1868 / 88 p. 16 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

10 ; bezeichnenden Gegenständen des gemeinen Verbrauchs von d 11 en Vor t r ie ; ; en darstellen, die für Alle gelten, sie mögen Gewerbe treiben, oder mungen dieses Geseßes. Dasselbe Motiv liegt im nteresse der Gesetz⸗ Die möglichste Erleichterung der Stellvertretung bei Aus- übung des stehenden Gewerbebetriebes EG. 42 –— 45) liegt im Interesse 8

schriften des Titel III. auszunehmen. Gegenüber den bestehenden Innungen haben die Gewerbe nicht n Dadurch wird ein besondeier Vorbehalt derart izeili i igepfli : , . en die gesetzz. Be 9 h lt derartiger polizeilicher ebung über das Feuerversicherungswesen in Betreff der Anzeigepflicht 4, , , t, finn ee en, . . ö , . a,,, ,, erjenigen vor, welche Feuerversicherungsagenturen übernehmen oder , nn, ,. el, Mühe iu lichkeit errichteten und er⸗ 8 . orderlen, da i der Auflösung die si B di 2 gen, welche nöthi iederlegen. weiterten Geschäfte und gewonnenen Kundschaften. . k zuließen, während die anderen das gun , , n . ,,,, fließender Gewässer durch all uh * fies Erforderniß besonderer polizeilicher Genehmi⸗ §. 49 we, nur ken Prinzip a Entschädigung fest⸗ . . n,, Innungsvermögen, welches bei und ie h bckustis n , , Grade, die Feuersgefahr ung. S. 16. stellt nicht nur, wie es scheinen könnte, Motive, son⸗ stellen; wer die Entschädigung zu leisten hat, ist nach der Landes⸗ e ne en enn, 9 9 6 gemein samen gewerblichen Anstalten angelegt Belästigung des r gern . Anlagen, die Hemmung und ern die Prinzipien auf, nach welchen die Behörden im gegebenen Gesetzgebung resp. nach dem einzelnen Falle zu beurtheilen. 6 n . ae irt ffn konservirten und dafür sorgten, daß ein unschädliches Maß . 5 u. s. w. zu verhindern oder doch auf Falle zu entscheiden haben. Es ist noch besonders darauf ,. 3 5I und 52 umgeben die Konzessions-Entziehung, wenn sie im Körperschaften sich . ,, Innungen nicht zu exklusiven des Gewerbegefetzes , el r rn, fallen gar nicht in das Gebiet zu machen. daß dürch den Ausdruck » besondere Genehmigung« Verwaltungswege stattfindet, mit den nothwenzigen Bürgschaften kol⸗ nachdent' ihnen Herd, e. können, andererseits den Innungen, ähnlichen Vethaͤktnissen 6 8 4 ,. aus Rücksichten, denen unter abermals bie in den Bemerkungen zu §. 1. besprochenen allge, legialischer Entscheidung und eines förmlichen Verfahrens; die in den ah dfr e U nh he. urch eine allgemeinere Bedeutung gegeben war, Gewerbtreibender ist Eich st 86 erworfen ist, auch wenn er nicht meinen polizeilichen Rücksichten gewahrt werden, daß also mit §§. 31, 33 und 36 erwähnten Konzessionen können nur durch gericht fir , . therm ing innerhalb der Schranken Fes Hesczes ge! Y mn ge srnihtem' ist daher auch selbstverständlich, daß die im bem Verzeichuͤiffe in 8. j7 nur gesagt wird, welche Anlagen bei ihrer liches Erkenntniß verloren gehen. e, ö. e. Der Entwurf verfolgt das letztere System, läßt es des §. i6g*n h . gewerblichen Anlagen, neben der aus den Motiven Begründung den im Folgenden vorgeschriebenen besonderen Verfahren Fitel I eh i

jedoch in den Stagten, wo die Gesetzgebung die Innungen bercits zu Verführer n neten Genehmigung mit bestimmt vorgeschriebenem mukerliegen follen, keincsiwegs aber, daß nun alle in das Verzeichniß Titel II. Gewerbebetrieb im Umherziehen. gem g Priratgesellschaften gemacht hat, hierbei sein Bewenden behalten. unterlle . Bau, Feuer Straßen. und Gesundheits-Polizei nicht aufgenommenen Anlagen jeder Prüfung der Vchörde und jeder Die Bestimmungen dieses Titels sind bereits oben in dem all— tass M der Srgnüng der Berhäitnisse den gewerblichen iintersiüßungs. Waren sonder Einwirkung derfelben auch in baun, feuer- und en g epa ilfe gemeinen Theile der Motive erläutert. . , die Frage des Zwangsbeitritts der Arbeiter wo nicht . . dies auszudrücken, würde schwierig, insicht überhoben seien. Dadurch erklärt sich die Weglassung meh⸗ Titel lv. Marktverkehr. ,, , , . daßendieselben ontziwedez nicht Filchtrtner bene ln län . B. Pap er fabtiten, Färderelen . Feu Dieser Abschnitt überläßt den einzelnen Stagten durch ihre zu ln e n n 3 fle ungen bilden solche Kassen eine unentbehr. laffung zu geben bar wären, zu vermehrten Zweifeln Veran— druckereien), welche in einigen Landesgeseßen aufgenommen sind sowie ständigen Behörden die Festftelung der Zahl, Zeit und Dauer der namlich, o Flein 9 0. Armenpflege, in den sehr zahlreichen Fällen Die S8. 3 4 stellen die durchgreife den HMiederlagen eyplosiver und feuergefährlicher Stoffe. Das NRoͤthig? Messen und Märkte und beschränkt sich därauf, Teinerseits die Freiheit wiegende Zahl Best msiell⸗ htwicchiig dir Gmneinde inʒ⁊sorüter, Fesez zegenkher der Uiurdie urchfrfisendsen mesermenf welche, dieses ae , en w We, dd Barn unt. Fcuerpoltzei, für ctfiere auf es Möarttverkehrs und die Gleichttellung der Bundes- Angehörigen in der Armen ; fn zuführt daß sie allein der gesetzlichen Pflicht in kurzen Sätzen zusammen gewerblichen Verfassung durchführen soll, Hrund der allgemeinen gesundheitspolizeilichen Pflicht der Behörden, Bezug auf denselben zu sichern, andererseits, die eine geordnete arkt- 6 Gr en hig ni ö sein würde. Die zur Erleichterung Da die im § 5 genannt . die Gewässer vor schädlicher Verunreinigung zu bewahren, jederzeit sichernde, aber auch der Freiheit des Verkehrs die noihwendigen Ga= stützung? k s in solchen Fällen hinzutretenden gewerblichen Unter- werbe enthalten, r 1 nannten Gesetze Beschränkungen bestimmter Ge. angeordnet werden. rantieen bietende geseßliche Unterlage für die von den Ortsbehörden zu i ld assen beseitigen ein wesentliches Bedenken gegen die Frei- entspringen e , , ö allgemeinen polizeilichen Rücksichten 1 Anlagen welche einer besonderen polizeilichen Ge- erlassenden Markt -⸗Ordnungen allgemein zu schaffen.

. n , n, merkung zu §. I), so ist es nöthig, sie befon⸗ nehmigung? bedürfen. Das Verzeichniß des . 17 enthält die ˖ Im §. 66 mußten die tn gn, des Wochenmarkts Verkehrs senigen Anlagen, bei welchen nach der gegenwärtig erreichten in. näher spözialisirt werden, weil dieselben verschiedenen Bestimmungen

der Entwurf keine weitere Einmi ; als diejenige, welche durch an rf her r en eren dn e n . e. Nothivendigkelt zur Zeit noch durch die allzuper. nehmigung unzweifelhaft ist. Die für den . ustände, rd gebunden und Ansichten in den einzelnen genommene Xr n der Abänderung motivirt sich dadurch, daß oft schmiegenden Anwendung des Begriffs der Wochenmarkts Artikel i ( en hoͤheren Verwaltungs ⸗Behörden im Alin. 2 eine ausgedehnte Voll-

der Lehrlinge gegen Mißbrauch der Gewalt d Sicher e geen egen, nge. err r gde rn its e hl indes teh behind ülgdaß inan stdoh dadtzich fih ae nene iin ungen auf zem Gebiete der, Keiser dich nag n uf eine Regelung dieser Gewerbebetriebe durch Bundes gesetz auftreten, bei welchen ein Konzesstonsverfahren nicht nur im Interesse macht in dieser Richtung gegeben. / Interesse der Unter Titel V. Taxen.

in den Fabriken) geboten ist, und die b i N D A T P das Trucksystem. Die bestehenden Cra e g f e mu ffn gegn . 9 eit solche . 3. B. für das Versicherungswesens, wünschenz— des Publikums, sondern namentlich auch im da werblichen Unternehmer und Arbeiter werden beseitigt, dagegen bleibt den en ern gl m d, , ,. ö . . , i d ee rg , i , ,. . , , , . i. z D 22 2 j i nderen Gewerbegesehen ausdrücklich Uludiren) geboten ist. Es berftebi sich von selbst daß der- Zwöed det engste Gebick, inden dicelben ichiglich zulgssig snd. fir Perssnen,

Loalitions- Verabredungen der staatliche Schutz v tz vorenthalten, und der ausgenommen sind, so hat dies sei ö mächti Mi sind, so hat dies seinen Grund darin, daß man die be— für den Bundesrath in Anspruch genommenen Ermächtigung es aus dne sfmrclich ihr? Wicnste anbicten, für Gewerbetreibende, welche

im Interesse der Freiheit nothwendige S die freie Entschlie ge Schutz gegen den Mißbrauch, züglichen Betriebe als »Gewerb ̃ . . . sch . erbe⸗ nach gemeinem Sprachgebrauch und schließt, daß etwa jetzt bereits bekannte . cg waelcht, ent gr mchfeäl lr nde Ten cntspr 66 . e . . e im S. en ?

ung der Arbeiter durch Drohungen d A insti maßung von Gewalt zu beeinträchti h Vrohungen und An in Uebereinstimmung mit der preußischen z in i mung gesucht. ö. chtigen, wird in einer Strafbestim. anschen zu können . also . a n ,. at 6 . e , ki deer n n e atlart᷑ würden. Es Necht haben und für Medizinal-⸗Personen. Di ; Durch die vorstehend erwähnten Bestimmungen ist ; . hält, vie z B. Ackerbau, Viehzucht, Hartenbau, Forstwi h. orb vichmehr davon ausgegangen daß gegenüber den Erscheinungen Poiizeibchörden gewährte Hefugniß hat oft in Theuerungszeiten wesent. ag en g ö der Har rn er. in gen . , . , ,,. ,,, ö. hier würden, , u ber bisherigen gewerblichen Entmwickelung das Verzeichniß des Entwurfs li, . ug, , , olga hh . . gef Id iltid nn ces g oaer , ,. 9 es e lz * . n fn fran, . sielln das bei Entscheidung üer digz Gfnshmnigunß . , gan ei g H ufhebung der Beschränk ien ? ) ; . u sein, ohne zugleich Betriebsart i . ; hachtende Verfahren na andlung aller Gäste zu sichern. J. 8 e , e, gen nn, . ö. . in die . . 39 ,, i fia ö ö Innun 464 . on ö 4 e gn . * . Bestimmungen auf andere, als gewerbliche Arbeit 1e wesentliche Abweichung vom Prinzipe der G ibei währt haben. ehende Innungen. Dig Grundprinzipien ieh an dieser Stelle für zulässig nicht rbeiter war könnte im §. 7. erblickt werd l er Gewerhefreiheit 9 ist i t der Vereinfachung die allgemeine bau⸗ chon oben erläuterk. Die S§§5. 83 86 sind bestimmt, von den In zu erachten, weil. fie ohne rechte cm no sie werden, welcher die ausschließlichen Gewerbe. 8§. i9 verweist im Interesse der Vereinfachung, g ; f ; 1 . zur Zeit n 17 b leten? Anlagen an nungen den mit Instituten. freier gewerblicher Selbstverwaltung un 3 u., ew gholizeilig Fri . u . ß nungen Häiff vlelghugschlicßung fern zu hallen, wogegen die fol.

Berücksichtizung des Zusamnienhan ler h ? ges der hier in Red ( , noch bestehen, nicht ohne Weit . zrüsun ; C stehen. Daß er dies nicht kann, liegt darin, daß die Ef i gsrsnftzh q die Behörde, welche die Prüfung nach den Grundsätzen des §. 16 vor- 3 ,,,, .

9 . . V

beiter betreffenden Gesetzgebung, über d

den Gesetzes hinausgreifen ,. D 5 n Kreis des vorliegen., wärtig nur noch in einem fehr klei ͤ ; ze hinmmt die in dem bei Weitem größten Theile des Bundes

RHeichst? ü „Das Alinea 2 des §. 1 des vom Aufhebun Null sehr kleinen Theile des Bundesgebietes die §. 24 nimmt die g le . . . des 4. h FR. , ö e bh. . rde d fert dg 3 . gt 9. * gebien 3 b , , y , . ö ff. Min nun ö. Da die Innungen sich in ihrem Wesen des . 2 jenes Entwurfs ist in 5 38 an fe ge i unf, Das Prinzip und die Ablösung, auf welche , 4 nur ein heschraͤnktes, ie en ear g ng bedürfen §. 29 hat schon im all⸗ pon den Genossenschaften und Vereinen durch einen mehr kommunalen Die von 3 jenes Entwurfs beabsichtigte A ntwurfs aufgenommen. wird, wird sich wefentlich leichter lt ,,, , , ,, heile der Motive seine Erläuterung gefunden Charakter ihrer Functionen unterscheiden, so bedarf es, wo ein Be— Alinea des §. 166 vorliegenden . 7 ,, che l ht ist; dem K . ö gene g. * K. der Thierc ri 6h in. insel, du fnit n ch . n err ö . . 5

den ; ungen des 5. im Bun! * ñ h übung der richtung einer besonderen gesetzlichen Grundlage wehe in en s. nen Bundesstaaten, während in der Neehr ahl die Ausübung i lichen ; J bis 164 auf der Basis der Prinzipien des vorigen Abschnitts gegeben

bestimmung dagegen fand Bedenken, weil di ̃ ; . weil dieselbe den einzigen W V um wirksamen Schutße des Arbeirhvertra c den einzigen Weg §. 8 stellt die einzige allgemei s . Thi i in frei zrbe bild s liegt kein Grunde vor . ; ges gegen willtü R 8 lte zige allgemeine und als Regel einzige s ö Thieräarzneikunde ein freies Gewerbe bildet. Es liegt kein Grun / . ,. . darbietel . rn , ** , 3. Län n n gen ,, in. ne allgemeine Enischeidung dieser Frage in dem einen oder anderen 1 stimmung des 8. 105 sst nothwendig, um Die den . oͤbeschränkun in wi 6 ite ö t e ; igene Si ͤ (tm z gen ein wirksamer Schutz des Arbeits. wortlichkeit an die Hdgbchr ei , ,,, unter eigener Verant— ö t lee zn in dem allgemeinen Theile der Motive erläutert. hahn ö 6 Heset g ecbung auf, . . männischen Eorporationen beruhen, und der gegenüber die e

vertrages von der Gesetzgebung nicht ver läf Ver ; ö . In formeller Beziehung schließt ernach ässigt werden darf. sitionsfähigkeit, knüpft. Indem hi fran wartlichteit an diz Digpo— ie Kafung des ersten Abfatzes ist eine Entscheidung. darüber - 3 g schließt sich der Entwurf im Wesentlichen Gewerbebetriebe nicht . der ee e n m. zun selbsistandigen i, ,, 9 bei . J Regelung . , freiheit bereits ö das . . ist, J ür Steuerleute t . ewerbegehülfen, Gesellen, Lehrlinge!

der Gekonomie der preußischen Ger i verbeordnung vom 17. Januar 1845 ist t j igkeit abhängi an. Der Bundesrath ̃ 2m 17. Januar 1845 ist, sind die Ausländer d f rigteit abhängig gemacht f se bisher in Preußen, für Schiffe Feststellung gewisser her fe hel, eich nl r d . . polizeilich: ,, 1 . ö n n, e P oder ob, wie in Fabrikarbeiter. Es liegt nicht in der Absicht des Entwurfs einen rischer Details zu umgehen, nicht eingehen zu dürfen Cin . stellt werden, in Betreff der Befugniß zum , n n n, si siger den Hansestädten, nur eine eininalige Prüfung stattfinden soll. gesetzlichen Unterschied zwischen Gesellen und Fabrikarbeitern zu statuiren. r stellt. Nur in Betreff der juristischen Perfonen d iebe gleichge⸗ 32 beseitigt die in manchen Gesetzgebungen bei der Konzessio⸗ Der unter diesen y 6. ff ö fh ö 63 . 9e geordnet werden müssen, weil gewise Vor riften (über

Schutz der Gewerbefreiheit i 3 heit ist durch das bloße Aussprechen von Grund— . es Bundes. Jlus la / ; h Grund. des mußte ein Vorbehalt gemacht werden, da die . J noch vorgeschriebene Prüfung ö ö ,, es B . t ;

sätzen nicht zu erreichen. Nachhaltigen Sch di . nur darin finden, daß die gen Schutz kann die Gewerbefreiheit welchen in verschi 34 , ihn g drr ih l fen, n e. ö. nn r . 3. keit geknüpft K Recht der juristischen Pirfönlich⸗ Zu F§. 33 35. Während die in den 89. 29 32 aufgeführten gegen das Trucksystem) lediglich dem Gebiete der Gesetzgebung über die waren allerdings erhebliche Schwierigkeiten zu . . en . 8. 9 sichert auch den Frauen, vorbehaltlich der e ; Gewerbe bundesgesetzlich konzessionspflichtig sind, ist für die in den Fan ita dusftie angehören. Diese Vorschriften würden dem Handwerks- behördliche Organisation in den Bundesstaaten ei zerwinden, da die schriften der Landesgesetzzgebungen, die Ve , 85. 33 36 aufgeführten die Eutfcheidung der Frage, ob sie in dem F Fetriebe gegenüber unverständlich gewesen sein. Es blieb daher im verschiedene ist und es doch nicht in der Absicht . , aus Gewerbebetriebe, und knüpft an ihren inn dum se dst f a digen beireffenden Staate konzessionspflichtig sind, den Landesgeseßen vorbe. Interesse des klaren Verständnisses nichts übrig, als in dem Abschnitt Umweg der Gewerbegesetzzgebung eine Uniformirung ,,,. den in Bezug auf ihre Rechtsfähigkeit dieselben ne, e ,, halten, weil in dieser Hinsicht das praͤktische Bedürfniß nicht nur nach Über Fabrikarbeiter zunächst die Vorschriften uber Gesellen und Ge⸗ k , Mit großer Sorgfalt ist m . . ab gen, wie das Han Ländern, sondern selbst nach Orten ,, sein kann . 1 hülfen auch für n, n. . zu fil bfrenh 96 . nzelnen Abschnitten so redigirt, d ö . ö edarf, abgesehen ; ̃ atörlcber gewerdlichen Freizügigkeit kann jene beiden lediglich den Fabrikbetrieb betreffenden aterien abzu⸗ so redigirt, daß die Durchführung seiner läuterung; eben ö, von dem zu 8. 8 Bemerkten, keiner Er ö ö , , . ö ö. ö lokalen hartdemnt ö . Gehulfen bedarf kei i . Der Abschnitt über Gesellen und C ehülfen bedarf keiner weiteren

Bestimmungen ermöglicht wird, ohne i Veranderungen sclned Warmn . hne irgend einem Staate wesentliche §. 11, wel di aßli ürfni ĩ ͤ i s es in der N der S gsorganismus zuzumuthen Die welcher die unerläßlichen Konsequenzen des militairi Veduͤrfnissen freien Spielraum läßt, als es in der Natur der Sache nst⸗ und des Beamtenverhältnisses zi en des im tita irischtn ie hier derlich bezeichnete Erlaubniß bei einer Ver. Erläuterun zieht. liegt, daß die hier als erforderlich bezeichnete rläuterung. . ‚. . Das Lehrlingsverhältniß gestaltet sich, sobald es sich um einen

Nach dieser allgemeinen Darstellung der G

ist in Bezug auf die Einzelheiten 98 rundlagen des Entwurfs §. 12 macht die Zulassun ̃ a n feiern e n ,, J nn ufa: gem inte r r e dr , 6 8, vom Besitze des ö . , , . im Interesse der nicht erwachsenen nicht mündigen Lehrling handelt, derartig, daß dem 5 K ö an die re, ,, ,. der , . ,, und etwa die Sittlichkeit wie der Sicherheit einer polizeilichen Genehmigung und Lehrherrn eine väterliche Zucht über den Lehrling zusteht, mag dies wurfe selbst Ausnahmen zugelaͤssen j Eine Definiti . em Ent an den selbstständigen Gewerbebetrieb di P fzuheben, nach welchen Ueberwachung. Der § 37 beschränkt sich darauf den allgemei nen ausdrücklich gesetzlich bestimmt sein, oder nicht. Ist dies aber der Fall, ä dle , . ,,, . e Pflicht zum Erwerbe des geen der Konzesstonspflicht und die hei der Konzessions -Erthei⸗ so bedarf der Lehrling einer staatlichen Fürsorge, welche in dem Ab⸗ ö ö . N e l , . in. /n. aus Rücksicht auf wohl- . n u beobachtenden Rücksichten aufzustellen und den Landesgesetzen schnitt von den Lehrlingen gesetzlich geordnet ist. Es schließt sich der , d, n. n , edenklich sein, sondern verbietet ung Modalität n des Konzessionswesens in Bezug auf dieses weitere Zweck an, die Befolgung der Gesetze über den Schulzwang , , . vn m genre enen ir, it n n, 3 weil eine solche Bestimmung nicht die naͤheren Modalitäten de zes sich if res wo die Schuͤle ihre Aufgabe nicht erfüllte ergänzen gegenüber erlassen ist und in Preußen zu Miß. hören würhe, g sondern der Kommunal⸗Gesetzgebung ange⸗ . e , or und Verlust der Gewerbe— m Endlich o bei eleginhei der Auf⸗ . 2 ! - indebehörde

g nahme des Lehrlings vor der Innung oder vor der Gemeinde

verständnissen keine Veranlgssun B n g gegeben hat. Indem diese Bestimmun 615 a z se Bestimmung 5. 13 ist unentbehrlich, siellt das Prinzip festz daß die Befugniß zum n 22 ichen Bestimmungen 2 eine objektive Festsiellung der wesentliche estimmungen des Lehr⸗

nur von der polizeilichen Zuläsfigkei ̃ : im Allgemeinen spricht, hat ä fig geit. des Betriebes einfs Gewertes Befuhnis zun Hen ce mne ein die strgfrichter liche erkennung der befugni ssen & pofesn g s hat sie die Absicht, von vornherein die irrige n 6 ö ä. e eines bestimmten Gewerbes wirksam zu machen stehenden Gewerbebetriebe sich auch auf die Ausübung des Gewerbes st 1 . ‚. Stehender C ; beit ni ie V ten des vertrages, um Unsicherheit und Streitigkeiten vorzubeugen, veranlaßt Gewerbebetrieb. außerhalb des Wohnortes erstreckt, soꝛxbeit nicht die Vorschrif . z u penn herher r ese Besttanrüngen gelten, har? pn et

Ansicht aus zuschließen, als ; zulassig erkannt nals ob ein Gewerbebetrieb, nachdem sein Beginn für E . J. Al ssig erkannt ist, nun von denjenigen örtlichen und en sn n nnr Er rr n fen 3 ar r r g ni f fn, . ö Mi fine . e, . den in die Zollvereins. fahrung sie als heilsam bewährt „41 entspricht in seinen ersten ä 3 ; . ; . n dem Abschnitte, der von den Verhältnissen der Fabrikarbeiter

kungen der Ausübung befreit allen ar alien g befreit ci wwesche sch als Feige dr Fandhgbung der ber Vunbes a' erkebktries c estcht in, der green Pichrighi feuer, straßen. und gesundheitspolizeilichen Vorschrif⸗ )] sondern r n r en , ,, ö. 5 e ü GJ K 2. . . er Bestim⸗ . !