lauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne vorhergegangene Aufkündi⸗ gung verlassen: 1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig wer en 2) wenn der Arbeitgeber sich thätlich an ihnen vergreift; 3 wenn er sie zu Handlungen hat verleiten wollen, welche wider die Gesetze oder wider die guten Sitten laufen; h wenn er ihnen den versproche⸗ nen Lohn oder die sonstigen Gegenleistungen rechtswidrig vorenthält.
§. 115. Beim Abgange können die Gesellen und Gehülfen ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, welches, auf Antrag der Betheiligten und wenn gegen hen Inhalt sich nichts u erinnern findet, in den Städten von der Gemeinde⸗Behörde, auf
em Lande ven der Ortspolizei⸗ Behörde, kosten⸗ und stempelfrei zu heglaubigen ist. Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Gesellen und Gehülfen auch auf ihre Führung auszudehnen.
§. 116. Eine Verpflichtung zum Wandern findet nicht statt. Auf Unterstützung von Seiten der Gewerbegenossen haben wandernde Ge— sellen und Gehülfen keinen Anspruch.
b) der Lehrlinge. S. 117. Als Lehrling ist jeder zu betrach— ten, welcher bei einem Lehrherrn zur Erlernung eines Gewerbes in Arbeit tritt, ohne Anterschied, ob die Erlernung gegen Lehrgeld oder unentgeltliche Hülfsleistung stattfindet, oder ob für die Arbeit Lohn gezahlt wird.
. II8., Von der Befugniß, Lehrlinge zu halten, sind ausge—⸗ schlossen , . 1I) welchen die Ausübung der bürgerlichen Ehren- rechte nach den Landesgesetzen für immer oder auf Zeit entzogen wor— den ist, oder welche wegen Diebstahls oder Betruges rechts kraͤftig ver urtheilt worden sind, 2) welche in Untersuchungshaft sich befinden, für die Dauer der Haft, 3) welchen die Befugniß zum Gewerbebetriebe als Strafe entzogen war, so lange bis ihnen die Gemeinde-⸗Behörde die Annahme von Lehrlingen wieder gestattet.
§. 119. Von der Befugniß, Lehrlinge zu halten, können au Antrag der Gemeinde Behörde burch Beschluß der hoheren nnr tungs⸗Behsrde für immer oder auf gewisse Zeit diejenigen aus⸗ geschlossen werden, welche grober Pflichtwidrigkeiten gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge sich schuldig gemacht oder durch einzelne Hand- lungen oder durch ihre Lebensweise sich in Mißachtung gebracht haben. . 8. 120. Ein Gewerbetreibender, welcher von der Befugniß, Lehr⸗ linge zu halten, ausgeschlossen ist, darf auch die bereits angenommenen Lehrlinge nicht ferner beibehalten. In den Fällen des §. 118 zu 2 ist er jedoch zu deren Entlassung nur dann verpflichtet, wenn dieselbe von der Gemeinde ⸗Behörde verlangt wird. .Die Entlassung unbefugt angenommener oder beibehaltener Lehr⸗ linge kann im Wege der polizeilichen Execution erzwungen werden.
. S. 121. Die Aufnahme eines Lehrlings erfolgt, wenn derselbe bei dem Genossen einer Innung eintritt, vor der Innung.
Tritt der Lehrling bei einem anderen Gewerbetreibenden ein, so
erfolgt die Aufnahme in den Städten vor der Gemeinde⸗Behörde, auf dem Lande vor der Ortspolizei⸗Behörde.
§. 122. Vor der Aufnahme ist festzustellen, ob der Lehrherr be“ fugt ist, Lehrlinge zu halten. (68. 118 bis 120) ö.
Der Lehrling muß darthun, daß er lesen, schreiben und rechnen kann, ingleichem durch eine Bescheinigung seines Religionslehrers nach— weisen, daß er in der Glaubens⸗ und Sittenlehre genügende Kenntnisse besitzt, Nur aus erheblichen Gründen darf einem Mangel an diesen Kenntnissen nachgesehen werden. Der Lehrherr ist alsdann verpflichtet, . Nachhülfe nach den Anordnungen der Orts⸗-Schulbehörde zu
n.
. S. 123. Die Verabredungen über die Lehrzeit, das Lehrgeld und die sonstigen Bedingungen sind bei der Aufnahme zu verzeichnen.
. F. 124. Der Lehrherr muß sich angelegen sein lassen, den Lehr⸗ ling durch Beschäftigung und Anweisung zum tüchtigen Gesellen aus— zubilden. Er darf dem Lehrlinge die hierzu erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen Nicht ent— ziehen. Der Lehrherr muß bemüht sein, den Lehrling zur Arbeitsam— keit und zu guten Sitten anzuhalten und vor Laͤstern und Aus— schweifungen zu bewahren.
§. 125. Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und in Abwesenheit des Lehrherrn , dem . vertretenden Gesellen oder Gehülfen zur Folgsamkeit verpflichtet.
§. 126. Das Lehrverhältniß kann in den Fällen welche im §. II3 bezeichnet sind, von dem Lehrherrn vor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben werden. Sind für einen solchen Fall keine besonderen Verabredungen getroffen, so ist das Lehrgeld nicht nur für die bereits abgelaufene Zeit, sondern auch für das laufende Jahr zu entrichten.
8. 127. Wider den Willen des Lehrherrn kann das Verhältniß n i, wie ,, h , n, wenn der Lehrherr die
nach S. obliegenden Verpflichtungen gröblich ver ü oder das Recht der väterlichen Zucht , w ö , . . ö. . san, solchen Vernachlässi⸗
er eines solchen Mißbrauchs vorhanden ist, erfolgt = gabe 36 rr §. 110. ; f n, n he,
F iese Entscheidung gegen den Lehrherrn aus, so kann der- selbe zur Erstattung der durch die anderwestige , 2 Lehrlings entstehenden Mehrkosten im Rechtswege angehalten werden.
Letzteres gilt auch von dem Falle, wenn dem Lehrherrn die Be⸗ . 3 zu halten, entzogen wird. (§. 120.)
Rl28. Wider den Willen des Lehrherrn kann das Verhältni vor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben werben, wenn der eth . . anderen Gewerbe oder zu einem anderen Berufe übergeht.
. Lehrherrn ist in diefem Falle, wenn nicht ein Anderes verab⸗· rede re,, das Lehrgeld nöch für einen halbjährigen Zeitraum 6 e, . . zn 1 in welchem der Lehrling abgeht. ihn re, nn me, es Lehrherrn oder Lehrlings wird der
Auf den Antrag des einen oder des anderen Theils ist der Lehr
6 vertrag auch dann aufzuheben, wenn der Lehrherr oder der Lehrlin zur Erfüllung der eingegangenen . unfähig 2 ⸗ In beiden Fällen erfolgt, wenn nichts Anderes verabredet ist, die Auseinandersetzung hinsichtlich des Lehrgeldes nach Verhältniß des be— reits abgelaufenen Theiles der Lehrzeit zur ganzen Dauer derselben. „S.. I309. Bei Auflösung des Lehrverhältnisses kann der Lehrling über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen vom Lehrherrn ein Zeugniß fordern, welches, auf Antrag der Betheiligten und wenn gegen den Inhalt sich nichts zu erinnern findet, in den Städten von der Gemeinde ⸗Behörde, auf dem Lande von der Drtspolizei⸗Behöͤrde kosten⸗ und stempelfrei zu beglaubigen ist.
.S. 131. Für die Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge dürfen keine Gebühren erhoben, sondern nur die baaren Auslagen in Ansatz 6 . Best
! Die Bestimmungen der §§5. 106 bis 117 und 121 bis 131 finden auf die Gehülfen und Lehrlinge der Apotheker und Kaufleute, ingleichen auf die Werkmeister in Fabriken, keine Anwendung. Die Verhältnisse derselben zu ihren Lehrherren und Arbeitgebern sind fer— nerhin nach den bisherigen Vorschriften zu beurtheilen.
II. Verhältnisse der Fabrik⸗Arbeiter. S§. 133. Die Be—⸗ 6 der 8§. 1066 bis 116 finden auch auf Fabrikarbeiter An—
9g.
§. 134. Kinder unter 12 Jahren dürfen in Fabriken zu einer regelmäßigen Beschäftigung nicht , . . „Vor vollendetem vierzehnten Lebensjahre dürfen Kinder in Fa— briken nur dann beschäftigt werden, wenn sie täglich einen mindestens Her n dien . . . 3 3 öheren Verwaltungs⸗ ehörde genehmigten ule erhalten. re Beschäfti Stunden tag lig nicht Ie ige. 3. e , ,,. „Junge Leute, welche das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, dürfen vor vollendetem sechszehnten Lebensjahre in Fabriken nicht über zehn Stunden täglich beschäftigt werden. Auch für diese ju endlichen Arbeiter kann durch die Central-Behörde die zuläfsige Mabel r nn bis auf sechs Stunden täglich für den Fall eingeschränkt werden, daß die⸗ selben nach den hesonderen in einzelnen Theilen des Bundesgebietes , Schuleinrichtungen noch im schulpflichtigen Alter fich be—= Sie Ortspolizei⸗Behörde ist befugt, eine Verlängerung dieser Ar⸗ beitszeiten um höchstens eine Stunde und auf e n gierig. n DM u . en e n w nf. ec n f h den regel . stsbetrieb in der Fabrik unterbro i — tes ir , . e ,,,. , . Zwischen den Arbeitsstunden muß den jugendli = beitern (6. 134 Vor. und Nachmittags eine gun vhm ,, Stunde und Mittags eine ganze Freistunde, und zwar jedesmal auch K 63 , ij gewährt werden. . die Arbeitsstunden dürfen nicht vor 55 Uhr i und 3 über 83 36 , , e . K Un, Sonn- und Feiertagen, sowie während der von d — hien 5 . ö und on fen de inlet. ö. . ö. unden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt 136.
Wer jugendliche Arbeiter in einer Fabrik zu einer regel mäßigen Beschäftigung annehmen will, hat ) . K ir er , n, f, zu machen. k Her Arbeitgeber hat über die von ihm beschäftigten jugendli Arbeiter eine Liste zu führen, welche deren . inn, , , Eltern, Eintritt in die Fabrik und Entlassung aus derselben enthält, in dem Arbeitslofkal aufzubewahren und den Polizei⸗ und Schul⸗
Behörden auf Verlangen vorzulegen ist. Die Anzabt dieser Arbei hat er halbjährlich der Ortspolizei⸗ Behörde , .
5 137. , Die Annahme jugendlicher Arbeiter zu einer regelmäßi⸗ 3 eschäftigung darf nicht erfolgen, bevor der Vater oder Vormund
erselben dem Arbeitgeber ein Arbeitsbuch eingehändigt hat.
Dieses Arbeitsbuͤch, welchem die §§8. 134 — 139 des gegenwärtigen Hesetzes vorzudrucken sind, wird auf den Antrag des Vaters oder Vormundes des jugendlichen Arbeiters von der Ortspolizei⸗Behörde Erthent und enthält: I) Namen, Tag und Jahr der Geburt, Religion des Arbeiters, 2 Namen, Stand und Wohnort des Vaters oder Vormundes, 3) ein Zeugniß über den bisherigen Schulbefuch, 4) eine Rubrik für die bestehenden Schulverhältnisse, 5 eine Rubrik für die Bezeichnung des Eintrittes in die Anstalt, 6) eine Rubrik für den Austritt aus derselben, 7) eine Rubrik für die Revisionen.
Der Arbeitgeber hat dieses Arbeitsbuch zu verwahren, der Be⸗
de t rr e . ver buh egen und bei Beendigung des ; , , .
ö ater oder Vormunde des Arbeiters wieder
8. 2 die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden ö, . 88. 134 — 137) eigenen Beamten ö . bn den w n nnr g, Siuffcht alle amtlichen Befugnisse der n ö ö 6. esondere das Recht zur jederzeitigen Revi⸗
ie auf Grund der Bestimmungen der §§. 134— 137 üh⸗ rc, n n , ,,, der gewerblichen Vn nen a he . ö n . et, zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht,
g. 139. „Sollte durch die Ausführung der Bestimmungen d . 135 bereits bestehenden renn ches? 6 nge that 9 e . werden, so ist die Centralbehörde befugt, auf be= J. Zeit, jedoch höchstens ein Jahr, Ausnahmevorschriften zu
In Betreff der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes b ĩ
2 2. e ö . ee, len Arbeiter, ist die im 5. 8 , , . ei der Orts ˖ Polizei⸗Behörde binnen vier Wochen zu bewirken.
7
§. 140. Fabrik -⸗Inhaber, sowie alle diejenigen, welche mit Ganz⸗ oder Halbfabrikaten ö treiben, sind verpflichtet, die Löhne der Arbeiter, welche mit Anfertigung der Fabrikate für sie beschäftigt sind, in baarem Gelde auszuzahlen.
Sie dürfen denselben keine Waaren kreditiren.
Dagegen können den Arbeitern Wohnung, Feuerungsbedarf, Landnutzung, regelmäßige Beköstigung, Arzeneien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den von ihnen anzufertigenden Fabri⸗ katen unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabreicht werden.
141. Die Bestimmungen des §. 140 finden auch Anwendung auf Familienglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren der dort bezeichneten Arbeitgeber, sowie auf Gewerbe⸗ treibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen un— mittelbar oder mittelbar betheiligt ist. .
§. 142. Unter Arbeitern (8. 140) werden hier auch Diejenigen verständen, welche außerhalb der Fabrikstätten für Fabrik ⸗ Inhaber oder für die ihnen gleichgestellten Personen die zu deren Gewerbebetriebe nöthigen Ganz⸗ oder Halbfabrikate anfertigen, oder solche an sie ab⸗ setzen, ohne aus dem Verkaufe dieser Waaren an Konsumenten ein Gewerbe zu machen.
§. 1453. Arbeiter, deren Forderungen, den Vorschriften ,. 140 bis 142 zuwider, anders als durch Baarzahlung berichtigt sind, koͤnnen zu jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderungen in baarem Gelde ver
langen. , §. 144. Verträge, welche den 55. 140 bis 142 zuwiderlaufen,
ind nichtig.
; Weeze gilt von Verabredungen zwischen Fabrik ⸗ Inhabern oder ihnen gleichgestellten Personen einerseits und rbeitern andererseits über die Entnehmung der Bedürfnisse dieser Letzteren aus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem andern Zweck, als zur Betheiligung an Einrich⸗ m ö. . Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien.
„145. Forderungen für Waaren, welche ungeachtet des Verbots den Arbeitern kreditirt worden sind, können von Fabrik -⸗Inhabern und von denen ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder U. geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie n, , Betheiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar er⸗ worben sind. —
Dagegen fallen dergleichen Forderungen der Kranken, Sterbe⸗, Spar ⸗ oder ähnlichen Hülfskasse zu, welche in der Wohnorts -⸗Gemeinde des betheiligten Arbeiters für diejenige Klasse von Arbeitern besteht, u welcher er gehört. Sind mehrere solcher Kassen n, ,. so ällt die Forderung allen zu gleichen Theilen zu, in Ermangelung derartiger Anstalten aber der Orts Armen lasse. . .
8. 146. Die Bestimmungen in den öʒz 134 bis 145 gelten für die Besitzer, beziehungsweise Arbeiter solcher Bergwerke, Aufbereitungs- Anstalten, unterirdisch betriebenen Brüche oder Gruben, auf welche die Landesgeseze über den Bergbau keine Anwendung finden.
Titel VIIl. Gewerbliche Hülfskassen.
8 147. Die durch Ortsstatut oder Anordnung der Verwaltungs Behörde begründete Verpflichtung der selbstständigen Gewerbetreiben ˖ den einer mit einer Innung verbundenen oder außerhalb derselhen bestehenden Kranken. Hülfs. oder Sterbekasse für selbstständige Ge—⸗ werbetreibende beizutreten, wird aufgehoben. Im Uebrigen wird in den i n Tin llen dieser Kassen durch gegenwärtiges Gesetz nichts eändert.
; Neue Kassen der selbstständigen Gewerbetreibenden für die er wähnten Zwecke erhalten durch die Genehmigung der höheren Ver- waltungs behörde die Rechte juristischer Personen, soweit es zur Erlgn gung dieser Rechte einer besonderen staatlichen Genehmigung bedarf.
§. 143. Wo Kranken-, Hülfs⸗ oder Sterbekassen für Gefellen, Gehuüͤlfen und Fabrikarbeiter vorhanden sind, kann durch Hrtsstatut 8 157) bestimmt werden, daß alle im Gemeindebezirke beschäftigten
esellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter denselben beitreten.
Wo solche Kassen nicht vorhanden sind, kann durch Hrtzsstatut deren Bildung angeordnet und allen im Gemeindebezirk , . Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern der Beitritt zu denselben zur Pflicht gemacht werden. .
§. 149. Durch Ortsstatut (5. 157) kann bestimmt werden, daß alle, welche im Gemeindebezirk ein Geiverhe selbstständig betreiben, zu den Beiträgen, welche die von ihnen beschäftigten Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter an eine solche Kasse (6. 148) zu entrichten haben, Zuschüffe aus eigenen Mitteln, und zwar bis auf Höhe der Hälfte des von diesen Gesellen, Gehülfen oder Fabrikarbeitern 9 entrichten. den Beitrages leisten, auch die Beiträge ihrer Gesellen, Gehülfen oder Arbeiter, unter Vorbehalt der Anrechnung auf die nächste Lohnzahlung,
vorschießen.
§. 156. Durch Ortsstatut (6. 157) kann angeordnet werden, daß Lehrlinge welche Lohn erhalten, der Hüliskasse (6. 148) beizutreten haben. In diesem Falle finden die im §. 149 festgesetzten Verpflich⸗ tungen der selbstständigen Gewerbetreibenden auch auf solche Lehr—
linge Anwendung. ! §. 151. 3 in den §§. 148, 149 und 150 den Ortsstatuten vor—
behaltenen Bestimmungen können, sofern dem obwaltenden Vedürf. nisse durch ein entsprechendes Ortsstatut nicht genügt wird, von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung Gewerbetreibender und der Gemeindebehbrde für einzelne oder, nach Maßgabe des Bedürf⸗— nisses, für mehrere Ortschaften getroffen werden;
§. 152. Sowohl die Beiträge und ige f, zu den im 8. 148 bezeichneten Kassen, als auch die Leistungen derselben sind für alle Be⸗ theiligten nach gleichen Grundsätzen abzumessen. .
Soweit die Arbeitgeber Zuschüsse zu solchen Kassen leisten ist ihnen ein ihrer Stellung als Arbeitgeber und der Höhe ihrer Zuschüsse entsprechender Antheil an der Verwaltung einzuräumen.
8. 153. Die Beiträge der Gesellen, Gehülfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge so wie die Zuschüsse und Vorschüsse der selbstständigen Ge— werbetreibenden zu den in den §8. 148, 149, 151 und 155 bezeichneten Kassen unterliegen der eLekutivischen Beitreibung im Verwaltungs wege, sofern solche nach den Landesgesetzen überhaupt zulaͤssig ist.
154. Die Statuten der einzelnen auf Grund des Ortsstatuts (§. 157), der Bestimmung der höheren Verwaltungs⸗Behörde (8§. 151), oder aus anderer Veranlassung errichteten Hülfskassen bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs . Behörde.
Durch diese r, e, , erhalten die Kassen die Rechte juristi - scher Personen (§. 147). Die Ansprüche der Berechtigten auf die Lei- stungen der Kassen können weder an Dritte übertragen, noch mit Arrest belegt werden.
3. 155. Die vorstehend in Betreff der Fabrikarbeiter und deren Arbeitgeber enthaltenen Bestimmungen (88. 148 bis 154) gelten in gleicher Weise für diejenigen bei Bergwerken Aufbereitungsanstalten un unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben beschäftigten Ar— beiter und deren Arbeitgeber, auf welche die Landesgesetze über den Bergbau keine Anwendung finden, oder für welche eine sonstige ge— setzliche Verpflichtung zur Bildung von Hülfskassen und zur Bethei— ligung an denselben nicht besteht.
§. 155. Die Aufsicht über die in den 8§. 147, 148, 151 und 155 bezeichneten Kassen steht in den Städten der Gemeinde -⸗Behoͤrde, auf dem Lande der unteren Verwaltungs ⸗ Behörde zu.
Titel XI. Orts⸗Statuten.
8. 157. Orts- Statuten werden, nach Anhörung betheiligter Ge= werbetreibenden oder Innungen, auf Grund eines Gemeindebeschlusses Barr. Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs-
ehörde.
Die Centralbehörde ist befugt, Orts -Statuten, welche mit den Gesetzen in Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen.
Titel XR. Strafbestimm ungen.
.S. 1658. Die ,, der Befugniß zum selbstständigen Be⸗ triebe eines Gewerbes als Strafe kann nur vom Richter ausgesprochen werden. Sie fann stattfinden für immer oder auf eine bestimmte ait, diese darf nicht unter drei Monaten und nicht über fünf Jahre etragen. oweit sie eine Folge von i d mn n gegen die Steuer gesetze ist verbleibt es bei den bestehenden Vorschriften.
6. Gegen jeden Gewerbetreibenden, der wegen einer vermit- telst Mißbrauchs seines Gewerbes begangenen Zuwiderhandlung gegen die Strafgesetze zu rte f verurtheilt wird, kann zugleich auf den Verlust der Befugniß zum selbstständigen Betriebe dieses Gewerbes für immer oder auf Zeit erkannt werden.
§. 160. Gegen jeden Gewerbetreibenden, welcher wegen Ver letzung der den Betrieb seines Gewerbes betreffenden Vorschriften wie⸗ derholt rechtskräftig verurtheilt ist, kann auf den Verlust der Befugniß um selbstständigen Betriebe seines Gewerbes für immer oder auf 1 erkannt werden.
§ 161. Die Befugniß zum Betriebe der in den §§. 29, 30, 32, 33 und 34 bezeichneten, sowie aller derjenigen Gewerbe und Ge— schäfte, zu deren Betreibung der Gewerbetreibende von der Obrigkeit besonders verpflichtet worden ist, erlischt, wenn dem Gewerbetreiben⸗ den die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach den Landes⸗ ge een für immer oder auf Zeit entzogen worden ist, und zwar mit em Tage der Rechtskraft des Straferkenntnisses.
§. 162. Inwiefern Vergehen der Gewerbetreibenden gegen ihre Berufspflichten außer den in diesem Gesetz erwähnten Fällen einer Strafe unterliegen, ist nach den darüber bestehenden Verordnungen zu beurtheilen. .
§. 163. Uebertretungen der §§. 140 bis 142 werden mit einer Geldbuße bis zu Fünfhundert Thalern und im Falle des Unvermö— . mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe bestraft. Im Wiederho—
ngsfalle wird die Strafe verdoppelt. .
Die Geldbußen fließen derjenigen Kasse zu, welcher die im 8. 145 erwähnten Forderungen nach den dort ertheilten Vorschriften zufallen.
Jede rechtskräftige Verurtheilung wird auf Kosten des Verurtheil⸗ ten durch das amtliche Organ der hoheren Verwaltungs Behörde des Bezirks und andere öffentliche Blätter derjenigen Kreise, in welchen ö und der betheiligte Arbeiter ihren Wohnsitz haben, bekannt emacht.
. §. 164. Mit Geldbuße bis zu 200 Thalern oder Gefängniß his zu drei Monaten wird bestraft: 1) wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen Beginne eine besondere polizeiliche Genehmigung (Konzession, Approbation, Bestallung) erforderlich ist, ohne die vorschriftsmäßige Genehmigung unternimmt oder fortsetzt, oder von den in der ene hn n ng, gesetzten Bedingungen abweicht; 2) wer der Befugniß zum selbstständigen Betriebe eines Gewerbes für immer oder auf Zeit durch rechtskräftiges Erkenntniß, oder in den zu lässigen Fällen durch Beschluß der Verwaltungs⸗Behörde verlustig er— klärt worden ist, und diesem Erkenntnisse oder Beschlusse zuwiderhan—⸗ delt; ö wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstaͤtte oder des Lokals eine beson - dere polizeiliche Genehmigung erforderlich ist (988. 17 und 29), ohne diese Genehmigung errichtet, oder die Bedingungen, unter welchen die Genehmigung ertheilt, worden, nicht innehält, oder ohne neue Genehmigung eine Veränderung der Betriebsstätte oder eine Verlegung des Lokals, oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe der Anlage vornimmt.
Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze, so soll nicht außerdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden, es ist aber darauf bei Zumessung der Strafe Rücksicht zu
nehmen. . ö In dem Falle zu 3. kann die Polizei⸗Behörde die Wegschaffung