: kun ge , und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an das unterzeichnete Amtsgericht hier abzuliefern. . Es wird die ungesäumte . dadurch entstandenen baa—⸗ ren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Orb, am 30. März 1868 Königliches n Signalem ent. .

7 und Bierbrauer Johann Ehmer ist 38 Jahre alt, in a, ,, 13 groß, hat braune Haare, graue Augen, große Nase, muͤttleren Mund, keinen Bart, Wr o ht n en.

: onderen Kennzeichen. Derselbe so ,,, schwarzen Tuchrocke, bräunlichen don und schwarzer

Kappe bekleidet gewesen sein. ? die Goldarbeiter Kaspar Breitenstein und Jean god cee gn gn unter dem 25. Februar d. J. erlassene Steck-

brief wird hlermit zurückgenommen.

März 1868. Hanau, den 3o Dan, den Staatsanwalt:

Sporleder i. A.

Handels⸗Register. Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin.

ierselbst unter der Firma Die Gesellschafter der e 1 gn (Tücher , ö jeßhiges Geschäftslokal Alexanderstr. 17) . am 18. März Cee , offenen nder l g e schast sind die

Kaufleute Hirsch Bech Fischel (Fritz Becker, beide zu Berlin.

i icht ies ist in das Gesellschafts-Register des unterzeichneten Gerich . 3 9 zufolge heutiger Verfügung eingetragen.

In das Gesellschafts ⸗Register des unterzeichneten Gerichts ist ein

getragen: . ne 1 Firma der Gesellschaft: Allgemeine Versicherungs. Actien ˖ Gesellschaft. . z Sitz 5 ann, erlin

Der unterm 2. / 18. Oktober 1867 notariell verlautbarte Gesell⸗

schaftsvertrag und die Allerhöchste Genehmigungf⸗Urkunde vom 18ten

Januar 1868 befinden sich in beglaubigter Abschrift im Beilagebande Nr. 100, Blatt 12 his 42. . . Der Gegenstand des Unternehmens ist: Gegen Prämien und unter gewissen, in den darüber ausgegebenen Urkunden enthaltenen Bedingungen Versicherungen gegen »Transportgefahren zu Wasser und zu Landes zu übernehmen. t . Die Dauer ,, auf fan . vom Tage der erfolgten landesherrlichen Genehmigung an, festgesetzt. . Cs Yar der der Gesellschaft ist auf 500 οο Ihlr. festgeseßt, zerlegt in 500, . fünfhundert Actien zu je 1000 Thlr. Die Actien lauten auf den Namen ausgestellt Die für die Actiongire bestimmten, öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft gelten als gehort und rechtsverbindlich geschehen, wenn sie in dem g , f m Börsen⸗Zeitung, sowie Bank⸗ und Handels-⸗Zeitung inserirt sind. er Vorffand Ir Gesellschaft besteht aus dem Direktor und dem Verwgltungsrathe. e f. ö Der . scheh aus fünf Mitgliedern, welchen fünf Stellvertreter beigegeben sind. . l Mit alleini gegen n! ne der Ausfertigung der Policen und der Geschäfts⸗-Korrespondenz mit den Vertretern der Gesellschaft und den Versicherten, welche der Direktor allein . unterzeichnet, bedürfen alle übrigen im Namen der Gesellschaft auszustellenden Urkunden, Verträge und Erklärungen, welcher Art sie auch sein mögen, um für dieselbe verpflichtend zu sein, der Unterzeichnung durch ein Mitglied des Verwaltungsraths oder eines Stellvertreters und des Direktors.! Die bezügliche Unterschrift Namens der Gesellschaft soll lauten: Fortuna, Allgemeine Versicherungs ⸗Actien⸗Gesellschaft.

Der Vorstand . für den Verwaltungsrath, Der Direktor, N. N N. N

. NH. k . Der Verwaltungsrath hat aus seiner Mitte zwei Mitglieder zu wählen, deren jedes e ist, den Direktor in Krankheits oder Ver⸗ i ngsfällen zu vertreten. . binden Ce gn ert; fungiren zunächst folgende Mitglieder des Gründun enn . 6 mn, L Banguier Juliu e . h k und Fabrikbesitzer Carl Joseph Alois Gilka, 3 Kaufmann Benno Latz, H 4 Kaufmann und Fabrikbesitzer Benjamin Liebermann, 5) Kaufmann Louis Perl, 6) Kaufmann Louis Reichenheim, 7 Tan , , n,, ämmtlich zu Berlin. . Zum Direktor ist . ö Buschius zu Berlin bestellt. 1èVertretern desselben sin 585 der nne Kommerzienrath Gustav Carl Alexander Dietrich, ö 2 der Kaufmann Heinrich Cohn, beide zu Berlin, erwählt.

Eingetragen zufolge Verfügung vom 31. März 1868 am selben Tag

e. lin, den 31. März 1868. . * 91 ne chez . Abtheilung für Civilsachen.

1

e Verfügung vom 31. März ist am 31. März 1868 in ö glelffel ö. [ . der , der ehelichen Güter. emeinschaft unter Nr. 90 eingetragen worden, daß der Kaufmann . van der See zu Danzig für seine Ehe mit Marie Auguste Elife, geb. Hinz, durch gerichtlichen Vertrag vom 26. Februar S68 die Geineinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen hat. Danzig, den 31. März 1868. K , Koͤnigliches Kommerz⸗ und Admiralitäts-⸗Kollegium. v. Groddeck. ist am 1. April 1868 die den

rfügung vom 31. Marz i die de ö 53 *g. Müller und ol Joh. Carl Hartingh für

die Firma ; Carl Gottlieb Steffens & Söhne ertheilte Kollektiv Prokura . Nr. 104) gelsscht worden. i 1. April 1868. ö. . Dan f he. n und Admiralitäts⸗Kollegium. v. Groddeck.

in dem Firmen - Register des unterzeichneten Gerichts

) . 96 23 ö Firma Ernst Becker zu Stettin ist zufolge Verfügung vom 30. d. Mts. in Col. 6 heute men. Die Firma ist auf die Kaufleute Ernst rl Max Becker un

( Herold übergegangen, in Ernst Becker Söhne ver- 5 u u st . das er fe; ts ⸗Register unter Nr. 304 über

Car g er g fer der in Stettin unter der Firma Ernst Becker

Söhne am 15. März 1868 errichteten offenen Handelsgesell⸗

Rechtsverhältnisse der Gesellschaft: Die Gesellschaft ist eine Actien ⸗Gesellschaft.

schaft sind: l mann Ernst Julius Max Becker zu Stettin, 6. err Carl ÄUugust Herold ebendaselbst.

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