1868 / 82 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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29 Thlr. 10 Sar. Recambiospesen, z Prozent Provision, 9 Thlr. 18 Sgr. Kosten der Requisition und 15 Thlr. Ein⸗ tragun gaskosten im Wege der Exekution auf Requisition des Prozeßrichters eingetragen.

Diese Pon ist bezahlt und das über dieselbe gebildete Hypotheten⸗ Dokument, bestehend aus der mit dem Atteste der Rechtskraft ver sehenen Erfenntniß ˖ Ausfertigung vom 21. Rovember 1865, des Hypo- thekenbuchs ˖ Auszugs vom 13. Dezember 18665 und der Ingrossations note vom 15. Dezember dess. Jahres, der Nequisition des Königl. Stadtgerichts zu Berlin vom 6. Dezemmber 1865, den beiden Wechseln vom I. August 1865 uber resp. 1000 Thlr. und 1200 Thlr., verloren

gegangen.

Alle diejenigen, welche auf das Dokument oder die darin ver⸗ cichneten Forderungen als Eigenthümer, Cessionarien, Pfand oder riefinhaber, Ansprüche zu machen haben, werden aufgesordert, sich

spatestens in dem auf den

19. Mai d. J., Vormittags 9 Uhr, an der Gerichtsstelle vor Herrn Kreisrichter Brüggemann Ver⸗ handlungs⸗Zimmer Nr. 5H anstehenden Termine zu melden, widrigenfalls das Dokument für amortisirt erklärt und ein neues Dokument ge⸗ bildet event. die Löschung verfügt werden wird.

Flatow, den 7. Januar 1818.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissinnen rc. liden Chgusseegel d · Verpachtung.

Vem . Juli d. J. ab sollen die Einnahmen der Chausseegeld— Hebestelle bri Senzke, ziwwischen Nauen und Friesack belegen, verpachtet werden und das Ausgebot soll

am 17. April dx J., Freitags, Vormittags 16 Uhr, in unfrrem Amtsgelasse hierselbst, geschrhen. Pachtlustige, iwelche verfügungsfahig sind und vorweg 100 Thlr. in öoͤffenttichen Papieren oder basr einlegen können, laden wir zu diefen Ausgebote ein und bemerkten, daß bei uns und bei dem Steuer Amte zu Friesack die Pachibedingungen einzusehen sind.

Brandenburg, den 31. März 1858. .

Königliches Haupt ˖ Steuer Amt.

851] . Die Nutzung der Bernstein⸗Baggerung im Kurischen Haffe bei Schnarzort, Kreises Memel, soll anderweit auf den Zeitraum vom l. Dezember c. bis zum 1. Dezember 1874 öffentlich meistbietend ver⸗ pachtet werden.

Dag Minimum des Pachtgeldes ist außer den vom Pächter un⸗ entgeltlich zu übernebmenden Leistungen im Schifffahrts ⸗Interesse, wie solche in den dem Pachtvertrage zu Grunde zu legenden Bedingungen näher bezeichnet sind, für jeden Arbeitstag auf den Betrag von 130 Thir, festgeseßzt.

Die Caution, welche in dem Licitations-Termin deponirt werden musn betragt 10 00 Thlr, und ist außerdem der Rachweis eines eigen- thümlichen und disponiblen Vermögens von 30 000 Thlr. erforderlich.

Zur Abgabe der Pachtgevote ist ein Termin . auf den 4. Mai er,, Vormittags 11 Uhr, inn hiesigen Negierungs⸗ Gebäude vor unserm Kommissarius, Herrn Regierungs⸗Assessor Putzrath, annesetzt.

. Die Verpachtungs Bedingungen, die Regeln der Licitation und die Situationszeichnung können vorhrr sowohl in unserer Domainen—«

Registratur als auch auf deim Königlichen Landraihsamte in Memel

eingesehen werden. Königsberg, den 14. März 1868. ; Königliche Regierung. Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten.

Ver kauf alter Geväude auf Abbruch.

Zum Verkauf alter, auf den Höfen der hiesigen Königlichen Artil lerie⸗Werkstatt siehender Gebäude ist ein Termin auf den7 April er., Vormittags 11 Uhr, in dem Bürcau, Dorotheenstraße Nr. 59, an⸗ beraumt, woselbst die Veikaufs Bedingungen täglich Vormittags Rwischen 8 und 12 Uhr und Nachmittags zwischen 4 und 7 Uyr ein—⸗ gesehen werden können.

Käufer werzen eingeladen, versiegelte Offerten mit der Aufschrift: . »Off erte auf Häuser zum Aobruch, an die Direction der Artillerie⸗Wertstatt einzureichen. In dem Ter min findet mündliches Aufgebot statt. Berlin, den 19. März i868 Königliche Direction der Artillerie⸗Werkstatt.

Bekannt machung.

Das unterzeichnete Artillerie⸗Depot ist beauftragt, über den Ver⸗ kauf des vorhandenen Gußeisens in unbrauchbaren Geschützröhren, welche größtentheils aus schwedischen Hochöfen genossen, ferner in unbrauchbaren Geschossen, welche meist aus vaterländischen Hütten herrühren, sowie des unbrauchbaren Zinks 24, von welchen

in Neisse er. 10958 Cir. Eisen, Cosel er. 5977 Ctr. Eisen, . y Glatz er. 7160 Ctr. do., 26 Etr. Zink, z Ctr. Zinkblech, 1 Ctr. Sinn, » Breslau er. 123 Ctr. Eisen, 4 Ctr. Zink, Schweidniß 145 Ctr. Eisen, lagern, eine öffentliche Submission einzuleiten.

Neflektanten werde, hierdurch aufgefordert, ihre Offerten unter

der Adresse des Artillerie Depots und mit dem Vermerk:

»Submission auf den Verkauf alten Gußeisens 20.“ versehen, bis zum Termin, Freitag, den 1. Mai er., früh 10 Uhr, franco einzureichen.

Die Preise sind vro 109 Pfund loco jener Orte resp. Lanerpläße abzugeben und bleibt es Sache der Käufer, die Heranziehung des Ei ie 1c. von jenen Orten auf eigene Kosten und Gefahr zu be⸗ wirken.

Die Einzahlung der Kaufgelder hat binnen 4 Wochen, vom Tage des ertheilten Zusa lages ab, stattzuftnden.

Neisse, den 30. März 1868.

Artillerie Devot.

Verschiedene Bekanntmachungen. Betanntmachung.

In dem Dorfe Bartin, Kreis Rummelsburg, wesches von den nächsten Städten mehrere Meilen entfernt liegt und in welchem die Anlage einer neuen Apothefe in kurzer Zeit bevorstebt, ist die Nieder⸗ lassung eines Arztes dringendes Bedurfniß. Aerzten und Wundarzten LKlasse, welche sich dort niederlassen wollen, sind wir bereit, nöthi. men Falles nähere Auskunft zu ertheilen. Wir bemeiken hierzu, daß ein Fixum im Betrage von 200 Tylr von verschiedenen Familien der Uingegend dem sich in Bartin niederlassenden Arzte zugesichert ist.

Cöslin, den 21. März 1868. Königliche Regierung i ln des Innern. ce ß. Bekanntmachung. ; j Nachdem zur Errichtung einer neuen Apotheke in Bartin, Krels Rumnielsburg, höheren Orts die Genehmigung ertheilt worden ist fordern wir diejenigen Apotheker, welche sitz um diese Konzesston be werben wollen, hiermit auf, unter Einreichung der Qual ifications. und Führungszeugnisse, eines vollständigen Levenslaufs und eines von ciner öffen lichen Behörde beglaubigten Nachweises ihrer Ver⸗ mögensverhaltnisse sich binnen 4 Wochen bei uns zu melde. i. Cöslin, den 21. März 1868. . Königliche am nnn, Abtheilung des Innern. Dee nk.

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Arenberg'sche Actien - Gesellschaft für Bergbau und

Hüttenbetrieb in Essen.

Die Herren Actiongire unierer Gejellschait beehren wir uns, unter

Bezugnahme auf die 85. 31 u. f. des Statuts, zu der am] Samstag, den 25. April e., Vormittags 11 Uhr im Hötel Schmidt häierselbst,

stattfindenden diesjährigen ordentlichen General -⸗Versammlung hier. durch ergebenst einzuladen.

Die Tagesordnung umfaßt: Erstattung des run nf aber hee und Vorlage der Bilanz pro 1867. Bericht drr Revisinns-Kommission und Ertheilung der Dechar ic. Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinnes pro 1807 Wahl von 3 Revisoren fur das laufende Geschaftsjahr. Neuwahl des Verwaltungsraihes und Fenstellung der Aus. sceidun 48 periode nach §. 20 des Statuts.

Essen, 23. März 1818

Der Verwaltun 16rath.

lg53] Ferusichter Ihonwaaren-Fahriken Actien-Gesellschast. General-⸗Versammlung der Actionaire Mittwoch, den 15. April 1868, Vormittags 11 Uhr,

in den Geschäftslokalen der Fabrik auf Ferusicht. . Tagesordnung:

9 Geschäftsbericht und Rechnungsablagé, 2) Bischlußnahme über eine Abänderung in §. 17 des Statuts.

Stimmktarten sind gegen Vorzeigung der Aetien im Comioir der Fabriten zu Fernsicht in der Zeit von 10 bis 11 Uhr am Versamm lungstage in Empjang zu nehmen und gelten dieselben als Legitima tion Zur Tbeilnahine an der General⸗Versammlung.

Fernsicht, den 14. März 1868.

Der Verwaltungsrath.

Königliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn. Für den Transport der Zucht, und Feuvieh Sendungen, welche für die von dem landwirithschaftlichen Verein zu Frantfurt a. M. und der süddeutschen Ackerbaugesellschaft fur die Zeit vom 7. bis inkl. 10. Mai er. in Aussicht genommene Ausstellung nach Frankfurt 9. M. gesandt werden, sowie sür die Beförderung der Vichoegleiter finden nachstehende Erleichterungen statt:

1) die Beförderung des Viehs und der Begleiter erfolgt für den , . ohne Ausnahme zu dem vollen tarifmäßigen HVFräachtsaß,

2) der Rücktransport des unverkauft gebliebenen Viehs erfolgt dagegen auf derlelben Route frachtfrei, wenn:

a) dem auszustellenden syrachtbriese der Originalfrachtbrief über den Hinstranspoit beigefügt und

b) auf dem Frachtbriefe Lon dem Ausstellungs Comits beschei⸗ nigt ist, daß das Vieh auf der Ausstellung gewesen und un

vertauft geblieben ist,

den Viehbenleitern ist bei der Rückfahrt die Benutzung der 3ten

Wagenklasse resp. der Viehwagen gegen Lösung eines Fahrbill eis

zur 4ten Wagenklasse gestattet ,

N diese Transport -⸗Erleichierungen finden nur bis 8 Tage nach dem Schlusse der Ausstellung Anwendung. ;

Berlin, den B. März 18068. Königliche Direction der Riederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Das Abonnement betrãgt . Thlr. suür das bierteliahr.

Königlich Preuß ischer

Aue po- Anstatten des In und

Auslandes nehmen geste

sũr Ggerlin die edition des

Preusischen Staals Anzeigers: Säger⸗Straste Nr. IG.

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M 82.

Berlin, Sonnabend, den 4. April, Abends

1868.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst ge⸗ ruht, den nachbenannten Personen Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, und zwar; .

Den Rothen ö . Klasse mit der eife:

Dem Pastor Sch ul tze zu Westerhüsen im Kreise Wanzleben;

Den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse:

Dem Landraih und Kammerherrn Frhrn. von Eynatten zu Geilenkirchen, dem Garnison⸗Auditeur, Justizrath Gallus, zu Swinemünde, dem Pfarrer Brandgu zu Homberg im Regierungsbezirk Cassel und dem Conrektor Molck zu Peine in der Landdrostei Hildesheim;

Den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse:

Dem Kommerzienrath, Kaufmann und Seidenwaaren⸗ Fabrikanten Heese zu Berlin, dem früheren Fürstlich Thurn⸗ und Taxis'schen Ober ⸗Postamts⸗ Seeretair und fungirenden Ober · Post Kassirer Wagner zu Frankfurt a. M. und dem Asststenz Arzt a. D. Becher, zuletzt im Schlesischen Feld ⸗Artil⸗ lerie Regiment Nr. 6, sowie 3

Das Allgemeine Ehrenzeichen:

Dem Hauptschullehrer, Küster und Organisten Müller zu

Carolinensiel, Amts Wittmund, dem Schullehrer Ku basch zu

gorlt im Kreise Calau, dem , Kanzlei⸗

ecretair Hu ster 9 Olpe, dem Kanzleidiener Su dwig bei der Regierung zu Wiesbaden, und dem Schuldiener Hon igmeyer am Gymnastum zu Wesel.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den bisherigen Untersuchungsrichter Dr. jur. Pfeiffer in Frankfurt a. M, zum Stadtgerichts Rath, und den bisherigen Untersuchungsrichter, Dr. jur. Murhard daselbst, zum Rüge⸗ richter; so wie ; . —⸗

Den Rektor der Stadtschule in Wormditt, Dr. theol. Trei⸗

bel, zum Seminar⸗Direktor zu ernennen.

Berlin, 4. April.

Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin⸗Mutter von Mecklenburg-Schwerin nebst Sr. Königlichen Hoheit dem Erbgroßherzog, Ihrer Hoheit der Herzogin Marie und Seiner

oheit dem Herzog Paul von Mecklenburg-Schwerin sind gestern Mittag, von Leipzig kommend, hier eingetroffen, im Königlichen Schlosse abgestiegen und demnächst nach Schwerin weitergereist. .

Allerhöchster Erlaß vom 12. März 1868, betreffend den Bau und die künftige Verwaltung der Eisenbahnen von Schneidemühl nach

Dirschau und von Thorn nach Insterburg, sowie die Anwendung des.

Expropriationsrechts auf die zür Ausführung der gedachten beiden Eisenbahnen erforderlichen Grundstücke und des Rechts zur vorüber gehenden Benutzung fremder Grundstücke.

Auf Ihren Bericht vom 11. März d. J. ermächtige Ich Sie, den Bau und die künftige Verwaltung der durch das Gesetz vom 17. Fe⸗ bruar 1868 (Gesetz⸗Samml. für 1868 S. 71) zur Ausführung für Rechnung des Staates genehmigten Eisenbahnen von Schneidemühl über Konitz nach Dirschau und von Thorn nach Insterburg mit fester Weichselbrücke bei Thorn der Direction der Ostbahn zu Bromberg,

welche auch hinsichtlich dieser Bauausführung und Verwaltung alle

entlichen Behörde haben soll, zu über⸗ tragen. Zugleich bestimme Ich, daß für beide Eisenbahnen das Recht zur Eppropriation derjenigen Grundstücke, welche zur Bauausführung nach den von Ihnen festzustellenden Bauplänen erforderlich sind, so⸗ wie das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke

Rechte und Pflichten einer

nach den Vorschriften des Gesetzes über die Eisenbahn⸗ Unternehmungen vom 3. November 1838 zur Anwendung kommen soll. Dieser Erlaß ist durch die Geseß⸗ Sammlung bekannt zu machen. Berlin, den 12. März 1868. Wilhelm.

Gr. v. Itzenplitz.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das 22. Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgege⸗ ben wird, enthält unter:

Nr. 7038 das Gesetz, betreffend die Gewährung einer Staatsunterstützung an die Thüringische Eisenbahn Gesellschaft für den Bau einer Eisenbahn von Leinefelde nach Gotha. Vom 2. März 1868, unter .

Nr. 7039 das Gesetz, betreffend die Bewilligung einer be⸗ dingten Zinsgarantie für das Anlage ⸗Kapital einer Eisenbahn . 66 nach Thorn und Bromberg. Vom 11. Marz 1868; und unter

Nr. 7049 die Bestätigungs-nlrkunde, betreffend einen Nach⸗ trag zu den 6 der FRheinischen Eisenbahn ˖ Gesellschaft, Vom 23. März 1868. .

Berlin, den 4 April 1868. .

Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Bekanntmachung, betreffend die mit Oldenburg abgeschlossene Ueber⸗ einkunft zur wechselseitigen Beförderung der Strafrechtspflege. Vom 25. März 1868.

Die Königlich preußische und die Großherzoglich oldenburgische Regierung sind zur wechselseitigen Beförderung der Strafrechtspflege über folgende Artikel übereingekommen, welche für den ganzen Um⸗ fang der beiderseitigen Staatsgebiete Geltung haben sollen.

Art. 1. Die Behörden beider Staaten, welche in Strafsachen zu einer polizeilichen oder richterlichen Thätigkeit berufen sind, leisten f gegenseitig alle diejenige Rechtshülfe, welche sie den betreffenden Be⸗ hörden des Inlandes nach dessen Gesetzen und Gerichtsverfassung nicht verweigern dürfen, insofern das gegenwärtige Abkommen nicht beson dere Einschränkungen feststellt. .

Art. 2. (Bestrafung der Unterthanen wegen der im anderen Staate begangenen Verbrechen). Die Uebertreter von Strafgesetzen werden von dem Staate, welchem sie angehören nicht ausgeliefert, sondern können, so weit nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, nur in dem letztern wegen der in dem andern Staate be⸗ gangenen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen, wenn sie auch

nach den Geseßen des Staates, dem sie angehören, strafbar sind, zur

Untersuchung gezogen und nach dessen Gesetzen bestraft werden, daher findet auch ein Kontumazialverfahren des andern Staates gegen sie, mit Ausnahme der im Art. 4 gedachten Fälle, nicht statt. ;

Rücksichtlich derjenigen Frevel und Uebertretungen, welche in der zwischen der Königlich in fen und der Großherzoglich oldenburgi⸗ schen Regierung abgeschlossenen Uebereinkunft vom 2367. April 1855 erwähnt sind, bewendet es bei den Bestimmungen dieser Uebereinkunft, welche auch für die durch das preußische Gesetz vom 20. September 1866 und durch die beiden preußischen Gesetze vom 24. Dezember 1866 i . fie rien Monarchie vereinigten Landestheile Wirksamkeit aben sollen.

Art. 3. (Vollstreckung der Straferkenntnisse Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen sich eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Uebertretung schuldig gemacht hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der AUngeschuldigte gegen juratsrische Caution oder Handgelöbniß ent⸗ lassen worden ist und sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von den Strafgerichts⸗Behörden dieses Staates das Erkenntniß des ausländischen Gerichts, nach vorgängiger Requisition und Mittheilung des Urtheils, sowohl an der Person, als an den in dem Staatsgebiete

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