1868 / 82 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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höchster Wichtigkeit, die Kompetenzfrage zu betonen. Ich gehe Favon aus, daß die Kompetenz des Bundes und folglicher Weise auch des Reichstags, in dieser Frage eine Entscheidung zu geben, bie den einzeinen Staaten als Gesetz gilt, nicht begründet ist. Ich gehe davon aus, daß die Ansicht, die die Begründung der Kompetenz in dem Strafrechte und der Strafgesetzgebung findet, eine irrige ist. Ich will dahingestellt sein lassen, ob das, was ber geehrte Herr Äbgeordnete, der zuerst von der Tribüne sprach, über diese Ansicht ausgesprochen hat, begründet war. Ich neige zu den Ansichten, die der Herr Vorredner äußerte, ünd glaube, daß man wohl mit einer künstlichen Interpretation dahin' gelangen kann, zu sagen, auch das ist Gegen⸗ stand des Strafrechts. Aber, meine Herren, ich wider⸗ spreche der Ansicht, daß es den Intentionen der Ver⸗ fassung, und namentlich den Gruündanschauungen, die im! vorigen Jahre, als die, Verfassung hier begründet wurde, allgemein waren, gemäß sei, wenn wir jetzt in die Berathung eines einzelnen Theiles aus dem Strafgebiet eingehen wollen. Man hat damals lediglich im Auge gehabt, daß das Straf⸗ esetzuch, die Strafgesetzgebung überhaupt Gegenstand der . sei. Wollen Sie einen einzelnen Fall herausnehmen, so können Sie mit Konsequenz eine ganze Reihe von Gegen⸗ ständen in Ihre Kompetenz ziehen, welche nach der gegenwärtigen Bundesverfassung ganz entschieden der Kom⸗ petenz der einzelnen Staaten zufallen. Darüber kann man streiten, aber dem letzten Herrn Redner gegenüber, welcher es für seine Aufgabe hält, im deutschen nationalen Interesse nach Kräften dahin zu wirken, daß die Kompetenz der Central⸗ stelle und somit auch des Reichstages erweitert werde, muß ich erwiedern, daß das nicht die Auffassung ist, welche mir die richtige zu sein schien. Ich kann nach einer sehr langen Erfah⸗ rung und einer sehr großen Konsequenz der Ueberzeugung mich dessen rühmen, daß ich ein gut deutsches Herz habe und wo eine Kollision zwischen dem großen Ganzen und dem Kleinen in Frage käme, wäre ich, unbedenklich, das Kleine dem Großen zu opfern. Aber im Augenblick stehen wir nicht so. Ich . im Gegentheil, nach dem, was wir im vorigen Jahre gethan haben, ist es unsere erste Aufgabe, jetzt zunächst mm den einzelnen Gliedern des großen Ganzen Einrichtungen zu treffen, welche uns das Leben im Großen möglich machen. Was die Geschichte weiter entwickelt, steht auf einem ganz anderen Punkte. Wenn dann der Einzelne sich den nationalen Verpflichtungen nicht entzieht, mögen wir mit gutem Gewissen und mit Ruhe der Zukunft entgegen gehen, was auch ühber Deutschland komme. Aber daß mit derartigen Sprüngen, ehe das Einzelne fest ge⸗ ordnet ist, mit dieser Extension der Kompetenz des großen Ganzen nicht geholfen wird (nachdem, wie gestern hei der De⸗ batte erwähnt wurde, allgemein anerkannt worden ist, daß sehr viel im Einzelnen zu thun ist) scheint mir keinem Zweifel unter— worfen. Mit dem, was das wirkliche Interesse am großen Ganzen fordert, wird man auf diesem Wege nicht zum Ziele kommen. Ich bin weit entfernt, dem Herrn Vorredner Gefühl für das große Ganze abzusprechen, aber er soll nicht davon ausgehen, daß jeder, der nicht seiner Ansicht ist, eine entgegen⸗ esetzte Tendenz habe. Das ist nicht der Fall. Am allerwenig⸗ en kann ich es für richtig halten, wenn er von der Ansicht ausgeht, daß die einzelnen Regierungen nicht das Ihrige im natibnalen Interesse thun. Er wird keinen Fall anführen kön⸗ nen, in welchem sich dies bestätigte, und jedenfalls muß ich für die Regierung, welche ich vertrete, dieser Insinuation entgegen— treten. Ich gehe aber im großen Ganzen, wie gesagt, da⸗ von aus, daß es jetzt nicht Sache des Reichstages ist, seine zweifelhafte Kompetenz dies ist das Aeußerste, was ich zu⸗ gestehen kann über das Maß zu extendiren, sondern daß es wesentlich darauf ankommt, die Kompetenz des Reichstages unter der Verfassung zu entwickeln. Ich bitte deshalb, nehmen Sie die Tagesordnung an. Der Bundeskanzler Graf von Bis marck-Schsnhausen gab nach dem Abg. von Sey dewitz folgende Erklärung ab: Ich begrüße den Antrag, weil er von einer Seite kommt, von der er kommt als ein Beweis fortschreitenden Vertrauens, auf die Art, wie die Bundesinstitutionen sich entwickeln werden. Wenn ich mich nicht irre, so war man bei Berathung der Ver⸗ fassung nicht ganz zweifellos über das Maß der Einwirkung, welches man der Bundesgesetzgebung auf die Landes Verfassun⸗ gen beilegen sollte. Man war nicht ganz frei von der Besorgniß, daß diese Versammlung unter Umständen eine Zusammensetzung haben könnte, welche die Möglichkeit einer Annäherung an »Carlsbader Beschlüsse⸗ nicht ganz ausschlösse. Man fürchtete, der Spieß, den sie jetzt gebrauchen, könne unter Umständen auch einmal umgedreht werden, Ich freue mich, daß die Herren von dieser Befürchtung geheilt sind und diesen Antrag stellen, und so lange ich an dieser Stelle stehe, hoffe ich, sollen Sie sich auch in diesem Vertrauen nicht täuschen. Was meine Stellung zum materiellen Inhalt des Antrags selber betrifft, so

habe ich mich schon öfters und auch an dieser Stelle darüber auszusprechen Gelegenheit gehabt. Ich halte es im Gan⸗ . für keine Wohlthat, wenn ein Theil unserer Mitbürger mit em Rechte begabt wird, in gewissen Räumen und bei ge— wissen Gelegenheiten die andern zu beleidigen, obne daß diese dafür Remedur finden können. Ich halte die Annahme des Untrages an sich für ein Uebel, aber für ein solches, welches ich unker Umständen in Kauf nehme für einen höheren Preis, für den Preis des inneren Friedens in einem großen Lande. Ich würde es noch lieber sehen, wenn der Antrag sich in der ÄUrt modifizirte, wie er im zweitgrößten Lande des Bundes in Sachsen, besteht, wo die Redefreiheit nur limitirt ist zu Gunsten derjenigen, welche sich außerhalb des Hauses befinden. Es sind glso preisgegeben die Mitglieder der Versammlung und die Minister. Die Mitglieder können sich wehren und die Minister auch; sie müssen sich so Manches gefallen lassen, sie mögen auch dieses hinnehmen, denn es braucht ja Niemand Minister zu werden. Aber diejenigen, welche sich außerhalb der Versammlung befinden, würde ich gern beschützen. Aus diesem könnten Sie entnehmen, daß ich dem Antrag nicht wider⸗ sprechen würde, wenn er sich in seiner Form als das charakterisirte, was er der Sache nach wohl ist, nämlich als ein Ausbruch der Ungeduld, daß die Sache in Preußen sich so langsam entwickelt, als bill of attainder in Betracht der preußischen Zustände. Ich würde den Antrag annehmen und im Bundesrathe empfehlen können, wenn er in seinem Eingange etwa so lautete: Kein Mitglied des preußi⸗ schen Landtags darf zu irgend einer Zeit ꝛ3. Dann trüge ich die Verantwortung dafür in Preußen allein, und da habe ich in der Art, wie ich vorhin andeutete, mir meinen Vers darüber gemacht. Ich halte die Sache für nicht so bedeutend, daß ich darum den Frieden im Lande weiter trüben sollte,

Eine andere Frage aber ist die, ob wir unsern Bundes⸗ genossen die Sache im Wege der Gesetzgebung aufdrän— gen sollen. Benéficia wenn dies ein solches ist non obtruduntur. Aber Nachtheile, wenn sie als solche aufge— faßt werden (und mir ist von mehr als einer Seite bekannt, daß man es als ein unerfreuliches Geschenk ansieht) sollen wir ihnen nicht aufdrängen, und ich sehe bei ihnen nicht die Com— pensation, die ich in Preußen finde, nämlich die Herstellung des Friedens, der dort meines Wissens in keiner Weise getrübt ist, nicht einmal in der freien Stadt Hamburg, wo ich nicht vernommen habe, daß irgend Jemand auch nur in der Presse über das kürzlich gesprochene richterliche Alrtheil sich nachtheilig ge⸗ äußert hat. Ich würde die weitere Entwickelung dieser Frage lieber der Autonomie der einzelnen Stände Überlassen und würde zurückschrecken vor dem Gedanken ich will nicht zählen, aber auf 50 90 schätze, ich die Versammlungen ganz gewiß, denen wir hiermit das Privilegium verleihen, das einer der Herren. Vorredner als eine Souverainetät bezeichnete und was ich jedenfalls doch als eine erhebliche Veen g des partikularistischen Standpunktes, den sie ihrer Aufgabe und Zusammensetzung nach zu vertreten haben, ansehen muß. Ich betrachte die. Redefreiheit als eine hohe Auszeichnung derer, die sie haben, und wenn wir diesel be Auszeichnung wie dem Reichstage allen den Provinzial⸗ und Kommunal⸗Landtagen (denn es sind Landtage im Allgemeinen genannt) gewähren wollen, so werden wir auf diesem Wege mit der Zeit dahin kommen, daß wir sie auch jeder Wahlversamm⸗ lung, jeder Volksversammlung, jedem Verein geben müssen. Denn alle dieselben Gründe, die hier dafür sprechen, sprechen auch dort dafür. Wenn es nicht wahr ist, daß sie in gleichem Maße dafür sprechen, so kommen wir auf das Thema der Bürg— schaften, welche die eine Versammlung vor der andern gewährt. Diese Bürgschaft gegen Mißbrauch kann eine Versammlung geben durch Akte der Gesetzgebung, welche ihr ein Strafrecht beilegen, ein Ausschließungsrecht. Sie kann sie geben durch die Natur ihrer Zusammensetzung, wie ich sie hier finde, und wie ich hoffe, sie auf die Dauer auch in einer so großen Versamm⸗ ang wie der preußische Landtag ist, immer zu finden. Wenn ich sie auch in früheren Zeiten dort nicht immer gefunden habe, so ist dies eins der Uebel, die ich mit in den Kauf nehme. In dieser Allgemeinheit die Sache anzunehmen, daß sie zwangsweise den sämmtlichen Bundesstaaten obtrudirt würde, dazu kann ich mein eigenes Votum im Bundesrathe nicht zusagen, dazu kann ich die Verwerthung meines Einflusses im Bundesrathe auch nicht zusagen. Denn daß die Kompeten (man mag, darüber der einen oder der anderen Ansicht 16 zweifelhaft ist, glaube ich, geht aus der heutigen Diskussion zur Genüge hervor, daß sie von mehr als einer Regierung, ja von der Mehrzahl der Regierungen, auch außerhalb Preußens, die dabei interessirt sind, für zweifelhaft gehalten wird, davon habe ich mich im Bundesrathe überzeugen können, und für so wichtig halte ich diese Frage nicht, daß wir deshalb schon kaum ein Jahr, ja noch nicht ein Jahr nach Herstellung und Promulgirung der Verfassung die letztere

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auf die Probe stellen sollten, mit Entscheidung von Kompetenz- 5 4 starke Minoritäten und mit geringen Majoritaͤten. Das Entgegenkommen, was ich für den ntrag, für die Ten⸗ denz des r. hier zusagen kann, beschränkt sich darauf, daß ich mich innerhalb der preußischen Sphäre bemühen will, selbst im Widerspruch mit Allem, was ich in früheren Zeiten gegen den Antrag gesagt habe, die Dinge zu dem Punkte zu bringen, daß die Wünsche der Herren Antragsteller in Preußen zu ihrer Befriedigung gelangen. Aber auf dem Bundesgebiet es zu einem allgemeinen Gesetze zu machen für vielleicht gegen

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Oeffent li ch er Anz eig er.

100 anonyme Koͤrperschaften, die, zum Theil wenigstens, in ihrer geben m nl nnn gewiß gar keine Bürgschaften für die Art des

ebrauchs dieses Rechts geben, dazu kann ich wirklich nicht rathen; und wollte ich, bloß um augenblicklich eine Blume der Popularität zu pflücken, gegen das, was ich nach meiner Ueber-

zeugung für vernünftig halte, handeln ich würde, glaube ich,

dadurch mit der Zeit in der Achtung auch Derjenigen sinken, deren Popularität ich für den Augenblick damit gewonnen

hätte.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbrief.

Gegen den unten näher bezeichneten n b gn n Herr⸗ mann Fevin Gottfurcht ist in den Akten 8. 1283 de 1868 die

erichtliche Rel wegen Verbrechens gegen die Sittlichkeit aus S. 144 9 3 des Strafgesetzbuchs beschlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können weil er seiner bisherigen Wohnung, Gollnowsstr. Nr. 40, und auch sonst hier nicht betroffen worden ist, er latitirt daher oder hat sich heimlich von hier entfernt. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte des 2c. Guttfurcht Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts oder Polizei⸗Behörde Anzeige zu machen. . ö .

Gleichzeitig werden alle Civil und Militair⸗Behörden des In und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den 2c. Gottfurcht zu vigi⸗= liren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte , , der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den . Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswill⸗ ahr, versichert.

erlin, den 3. April 1868. . . Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen.

Signalement.

Der ꝛc. Gottfurcht ist 24 Jahr alt; am 1. August 1843 in Lessen Kreis Graudenz) geboren, juͤdischer Religion, 4 11 Zoll 2 Strich groß, hat braune Haare, graue Augen Schnurr⸗Bart, ovales Kinn, vorstehende gerade Nase, gewöhnlichen Mund, lang -⸗ ovale Ge⸗ sichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe, gesunde vollständige Zähne, ist kräftiger Gestalt, spricht die deutsche Sprache und hat als besondere Kennzeichen am linken Unterkieferende drei erbsengroße Leberflecke und an der Maus linken Daumens eine einen halben Zoll lange weiße ö. Narbe. Die Bekleidung des ꝛc. Gott furcht kann nicht angegeben werden.

Steckbriefs⸗ Erledigung.

Der hinter den Zahnarzt Friedrich Gar ke wegen Unzucht unter Stiefverwandten unter dem 13. Oktober 1862 erlassene Steckbrief wird hierdurch zurückgenommen.

Berlin, den 28. März 1868. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen.

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Handels-Register.

Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Unter Nr. 1668 des Firmen-⸗Registers, woselbst die hiesige Hand

lung, Firma: . A. Thieme K Co., und als deren Inhaber

ö. . Friedrich Ferdinand Adolph Thieme zu erlin U vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen: Das in der Landsbergerstraße 54 betriebene Handelsgeschäft ist mit dem Firmenrechte durch Kauf auf den Kaufmann Heinrich Prosper Ernst Selle zu Berlin übergegangen. Ver gleiche Nr. 5220 des Firmen-⸗Registers. Unter Nr. 5220 des Firmen ⸗Registers ist heut der Kaufmann Heinrich Prosper Ernst Selle zu Berlin als Inhaber der Handlung, . irma: A. Thieme K Co. (jetziges Geschäftslokal Landsbergerstr. 54) eingetragen.

. Der Kaufmann Heinrich Prosper Ernst Selle zu Berlin hat für seine vorgedachte Handlung dem Carl Friedrich Tannenbring zu Berlin Prokura ertheilt. Dies ist zufolge heutiger Verfügung unter Nr. 1220 in das Pro⸗ kuren⸗Register eingetragen.

. unter Nr. 4292 des Firmen - Registers eingetragene hiesige ; F. Neumeyer, nhaber: Pianofortefabrikant Carl Friedrich Wilhelm ugust Neumeyer, ist erloschen und zufolge heutiger Verfügung im Register geloͤscht.

Die dem Hermann Richard Paul Hosemann zu Berlin für die vorgedachte Handlung ertheilte Prokura ist zurückgenommen und unter Nr. 811 im Prokuren⸗Register zufolge heutiger Verfügung geloͤscht.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: »Loewenheim C Bauer Gant und ,,. . setziges Geschäftslokal; ehrenstr. 6), am 1. April 1868 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind I) der Kaufmann . Sigmund Loewenheim, 2) der Kaufmann Johann Georg Otto Bauer, . Beide zu Berlin. Dies ist in das Gesellschafts-Negister des unterzeichneten Gerichts unter Nr. 2284 zufolge heutiger Verfügung eingetragen.

Unter Nr. 1569 unseres Gesellschafts ⸗Registers, woselbst die hie⸗

sige Handlung, Firma: Kunheim K Co., und als deren Inhaber 1) der Königliche Kommerzienrath Dr. Louis Albert Hugo Kunheim, 2) der Pr. Heinrich Georg Paul Hugo Kunheim vermerkt stehen, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen: Der Kaufmann Ernst zudwig August Wartenberg zu Berlin ist am 1. April 1868 als Handelsgesellschafter in das Han—⸗ delsgeschäft eingetreten.

Die dem Kaufmann Ernst Ludwig August Wartenberg zu Berlin für die vorgedachte Handlung ertheilte Prokura ist durch dessen Ein tritt in die Handelsgesellschaft erloschen und zufolge heutiger Verfü—⸗ gung unter Nr. 205 im Prokuren ˖ Register gelöscht.

Berlin, den 2. April 1868. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen.

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Königliches Kreisgericht Lübben. Die unter Nr. 141 unseres Firmen⸗Registers eingetragene Firma Wolff Rochocz zu Vetschau, Inhaber Kaufmann Wolff Rochoez, früher zu Vetschau, jetzt zu Posen, sst erloschen und zufolge Verfügung vom 31. März 1868 am 1. April 1868 im Register gelöscht.

Zufolge Verfügung vom 30. März 1868 ist in das hier geführte Geselischafts ⸗Register unter Nr. 15 die Firma eingetragen Neue Gas ⸗Gesellschaft Wilhelm Nolte et Comp Sitz derselben Berlin mit einer Zweigniederlassung in Marienburg. Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft mit Actien. Der Gesellschafts⸗Vertrag datirt von Berlin am 7. Fe—⸗ bruar 1865. Alleiniger persönlich haftender Gesellschafter ist der Kaufmann Wilhelm Nolte in Berlin. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt zwei hundert Tausend Thaler zerlegt in 1060 Actien zu je 200 Thlr. Alle Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den persönlich haftenden Gesellschafter oder durch den Auf- sichisrath in folgenden öffentlichen Blättern: 1) den Staats-Anzeiger, Y die Berliner Börsenzeitung, 3) die Vossische Zeitung, 4) die Bank und Handelszeitung. Marienburg, den 30. März 1868. . Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

In das hiesige Handels-Register ist sub Nr. 8 zufolge der Ver' fügung vom 19. d. Mts, am 21. 8. Mts. eingetragen:

Die Kommandit ⸗Gesellschaft auf Actien mit der Firma: Neue Gas⸗Gesellschaft, Wilhelm Nolte C Cor mit dem Sitze zu Berlin und einer Zweigniederlassung zu Marienwerder, ge⸗ gründet durch Vertrag vom 7. Februar 1865 auf 1000 Actien über je 200 Thlr. Persönlich haftender Gesellschafter ist der Kaufmann Wilhelm Nolte zu Berlin. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den persönlich haftenden Gesell= schafter oder durch den Aufsichtsrath in folgenden öffentlichen Blättern: dem Staats-Anzeiger, der Berliner Börsenzeitung, der Vossischen Zeitung, der Bank- und Handels⸗Zeitung.

Marienwerder, den 21. März 1868.

Königliches Kreisgericht. J. Ahtheilung.

Der Kaufmann Carl Heinrich Constantin Schroeder zu Stettin hat für seine Ehe mit Antonie Christiane Valeska, geb. von Winter⸗ feld, durch Vertrag vom 23. Mai 1867 die Gemeinschaft der Güter ausgeschlossen.