1868 / 82 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die Sr wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den

esetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zugleich bios gegen polizei⸗ und finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist in⸗ gleichen unbeschadet des dem requirirten Staate uständigen Straf⸗

Derwandlungs. oder Begnadigungsrechtes. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Angeschuldigten nach der Verurtheilung oder während der Strafverbüßung statt.

Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Unter⸗ suchung durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Ge⸗ richte nur freistehen, unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Unterfuchung und Bestrafung des Angeschuldigten nach Maßgabe der Gesetze des requirirten Staates, so wie auf Einbringung der aufge⸗ laufenen Unkosten aus dem Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem Antrage wiederum unter der Voraussetzung, daß die Hand⸗ lung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zugleich blos gegen polizei⸗ oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, von dem requirirten Staate entsprochen werden. n Fällen, wo der Verurt heilte nicht vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, tritt die Bestimmung des Artikels 13 ein.

Art. 4. (Bedingt zu verstattende Selbststellung) Hat der Unter than des einen Staates Strafgesetze des anderen Staates durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht mit Strafe bedroht sind, z. B. durch Uebertretung eigenthüm⸗ licher Abgabengesetze, Polizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll

auf vorgängige Requisition . nicht zwangsweise der Unterthan

vor das Gericht des anderen Staates gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Kontumazial— verfahren wahren könne.

. Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates Waaren in Beschlag genommen worden sind die Ver⸗ urtheilung, sei es im Wege des Kontumazialverfahrens oder sonst, nur insofern eintreten, als sie 6 auf die in Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt. In Ansehung der Contravention gegen Zoll⸗ f bewendet es bei dem unter den respektiven Vereinsstaaten abge⸗ chlossenen Zollkartell.

Art. 5. Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines Landes es gestatten, über die aus dem Verbrichen entsprunge· nen Privatansprüche mit erkennen, wenn darauf von dem Beschädig ten angetragen worden ist.

Art. 6. (Auslieferung der Geflüchteten) Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staat sich geflüchtet haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu sein, werden nach vorgängiger Reguisttion gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert.

Art 7. Gluslieferung der Llusländer,) Solche, eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung verdächtige Individuen, welche weder des einen noch des anderen Staates Unterthanen sind, werden, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben beschul-⸗

Digt sind, demjenigen Staate, in welchem die strafbare Handlung ver⸗ übt wurde, auf vorgängige Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. Es bleibt jedoch dem requirirten Staate überlassen ob er dem Auslieferungsantrage Folge geben wolle, bevor er die Regie⸗ rung des dritten Staates, welchem der Angeschuldigte angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und deren Erklärung erhalten habe, ob sie den AÄngeschuldigten zur eigenen Bestrafung reflamiren wolle. Art. 8. Den Anträgen außerdeutscher Regierungen auf Aus= lieferung eines Unterthans des einen kontrahirenden Staates wird von dem anderen kontrahirenden Staate nicht eher Folge gegeben werden, als bis der Heimathsstaat des reklamirten Unterthans hn 3 erhalten hat, selbst die Auslieferung dieses letzteren in Antrag zu bringen.

Art. 9. (Verbindlichkeit zur Annahme der Auslieferung) In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem anderen Staate angebotene Auslieferung anzunehmen.

Art. 10. (Stellung der Zeugen Wenn die persönliche Gegen wart der Zeugen an dem Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des einen Staates vor das Unter suchungsgericht des anderen zur , ,, des Zeugnisses, zur Con- frontatlon oder Regognition, gegen vollständige? ergütung der Reise⸗ iosten und der Versäumniß nie verweigert werden

Art. 11. Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in wel. chen die Auslieferung der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen ee seitig nicht verweigert werden soll, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, Reversalien über gegenseitige gleiche Rechts willfährigkeit nicht zu verlangen. Insoweit in dem einen oder ande⸗ ren Staate die vorgängige neff, der requirirten Gerichte bei der 16 Behörde angeordnet ist, bewendet es bei der deshalb ge⸗

enen Anordnung.

tro Art. 12. (Kosten.) Untersuchungskosten, welche bei dem zufolge dieses Vertrages zuständigen Hirn des elnen Staates ent 3 Und nach den dort geltenden Vorschriften festgesetzt und für beitreibungs fähig erklärt worden sind, sollen auf Reguisition der betreffenden Be⸗ hörde auch in dem anderen Staate von dem daselbst sich aufhaltenden Schuldner ohne Weiteres exekutivisch eingezogen werden.

Art. 13. In allen Strafsachen, in welchen die Bezahlung der AUnkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die . des einen Staates den Requisitionen der Behörden des anderen sportel⸗ und stempelfrei zu entsprechen und nur die Auslagen an Porto, Boten⸗ lohn, Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, Verpflegungs⸗ und Transportkosten der Gefangenen, sowie an Diaͤten und Reisekosten der Beamten zu liquidiren.

Art. 14. Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und anderen , , sollen die Reise⸗ und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Vergütung, nach der von dem requirirten Gerichte geschehenen taxmäßigen Verzeich⸗ nung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requirirenden Gerichte sofort verabreicht werden.

. Art. 1565. Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung von Untersuchungskosten obliegt, hinreichende? Ver⸗= mögen dazu besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle er- fordert werden, unter welcher diese erson ihren wesentlichen Wohnsiß hat. Sollte dieselbe ihren Wohnsiß in einem dritten Staate haben, und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden ö. so ö es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Ver- mögen besitze.

Ist in Kriminalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkenntniß dazu nicht n n, ö. so ist dieser Fall dem des Unvermögens ebenfalls gleich zu setzen. ö

Art. 16. Nacheile. Bei. Verfolgung flüchtigee Personen auf frischer That soll es den Polizeibeamten der beiden Staaten gestattet sein, die Verfolgung auf das Gebiet des anderen Staates fortzuseßzen und, falls daselbst die Hülfe der zuständigen Beamten nicht sofort er⸗ langt werden kann, den Verdächtigen einstweilen anzuhalten. Sie haben denselben jedoch sofort der naͤchsten Polizeibehörde des Staates, in dessen Gebiet er ergriffen worden ist, zu überliefern, welche über die fernere Festhaltung des Verdächtigen zu bestimmen und wegen der etwa e . Auslieferung das Weitere zu veranlassen hat,

Art. 17. (Schlußbestimmungen)) Beschwerden über Verfügungen der Gerichte erster Instanz sind zunächst bei dem vorgesetzten Ober- gerichte resp. Appellationsgerichte anzubringen und erst alsdann, wenn sie hier keine Abhülfe finden, auf diplomatischem Wege, Behufs der r,, der Centralbehörde, geltend zu machen.

SGleichergestalt sind Beschwerden über die Staatsanwaltschaft zu⸗ an r bei dem vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft anzu⸗ ringen.

Art. 18. Die Dauer der n , Uebereinkunft wird . auf zwölf Jahre, vom 1. April 1868 an gerechnet, festgesetzt. Vom 1. April 1878 an steht jedem Theile die Kündigung offen, mit der Wirkung, daß nach Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach dem jenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, die Uebereinkunft erlischt. Mit der Publication der gegenwärtigen Uebereinkunft werden alle älteren Verträge / welche über den nämlichen Gegenstand mit den ehe⸗ maligen Regierungen der neuerdings mit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheile abgeschlossen worden sind, insbesondere die im Jahre 1315 mit der hannoverschen Regierung über die Ausliefe⸗ rung der Verbrecher u. s. w. abgeschlossene Convention nebst der dazu unter dem 1625. Oktober 1841 verabredeten Declargtion, sowie die erer. der Großherzoglich oldenburgischen und der Landgräflich hessi⸗ chen Regierung getroffene Uebereinkunft wegen Verhütung und Be⸗ strafung der Forstfrevel 2c. vom 29. Mai 1849 als erloschen angesehen. . Zu Urkund dessen ist vorstebende Ministerial⸗ Erklärung ausgefer- tigt iworden, um gegen eine entsprechende Erklärung der Großherzoglich oldenburgischen Regierung ausgetauscht zu werden.

Berlin, den 25. März 1868.

Der Königlich preußische Präsident des Staatsministeriums und

Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen.

Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklärung des Großherzoglich oldenburgischen. Staatsministeriums vom 12. März 1868 ausgetauscht worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 25. ö 1868. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Im Auftrage: v. Thile.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem , ,, ,, Franzius hierselbst ist eine technische Hülfsarbeiter Stelle bei der Bau⸗Abtheilung des Mi⸗ nisteriums für Handel, Gewerbe und öffentliche 3 liehen worden.

Der bisherige Kontrol⸗Vorsteher Burg in Wiesbaden ist zum , endanten ernannt und als solcher bei der Nassauischen Eisenbahn angestellt worden.

Der Ingenieur Wagner gu Fulda ist zum Königlichen Landbaumeister ernannt und demselben die technische Hülfs⸗ arbeiter⸗Stelle bei der Regierung zu Cöln verliehen worden.

Der Regierungs⸗Haupt ⸗Kassen Buchhalter Lem ke zu Pots⸗ dam ist zum Geheimen erpedirenden Secretair und Kalkulator bei dem Königlichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ernannt worden.

iten ver⸗

Dem Ingenieur Heinrich Dopp in Berlin ist unter dem 1. April 1868 ein Patent auf einen Glühofen in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung und ohne Jemand in An⸗ wendung bekannter Theile desselben zu beschranken auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den

Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

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Dem . 6. z. Stiehl zu Essen ist unter dem

April 1868 ein Paten r

1 * einen Apparat zum Bewegen des Wassers in Dampf kesseln in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewie⸗ senen Zusammensetzung und ohne Jemand in Anwendung bekannter Theile desselben zu beschränten ö

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den

Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Justiz⸗Ministerium.

Der Landgerichts ⸗Referendarius Klein in Löln ist auf Grund der bestandenen dritten Prüfung zum Advokaten im Bezirke des Königlichen Appellationsgerichtshofes zu Cöln er-

rden. nannt ooh e gf ariats· Kandidat Mevissen zu Braunsrath ist zum Notar für den Friedensgerichts bezirk Velbert, im Land- erichtsbezirke Elberfeld, mit Anweisung seines Wohnsitzes in

angenberg, ernannt worden.

gemeine Verfügung vom 17. März 1868, be⸗ Wi nn die den Chausseegeld⸗Erhebern und Chausseegeld · Pächtern

bei gerichtlichen Vernehmungen zustehenden Diäten und Reisekosten. 6 ö

Rach §. 9 der Verordnung vom X. Marz 1844 aber die . de Sachverständigen und Zeugen bei gerichtlichen Geschaͤften, in Verbindung mit dem 8. 2 Nr. 6 dieser Verord. nung, erhalten Staatsbeamte, wenn sie in einem mehr als eine Viertelmeile von ihrem Wohnsitze entfernten Orte als Zeugen vernommen werden, diesenige Vergütung an Diäten und ' Reisekosten, welche ihnen bei Reisen in Dienstangelegenhei⸗ ten zukommt. .

Daß diese Bestimmung sich nicht auf mittelbare, sondern nur Auf unmittelbare Staatsbeamte bezieht, welche bei Reisen in Königlichen Dienstangelegenheiten ihre Diäten und. Reise⸗ kosten näch den in der Verordnung vom 28 Juni 1825 und dem Allerhöchsten Erlaß vom 10. Juni 1848 bestimmten Sätzen zu fordern ö in der allgemeinen Verfügung vom 10. Juli 1855 ausgesprochen. . ;

Ane r eu ist im Anschluß an die Vorschrift unter Nr. 22 der zusätzlichen Bestimmungen . Chausseegeld Tarif vom 275. Februar 1840 anerkannt, da Chausseegeld⸗ Pächter in Be⸗ zug auf die Verfolgung von Chausseepolizei⸗ Uebertretungen als öffentliche Beamte anzusehen, daß sie denjenigen Chausseegeld⸗ Erhebern, welche die Abgabe unmittelbar für Rechnung des Staats erheben, gleich zu achten, und daß ihnen dem em bei gerichtlichen Vernehmungen, die sich auf die Erhebung des Ehausseegeldes oder die Verfolgung von Chausseepolizei⸗Ueber⸗ tretungen beziehen, die den gedachten Erhebern als Staats beam⸗ ten gebührenden Diäten und Reisekosten zu bewilligen seien.

In neuerer Zeit sind Zweifel darüber entstanden, wie in dieser Beziehung die Chausseegeld Pächter und Erheber auf st ändischen Chausseen zu behandeln sind. Im Einverständ⸗ niß mit den Herren Ministern für Handel c. und des Innern kann der Justiz⸗Minister mit Rücksicht darauf, daß diese Per⸗ sonen in keinem unmittelbaren Dienst. und Kontraktsverhält⸗˖ niß zum Staate steh en, nur die Ansicht als richtig bezeichnen, daß dieselben auf die den Staatsbeamten nach . 9 in Verbin. dung mit . Nr. 6 der Verordnung vom 29. März 1844 zustehende Vergütung bei gerichtlichen Vernehmungen keinen

Anspruch haben. . . . . ebelifuhrung eines gleichmäßigen Verfahrens wird

dies den Gerichts behörden in denjenigen Landestheilen, in denen die bezeichnete Verordnung Geltung hat, zur Nachachtung be—⸗ kannt gemacht. - Berlin, den 17. März 1863. Der Justiz ⸗Minister.

ö ltungsbereich An sämmtliche Gerichtsbehörden im Geltung erei der Verordnung vom 29. März 1844 (Ges. S. S. 73).

Ministerium der geistlichen, unterrichts⸗ und Medizinai⸗Angelegenheiten. Der Privatdocent Professor Dr. Schweigger in Berlin

ist zum außerordentlichen Professor in der medizin ischen Facultät

ber Georg Äuguft. Universilät in Göttingen ernannt worden. 6 , . Dr. theol. Treibel ist die Direc⸗

tion des katholischen Schullehrer Seminars in Braunsberg

übertragen worden. 9 Berufung des Oberlehrers Dr. Faber vom Gymna—⸗

sium zu Bielefeld an das Gymnasium zu Nordhausen ist ge⸗ nehmigt worden.

Angekommen: Se. Exeellen

der General der Infanterie Armee Corps, Herwarth

Der General ⸗Major und Commandeur der 3. Kavallerie Brigade, Krug von Nidda, von Stettin.

Berlin, 4. April. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: zur Anlegung der dem ordentlichen Professor der Chenüe an der Universität 6 Berlin, Dr. Hofmann, ver⸗ liehenen Insignien resp. des . des Kaiherlich österreichsschen Franz ⸗Joseph⸗Ordens und des O fizier⸗Kreuzes des Kaiserlich französischen Ordens der Ehrenlegion; des dem Pro. fessor Dr. Anschütz zu Halle a. S. verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich anhaltischen Haus ⸗Ordens Albrechts des Bären, den dem Pr. med. Cu dwig Wecker aus Frank⸗ furt a. M., zur Zeit in Paris, verliehenen Commandeur. Kreuzes des Königlich spanischen Ordens Carls IIl., so wie des dem städtischen Kapellmeister Ferdin and Hiller in Cöln ver⸗= liehenen Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich sachsen⸗ . Haus⸗Ordens, Allerhöchstihre Genehmigung zu er— eilen.

Personal ⸗Veränderungen.

Sfñziere, Vortepee⸗Fähnriche 1c. A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 19. März. Frhr. v. Ledeb ur, Maj. a. D. zuletzt Hauptm. im X Garde⸗Regt. z. F. die erledigte Kommandanten Stelle bei dem Invalidenhause zu Stolp verliehen. . Den 276. März. v. Obstfelder, Pr. Lt. vom Kaiser Fran Garde · Gren. Regt. Nr. 2, von dem Kommando zur Dienstl. bei de ,, Alexander von Preußen K. H. enthunden. v. Wobeser ec. Ct. vom 2. Niederschles. 56 Regt. Nr. 47, zur Dienstl. bei des Prinzen Alexander von Preußen K. H., vorläufig auf sechs Monate, kommandirt.

Ben 28. März. v. Lep el, Rittm. vom 1. Hann; Allanen. Regt. Nr. j5, unter Äggregirung bei dem Regiment, als Militair Bevoll⸗ mächtigter nach Carlsruhe kommandirt. B. Abschieds bewilligungen ac. Den 28. , , . 7. Brandenb. nf. Regt. Nr. er ied mit Pension bewilligt. ö ö. 30. rz. v. Briesen, Pr. Lt. von der Garde Art. Brig. der Abschied bewilligt. Bei der Landwehr. Den 24. März. Matton Pr. Lt. vom 2. Bat. (Ortels burg) 3. Ostpr. Landw. Regts. Nr. 4. Nickel Ser. Lt. von dems. Bat. Quassowski, See. Lt. vom 1. Bat. Götzen) 6. Ostpr. Landw. Regts. Rr. 43, allen dreien der Abschied ertheilt. Beamte der Militair⸗-⸗Verwaltung, Durch Verfügung des Kriegs ⸗Ministeriums.

Den 24. März. Hoppe J. Intendantur · Secretair von der Intendantur des I. Armee ⸗Corps, zu der des 1X. Armee · Corps ver setz. Drabich, Intendantur Sekretariats · Applikant bei der Inten⸗ dantur des VI. Armee ˖ Cor ps, zum Intendantur⸗ Sekretariats ˖ Assistenten ernannt.

Den 25. März. Beseke, Wachtm. vom 2. Brandenb. Ulan. Regt. Nr. 11, als Proviant ⸗Amts-⸗-Assistent in Berlin angestellt.

Den 27. März. v. Goldenberg, Intendantur⸗Rath von der Intendantur des V. Armee Corps, zu der des III. Armee-Corps ver- setzt. v. Kist o ws ki, Intendantur⸗Rath von der Intendantur des Wifi. Jirmee Corps, zu der des V. Llrmee Corps versetzt. Brung⸗= bend, Intendantur⸗Assessor von der Intendantur des III. Armee Corps, zu der des VII. Armee - Corps versetz. Bauer, Intendantur⸗ Assessor von der Intendantur des VII. Armee ˖⸗ Corps, zu der des fil. Ärmee⸗Corps versetz. Kuhnert, Intendantur ⸗Secretair von der Intendantur des XI. Armee⸗Corps, zu der des III. Armee ⸗Corps

versetzt.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 4. April. Se. Majestät der König nahmen heute Vorinittag 8, Uhr den Vortrag des Ge⸗ neral Ildjutanten von Tresckow entgegen. Um II Uhr nahmen Se. Masestät, gefolgt von den Königlichen Prinzen und einer zahlreichen Sulte, die Kirchenpgrade über das Garde⸗Feld⸗Ar⸗ gillerie⸗Kegiment, das Garde- Pionier-Bataillon, das Garde Train Bakaillon und das Brandenburgsche Train Bataillon Rr 3 Unter den Linden ab. Nach dem Vorbeimarsch fand im Königlichen Palais ein Dejeuner statt.

Ihre Majestät die Königin empfing gestern den Besuch der hier durchreisenden Großherzogin von Mecklenburg⸗ Schwerin und wohnte heute sowohl der Parade, als dem mili⸗ tairischen Dejeuner bei. .

= Seine Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern Vormittag aus den Händen des Königlich italienischen Ge— sandten ein Einladungosschreiben zu den Feierlichkeiten der Ver⸗ mählung Sr. Königlichen Hoheit des Kronprinzen von Italien entgegen und empfing den Major Schulz vom Kriegs ⸗Ministe⸗ rium? Um 7 Uhr begab sich Seine Königliche Hoheit zu Seiner Majestät dem Könige und um 9 Uhr zu dem Miinisterprä⸗ sidenten Grafen Bismarck. Um 5. Uhr dinirte Seine Durch-

und kommandirende General des von Bittenfeld, von Coblenz.

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laucht der Furst Reuß im kronprinzlichen Palais.