obligatorisch zu machen, einmal, weil Fabrik Ordnungen, wo das Be⸗ dürfniß sich fühlbar macht, guch ohne gesetzlichen 6 ansarst ft e
werden, ferner aber, weil die Grenze schwer zu bestimmen in wo mit dem Eharaster eines Fabrikbetriebes ö. . der lier nnr, einer Fabrik Ordnung beginnen soll. Gegenüber den Bestimmungen der 85. 15 1645 wird die Frage, ob ein Fabrikbetrieb vorliegt, oder nicht, bei der Anwendung selten Schwierigkeiten machen, während gegenüber der Pflicht zur Aufstellung einer Fabrikordnung jedes Eta—⸗ blissement klassifizirt werden müßte. Indem also der Entwurf auf obligatorische Einführung von Fabrikordnungen verzichtet / kann jedoch darüber kein Zweifel bestehen, daß die ausdrückliche oder durch An⸗ 3 der Arbeit nach Mittheilung der Fabrikordnung stillschweigend erfolgte Unterwerfung eines Arbeiters unter eine bestehende Fabrik- ,, als Vertrag zu betrachten sei, solchenfalls also über Kun- igungsfrist u. s. w. nicht die Bestimmungen in §§5. 166 ff. des Ge— a,, Vorschriften der Fabrikordnung zu gelten haben. ö ie Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter ö den Fabriken und die Bestimmungen gegen bas rucksystem repro- i n, , ,, in Preu ö. ge . betreffenden Gefetze, ahrung erprobt its in eini ,, . . JJ . ist noch Folgendes zu bemerken: Es ist im Allgemei— nen . der Ansicht auüszügehen, daß die auf Erfüllung der Ei ri. pig bezüglichen Landesgesetze durch das Gewerbegesez nicht alterirt ö en, daß also, wenn durch Befolgung derselben thatsaͤchlich eine , in der Möglichkeit der Verwendung schulpflichtiger 9 er zu Gewerbsarbeiten herbeigeführt wird, welche noch weiter geht a ; §. 134 hierin ein Widersprüch mit dem Gewerbegesetze nicht ge. . . . ö ö. ö allen Umständen zu er— — ; vie dies durch das Wort mi 7dreistündigen⸗ im 2. Alina ausgedrückt wird. kö
Titel VIII. Gewerbliche Hülfskassen.
Theile der Motive ihre Be selbstständige Gewerbtrei (S. 147), liegt kein Grund vor. Die Pa waltungsbehörde stellung der unter
gründun
n,. 9 gefunden. Bei Hülfskassen für
gsbeitritt aufrecht zu erhalten twirkung der höheren Ver- blichen Hülfskassen und Fest⸗
Titel IX. Ortsstatuten.
estimmungen rech r Arbeiter und Ar gen nicht lediglich den
bei Gründung der gewer
behandelten lokalen in die Verhältnisse de rische Feststellun werden können.]
ertigt sich dadurch, eitergeber eingreife lokalen Organen überlassen
daß so tief nde statuta⸗
Titel X. Strafbestimmungen.
sind, unter Berück desgesetze über die gen der peeußische
Die Strafbestimmungen den Bestimmungen der Lan den betreffenden nachgebildet. der Aufhebung der Coaliti
Schluß bestim mu hördlichen Deaf un 1 eichnungen der
sichtigung der abweichen , ,. 83 * . ewerbe ⸗ Ordnun S8. 169 und 170 ist auf das oben in Betre ons Beschränkungen Gesagte zu verweisen.
der Verschiedenartigkeit der be— zelnen Bundesstaaten und der Be— erläßlich, daß die Central. Behörden machen, welche Behoͤrden ewählten allgemeinen Be⸗
Bestimmun Wegen der
ngen. Bei en in den ein . rden ist es un jedem einzelnen Bundesstaate
unter den in dem Te
. Entwurfs g
zu verstehen sind. Das Inkrafttreten des Titels III. verschoben werden, ein ancherlei Aenderun
des Entwurfs mußte auf den estheils weil in den einzelnen gen, namentlich in der Steuergesetz⸗ nkrafttreten dieses Arkikels ewerbescheine der betreffen. das Kalenderjahr lauten. gewählt werden,
L Januar k. J. Staaten noch im gebung nothwendig sein werden, vorzubereiten, und weil andererseits die den Gewerbetreibenden 1 Für die übrigen Titel k
um das
n der R
onnte ein erer Zeitpunkt
Die Bestimmungen diefes Titels haben schon in dem allgemeinen
weil bei ihnen ein ähnliches Hind nicht vorliegt.
Pas Abonnement betrãgt 1 Thlr. r das dierteljahe.
Alle Post⸗-Anstatten des An ⸗ und Auslandes nehmen Sestellu an, sũr Serlin die Expedition bee zn Preußischen Staats-Anzeigers: Jäger⸗ Straße Rr. 40. Gwisch en d. Friedrichs u. Aanonierstr)
Berlin, Mittwoch, den 15. April, Abends 1868.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem emeritirten Schul⸗Vorsteher Ziemendorff zu Char⸗ lottenburg und dem emeritirten Schullehrer Zech zu Louisen⸗ hof, im Kreise Rosenberg i. Westpr., den Adler der vierten Klasse des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, sowie dem Schullehrer Menzel zu Greiffenberg i. Schl. das Allge⸗ meine Ehrenzeichen zu verleihen; . Den Ober ⸗ Staatsanwalt bei dem Appellationsgericht zu Arnsberg, von Lauhn, in gleicher Eigenschaft an das Appella⸗ tionsgericht in Halberstadt zu versetzen, und den Staatsanwalt Dütschke in . a. S. zum Ober ⸗Staatsanwalt bei dem Appellationsgericht in Arnsberg zu ernennen; Dem Ober⸗Steuer⸗Inspektor Petri in Celle bei seinem Aus⸗ scheiden aus dem Dienste den Charakter als Steuer⸗Rath; sowie Dem praktischen Arzt ꝛc., Dr. Alexander Fischer in Posen, den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen.
Berlin, 15. April.
Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Preußen ist nach Kiel abgereist. .
Justiz⸗ Ministerium.
Dem Rechtsanwalt und Notar Dreyer in Reichenbach 563 ist gestattet worden, seinen Wohnsitz nach Görlitz zu ver⸗ egen.
; Der Kreisrichter Henkel in Falkenberg O.⸗Schl. ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Ratibor und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Ratibor mit Anweisung seines Wohnsitzes in Hultschin ernannt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Adjunkt am Joachimsthalschen Gymnasium hierselbst, Lic. theol. Deutsch, ist zum Oberlehrer befördert worden.
Der Oberlehrer am Gymnasium zu Sorau, Dr. F. Ha now, ist in gleicher Eigenschaft an das Gymnasium zu Cüstrin ver— setzt worden. .
An der städtischen höheren Bürgerschule in der Steinstraße hieselbst sind der ordentliche Lehrer vom Friedrichs⸗Gymnasium, Dr. Brecher, und der ordentliche Lehrer von der Königstädtischen Nealschule, Or. Wüllen weber, als Oberlehrer angestellt worden.
Die Anstellung des ordentlichen Lehrers am Gymnasium zu Schwerin, Dr. Volz, als Oberlehrer am Gymnasium zu Mühlhausen ist genehmigt worden. .
Der Oberlehrer Förstemann zu Salzwedel ist in gleicher nen n. an das Dom⸗Gymnasium zu Magdeburg versetzt worden.
Die Beförderung des ordentlichen Lehrers Heyland am Gymnasium zu Burg zum Oberlehrer ist genehmigt worden.
Die Beförderung des ordentlichen Lehrers Pr. Schaefer am nnen nm zu Insterburg zum Oberlehrer ist genehmigt worden. ;
Am Gymnasium zu Frankfurt g. d. O. ist der ordentliche Lehrer der Realschule daselbst, Dr. Vigelius, als Oberlehrer angestellt worden. .
An der Ritter⸗Akademie zu Liegnitz ist der Civil⸗Inspektor Dr. Brosin zum Oberlehrer befördert worden.
Angekommen: Se. Excellenz der Staats- und Minister für Handel 2ꝛc., Graf von Itzenplitz, von Cunersdorf bei Wrietzen a. O.
Nicht amt li ches.
Preußen. Berlin, 15. April. Bei den Königlichen Majestäten fand gestern ein größeres Diner statt, zu welchem, außer hiesigen u e , Personen, der bisherige Gesandte der Schweizer Eidgenossenschaft und die neu eingetroffenen König⸗ lich württember . Offiziere geladen wgren.
Heute empfingen Ihre Königlichen ng gn den Besuch Sr. Königlichen Hoheit des Erbgrößherzogs von Sachsen. — Den Kammerherrndienst bei Ihrer Majestät der Königin über- nehmen vom 15. April bis J. Mai die Königlichen Kammer herren Freiherr von Brenken und Freiherr von der Lanken.
— Se. Königliche Hoheit der Kronprinz ist heute, den 15. d. M., früh, von Gotha hier wieder eingetroffen. Am 16. d. M., Mittags, . Höchstderselhe Sich zunächst auf einen Tag zum Besuch des dortigen Königlichen Hofes nach
ünchen und von da nach Turin und Florenz, um der Ver⸗
mählung Sr Königlichen Hoheit des Kronprinzen von Italien .
nen. Im Gefglge Sr. Königlichen Hoheit befinden sich General⸗Major von Stosch, Oberst⸗ Lieutenant und Flügel- Adjutant von Lucadou, General⸗Arzt Dr. Wegner und die per⸗ sönlichen Adjutanten Hauptmann von Jasmund und Haupt— mann Graf Eulenburg.
— Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des deut ⸗ schen Zollvereins für Zoll- und Steuerwesen, sowie für Handel und Verkehr, traten heute Mittag zu einer Sitzung e , in welcher die Aenderung einzelner Bestimmungen er Zollordnung berathen wurde.
— Ueber die Zustände im Regierungsbezirk Gumbinnen
n die »Prov. Corresp.« folgende Mittheilungen:
er Eisgang auf der Memel und den übrigen Strömen ist bei niedrigem Wasserstande glücklich und ohne erhebliche Beschädigungen der Strom-⸗Ufer verlaufen, so daß die Wasserstraßen nunmehr eisfrei sind. Auch die durch Unhaltbarkeit des Eises unterbrochene Communication zwischen den Ortschaften der Niederung ist hergestellt, und haben die dort aufgespeicherten Vorräthe ausgereicht, um die Bewohner vor wirklichem Nahrungsmangel zu bewahren. Leider haben die heftigen Stauwinde der letzten Zeit einige am Kurischen Haff belegene Ort— schaften wieder unter Wasser geseßt. .
Im Allgemeinen ist jedoch die für die Kreise Heydekrug und Niederung drohend gewesene große Gefahr als beseitigt zu betrachten und durch die Eröffnung der Schifffahrt, der Fischerei und Bernstein⸗Baggerei bei Schwarzort eine bedeutende Zahl lohnen⸗ den Erwerb sichernder Arbeitsstellen entstanden. Nur auf dem westlichen Theile des Kreises Heydekrug und im Kirchspiel Cap- pienen, Kreises Niederung, behauptet der Nothstand noch eine außer
gewöhnliche Höhe, theils weil die Beschaffenheit des Erdreichs die
nangriffnahme von Arbeiten verhindert, theils weil die Besitzer für das in der letzten Ernte gewonnene Heu seiner schlechten Beschaffen . und des allgemeinen Geldmangels wegen nur selten Abnehmer inden. In den übrigen Theilen des Regierungs-Bezirks ist ein an— dauerndes Fortschreiten zum Besseren nirgends zu verkennen und der unausgesetze Kampf des Staates, der Gemeinden und rivat Vereine gegen den Nothstand auch während der letzten eit von glücklichem Erfolge begleitet gewesen. Durch die mildere Witterung ist die wichtigste Erwerbsquelle, die Arbeiten auf dem Felde, wieder erschlossen, und wird daher die Mehrzahl der Losleute voraussichtlich in kürzester Zeit in den Stand seseh sein, der öffent⸗ . Fürsorge entbehren und den Unterhalt sich selbst beschaffen zu nnen.
195