Bescheid ist sowohl dem Unternehmer, als dem Widersprechenden zu
Gegen den Bescheid ist Rekurs an die nächst vorgesetzt Behoͤrde zulässig welcher bei Verlust desselben binnen bern t ; vom Tage der . des Bescheides an gerechnet, angenieldet und gerechtfertigt werden muß.
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bleiben den
eröffnen. §. 21.
Landesgesetzen vorbeha §. 22.
untersagen.
Der Landesgesetzgebung bleibt ferner vorbehalten, zu verfügen, in wie weit durch Ortsstatuten darüber Bestimmung ire r ö
kann, daß einzelne O
erwähnten Art zu bestimmen, in anderen Ortstheilen oder dergleichen
Anlagen entweder gar zuzulassen sind.
S. 2. Maschinenbetriebe best nach den Landesgesetze
suche sind die zur Erläuterung 'erforderli . schreiblngen beisltftigen. g erforderlichen Zeichnungen und Be
Die Behoͤrde hat
bau, feuer und gesundhestspolizeilichen Vorschriften, sowie nach den=
jenigen allgemeinen po
em Bundesrathe über die Anlegung von den. Sie hat nach dem Befunde 9
sagen, oder unbedingt zu ertheilen, oder endl selben die erforderlichen Vorkehrungen und
schreiben.
kommen zur Anwendung.
Bevor der Kessel in Betrieb genommen wirb, ist zu unt ob die , . . ö . n , pr em Empfange der hier ᷣ = Hen ung den Betrieb e,, ; ir r fe n e , ,,.
entspricht.
verwirkt. Die vorstehenden Dampfkessel.
FS. 25. Die polizeiliche Genehmigung zu einer der in d und 9 bezeichneten Anlagen . in Kraft, als Harn Aende⸗
rung in der Lage oder
wird, und bedarf unter dieser Voraussetzung au i = . l ö. a. 3. ö g auch dann, wenn die An er eine Veränderung der Betriebsstätte vor ird, i dazu die Genehmigung der e ell 2 S§. 18 ff, beziehungsweise des §. M nothwendig. erforderlich bei
nehmigung ist dem Betriebe einer der
Behörde kann . auf Antrag
machung daß die beabsichtigte Ve
nachbarter Grundstücke oder das Nachtheile, Gefahren oder Belaͤstigungen,
Anlage verbunden sind,
Diese Bestimmungen finden auch auf gewerbliche A und 24) Anwendung, welche bereits var cen . i
den haben.
§. 26. Die Errichtung oder Verlegung Betrleb mit ungewöhnlichem Geräusch ver ,,
arf, der Ortspolizeibehörde angezeigt ; tere hat, wenn in der Nähe n ,. . ien
Schulen oder andere
Heilanstalten vorhanden sind, deren bestimmungsmäßige Benutzu durch den Gewerbebetrieb auf dieser Stelle n. nine ff . oder Belästigung erleiden würde, die Entscheidung der höheren Ver— waltungsbehßrde darüber einzuholen, ob die Aan u
an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen oder nur unter Bedin⸗
gungen zu gestatten sei. 27. Ueber die Bade⸗Anstalten, Turn
stimmen, bleibt den Landesgesetzen vorbehalten. Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, über die
S. 28.
Entfernung, welche bei
werken von benachbarten fremden Grundstücken ; Wegen inne zu halten ist, ,
treffen.
2) Gewerbtreibe
lichen Genehmigun Augenärzte, ]
Approbation,
theilt wird. Der Bundesrath b
Bedürfniß, in verschieder
Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten fallen dem Widersprechenden, alle übrigen gen, r n , das Verfahren entstehen, dem Unternehmer In den Bescheiden über die Zulässigkei zugleich die Vertheilung der Kosten n f S. 25. Bei den Staugnlagen für Wassertriebwerke sind außer den Bestimmungen der §§. 18 bis 22 die dafür bestehenden landesgesetz ng, Vo e, ,. e nn dez er Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, für solche Orte, in welchen öffentliche Schlachthäuser errichtet 6 gel nutzung bestehender und die Anlage neuer Privatschlächtereien zu
Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum
Bis zum Erlaß allgemeiner Bestimmungen durch den Bundesrat n in den einzelnen Bundesstaaten . .
(6. 18 Abstand nehmen, wenn sie die , . gewinnt,
Jul stztei der Errichtung oder Verlegung von
Zahnärzte, Geburtshelfer und Apotheker welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung er—
agen,
lten.
jun Last. eit der neuen Anlage wird eßt.
ernere Be⸗
rtstheile vorzugsweise zu Anlagen der in §. 17
nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen
immt sein oder nicht, ist die Genehmigung der n zustandigen Vehorbe irf nd effszh und 8*
die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden
estimmungen zu prüfen, welche von ampfkesseln erlassen wer⸗ , . entweder zu ver
ch bei Ertheilung der—⸗ Einrichtungen vorzu⸗
h fh.
hat die im §5. 164 angedrohte Strafe Bestimmungen gelten auch für bewegliche §§5. 17 Beschaffenheit der Betriebsstätte vorgenommen einer Erneuerung nicht. So Behörde nach Maßgabe der
/ Eine gleiche Ge⸗ wesentlichen Veränderungen in
enannten Anlagen. Die zuständige . Unternehmers von i ,
im §5. 17
,, für die Besitzer oder
ewohner be⸗ ublikum überhaupt neue ue he
als mit d d 36 .
ᷣ er
nicht herbeiführen werde. , 88. 17
Gesetzes bestan⸗
. Anlagen, deren
unden ist, muß, so⸗
§§. 17 bis 25 der . e Letz riebsstätte Kirchen,
öffentliche Gebude, Krankenhäuser oder
ng des Gewerbes
stalten, Fechtschulen und Tanzschulen zu be⸗
Errichtung von durch Wind bewegten Trieb— durch. Polizeiverordnungen Bestimmung zu nde, welche einer besonderen polizei⸗
g bedürfen. §. 29. Aerzte, Wundärzte, bedürfen einer
ezeichnet, mit Rücksicht auf das vorhandene
2
welche für das ganze Bundesgebiet gültige Approbationen zu ertheil befugt sind, und erläßt die Vorschriften über di eln Belt ann i n , ,, . ersonen, welche eine solche Approbgtion erlangt hab in , . nden, grelr ö . Wehl des Ortes, ö 9. . vollen, vorbehaltlich der Bestimmungen über di ñ von en e, ,. e, rr , n, e, e, ie Landesbehörden bleiben auch ferner befugt, nach den Landes elfen für die 167 Landesgebiete gültige , . heilen, für ihr Gebiet zu bestimmen, inwieweit die unter den vor- stehend bezeichneten Gewerben begriffenen Verrichtungen auch von un— 1 Personen gti werden dürfen, so wie Personen, deren efähigung unzweifelhaft ist, für das bezügliche Landesgebiet von der vorgeschriebenen Prüfung ausnahmsweise zu entbinden.
Personen welche vor Verkündung dieses Gesetzes in einem Bun , ung gu h er ggg rr ed als 6 Wund⸗ / ärzte, Zahnärzte oder Geburtshelfer bereits erlangt hab gelten als für das ganze Bundesgebiet approbirt. e bahem
30. Unternehmer von Privat-Kranken⸗, Privat ⸗Entbindungs. und Privat ⸗Irren ⸗Anstalten bedürfen einer Konzessten der h n n , , , m nn, . nachdem die letztere sich von es Nachsuchenden in ᷣ = 23 e,, ,, feen; hat. . ebammen bedürfen eines Prüfungs⸗Zeugnisses u, n , ,. n gs ⸗Zeugnisses der nach den Thieraäͤrzte ebenfalls eines Prüfungszeugnisses bedü i der n. der Landesgesetze . . „31. Seeschiffer und Seesteuerleute müssen sich über den Besiz der erforderlichen Kenntnisse durch ein Befähigungs Ben n n nh . efähigungszeugniß der hoͤheren Der Bundesrath er e Vorschriften über den Nachweis der Befähigung. Die auf Grund dieses Nachweises ĩ g i,, 3 . x chweises ertheilten Zeugnisse eit in Betreff der Schiffer und Lootsen auf Stroͤmen in Folge von Staatsverträgen besondere An = e , n, mn nnen Ceeefen e be
S. 32. Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Ge—⸗ werbes der polizeilichen Erlaubniß. Dleselbe ist ihnen nur e erxtheilen, wenn sie sich über gehörige Bildung und Zuverlässigkeit in Bezichung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb ausgewiesen haben.
8. 33. Denjenigen, welche Gifte feilhalten, Kammierjägern, Pfand leihern, Gesindevermiethern, Unternehmern von Badeanstalten, den ˖ enigen, welche den Handel „mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten etten, oder gebrauchter Wäsche, oder den Kleinhandel mit altem Metallgeräth oder Metallbruch betreiben (Trödlern), oder mit Garn. abfällen, Enden oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle, oder Leinen handeln wollen, und. Personen, welche auf öffent— i , Straßen und Plätzen ihre Dienste anbieten oder auf solchen traßen und Pläßen Wagen, Pferde, Sänften, Gondeln oder andere Transportmittel zu Jedermanns Gebrauch bereit halten wollen, ist, soweit die Landesgesetze solches vorschreiben, 9. ir nn r g n n r. erst dann — gestatten, wenn sie ässigkeit in Bezie ĩ —
bre, n, , em ziehung auf den beabsichtigten Ge
„34. Dasselbe gilt von denjenigen, welche aus der Ertheilun von Een. Fecht, arm oder Schwimm ˖ Unterricht ein ia n
machen. Feldmesser, Markscheider, Auctionato⸗
8 35. Das Gewerbe der ren, Lootsen aller Art, , ,. derjenigen, welche den Feingehalt Menge ober richtige Verpackung
2 ö oder i ee eit,
garen irgend einer Art feststellen, der Guterbestäti = ner, Wäger, Messer, Braaker, Schauer, Siauet u. s. 63. a m . jenigen, welche Leichen reinigen oder die zur Bestattung von Seichen i , Wagen und Geräthschaften halten, darf, sowveit die Can= esgesetze solches , nn g nur von denjenigen Personen betrieben 83 , , ö. anl. ,, dazu befugten . a rden oder Corporationen bestellt oder
ie Centralbehörden sind befugt, die Vorschrifte ĩ n, oder Konzessionirung ber! , e, n , ne r hren Geschäftsbetrieb und den Umfang ihrer Befugnisse und Ver—⸗ pflichtungen bestehen, aufzuheben, abzuändern, zu ergänzen, und da wo solche Vorschriften nicht bestehen, sosche zu erlassen.
Dasselbe gilt vo ᷣ ; ,, . h ü r n den Vorschriften über den Betrieb der in 8. 38
§. 36. Die Landesgesetze können anordnen, d ĩ , , welche Feuerwerke zum Vertauf 1 ö * gelt abbrennen, Kastrirer und Abdecker eines Befähigungsnächweises
bedürfen.
„Die Landesgesetze koͤnnen ferner die Einrichtun i
9 ,, gestatten. Jedoch ist, . ehr e hrh— .
, , n,, , . irke aufzuheben oder zu
verändern, ohne daß deghalb den . ieee in e i wd
spruchsrecht oder ein Anspruch auf e e n ne hln ö
S. 37. Wer Gast- oder Schankwirth d mit Bc int! oder Spiri gn, nr , y ö ö Spiritus betreiben will, bedarf dazu der poli—⸗
ese Erlaubniß ist zu versagen; 1) wenn der Nachsu seine Zuverhassigkeit in Beziehnng auf den beabsichtigten J,, nachweist, 9 wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder gage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt, 3) wenn ein Bedürfniß zu einer solchen Anlage nicht
nen Theilen des Bundesgebietes die Behörden,
vorhanden ist.
Von dieser letzteren Bedingung wirthschaften in Grten von mehr als Die näheren
III. Um fang, be fu gnisse. S§. 38.
eines ehenden 8 be fen, Arbeiter und, soweit die
icht entgegenstehen, Lehrlinge anzunehmen. In der Wahl . i ners finden keine anderen Beschränkungen statt, als
die durch das nen f. Gesetz , .
In Betreff der ,, der
linge anzunehmen, bewendet es b g §. 39. Wer zum selbstständigen B
bes befugt ist, darf dastelbe am Orte seiner gewerblichen Niederlassung
und, soweit nicht die Vorschriften des
Erlaubniß erfordern, §. 46.
66 wenn sie die
beren polizeilichen Erlaubniß bedürfen.
Durch Orkspolizeiverordnung kann ferner bestimmt werden, we z hoh Schaustellungen auf solche Weise feilge ⸗
Gegenstände, Leistungen oder boten werden dürfen. : §. 41. Kaufleute, Fabrikanten un
stehendes Gewerhe hetreiben sind befu
ewerblichen Niederlassung persönlich fer, Reisende Waaren aufzukaufen
u suchen. . ] cg bedürfen dazu eines Legitima
Verwaltungsbehsrde ausgestellt wird und für das Kalenderjahr gilt. ür Perfonen unter achtzehn Jahren wird derselbe nicht ertheilt. nn . ⸗ pheñ Legitimationsscheins darf aufgekaufte Beförderung nach dem Bestimmungserte und von den Wagren, auf welche er Bestellungen sucht, nur Proben Die Landesgesetzßzebung kann bestimmen, daß derselbe Bestellungen nur bei Gewerbetreibenden suchen darf. Wein dürfen jedenfalls auch bei anderen
rbetreibenden, gesucht werden. . ger stehenden Gewerbebetriebe können
rch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch nicht nur un cf den selbstständigen Gewerbebetrie⸗ im Allgemeinen, sendern
Der Inhaber eines so Waaren nur behufs deren
oder Muster mit sich führen. Bestellungen auf §. 42. Die Befugnisse zum
auch den für das in Rede stehende G benen ,,,. genügen.
werbe für Rechnu wenn minderjährige einen nach s. die über den
Erben vorhanden
schriften nicht ein Anderes anordnen. Kuratel oder Nachlaßregulirung.
Dauer einer
§. 44. Inwiefern für die nach dem Personen eine Stellvertretung alle die Behörde zu bestimmen,
auf diejenigen Schornsteinfeger, denen
zessionirten einzelnen Konzessionlrung zusteht. Dasselbe gilt in Beziehung ein Kehrbezirk zugewiesen ist (. 36. §. 45. Real⸗Gewerbeberechtigung Vorschriften dieses Gesetzes zum Betri
son in der Art übertragen werden, daß berechtigung für eigene Rechnung ausüben darf.
8. 43. Bei Ertheilung der poli Anlage der in den 88. 17 und Anlegung von Privat ⸗ Kranken,!) Irrenanstalten, sowie zu Schauspiel genehmigenden Behörde den Umständ den, des Gewerbebetrieb angefangen werden bestinimt, so erlischt die ertheilte G
nach Empfang derselben ein ganzes Jahr verstreichen läßt, ohne davon
Gebrauch zu machen.
Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt wer⸗
den, so bald erhebliche Gründe nicht §. 47. Hat der ͤ
Gewerbebeirleb während eines Zeitra
so erlischt dieselbe. §. 18. Auf die Inhaber der
an zu laufen anfangen. Gemeinwohl kann die fernere lage durch die werden. lichen Schaden Ersatz geleistet 50. Die Bestimmung
werden
werblichen Anlagen Anwendung; fruher ausdrücklich oder stillschweigen
(zu 3) ist jedoch bei den Gast⸗ 1000 Einwohnern abzusehen. Bestimmungen über die Dauer und die Entziehung
dieser Erlaubniß bleiben den Landesgesetzen vorbehalten. Ausübung und der J ;
Die Befugniß zum selbstständigen Betriebe Gewerbes begreift das Recht in sich, Gesel Vorschriften des , , . Gesetzes
ei den
auch außerhalb dieses Ortes ausüben. Durch Ortspolizeiverordnung kann be
ewerbetreibende, welche am Orte eine gewerbliche 9 g henfinde ihres Geiberbes zum Verkauf um—
ertragen oder gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schau⸗ stellungen außerhalb ihrer Betriebsstätte feilbieten wo
Rach den Tode eines Gewerbetreibenden darf das Ge⸗ , der Wittwe während des Wittwenstandes, oder,
4 qualifizirten Stellvertreter betrieben werden, insofern Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vor-
24 bezeichneten n, Privat- Entbindungs- und Privat.
binnen wescher die Anlage oder das Unternehmen bei Vermeidung Erlöschens der Genehmigung begonnen und ausgeführt und der
Inhaber einer solchen Genehmigung (§. 46 seinen
bereits vor * . . ach wärtigen Gesetzes ertheilten Genehmigung finden die in den S und 4 , . Fristen ebenfalls Anwendung, jedoch mit der Maß⸗
gabe, daß diese Fristen von dem Tage
49. überwiegender Nachtheile und Gefahren für das . . Benutzung einer jeden gewerblichen An. höhere Verwaltungs ⸗Behörde zu jeder Zeit untersagt Doch muß dem Besitzer alsdann
ĩ des s. der dend des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen ge⸗
tspringt aus der Untersagung S. 60. — : der ferneren Benutzung kein . mw han den, wenn die enthalten das Signalement des Inhabers und die nähere , n .
3
Verlust der Gewerbs⸗ Gesellen, Gehül⸗
es Arbeits⸗ otheker, Gehülfen und Lehr⸗
estimmungen der Landesgesetze. etriebe eines stehenden Gewer—
dritten Titels eine polizeiliche immt werden, daß Niederlassung en, einer beson⸗ welche d andere Personen, welche ein t, außerhalb des Ortes ihrer oder durch in ihren Diensten und Bestellungen auf Waaren
tionsscheins, welcher von der
Personen,
ewerbe insbefondere vorgeschrie
sind, für deren Rechnung durch
Dasselbe gilt während der
§. 35 angestellten oder kon- zulässig ist, hat in jedem welcher die Anstellung oder
en können auf jede, nach den ebe des Gewerbes befähigte Per- der Erwerber die Gewerbe
Genehmigung zu einer
zeilichen G ung, Arten, ingleichen zur
„Unternehmungen kann von der en nach eine Frist festgesetzt wer⸗
muß. Ist eine solche Frist nicht enehmigung, wenn der Inhaber
entgegenstehen. ums von drei Jahren eingestellt,
der Verkuͤndung des Gesetzes
für den erweislichen wirk⸗
49 findet auch auf die zur Zeit
., gültigen Gesetzen ohne Entschädigung hätte widerrufen werden nnen.
§. 51. Die in den §8§. 29, 30, 32, 34 und 35 erwähnten Appro⸗ bationen, Genehmigungen und Bestallungen können von der Verwal⸗ tungs ⸗Behoöͤrde zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf deren Grund solche ertheilt worden, oder wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des In⸗ ien der Mangel der erforderlichen und bei Ertheilung der Kenzes= ion u. s. w. vorausgesetzten Eigenschaften klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richterlichen Beurtheilung überlassen.
§. 52. Ueber die Zurücknahme einer Approbation ꝛc. S. 5l) ist von einer kollegialisch zufammengesetzten Behörde auf Grund eines förm⸗ lichen , . nach Anhörung des Betheiligten zu entscheiden. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren und über die zulässigen Rechtsmittel bleiben den Landes gesetzen vorbehalten.
Titel Ill. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
§. 53. Wer außerhalb seines Wohnorts, ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung, in eigener Person: . Waaren irgend einer Art verkaufen, 2) Waaren irgend einer Ärt bei anderen Personen, als bei Kaufleuten oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen, zum Wiederverkauf ankaufen 3) Waaren⸗ bestellungen aufsuchen, oder 4) gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei welchen ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet, feilbieten will, bedarf, vorbehaltlich der, y * 41 und 64 getroffenen Bestimmungen, einer polizeilichen rlaubniß.
Tiner solchen Erlaubniß bedarf es nicht zum Verkauf oder An- kauf roher Erzeugnisse der Land- und Forstwirthschaft, des Garten⸗ und Obstbaues. .
§. 54. Die Erlaubniß zum Verkauf und Aufkauf im Umher⸗
iehen (5. 53 Nr. 1 und 2) wird ertheilt für Waaren aller Art mit Rue ld der nachstehend genannten: 1) Verzehrungs⸗Gegenstände, , so⸗ weit sie nicht zu den Gegenständen des Wochenmarkts⸗Verkehrs gehö⸗ ren (98. 66 Nr. 1, 2 und I); De r g Getränke aller Art; 3) ge⸗ brauchte Kleider und Betten; Garnabfälle Enden oder Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle; Bruchgold, und Bruchsilber ; H Spielkarten, Lotterieloose, Staats. und sonstige Werthpapiere; 5 ,. Feuerwerkskörper und andere epplosive Stoffe; 6) Arz ⸗ neimittel, Gifte und giftige Stoffe. . §. 55. Das Aufsüchen von Waarenbestellungen (8. 53 Nr. 3) unterliegt den im §. 41 vorgeschriebenen Beschränkungen. §. 56. Die Erlaubniß zum Feilbieten gewerblicher oder künstlerischer Leistůngen oder Schaustellungen im Umherziehen C. 53 Nr. 4) wird ertheilt: I) für 7 , ,. häuslicher oder gewerblicher Geräthe, Wer k⸗ zeuge oder Einrichtungen / das Verschneiden von Vieh die Vertilgung don Ungeziefer und ähnliche Dienste; 2) für die Aufführung von Musik; Y für die Darstellung körperlicher Fertigkeiten, die Schau⸗ stellungen von Erzeugnissen der Natur und Kunst, und die Darbie⸗ tung von Lustbarkeiten; 4 für theatralische Darstellungen.
§. 57. Der Bundesrath ist befugt, soweit ein Bedürfniß obwal⸗ tet, anzuordnen, daß die Erlaubniß zum Verkauf oder zum Aufkauf einzelner, durch die Bestimmung im S. 54 davon ausgeschlossener Gegenstände und zum Anbieten anderer, als der im s. 56 bezeichneten Leistungen ertheilt werde. . z . I
Er ist ferner befugt, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheitspflege anzuordnen, daß auch andere, als die im. §. 54 be- zeichneten Gegenstände auf bestimmte Zeit nicht im Umherziehen feil⸗ geboten oder aufgekauft werden dürfen,.
In dringlichen Fällen können diese Anordnungen vom Bundes kanzler im Einvernehmen mit dem Ausschuß des Bundesrathes für Handel und Verkehr getroffen werden. —
8 58. Bie Erlaubniß zum Gewerbebetrieb im Umherziehen (6. 53) kann nur demjenigen ertheilt werden, welcher I) innerhalb des RNorddeutschen Bundesgebiets einen festen Wohnsitz hat, 2) frei von auffallenden oder ekelhaften Krankheiten oder Gebrechen ist, 3) seine Zuverlässigkeit in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb nachweist. ö
chen iandern kann, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, der Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet werden. Der Bundesrath ist befugt, die deshalb nöthigen Bestimmungen zu treffen. 59. Die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zum Gewerbe⸗ (G. 53 erfolgt: 1 für den Verkauf und Auf— kauf felbstgewonnener Erzeugnisse der Jagd und des Fischfanges, Y für den Verkauf selbstverfertigter Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs (8. 66 gehören und für das nach Landesgebrauch hergebrachie Anbielen gewerblicher Leistungen innerhalb der von der elfe g. hör näher zu bestimmenden Umgegend des Wohnorts durch die Unterbehörde, welche für den Ort, wo der Gewerhtreibende seinen Wohnsitz hat, zuständig ist, mittelst Ausstellung eines Legitimations- scheins, für alle anderen Arten des Gewerbebetriebes im Umherziehen burch die höhere Verwaltungsbehörde mittelst Ausstellung eines Gewerbe, schein. Die Ertheilung von Gewerhescheinen für die, im z, 5s unter 3 bezeichneten Gewerbe, sowie für die Aufführung von Musik, sofern folche nicht von mindestens vier Personen gemeinschaftlich vorgenom— men wird, wird versagt, sobald der den Verhältnissen des Verwal⸗ tungsbezirks der höheren Verwaltungs behörde entsprechenden Anzahl von Personen Gewerbescheine ertheilt sind, ꝛ mherziehenden Schauspieler⸗ Gesellschaften wird der Gewerbe⸗ schein nur . ig h wenn der Unternehmer die im S§. 32 vorge⸗
bene Erlaubniß besitzt. e n eng Der df tion zschein und der Gewerbeschein (8. 59)
2
betrieb im Umherziehen
Sie sind nur für da
d ertheilte Genehmigung nach den
bes demselben gestatteten Gewerbebetriebes. 18