1868 / 87 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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die günstigsten pecuniairen Bedingungen erlangt haben wird, wonächst 6 a eher ger e pon einer Verwaltung für die andere ausgelegte

trag pünktlich erstattet werden soll, ; gr 4 gar fer e m h für den einfachen internationalen

Portosatz und die Gewichts ⸗Progression soll I) für Briefe 15 Grammes betragen; Y) für alle übrigen Korrespondenzgattungen, welche in dem §. 2 des ersten Artikels bezeichnet sind, soll die absendende Verwaltung dasselbe in Bezug auf diejenigen Posten, welche sie der anderen zu⸗ führt, in Uebereinstimmung mit dem Gebrauch ihrer inneren Verwal- tung und den üblichen Einrichtungen derselben bestimmen. Es wird sede Verwaltung der anderen jedoch von dem Normalgewicht, welches * . annimmt, und von jeder späteren Aenderung desselben Nach- richt geben. Für jede weitere Stufe des Normalgewichts oder einen Theil derselben soll alsdann ein einfacher Portosatz hinzutreten. Das Hewicht, welches von der absendenden Postanstalt festgestellt ist, soll stets als maßgebend angenommen werden, es sei denn, daß ein offenbarer Irrthum obwaltet.

Man ist jedoch dahin einverstanden, daß, so lange die Deutsche Postverwaltung das Loth als Normalgewicht des einfachen Briefes bei der von ihr abgesandten Korrespondenz anwendet, dasselbe auch von den Vereinigten Staaten in Bezug auf die . Posten, welche von den deutschen Verwaltungen eingehen, glesch dem Gewichte von 15 Grammes angenommen werden soll.

Art. 5. Der einfache Briefportosatz bei der zwischen den beiden Verwaltungen direkt ausgewechselten Korrespondenz wird wie folgt, ils ght 5 fe Briefe aus dem Gebiete des Norddeutschen Bundes,

ei' deren Beförderung mittelst der direkten von Hamburg und Bre— men ausgchenden Dampfschiffe, auf vier Silbergroschen (vorausgesetzt, daß das Seeporto in solchem Falle für den einfachen Brief fünf Cents und für ein Kilogramm anderer Korrespondenz zehn Cents nicht über⸗ eigt s; Y für Briefe aus den Vereinigten Staaten mittelst der ge⸗ achten Schiffe (unter der gleichen , , auf zehn Cents; 3) für Briefe aus dem Gebiete des Rorddeutschen Bundes via England sechs Silbergroschen; H für Briefe aus den Vereinigten Staaten via Eng. land fünfzehn Cents. ö. Von dem internationalen Briefporto bei Benutzung des Weges über England soll die n . Seeporto · Rate acht Eents nicht überschreiten, noch sollen die einfachen englischen und belgischen Transitsäße jeder einen Cent übersteigen. ö Es wird ferner vereinbart, daß wenn irgend eine andere regelmäßige, beiden Ver= waltungen annehmbare Dampfschiffs ⸗Linie direkt zwischen einem Hafen von Rord⸗ Europa und einem Hafen der Vereinigten Staaten zu e n Säßen benutzt werden sollte, daß die gesammten Beförderungs⸗ osten zwischen den beiden Grenzen für jeden e . vin m fe, fünf Cents und für jedes Kilogramm der sonstigen Korrespondenz ehn Cents nicht übersteigen solchen Falles der internationale einfache

riefportosatz auf der belreffe nden Linie auf zehn Cents zurückgeführt werden soll. 7 Für alle übrige ⸗‚r e. enz, welche in dem Jess hh 2 des . Artikels erwähnt ist, soll die absendende Ver⸗ waltung das Porto in Bezug auf diejenigen . en, welche sie der andern zuführt, in Uebereinstimmung mit dem Gebrauch ihrer innern Verwaltung und mit den üblichen Einrichtungen derselben bestimmen. * Verwaltung soll aber der anderen von dem Portosatze, welchen n,, und von einer jeden späteren Abänderung desselben Nach- richt geben.

Art. 6. Die Vorausbezablung des Portos für gewöhnliche Briefe soll unter den im Art. 7 aufgeführten Bedingungen der Wahl des Absenders überlassen sein ; für rekommandirte Briefe aber und für alle übrigen, im Paragraph 2 des ersten Artikels bezeichneten Korre— spondenzen muß die Frankirung erfolgen.

Art. 7. Wenn indeß das Porto für eine Briefpost⸗ Sendung un n. vorausbezahlt ist, so soll dieselbe dessenungeachtet an ihren

estimmungsort abgesandt, aber mit dem fehlenden Portobetrage be⸗ lastet werden.

Bei der Bestellung eines unfrankirten oder unzureichend frankirten Briefes oder einer anderen unzureichend frankirten Sendung soll ein uch erhoben werden welcher in dem Gebiete des Norddeutschen

undes nicht über zwei Silhergroschen beträgt, und in den Vereinigten Staaten fünf Cents nicht übersteigt. Dieser Zuschlag sowohl als das fehlende Porto soll , , von den bei Briefen vorkommenden Fällen bei den anderen orrespondenz Gattungen nicht in die Ab⸗ rechnung zwischen den beiden Verwaltungen aufgenommen, sondern . e lrn ten Verwaltung bezogen werden, welche diese Beträge einzieht.

Art. 8. Die im Paragraph 2 des ersten Artikels erwähnte Korrespondenz soll den Reglements der absen denden Verwaltung unter⸗ liegen, es sollen jedoch in diese Regeln stets folgende einbegriffen sein: 1) Kein Paket soll irgend einen Gegenstand, der wegen seines Ver⸗ schlusses von Außen nicht erkennbar ist, enthalten, noch irgend eine schriftliche Mittheilung, ausgenommen die Angaben, von wem und an wen das Paket gerichtet ist, so wie auf jeder Wagrenprobe oder Herm Muster die Nummer und den Preis. 2) Kein Paket soll zwei Fuß in der ganff und einen Fuß in der Breite und Höhe uberschreiten. 3) Es besteht für keine Verwaltung die Verpflichtung, einen Gegen stand zu bestellen, dessen Einführung nach den Gesetzen und Anord⸗ nungen des Bestimmungs ⸗Landes verboten sein sollte, h So lange als Zollgebühren bei den in den geschlossenen Briefpaketen ausge wechselten Gegenständen zur Erhebung vorkommen, , solche *. bühren zu Gunsten der Follkassen eingezogen werden önnen.

Ferner ist vereinbart, daß, ausgenominen die geringe Land ⸗Bestell-

bühr (so lange dieselbe im Gebiete des Norddeutschen Bundes in

e . kommt), keine andere hier nicht ausdrücklich vorgesehene

Gebühr für die ausgewechselten Briefe oder andere Korrespondenz er hoben oder eingezogen werden soll.

Art. 9. Jede Art der Korrespondenz kann rekommandirt werden und zwar sowohl die internationale Korrespondenz, als auch diejenige , welche in andern Ländern entspringt oder nach polen bestimmt ist,

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denen die beiden Verwaltungen zur Vermittelung von rekommandi ten Gegenständen dienen können. Die eine Verwaltung, wird dn anderen die Länder bezeichnen, welchen sie in dieser Weise zur Vn mittelung dienen kann.

Jede Verwaltung wird für die sichere Bestellung der rekomman dirten Korrespondenz / oder, Falls solche unrichtig versandt ist, deren Wiederherbeischaffung die möglichste Anstrengung aufwenden übernimmt aber keine pekuniäre Verantwortlichkeit für den Fall de Verlustes solcher Korrespondenz.

rt. 10. Rekommandirte Korrespondenz soll außer dem Porn einer Recommandations-Gebühr unterliegen, welche in dem Gebiß des Norddeutschen Bundes nicht über zwei Silbergroschen beträgt un in den Vereinigten Staaten zehn Cents nicht übersteigt. Diese Gebiüh soll stets vorausbezahlt werden.

Art. 11. Die Abrechnungen zwischen den beiden Verwaltungg sollen auf folgender Grundlage geregelt werden:

Von dem Gesammtertrage des Portos und der Recommand⸗ tionsgebühr, welche von jeder Verwaltung für Briefe eingehoben wa den, nach Hinzurechnung des Gesammtertrages des voraus bezahltm

Portos und der Recommandationsgebühr für die sonstige abgesandt Korrespondenz, soll die absendende Verwaltung den Betrag abziehen welcher, nach dem verabredeten Satze, sür die Kosten des Transi r, Ge e, den beiden Grenzen erfordert wird, wonächst der Betrag da eiderseitigen Nettosummen gleichmäßig zwischen den beiden Verwa!

tungen getheilt wird.

Art. 12. Die beiderseitigen Postverwaltungen werden im Ein vernehmen und in Uebereinstanmung mit den jeweilig bestehenden Einrichtungen die Bedingungen festsetzen, unter welchen die beiden Ven waltungen, mit einander die Korrespondenz aus oder nach andern fremden Ländern, denen sie gegenseitig zur Vermittelung dienen, in

Einzeln ⸗Transtt auszuwechseln haben.

Es ist indeß als sich 3 angenommen, daß diese Korrespon irekte internationale Korrespondenz in

Anwendung kommenden Portosatze unter Hinzutritt des den fremden

Ländern gebührenden Portos und der etwaigen anderen Tarifsätze

denz nur mit dem auf die

die Beförderung auf fremdem Gebiete belastet werden soll.

Dle Rordbeutsch« Postverwaltung behält sich jedoch das Reth vor, erforderlichen Falls eine Frist dafür zu n, e wenn 6 Verabredung nur auf die von den Vereinigten Staaten in der Rich

tung nach anderen Staaten abgesandte Korrespondenz Anwendum finden soll, es sei denn, daß die anderen Staaten bezüglich der ihnen von der e n Verwaltung zur Beförderung durch ihr Gebit , Korrespondenz den gleichen Grundsatz angenommen habt erden. ;

Art. 13. Jede Verwaltung bewilligt der anderen das Recht da Transits verschlossener Briefpakete in jeder Richtung mit 26 Stagten, soweit sie mit ihren gewöhnlichen Posttransportmitteln zn Wasser oder zu Lande zur Vermittelung zu dienen vermag, und wir den sich beide Verwaltungen über die Bedingungen dieses Transith sobald der Gebrauch des erwähnten Rechts in Anspruch genomm wird, verständigen.

Art. 14. Die postalischen , ,, zwischen den beiden

Verwaltungen sollen vierteljährlich aufgestellt und übersandt und so schnell als möglich geprüft werden, das ermittelte . soll j 6 Verwaltung nach deren Verlangen entweder mittel echsels auf London gezahlt oder bei der in Schuld abschließenden Verwaltung zum Empfang gestellt werden. Der Saß, nach welchem die Umrechnung des Geldes der beiden

Gebiete zu erfolgen hat, soll von den beiden Verwaltungen durt

Uebereinkommen zwischen denselben festgestellt werden.

Art. 15. Wenn im Hafen des einen Gebiets eine geschlo enn ef von einem Schiffe auf ein anderes übergeht, ohne di d g, Kosten für die Verwaltung desjenigen Gebiets entstehen, in welchem die Ueberladung stattfindetz so soll eine solche Umladung nicht Gegen 6 s des Ansaßes einer Postgebühr der einen Verwaltung gegenübe

er anderen bilden.

Art. 16. Dienstliche Mittheilungen, welche die eine Verwaltun an die andere richtet, sollen keinen Anlaß der Abrechnung e ,

den beiden Verwaltungen abgeben.

Art. 17. Wenn Briefe unrichtig spedirt oder unrichtig adresst .

sind, oder aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden können, solle dieselben an die Verwaltung des Ursprungs-Gebiets und zwar, fall dafür irgend welche Kosten entstehen, 16 deren Kosten zurückgesand

werden. Ebenso sollen rekommanpirte Korrespondenz. Gattungen jede Art, wenn sie aus irgend einem Grunde nicht bestellbar sind, in ent sprechender Weise zurückgesandt werden. Die sonst übrigen Korrespon.

; ollen zu Disposition der Verwaltung, nach deren Gebiete sie ol?! fan,

denz ⸗Gegenstände, wenn sie nicht bestellt werden können bleiben.

beträge, welche der gebracht waren, sollen von der Rechnung abgeseßzt werden.

Art. 18. In der Voraussicht, daß andere deutsche Staaten in

Anspruch nehmen möchten, von den Vortheilen der postalischen Be—

hiebunß zu den im Norddeutschen Bunde befindlichen Staaten Ge

rauch zu machen, wird ferner vereinbart, daß die Bestimmungen dieses Vertrages auf solche andere Staaten ausgedehnt lee, . ö dieselben mit umfassen sollen, sobald sie den Wunsch aussprechen, füt diesen Zweck beizutreten, wovon der Postverwaltung der Vereinigten Staaten Nachricht gegeben werden wird.

. Art. 19. Die beiden Verwaltungen werden im gegenseitigen Einverständnisse die speziellen Bestimmungen 9 die Ausführung dieser Artikel treffen und können in gleicher Weise solche Bestimmungen von Zeit zu Zeit abändern, wie die Bedürfnisse des Dien

Art. 20. Von dem Zeitpunkte ab, wo diese Convention in

Wirksamkeit treten wird, sollen alle früheren Verträge zwischen den

Etwaige auf zurückgesandten Korrespondenzen haftende orto Venn inn des Bestimmungsorts . are,

es es ,, .

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erwaltungen, sowie zwischen den Vereinigten Stggten einer; . Klemmt und Hamburg andererseits außer Wirksamkeit . ausgenommen bezüglich der Erledigung der Abrechnungen, welche aus der zurückliegenden Zeit sich herschreiben. . Dieser Vertrag soll nach vorausgegangener Genehmigung nicht

später als am 1. Januar nächsten Jahres in irksamkeit treten und sollo

aft bleiben, bis derselbe im gegenseitigen Einverständnisse aufge⸗ ö ub oder anderen Falls 1 nach Ablauf eines Jahres von

dem Tage ab, wo eine Verwaltung der anderen von ihrem Wunsche,

ben erloschen zu sehen, Nachricht gegeben haben wird. den eg iel, 8 ,. Ausfertigung zu Berlin, am ein und Jwanzigsten Oktober Ein Tausend Acht Hundert Sieben und

Sechszig. . ich ard v. ilips born. Kasson. 0 ** (L. 8.)

Die Ratilfications Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin ausgewechselt worden.

Additional Artikel vereinbart zwischen den beiden Verwaltungen.

Beide Verwaltungen sind dahin einverstanden, daß, wenn Korre- spondenz aus einem der beiden Gebiete durch das andere nach einem jenfeits der Grenze des letzteren gelegenen Lande ab usenden ist, nach welchem die absendende Verwaltung keine verschlossenen Briefpakete unterhält, sodann, sobald die vermiktelnde Verwaltung ihre eigenen verschlossenen oder direkten Briefpakete nach dem Bestimmungs ande unter gleich vortheilhaften Bedingungen bezüglich der Beförderungs⸗ zeit und der Kosten zur Verfügung stellt, als dies Seitens einer an deren zwischenliegenden Verwaltung geschieht, jede der beiden Verwal= tungen die verschlossenen Posten der anderen vorzugsweise vor jeder anderweiten Vermittelung benutzen soll. ;

Ferner sind beide Verwaltungen darüher einverstanden, daß die Transitgebühren für die gegenseitige Durchführung der Korrespondenz in verschlossenen Paketen durch ihre Gebiete eine billig bemessene

raction des internen er l, welcher in jedem der beiden Ge⸗ bicte besteht, nicht übersteigen sollen; auch soll diese Fraction beider seits in annähernd gleicher Höhe bemessen werden. .

Ferner ist man einverstanden daß dieser Vertrag auf die sämmtlichen Postanstalten im Großherzogthum Hessen / südlich wie nördlich vom Main,

bezieht. . ich 8. he. scehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin am ein und zwanzigsten Oktober ein Tausend acht Hundert sieben und sechszig.

Richard von Philipsborn. Ka sson. .

Das 24. Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgege

ben wird, enthält unter . Nr. hen Das Gesetz, betreffend die Einführung von

Grund und Hypothekenbuͤchern und die Verpfändung von Seeschiffen in Neu⸗Vorpommern und Rügen. Vom 21. März 1868; unter .

Rr 76148. Den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Ver⸗ leihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unter⸗ haltung einer Guts. und Gemeinde - Chaussee von Gebesee nach Tennstädt, im Kreise Weißensee, Regierungsbezirks Erfurt, unter

Nr. 7019. Den Allerhöchsten Erlaß vom 14. März 1868, betreffend die Verleihung des Exproprigtionsrechtes für die Zweigbahn der Saarbrücken ⸗Trier⸗Luxemburger Eisenbahn von Rar Etalion Völklingen nach der neuen Jiefbauanlage der Steinkohlengrube Gerhard⸗Prinz Wilhelm bei Püttlingen; und unter .

Nr. 7050. Die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung des revidirten Statuts der »Preußischen Hypo⸗ theten · Versicherungs Actiengesellschaft zu Berlin. Vom 19ten

März 1868. Bc cl den 11. April 1868. Gesetz Sam mlungs⸗Debits ⸗Lomtoir.

Ministerium für Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Eisenbahn⸗Baumeister B olenius zu Brom- berg ist zum Königlichen Eifenbahn Bau ⸗Inspektor ernannt und deniselben die bisher von ihm kommissarisch verwaltete Eisen˖ bahn⸗Bau⸗Inspektorstelle im technischen Central⸗Büreau der Ost bahn zu Bromberg definitiv verliehen worden. .

Per Königliche Bau-⸗Inspektor Pollack zu Hohenstein ist in gleicher Eigenschaft nach Sorau versetzt worden.

der Vorschriften, betreffend das Stempelwesen, Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Justiz ! und Verwal- tungsbehörden entstehen, so ist von den Gerichten erster Instanz an das vorgesetzte Appellationsgericht zu berichten. Das letztere hat sich, wenn es die gegen die Auffassung der Verwaltungs- Behörde angeregten Bedenken für erheblich erachtet, mit dem Provinzial · Steuerdirektor behufs der Verständigung über die , . oder Streitfrage in Verbindung zu setzen und nach

aaßgabe der erfolgten Einigung die erforderlichen Anord⸗ nungen zu treffen. Wird eine solche Verständigung nicht er— reicht, so hat das Appellationsgericht, behufs der Erörterung des Falles mit dem Herrn Finanz-Minister, an den Justiz⸗ Minister zu berichten.

In gleicher Weise hat, wenn in Folge angebrachter Be. schwẽerden eine Meinungsverschiedenheit zwischen einem Gericht erster Instanz und dem vorgesetzten Appellationsgericht sich er- giebt, Das letztere mit dem Provinzial: Steuerdirektor in Ein- vernehmen zu treten und, falls eine Verständigung mit dem⸗ selben nicht erzielt wird, an den Justizminister zu berichten.

Notare haben die Belehrung über zweifelhafte Fälle der Anwendung der Stempelgesetze bei der Provinzial⸗Steuerbehörde unmittelbar unter spezieller Darlegung und Begründung des Bedenkens nachzusuchen. Handelt es sich jedoch um eine von dem Notar nicht anerkannte Erinnerung des Stempelfiskals in Veranlassung einer Stempelreviston, so sind die Einwendungen des Notars gegen dieselbe dem vorgesetzten Appellationsgericht und zwar im Gebiete des Königlichen Appellgtio , zu Frank furta. M. durch Vermittelung des dortigen Stadtgerichts⸗ dehufs der Herbeiführung der Entscheidung vorzutragen, Findet das Appellationsgericht die Einwendungen des Notars begründet, so hat dasselbe die Verständigung mit dem Provinzial⸗Steuer⸗ direktor zu versuchen und, wenn solche nicht gelingt, ebenmäßi an den Justiz⸗Minister zu berichten. Ergchtet dagegen da Appellatsonsgericht die Einwendungen des Notars nicht für be⸗ gründet, so ift derselbe hierüber zu bedeuten. Dem Notar steht sedoch jederzeit der Rekurs an den Justiz⸗Minister mit der Wir⸗ kung offen, daß durch die Einlegung desselben die gegen ihn etwa verfügten Zwangsmaßregeln wegen Erledigung des ge⸗

zogenen Monitums gehemmt werden.

Berlin, den 30. März 1368. Der Justiz Minister. Leonhardt.

An sämmtliche Gerichtsbehörden und Notare in den Bezirken der Appellationsgerichte zu Kassel, Wies baden, Frankfurt a. M. und Kiel.

Saupt⸗ Verwaltung der Staats schulden.

Bekanntmachung.

Nachdem die Tilgungsfonds⸗Rechnungen der Staatsschulden⸗ Tilgungskasse und der Häuptkassen der Niederschlesisch⸗Märkischen und der Westfälischen Eisenbahn für das Jahr 18656 von den beiden . des Landtages dechargirt worden, sind die nach diesen Rechnungen eingelösten, nachstehend bezeichneten Staats schulden⸗Dokumente und Eisenbahn-Actien und Obligationen, beren Littern, Nummern und Beträge durch unsere Bekannt— machung vom 27. März 1867 veröffentlicht sind, heute im Bei⸗ sein von Kommissarien der Staatsschulden ⸗Konimission und unserer Verwaltung durch Feuer vernichtet worden, nämlich:

I) Staats Schuld⸗

scheine ..... ..... 2/780 Stuck über 2.252, 300 Thlr. Sgr. Y) Staats Anleihe .

von 18148 ..... 2,571 * 262,590 3) Staats Anleihe

von ö iir 5, oe, 4 Staats ⸗Anleihe

. 6 i alli 541 * 331700 * 5) Staats⸗Anleihe

3. r he ich 130 * 9500 ö 6) Staats⸗Anleihe

n . 677 311300 7) Staats ⸗Präm.

gil. pg 2,211 = 221,100 *

& Staats . Anleihe ö n nn,,

Justiz ⸗Ministerium. von 1865 A... 9 Staats Anleihe Allgemeine Verfügung vom 30. März 1868, be⸗ von 1856 ...... 410 183 lo0) treffend das Verfahren zur Erledigung von Zweifeln und 10 Staat - Anleihe Differenzen in Stempelsachen bei den Gerichten und Notaren von ,,. 176 93800 in den Bezirken der Appellationsgerichte 9 Kassel, Wiesbaden, 11) Staats Anieihe Frankfurt a. M. und Kiel. von 1859 ...... 12979 4250y0⸗ Wenn in den Bezirken der Appellationsgerichte zu Kassel, 12 2. Staats · Anleihe . Wiesbaden, Frankfurt a. M. . über die 31 ö von 1869 ...... 460 226700 180