1868 / 81 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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und ist außerdem mit Degradation in seinem militairischen Range bestraft. . .

Der Gesundheitszustand im Innern der Republik ist, wie in Montevideo, nach den letzten Berichten mehr zufriedenstellend. Seit dem 14. Februar ist ein allgemeines Nachlassen der Cho⸗ lera⸗ Epidemie bemerkbar geworden.

Reichstags - Angelegenheiten.

Berlin, 3. April. In der gestrigen Sitzung des Reichs- tages des Norddeutschen Bündes gab der Präfident des Bundes⸗ kanzleramts Delbrück in Bezug auf den Antrag des Abg. von Blanckenburg, die Aufhebung der Schuldhaft be— treffend, folgende Erklärung ab: J

Der Buͤndesrath hat aus Veranlassung des vom Reichstag in seiner vorigen Session in Beziehung auf die Aufhebung der Schuldhaft gefaßten Beschlusses seinerseits beschlossen, die Kommis⸗ sion, welche zur Ausarbeitung einer Prozeßordnung niedergesetzt ist, mit der Erwägung der Frage zu beauftragen, ob die Maßregel an sich sich enipfehle und eventuell einen Gesetzentwurf über die Aufhebung der Schuldhaft auszuarbeiten. Nachdem von sämmtlichen Bundesregierungen das bezügliche Material in Bezug auf die bestehenden Gesetzgebungen mitgetheilt war, hat sich die Kommission für die Ausarbeitung einer Prozeß -Ord— nung dieser Aufgabe unterzogen und wird binnen Kurzem dem Bundesrath den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Auf⸗ hebung der Schuldhaft, vorlegen. Unter diesen Umständen wird es kaum zu bezweifeln sein, daß nicht blos während des Laufes der gegenwärtigen Session, sondern sogar ziemlich bald die Vorlage von Seiten des Bundesrathes an den Reichstag erfolgen wird.

Die Initiative, welche Seitens der Herren Antragsteller in dieser Angelegenheit genommen ist und welche mit der von der Prozeß⸗Ordnungö⸗Kommission eingeschlagenen Richtung üher⸗ einstimmt, ist anzuerkennen. Die Herren werden aber selbst, wie ich glaube, damit einverstanden sein, daß beide Vorlagen gemeinschaftlich behandelt werden.

In der Debatte über den Vertrag zwischen dem Nord— deutschen Bunde und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, welche aus dem Gebiete des einen Theils in das des anderen einwandern, nahm der Geheime Legations-Rath König nach den Ausfüh⸗ rungen des Korreferenten Dr. Schleiden das Wort, wie folgt:

Der Herr Korreferent hat gesagt, daß der Vertrag theil⸗ weise nicht glücklich gefaßt sei und Zweifeln Raum gebe. Ich glaube, . diese Zweifel beseitigt werden, wenn man in dem Vertrage nicht mehr sucht, als was er enthalten soll. Es ist zuerst gefragt worden, was eigentlich die Bedeutung des Art.! sei. Der Artikel bestimmt, daß beide Theile ö ausge⸗ wanderte und in dem Gebiete des anderen Theiles naturalisirte Staatsangehörige als Staatsangehörige dieses andern Theils an⸗ sehen sollen, wenn sie 5 Jahre lang ununterbrochen in dem Gebiete dieses anderen Theiles sich aufgehalten haben. Nach den Ge—⸗ setzen Amerikas kann nämlich Jemand erst nach fünfjährigem Aufenthalte naturalisirt werden. Inzwischen hat der Herr Korreferent bereits ausgeführt, daß in diesen Grundsatz bereits Bresche gelegt sei und andererseits wird von verschiedenen Seiten darauf hingewirkt, daß diese Frist allgemein abgekürzt werde. Um nun Veutschland gegenüber diese fünfjährige Frist aufrecht zu erhalten, ist sie eben in den Vertrag aufgenommen worden. Das wird den Erfolg haben, daß, wenn auch Amerika seine Gesetzgebung ändert und allgemein eine kürzere Frist als Bedingung der Naturalisation hinstellt, Deutschland gegenüber ein ausgewanderter Deutscher, der vor Ablauf vor fünf Jahren naturalisirt wird, nicht als Amerikaner angesehen wird. Die Auslassung in dem Alinea 2 des Art. 1 beruht lediglich auf einem Druckfehler, wie dies der englische Text beweist, der das »ununterbrochen« enthält. Ebene er⸗ läutert der englische Text im Art. 2 den Ausdruck »dortige⸗, wie schon der Herr Referent hervorgehoben hat.

Es ist ferner gefragt worden, ob der Artikel 2 auch den Fall einschliest, wenn Jemand durch die Auswanderung selbst die Gesetze seines bisherigen Vaterlandes verletzt, also namentlich, wenn er sich durch die Auswanderung der Militairpflicht entzieht. Eben diesen Fall hat der Artikel decken sollen, und es wird also ein Deutscher welcher in Ame—⸗ rika sich 5 Jahre u sdten und dort das Bürgerrecht erwor⸗ ben hat, bei der Rückkehr nicht mehr zur Untersuchung und Strafe wegen unerlaubter Auswanderung gezogen werden.

Zu Artikel 4 ist gefragt worden, welche Folgen die Rück⸗ kehr dann habe, wenn der Rückkehrende die Staatsangehörig= keit in dem neuen Vaterlande verliere. Nun, meine Herren, ich glaube, daß über diese Frage der Vertrag gar nicht zu be—⸗ stimmen hatte. Die Aufgabe des Vertrages war, die Verhält⸗

nisse derjenigen Personen zu regeln, welche beide kontrahirende Theile als Staatsangehörige ansehen.

Der Vertrag hatte aber gar nichts zu bestimmen über die⸗ jenigen Personen, welche nur von dem Einen Theile als Staats- angehörige angesehen werden. Der Art. 4 hat den Fall im Auge, wenn ein Deutscher, oder umgekehrt ein Amerikaner, in sein ursprüngliches Vaterland zurückkehrt und von dem Staate, in welchem er das Bürgerrecht erworben hat, nicht mehr als Bürger angesehen wird. Dann kann er sich nicht mehr auf diesen Vertrag berufen. Was er im Verhältniß auf sein frü—⸗ heres Vaterland für eine Stellung hat, das, meine Herren, ist lediglich Sache der inneren Gesetzgebung des betreffenden Staates, . hat sich der andere kontrahirende Theil gar nicht zu be⸗ ümmern.

Nach dem Abgeordneten Dr. Löwe erklärte der Bundes⸗ Kanzler, Graf von Bismarck-Schönhausen:

Ich habe, glaube ich, nicht nöthig, zur Empfehlung des Vertrages mich eingehend zu äußern, da es unzweifelhaft scheint, daß auch von denjenigen Herren, welche es nicht über sich ge⸗ winnen können, eine Regierungsvorlage ohne eine gewisse Werthsverminderung von der Tribüne aus, ohne ein gewisses Timeo Danaos anzunehmen, der Vertrag, so wie er hier ist, angenommen werden wird, da bei der Schwierigkeit einer Aen⸗ derung des Vertrages doch nur die Wahl zwischen Annahme oder Verwerfung ist. Aber ich habe doch geglaubt, das Wort ergreifen zu müssen, da ich, wenn auch der Vertrag in seiner Fassung unvollkommen sein mag, wie der Herr Korreferent es andeutete, doch nicht habe glauben können, daß er so unklar gefaßt wäre, daß der eigentliche praktische Hauptzweck des Ver⸗ trages zweifelhaft geblieben sein könnte, wie ich aus der Aeuße— rung des letzten Herrn Redners allerdings glaube schließen zu müssen, wenn ich ihn nicht mißverstanden habe. Er befürchtete, daß Jemand, der 5 Jahre drüben gewesen und amerikanischer Bürger geworden ist, dennoch, wenn er zurückkäme, wieder zur Militairpflicht herangezogen werden könnte. . weiß nicht, ob ich ihn richtig verstanden habe. Nun, diese Befürchtung kann ich als eine , bezeichnen; wir werden nicht blos mit Versöhnlichkeit handeln, sondern die genaue, buchstäbliche Beobachtung des Vertrages nöthigt uns dazu: wir können solche, die wir als amerikanische Bürger anerken⸗ nen, nicht zum preußischen Militairdienst heranziehen. Hier erklären wir aber, daß unter diesen Bedingungen wir den Betreffenden als amerikanischen Bürger anerkennen, ihn also zum preußischen oder norddeutschen Militairdienst nicht heranziehen können. Das ist der Hauptzweck des Vertrages. Wir wollen den, der bona fide auswandert, nicht hindern, und wer bona fide d. h. nicht blos sichtlich auf kurze Zeit, um sich der Pflichten gegen das Vaterland zu entziehen, auswandert, den wollen wir nicht hindern, amerikanischer Bürger zu werden und die bona fides wird präsumirt, nachdem Jemand 5 Jahre lang sich dort aufgehalten hat und nebenher seine norddeutsche Nationalität aufgegeben hat und amerikanischer Bürger geworden ist, indem man annimmt, daß das Opfer des eigenen Heimathsrechtes und das Opfer einer fünf— jährigen Abwesenheit bloß um sich der Militairpflicht zu ent⸗ ziehen nicht gebracht werden wird, sondern daß es nur dann gebracht wird, wenn man entschlossen ist, auf die Dauer für sich und die Seinigen drüben eine neue Heimath zu gründen. Ich glaube deshalb, daß die von dem Herrn Vorredner geäu— ßerte Besorgniß von ihm kann fallen gelassen werden, und ich lege Gewicht darauf, sie hier von amtlicher Stelle aus zu be⸗ . um keine Mißdeutung des Vertrages im Auslande zuzulassen. ;

Wenn von dem Herrn Korreferenten angedeutet ist, daß sich zwischen dem deutschen und englischen Text Widersprüche fänden, so kann ich das nicht zugeben. Jede Sprache hat ihre eigenthümlichen Wendungen, mit denen sie denselben Gedanken ausdrückt. Ich kann auch nicht zugeben, daß das Mißverständ⸗ niß möglich sei, daß die 5 Jahre des Aufenthalts erst nach der Naturalisation folgen sollten; es wird nur verlangt, daß beides kumulirt wird und dies Jahre des Aufenthalts werden von demeersten Augenblick an gerechnet Ein momentanes Ueberschreiten der Gren⸗ en nach irgend einer Richtung wird auch in diesem Aufenthalte, er nicht im körperlichen, sondern im juristischen Sinne zu nehmen ist, nichts ändern und sowohl das Wort Aufenthalt im deutschen, wie das Wort reside im englischen Texte muß im technischen Sinne, nicht im körperlichen genommen werden. Wenn ausgedrückt werden sollte, daß nach der Naturalisation 5 Jahre Aufenthalt erforderlich wären, dann würde man in dem Artikel zwischen und« und »5 Jahres eingeschaltet haben »demnächst?. Der Termin des fünssährigen Aufenthalts vor der Naturalisation ist bisher doch nicht überall genau beob⸗ achtet, in diplomgtischen Reclamationen wenigstens nicht immer als zutreffend anerkannt worden; es mag das

darin liegen, daß die einzelnen Staaten darin von einer

der unpraktischen Vorträge. Wenn Zeit gewonnen wird, ist

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ĩ zi n und manche schon nach einem die Anzahl derer größer, welche überhaupt hierher zu kommen ,, zum Bürgerrecht zulassen. im Stande sind, und sie beschränkt sich nicht, wenigstens so weit ghrer e erinnere ich mich aus meiner diploniatischen Praxis, sie mit Leichtigkeit kommen können, auf diejenigen, welche zu ( 3 Reclamationen gegen die Heranziehung naturalisirter Amer Hause wenig zu thun haben. Die Leichtigkeit, Abgeordneter zu

frame zum Militairdienst mir vorgelegen haben, die erheblich; werden, ist nicht mehr bedingt durch den Mangel gn einem regelmä⸗ 4 ter 5 Jahren abwesend waren. Der einzige Fall, wo eine igen Berufe sie steht nicht mehr im umgekehrken Verhältnisse der re; amn weichimig aber kein Widerspruch zwischen der englischen und gelmäßigen Beschäftigung außerhalb der Sitzungszeit, und das ist deutschen gassung stattfindet, ist im zweiten Absatz des Art , wo für die Art der Vertretung doch immer ein erheblicher Gewinn, * Herr Rommissarius des Bundesraths die AÄuslassung des Ich will Sie aber aufmerksam machen auf den Eindruck, den es 6 englischen Worte entsprechenden deutschen als einen Bruck! auf die verbündeten Regierungen machen muß, wenn dieses ; ler 9! eichnet hat. Ich weiß nicht, meine Herren, ob es ein mühsam errungene Kompromiß des Verfassungswerkes nach Heeren ier oder ein Schreibfehler ist, der aus dem Original kaum 12 Monaten wiederum in Frage gestellt wird. Die e Vertrages stammt. Sollte letzteres der Fall sein, so wird er ganze Bundesverfassung, wie sie vorliegt, ist ein Kompromiß: natürlich bestehen bleiben, er ist mit dem zum Vertrage erhobe⸗ wir haben nachgegeben, Sie haben nachgegeben. Kaum sitzen

Text ein integrirender Theil und wir können ihn dann Sie darin, so wollen Sie das, was Sie mit der einen Hand müht 6 remediren. Ich halte das auch nicht für erforder, nachgegeben haben, mit der andern zurückziehen. Das ist kein 1 denn ich glaube, daß nach dem ganzen Geiste des Spiel, wie wir es vorausgesehen und verstanden haben und . tra es, nach dem Zusammenhang im deutschen Text auf das wir uns werden einlassen können. Was für einen

è* agen nnen werden wird, daß der Ausdruck Eindruck würde es Ihnen machen, wenn die Regierungen jetzt fünf Jahre lang in Norddeutschland etwa fünf erheblich von Anträge auf Verfassüngsänderung, Anträge im Sinne der Ver⸗ einander getrennte Zeiträume in verschiedenen Lebensaltern be⸗ stärkung der Regierungsmacht, wenn wir jetzt etwa den Antrag heutet, woͤbei der ganze Vertrag seinem Wesen nach nicht mehr stellen wollten, die Zahl der Jahre zu vergrößern, für die das Anwendung finden würde, wenn man z. B. diese 5 Jahre auf eiserne Militair⸗Budget bewilligt worden ist, 589 den An⸗ 5 Jahrzehnte vertheilen wollte. Außerdem deklarirt sich der trag, nachträglich die Redefreiheit zu beschränken⸗ Würden Sie Tert ber einen Sprache durch den Text der andern Sprache nicht sagen, was haben die Regierungen für ein Interesse voflkommen authentisch. Und wenn in dem englischen Text wenn Ihnen daran liegt, den kaum gestifteten Bund zu erhalten

esagt ist shall have resided uninterruptediy, so ist das eine jetzt die Fundamente, die wir dafür vor kaum einem Jahre gar nul ausreichende Ergänzung; wir haben es nicht mit Ra. durch Uebereinkunft gelegt haben, in Frage zu stellen und daran bulistik in solchen Dingen zu thun, sondern der Vertrag wird zu rütteln? Vor diesem Rütteln an den Fundamenten warne von! beiden Seiten ehrlich gehandhabt werden. Ich bitte ich Sie, meine Herren, in unser Aller Interesse. Die Einrich⸗ Sie also, dem Vertrage, so wie er hier ist, Ihre tungen sind noch nicht so fest gewachsen, haben noch nicht so Justimmung zu geben, an der versöhnlichen und an der tiefe Wurzeln geschlagen, daß wir heut zurücknehmen und in freundschaftlichen Handhabung desselben keinen Zweifel zu hegen, Frage stellen dürften, was wir vor einem Jahre nach . sondern deren versichert zu sein, zwischen diesem Bunde und mühsamen Kompromisse zu Stande gebracht haben. Wer .

dem jenseits des Weltmeeres, mit welchem uns die Bande der Ansehen der Kompromisse nicht ehrt, der ist für eine konsti . Blutsverwandtschaft in dem Maße verbinden, daß in keinem tionelle Verfassung überall nicht reif; denn das Verfassung = Lande außerhalb Deutschlands auch nur annähernd eine solche leben besteht aus einer Reihe von Kompromissen; diese heute Anzahl Deutscher, ja in Deutschland geborner . sich 3. 8 e und morgen zurückzunehmen ist keine konstitutionelle

i inem Lande der Welt die Deutschen, die oliti .

6 erm e nl, sich als Gäste oder Auswanderer Nach den Ausführungen des Abgeordneten Dr. . wiederfinden, sich eine so warme Anhänglichkeit . 44 . der Bundeskanzler Graf von Bismarck-Schön⸗ ĩ aben wie dort. Lassen Sie uns den Vor—⸗ ausen: 6 . auf vol Tribüne berührt hat, Der Herr Abgeordnete hat Bezug enommen 9 ö. der alteste historische Bundesgenosse des nordamerikanischen Ge Aeußerung von mir, nach welcher die , o ö meinwesens zu sein, von der ersten Zeit der Unabhängigkeits⸗ Souveraine der süddeutschen Staaten dem Anschlusse an de

i d sehr werth halten. Rorddeutschen. Bund widerstrebten; er hat dies in einer Weise J ö. der gethan, als hätte ich damit zugegeben, daß die süddeutschen Be⸗ völkerungen geneigt wären, sich dem Norddeutschen Bunde an⸗

ö an eng re, n, ges Vertrages zuschiießel, Er selbst hat bargus die Folgerung gezogen, daß

an ö ĩ zeneigthei blich wachsen würde, wenn wir nur etwas Derjenige, welcher freiwillig nach Norddeutschland zurücktehrt, diese Geneigtheit erh ö. 9 4 . ,,,

Lage ei millig Ein wandernden befindet. Wenn liberaler würden. muthung degken, ien To e n dine r ü gh noch in dem in Rorddentsch. daß ich . mit den fai e enn 44 , , kielrr llennlicht et älter besmdet, wird ihm auch als nord. mende Andehtuhgenniner itt fate ngchenmel'' unht we wh deutschem Bürger diejenige Pflicht für das Land zufallen, welche wollen die Süd 6 3 ö e ,, mit diesem Alter für den norddeutschen Bürger . ist. nnn, , . n . J 6

Auf eine weitere Anfrage des Abgeordneten. Be ndösmnre und sehen den einfachen Thatsachen nicht ing Gesicht. Unter bemerkte 26 ö . , den (ie en . . ö ö lar 9 6 * fast ö. ,,. a ö alte f bnᷣ ier gh nr 4 liberalen ,

it , ,, ießen, die si ind die reac⸗ ö Air cher bnd euncherflilung der Mihltair— nn,. . i . ,, . pflicht dem Norddeutschen Bunde gegenüber behandeln, wenn eichnen, bie sungsteñ Wahlen in Suddeutschland haben sie ber neuamertkanische Bürger nicht durch seine rechtzeitige Wie⸗ . . Ungnade llt, und Sic können wohl denken, mit derkehr eine neue Militairpflicht gegen den Norddeutschen Bund lol inen Keiterteit ich Ihre Heiterleit ansehe und erwie⸗ eingeht. den Ant des Abgeordneten dere, die eine solche Unwissenheit in . , ,, In der Diskussion über den An 1a Aba 3 renek, fachen bezeugt. Wenn wir dic en Parteien, die in Südde ö. hräsajdec. ußd Henossen. betres nn öite'lcämnrungabf? bie Oberkand haben, einige Konesstonemsim kenctißsäarer rh. Artikels 32 der Verfassung des norddeu . u ñ n nach tung machen könnten und, machen wollten, 26, gewisse der Bundeskammer Hrgs on di he ee Hh ö Bürgschaftzn, die augenbiicklich vielleicht in ben, achbcn tate, i , die Ge n de, weiche wir bei Herste lung ter undes. e, n lden ni der lib e fue deutsche Masprnllat Verfassung geführt haben. Ich will J für den Anschluß gewinnen können. * . 6 . in die Gründe, welche für ode gegen wich n senneh, es ein Vorzn ist, liber zun fineb det dicht cer feng , nr i we he ern vor einen! Jahre hier ihren Abschluß ni l . . ö . nig eon ern ie , fön gun gh. 6. nn ,,,, . gut dere, , Dit ) 36 . der Juli Revolution verflossen ist, hinter uns mich, darauf einzugehen, obschon ich es vom Standpunkt eines ; Ministers resp. Bundeskanzlers doch nicht für einen so Jeringen Gewinn anschlagen kann, wenn Zeit gewonnen wird namentlich dadurch, daß die Zahl der akademischen Vorträge von dieser Tribüne vermindert wird, die Zahl

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