1868 / 88 p. 15 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der Anlage oder die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden die Herstellung einer möglichsten Gleichmäßigkeit in diesen Vorschriften d ichzeiti ĩ i ã i war. s Verbots des gleichzeitigen Betriebes verschiedener Ge⸗ J engste Maß zu beschränkenden Anzahl von Gewerben nicht ver ichtet Zun gnd. der g her e men, k als nothwendige Voraussetzung für eine, dem Sinne und Geiste der meer ö irn bung den ee reel. Pil Ter letztern werden. Indeß ist die Frage, ob bei diesen Gewerben eine Prufung s 3 hr nb aft 1 ha n. oder 6 bis Bundesverfassung entsprechende Ausführung des Art. 3 derselben. ö. ugleich die Prüfungspflicht der Handwerker beseitigt. Darüber, der sittlichen Zuverlässigkeit unerläßlich, hei verschiedenem Stande der zu sech ö. ochen . J ö. außer den in s. 9 . m Reichstage wurde sowohl durch den Antrag der Abgeordneten die Handwerker- Prüstzngen nicht bh nigen Garanticen ge. gewerblichen und Kultur- Entwicklung, der Volkedichtigkeit and ver; e ,, , , , f ne d ,, , d, e, ee ee ed, ,,,, . ; 6 als a ei der t ili = 8 14 erforderte An. oder Abmeldung einer übernommenen Feuer- Gesetzes über die Freizügigkeit der Verfuch gemacht, 6 bun gr , un w Ter d nne dl J gr enn, wn nn dann. fenen el eb g g ieh mn g.

5 36t? . . h wo er alle seine Kapital.; antworten. Es konnte daher bei der Mehrzahl dieser Ge⸗ , , ,, ,,, , ten GManken durch Linige allgemeine Be. und Ärbeitskraft auf die Gründung seiner Existenz verwenden muß, werbe die Konzessionsfreiheit, wo sie gesetzlich estand, erhalten

chs einer, theoretisch un⸗ bleiben. Dagegen war es im Interesse der Freizügigkeit wie

Wanrenbestellungen den Vorschriften im §. 41 zuwiderhandelt; 4 wer stinimungen gerecht ju werden. Wenn auch diesen Versuchen, einzelne und daß sie die Nothwendigkeit des Versu oreti ger ; ͤ ; . er Gewerbethätigkeit hem. der Gewerbefreiheit unbedingt nothwendig, die Gewerbe bestimmt

ein Gewerbe im Umherziehen ohne polizeiliche Erlaubniß betreibt; Punkte außerhalb des Zusammenhanges mit dem Ganzen der G ; ̃ i d 5s) wer bei dem Betriebe feines Gewerbes die von der Obrigkeit vor. werbe -Gesetzgebung zu ordnen, wesentliche Bedenken 2 , purchführbaren, praktisch die Entfaltung der. ; ] . e beh t ; ñʒ aa ; gegenstanden uͤng der Arbeitsgebiete herbeiführen dürfte es kaum zu bezeichnen, wo eine Prüfung der sittlichen Zuverlässigkeit zu⸗ ö oder genehmigten Taxen überschreitet; s wer als Lehr- so fand doch der Gedanke, von welchem diese Bestrebungen geleitet nende e d, n. Streit . da die Vundesgeseßgebung lan ist / selner das Verfahren der Konzessions - Entziehung im

err seine Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge gröblich wurden, sowohl im Bundesrathe als auch im Reichsta it ü in iaügigkei i irks d ĩ Nah ostande ibend rna hlassigt ,,. n ge weit über⸗ st der Einführung der Freizügigkeit, die, wenn sie wirksam sein Interesse der Sicherung des Nahrung standes der Gewerbetreibenden . H = 39 diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die bir e r rn ng mn n ,,, i n 6 k ö. mit der Prüfungspflicht alf letale Dor e din un her gew rr. den, Hauptgrundsätzh n, wach 3 egen, , dieser Gewerhe

̃ , geben, derselbe lichen Riederlaffung unvercinbgr ist die Fräge bereits entschieden hat. faßt der Entwurf eine Konzessionsentzishung nur auf Grund oder als

strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuer. werde bei dem Bundes ,- Präsidium die Ermächtigun i . andiate ñ r 5 ines i ; sekti j ö ie E g nachsuchen, in ind im Interesse der Freizügigkeit hat die Aufhebung der Folge eines gerichtlichen Straferkenntnisses unter bestimmten objektiven gesezʒ K Geldbuße bis zu 10 Thal der Gefäͤngniß bi der nächsten Sessioön des Bundesrathes eine auf der Grundlage, der ef . . Heil . a mühsen, als dies in einer Vorbedingungen in s Auge. Wo die Möglichkeit der Konzessionsent⸗˖ 2 n gen ,. ; . . u 9. a ö. * h ine, is Gewerbefreiheit beruhende Gewerbe Ordnung für den Nord. roßen Zahl der deutschen Gewerbe ⸗Gefetzgebungen bereits gescheben ist. ,, un Verwaltungswege unerläßlich ist, ordnet er eine kollegia⸗ 2 eh rech . 3 h . , n deutschen Bund vorzulegen. Der Nieichstag beschloß hierauf Leh Binechführung der gewerblichen Fr; zugigteit findet nämlich ihre lische Entscheldung und einen gesicherten Instanzenzug an. Im Inter- e, ,, ,, un l 2 rlaubniß oder in derselben Sitzung, den Bundeskanzler aufzufordern, dem kesonderen Schwierigkeiten bei den Meäderen nbcier welchen die este möglichster Einschränkung des Konzessisnswesens find ersicherungs— img n en, d. ö ö. . ö , . beziehungs. nächsten Reichstage eine allgemeine auf dem Prinzipe der Gewerbe. sifungspflicht sich nicht aus der Rücsicht aäf das Fortkommen agenten, Eommüifstongire und Konzipienten von dein Erforderniß der weise 3. sich zu führen; 2) . ö. dem Gewerbebetrieb im Umher, freiheit beruhende Gewerbe ⸗Ordnung vorzulegen, und gab hierdurch der Pr Gade betreibenden sondern daraus motivirt, daß durch un. polizeilichen Genehmigung befreit. I e i ĩ ü ; ; f i i ininalgewerbe, das Gewerbe der Seeschiffer un ; ĩ i iebsstätte für die 3. a, ta ffn, . . Bezirk In den Staaten des Norddeutschen Bundes ist theils eine auf der ö * a. bei diefen Gewerben in jedem Staate für , , e e , e, Der ffn, . Bezirk betreibt; 4) wer den Vorfchriften! ĩ . . ,. andern Grundlage der Gewerbefreiheit beruhende Gewerbe ⸗Gesetzgebung im den Betrieb auf seinem Territorium eine Prüfung erfordert wird, be Faupt erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen 5 iht, ef, m ret mr n, n, 9 S. ö Wefentlichen schon durchgeführt, theils befindet sich die Geiwerbe ⸗Gesetz= steht für sie die Freizügigkeit prattisch . s mußte daher, wo an fönnen, mußte aus gleichen Gründen und vorwiegend im Interesse der Wit aährt und' mer einem Gewerbetreibende ö b unbefugt Begleiter gebung in einem Uebergangszustande zur Gewerbefreiheit, theils be—⸗ Dem Befähigungsnachweise noch fesigehalten werden sollte, der Grund. Sewerbeireibenden selbst ein förmliches Verfahren den Hauptgrund⸗ als Begleiter dient; 6) wer den polizeili . in i, gen. unbefugt et die Zunftverfassung noch fort. Die letztbezeichneten Staaten saß durchgeführt werden daß der einmal geführte Befähigungsnach sätzen nach vorgeschrieben werden. Da seiche und gesetzlich gesicherte Heart n rg zuwiderhandelt, * i. 5 Ant n mungen . 3 e enn 6. n n,, k one zur gewerblichen Riederlassung in jedem Theile des Bundes edingungen der Gründung einer Betriebzstätte zu den Erforderniffen j F fz 88 e er n ̃ . z z ; z 32 23 2 221 2 . Ke ee , green, , n g hen eg dur lh ell , ö ah. , , e mere een . edle r , Exer Seeschifftr und Seesteuerleute C. 31 des Ent ,,, . en, Ieh en ee, r en fen . . Fat a olle durch Arü. St der Bundes- Werfassung der Konzefflonirung bisher in fornzloseter Weise dandhabten verlassen, oder ihren , ,. sich entziehen oder sich groben Un⸗ die Nothwendigkeit eines Ueberganges zur an g es t nan all entschieden. d des Entwurfs) konnte Bei einem Zweige det Konzessionswesens auf den vorwiegend ,, oder beharrlicher Widerspenstigkeit schuldig machen. so konnte den Stagten, welche diesen Uebergang bereits vollzogen n ce niert wohl ir Frage aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht verzichtet werden kann, tritt S. I67. 2 den Vorschriften in den 8. 134, 1355 und 1368 hatten, nicht wohl ein in der Entwickelung weiter zurückliegendes Zwi⸗ eine Aush⸗ ung , . . Saß usge- das Interesse der Freizügigkeit wieder sehr in den Vordergrund, es g. zuwider jugendliche Arbeiter annimmt oder beschäftigt, wird mit einer schenstadimmn im Interesse der Gemeinschafilichkeit aufgensthigt werd kommen denn ö inn Vefahi. dies der Gewerbebetrieb im Umherziehen, eine Form des Gewerbe. Beldbuße Von 1 bis 5 Thalern für jeden vorschriftöwidrig angenom. Freizügigkeit und Gewerbefreiheit ergaͤnzen einander ,. mn rege, t behrickes die ais soiche nah den G' stgehüng n fh gls Siren ut menen oder heschäftigten Arbeiter bestraft wendigkeit, die eine kann ohne die andere nicht zur voll 1c gn 3 . 8 1 äckenderen Haran len Binzgben mißt nr Chinzurs- be, fen cen War er innerhalb der ießten fünf Jahre bereits drei verschiedene werdeti. Die Freizügigkeit ift gegeben, die 53 fur 6 ahr . ch Bedingungen der Konzeffionirung lediglich das Interessz der öffentlichen Mals auf Grund der vorstehenden PVestimmung bestraft, so kann auf lange nicht ausbieiben. Mit kürzen Uiße Gerne ö. n. also Sicherheit und Sittlichkeit ins Üuge gefaßt, nicht einen Schuß des den Verlust der Befugniß zur Beschäftigung jugendlicher Arbeiter für Weife viel gewonnen sein, und die eh n, g l . f n keiner ss f ) t stehenden Gewerbes der mit dem Grundsatze der Gewerbefreiheit nicht eine bestimmte Zeit oder für immer gegen ihn erkannt werden. dern, welche in den letzten zehn Jahren .. , 26 t eutschen Län. vereinbar sein würde. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen ist Es muß auf diesen Verlust, und zwar für mindestens drei Mo. Gewerbefreiheit übergegangen sind, hat . . f d von sehr großer Wichtigkeit nicht nur für die Verbraucher, denen er nate erkannt werden, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits selbst eines raschen Ueberganges dieser 26 nicht * . n , blieb dah Befricdigungsmittel zuführt die ihnen sonst nut, m den Preis er. sechs verschiedene Male bestraft war;. umtväljend auftreten, wie man oft glaubt. Selbst die 26 ö Freizügigkeit zu gew ö. ö n hren, nnn heblicher Btühewaltung zugänglich sein würden sondern auch für die . J. 166. Sind polizeiliche Vorschriften von dem Stellvertreter hebung des Unterschiedes zwischen Stadt , , uf nen Bundetz weg d / 5 Industrie, deren Erzeugnisse er mit lleiß und Betriebsamkeit vertreibt eines Gctzerbeit zen de eh in len des Genberbes äbcktrelen, bin ith eerth nter lc nde nul chez hen. an . nicht z einestheils di⸗ e Und ihr einen Konsumentenkreis erobert, welcher allmälig dem . worden, fo trifft die Strafe den Stellvertreter, ist die Uehertretung werbebetriebes auf dem platten Lande eintreten ö es Ge⸗ h den Gewerbebetrleb Boden gewährt, endlich für die ökonemische Aus- mit Vorwissen des Verkretenen begangen worden, so verfallen beide Bedingungen dafür vorhanden sind. In dem , . * . nußung der Abfälle, welche er aufsammelt, und der industriellen Ver. der eh h m e n f., u aber, in der Aufhebung privatrechtli c er Ausf hleßl . 6 . . B t wendung k Der Entwurf ist bestrebt, dieser in den meisten , e Uebertretung der Verlust der Konzession Appro. gungen? Zwangs, and Banntechte, braucht Pin fofortki 9 Gewerbegefetzgebungen sehr stiefmütterlich behandelten Form des Ge⸗ bation oder Vestallung ger niht fo findet derselbe auch ais Folge der näht nothwendig einzutreten, wie dieb bel S' i drr nn n z ] ů Wet werbebetriebes eine gestßlich ftr ssis Line erweitere Sphäre der von dem Stellvertreter begangenen Uebertretung statt, wenn diese mit näher erörtert werden wird . des Gesetz· Entwurfs Weiteres für da Thätigkeit, und den legitimen Antheil an der Freizügigkeit dadurch zu Voꝛwissen, des Vertretenen besangen worden. Ist dies nicht der Fall Daß ein Bundes gefeß über den Gewerbebetrieb d ch die hereit gewähren, daß die cinmal erfolgte Konzessionirung dem Hausirer, so ist der Vertretene bei Verlust der Konzession, Approbation u. s. w. Grundsatz der Gewerbefrelheit aufgebaut werden ks . rl k ö. 269 . gegenüber den poltzelüichen Räqhschten, äasrngeßmüitfs eine,. verpflichtet / den Stellvertreter zu entlassen. nach! Vorstehenden und unt Sin bid auf die in n, dit er ann ö Iffnet. Dies war nur möglich durch Trennung der polizeilichen Seite . F. 169. Perahredungen unter Gewerbtreibenden, welche darauf des Bundesgebietes bereits bestehenden Gewerbe 65m gi . dleses Beiriebes von der steuerlichen, welche letztere den Landesgesetz= ,, ar r eh ö gi . 3 denen kein Zweifel mehr lei then, welche an a , n, . 1 3 l . , 8 is . np , estimmen, daß sie die Arbei iheit ni ö ziehen ' gewährte Freizuͤgigkeit auch nur so zu verstehen daß der e⸗ freihtit nicht zugeißan nt, eit auf det rundtage der Freihelt sverbetreibende, wenn er ein anderes Gebiet, als das des Heimaths—

einstellen, oder die ihr i ö * h, . Gesellen oder ene fr chülfen, zer Bewegung ist eine Einigung überhaupt möglich; so wie man das landes betritt, keiner neuen polizeilichen Konzession bedarf; der Steuer Verabredungen unter Gehülfen, Gesellen oder Zabritarbeitern Hebiet der Beschränkungen betritt, stellt die Verschiedenheit der Ver= bllibt' er in jedem Staate uͤnterworfen, auf welchen er feinch Ge⸗ , , . i, elt J irn ee e,, ,, , n, , größ⸗ f artet is mud ent aate en, indni j ; wie den ntwurf gerade i jeni zeh in ,, , , n e, , , ,. z,, ,,,, , fee ä,, , , , e, , d, ,, ,,, er Vorbtzeichneten Wirt unter Strafe stellen, kreten außer Kraft. Der Enltwur der in hei ü i, g,. wirksame . llt and erle mer dersen ge, deffen Thätigkeit untel die dem Hausir— §. 75. Wer Ändere durch Anwendung körperlichen Zwanges ö. wurf, der in seinen materiellen Bestimmungen wesentlich nach die Alterngtive sich , die Frei. betrieb aus drüclt ö i Katego . fällt. So foll nach dem durch Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufgerkiar un aaf n Grundsatz der Gewerbefreiheit beruht, hat daher schon um gügigkeit für,. diese großen Ga oder auf die Prüfung 9 ö. ö ich e, n en 3. s 9. rhadd dial Web n ore; bestimmt oder zu bestimmen versucht; an solchen Verabredungen X ben Cedachten Fchwierigteit willen, die Zahl, der nog, gewissen für den Betrieb derselben zu verzich der Entiwurf Entwarfz di . ö ö. * ö . angesehen werden ,,,, eschränkungen unterliegenden Gewerbe und die polizeilichen Be— sir di des letztetben Weges aus den welche nur dann als Gen erhebetrieb im mherziehen, angesehen, n / , , , , ,, ,, i , ,,,, ,, edunge zutreten, wird mit Gefängniß bis zu drei ö ; ; h 2 in de l ie eißt, ohne dieselbe zu gewähren, und die durch, re '. . ; e m m,, 5. . ; , d e ire ee enn, , , ,,, e ,,, e Strafe eintritt. ö ö wirthschast. Vauts das Gefühl der Verantwortlichkeit bei den Per sonen osumkg! . J eff. . e e , , ,,, e ge e. L ( . 2 . . Ile . ' !. ; 5. 5 8868 ' etzteren auch die ver-; sames Gewerberecht schafft, stellt er zugleich die nothmwwendige Ueber. 6. . ö rn er lsten Bauten ausführt, ohne . , Werthe, müßte an der Bedurfnißefrage

oder gesetzmäßig erlassenen Verordnungen verstanden insti ̃ elche Behörden in jedem Bundesstaate unter 1 . einstimmung her gwischen der geltenden Gewerbe -⸗Gesetzlebung und dem ñ ü i ein. h st zr, der Bezzichnung: wirthschaftlichen Bewüßtsein des Volkes. In dem an at sich ö J , 6j welchen an der palizeilichen Die Konzessionirung kann, da die Hauptvorbedingung, sittlicher

r ͤ r h 5 6e [ 6 ö ö. der Grund at de Ge derbe eiheit durchgekãmp 1 i : ; . ; ; .

Behörde zu verstehen sind, wird von der Central ⸗Behörde des Bundes ñ = esorgniß vor etwas unbekanntem Neuen, als die Zufriedenhelt mit ; treten sowohl die Rücksichten der der Versagun einer Verlängerung so bestimmt formulirt, daß Willkür b Genieinwohl gefährdet werden kann treten sowwoh agung . Die von dem Hausirhandel aus —⸗

staats bekannt gemacht —⸗ J ; den bestehenden beschränkenden Besti h . e,, , ,. ; . er V e , , II., IV. bis X. di n Bestimmungen, welche den Widerspru sanaiafei voller Einheitlichkeit der Gesetz chend ausgeschlossen erscheint. / j pruch Freizügigkeit, als auch das Vedürfniß voller Einheitlich hinreichend ausgeschlossen ersch a men n, ,, .

§8. 172. Die Titel J. eses Geseßes treten drei ĩ ibeitsi

Monate nach dessen Verkündigung, der Titel Jil. am] , 18 gegen die gewerbefreiheitliche Entwickelung der Gesetzgebung aufrecht . h Artikel sind gegenü

; erbält. A , ; ebung in allen Details in den Hintergrund. . genommenen Artikel sind geg der ieh verbe⸗ G

. r , dn, n,. ,, JJ , Rotive freiheit übergegangen ist, überall gemacht ist, daß man sich nämlich mit nicht im Veraus für alle Zeiten beantworten und nm 66 Juketesses gerechtfertigt. Für einen sehr großen Theil des Bundes.

. . ö d 8 ĩ n einem Bundesstaate in jedem Falle geprüft In eresses gere fertigt. . . ;

zum , , ,n, , e gh rffthn r * Berechtigung e e, g late e er . . N ur dle n n solches Gewerbe betreiben mil, . 6 ie , ereiche äh' ö ͤ ; er nicht. z

es Norddeutschen Bundes ist wäh . er dasselbe bereits an einem andern Qrte 1 , . . (rb f kee , Greten, 1nd Hhstbatzes gan, abgesehen wer

rend der vorjährigen Session des Bundesrathes und des Reichstages tzügigkeitz wiederholt in in rf gun lbruch ichs tage Auf dieser Auffassung beruhen die in den S8. 2—4 an der Spitze Hier kann giso die gewerbliche Fretzhgigten den konnte. Endlich i, um guch lokalen Gewohnheiten gegenüber g gebracht worden. des Entwur ' Anwenduͤng kommen. Andererseits kann aber auch au . a, m llt Tuche natkllar? wesch gebung ütöch vor—

Ein im Bundesrathe eingebrachter Antrag Sachsens bezei , n ,,, , , , ,, . i h ie Sicherheits- izei auf die Prüfun gebrach g Sachsens bezeichneie ! Aufhebung der . gewisser Gewerbe auf die Siädte, die pic gr, an m ruf erde . . behalten, den Verkauf oder Aufkauf J von näher zu