1596
müssen, ob ein solches Ehehinderniß, um welches es sich gerade handelt, polizeilicher oder civilrechtlicher Natur sei. Es wird also dadurch Nichts gewonnen und ich glaube daf Ihnen empfehlen zu dürfen, bei der Fassung der Kommission stehen zu bleiben.
Nach dem Abgeordneten Grafen von Bassewitz erklärte der Geheime Regierungs⸗Rath Graf zu Eulenburg:
Den Ausführungen des letzten Herrn Vorredners gegen⸗ über, glaube ich mich auf die Bemerkung beschränken zu dür⸗ fen, daß, wenn die Amendements, welche er zu den 88 1 und 3 des . i hat, angenommen würden, die Wirksam⸗ keit des Gesetzes auf ein Niveau herabgedrückt werden würde, bei dem es zweifelhaft wäre, ob es des Erlasses dieses Gesetzes überhaupt noch bedürfe. Es würde dann eben Thor und Thür geöffnet sein, auf jede Weise der Eheschlie⸗ ßung entgegenzutreten, und der Hauptvortheil, welcher er- strebt wird, würde nicht erreicht werden. Abgesehen davon, besteht über die Bedeutung und den Sinn des §. J keine Mei— nungsverschiedenheit. Die Amendements bewegen sich nur auf dem Gebiete, festzustellen, in welcher Weise am klarsten und bündigsten der Sinn, welcher dem Gesetz zu Grunde liegt, zum Ausdruck gebracht werden kann. Im Allgemeinen habe ich bereits den Standpunkt, den ich hier zu vertreten habe, in der Generaldiskussion dahin angegeben, daß ich die allgemeine Fassung des Gesetzes ohne eine derartige Enumeration, wie sie
von der Kommission vorgeschlagen ist, vorziehen zu müssen glaube.
Ich habe nunmehr aber für die bevorstehende Abstimmung mich noch zu äußern über die verschiedenen Abänderungs⸗ Vorschläge, die gemacht worden sind.
Zuerst der Vorschlag des Herrn Abg. Miquél, welcher ge— sagt wissen will, daß zur Eingehung einer Ehe, oder zu der damit verbundenen Gründung eines eigenen Haushaltes, es weder des Besitzes noch des Erwerhes der Gemeinde— angehörigkeit bedürfen soll. Ich muß vollkommen dem bei⸗ treten, was darüber bereits von anderer Seite angeführt wor⸗ den ist, daß es dieses Zusatzes nicht bedarf. Der Zusatz würde zwar unschädlich sein, keineswegs aber etwas anderes sagen, als was bereits in dem Gesetze gesagt ist. Denn ich sollte meinen, es verstände sich von selbst, daß, wenn es des Erwerbes der Ge⸗ meindeangehörigkeit nicht bedarf, es auch nicht des Besitzes derselben bedarf. Ich weiß sehr wohl, und der Herr Abgeordnete hat es
auch schon , . daß er mit den Worten „weder des Be⸗
sitzes noch« der Anforderung hat entgegentreten wollen, daß der⸗ jenige, welcher heirathen will, in der Gemeinde, wo er sich nie⸗ derlassen will, den Nachweis zu führen habe, daß er in einer andern Gemeinde Gemeindeangehörigkeit besitze. Will man das implicite durch die dassung mit ausdrücken, so müßte es in anderer Weise geschehen, als durch die Worte »des Besitzes der Gemeindeangehörigkeit«; es müßte dann etwa gesagt sein: »des Erwerbes irgend einer Gemeindeangehörigkeit«.
Diese Fassung würde jenem Zwecke näher kommen. Aber ich glaube, auch diese Aenderung ist entbehrlich, denn der in der Fassung der Vorlage gewählte Ausdruck trifft alle Fälle,
welche der Herr Abgeordnete mit der Verbesserung treffen will. Ich will bei meinen ferneren Ausführungen zunächst bei dem ersten Alinea des §. 1 stehen bleiben. Ich glaube, daß, wenn gegenübergestellt wird der §. 1 der Vorlage des Bundes⸗ raths mit dem 9 1ẽ der Kommissions⸗Vorlage, sofort der Unter⸗ ö, in die Augen springt, daß der letzte Satz der Bundes⸗
orlage:
»sofern diese (nämlich die obrigkeitliche Erlaubniß) nicht nach
den Vorschriften des bürgerlichen Eherechts erforderlich ist« fortgelassen isst:
Damit steht im engsten Zusammenhang die Bestimmung des §. 5, wonach die Vorschriften des bürgerlichen Eherechts nicht berührt werden sollen. An einer dieser beiden Stellen, meine Herren, wird dieser ausdrückliche Ausspruch nicht ent⸗ behrt werden können. Er wird auch nicht ersetzt durch die Hin⸗ zufügung der Worte »oder polizeilichen“, welche von dem Herrn Abg. Grumbrecht beantragt ist. Es ist dadurch, daß man sagt nicht einer obrigkeitlichen oder polizeilichen Erlaubniß nicht die ausdrückliche Konstatirung des Gegensatzes gegenüber den Vorschriften des bürgerlichen Eherechts erfolgt, diese aber wird man für unumgänglich nothwendig erachten müssen. So viel über das erste Alinea. ..
Was nun das Detail des zweiten Alinea anbetrifft, so habe ich das Amendement, welches von dem Herrn 3 Grafen von Bassewitz gestellt worden ist, bereits berührt. on dem Herrn Abg. Dr. Prosch ist außerdem Folgendes beantragt wor—⸗ den: »Es soll nicht verweigert werden dürfen die Befugniß zur Verehelichung wegen Mangels eines, die Großjährigkeit über— steigenden Alters! — nicht so solle es heißen, sondern es solle gesägt werden, »wegen Mangel eines bestimmten, die Großjährigkeit übersteigenden Alters.“ Es ist anzuerkennen, daß erst durch diesen Zusatz der Sinn, welcher mit dieser Be—
stimmung nach der Intention der Kommission, wie auch heute von dem Herrn Referenten bestätigt worden ist, verbunden sein soll, unzweideutig geworden ist; denn so lange das Wort »be⸗ stim mt fehlte, konnte aus den Worten gerade das Gegen⸗ theil ihrer Absicht herausgelesen werden; es konnte nämlich eißen: »„es dürfe nicht mehr verlangt werden als Großjährig⸗ eit; es konnte aber auch heißen: »es dürfe nicht einmal dle Großjährigkeit verlangt werden⸗. Hätte es das letztere heißen sollen, dann erst würde freilich die Uebereinstimmung mit dem ursprünglichen Gesetz'Entwurfe des Bundesraths hergestellt wor⸗ den sein, welcher von dem Verlangen der , , . Behufs der Verheirathung Nichts wußte; in dem Sinne aber, welchen die Kommission diesem zweiten Alinea hat geben wollen, ist, ich wiederhole dies, das Amendement des Herrn Abg. Dr. Prosch eine wesentliche Verbesserung.
Bei der Debatte über die Wahl des Abgeordneten von Helldorff, welche vom Hause nicht für ungültig erklärt wurde, erklärte der Bundeskanzler Graf von Bismarck— Schönhausen nach den n serrun en des Abgeordneten Miguel: Ich erlaube mir bei dieser Gelegenheit im Interesse der verbündeten Regierungen wenige Worte zu sagen und für die Regierungen das Recht in An ru zu nehmen, aaf sie durch jedes Mittel und jedes Organ kund thun, wen sie selbst . zu sehen wünschen. Es legt das in der Wahlfreiheit
er Regierungen, die ebensogut ihre Berechtigungen haben, wie die Parteien und die den Regierungen entgegengesetzten Par—⸗ teien. Ein Weiteres ist hier nicht geschehen. Ich glaube darauf, zu wissen, welche die Regierungen gewählt zu sehen wünschen, haben die Wähler ein Recht, eben so wie die Regierungen das Recht hahen, das kund zu gehen.
Die Wähler haben ein Recht, weil sehr viele Wähler die Absicht haben, für die Regierung im Prinzip zu , andere die Absicht haben, gegen die Regierung zu stimmen. Damit sie das können, müssen sie vor Allem in unzweideutiger Weise darüber aufgeklärt sein, wen sie zu vermeiden und fr wen sie zu stimmen haben. Es könnte ja, wenn der Regierung darüber Stillschweigen auferlegt werden soll, die ganze Sache auf den Zufall der Lotterie gestellt werden, wenn die Regierung das tiefste unparteiischste Schweigen beobachtete. Es könnte dann, und der Fall wäre für die Regierung sehr peinlich, Jemand aus Versehen für die Regierung stimmen, der das gar nicht gewollt hätte, wenn diese sich nicht unzweideutig ausspricht. . Ich ergreife nur das Wort, um dieses Recht der Regierung im Prinzip zu konstatiren, einer jeden einzelnen und der ge— sammten Bundesregierungen, sie haben das Recht zu einem freien Glaubensbekenntniß in Bezug auf die Wahl und auf die Person, die sie gewählt zu sehen wünschen, ebenso gut wie jeder Privatmann. Wozu sie nicht das Recht haben, das ist irgend welche Beeinflussung durch Drohungen, durch Inaussicht⸗ stellung von Vortheilen oder Nachtheilen, wenn so oder so ge— stimmt wird. Ist das nun hier im vorliegenden Fall irgend wie geschehen Es ist nicht einmal behauptet worden. Sogar die Gegner des gewählten Kandidaten geben gu daß eine Drohung in keiner Weise vorgekommen ist. Es wird ange⸗ geben, die Belehrung, die der Wahlkommissar an die Wahl⸗ pvorstände über seine Wünsche hat gelangen lassen, ent— hielte eine Beeinflussung. Wenn nun unter diesen Wahl⸗ vorständen wirklich einer gewesen wäre, der sich vor dem Landrath so gefürchtet hätte, daß er ihm Alles hätte zu Liebe thun mögen gegen seine politische Ueberzeugung, wie sollte er es anfangen, dieser Furcht zu gehorchen? Welches ist die Handlung, die Unterlassung, die er begehen, die er erzwingen könnte, um irgend Jemand von seiner Ueberzeugung abwendi zu machen, um irgend einen unerlaubten Einfluß zu üben? Er hat nichts zu thun, als die verschlossenen Zettel entgegenzunehmen und sie zu öffnen. Bei der öffentlichen Ab⸗ 6. zu Protokoll ist das etwas Anderes, da kann das
nsehen der Person einen erheblichen Einfluß üben und da habe ich gar nichts dagegen einzuwenden, wenn Sie da skrupulös sind und jeden Einfluß bekämpfen, den Sie nicht ihrerfeits auch ins Gefecht zu führen im Stande wären, obschon, wenn man in gegenseitige 6 und kleinliche Recriminationen ein—⸗ gehen will, man doch auf sehr einflußreiche Privatleute stößt, wo die auffällige Erscheinung sich darbietet, daß oft von Tau⸗ senden von Arbeitern nicht ein einziger sich findet, der eine an⸗ dere politische Ueberzeugung hätte, als sein Herr, ein Fall, der meines Erachtens viel auffälliger ist und viel beweisender für die Wahlbeeinflussung, daß unter 66060 Fabrikarbeitern keine Meinungsverschiedenheit in der Politik ist, wie eine solche Ermahnung. Aber hier, wo wir jetzt die ge— heime Abstimmung mit geschlossenen Stimmzetteln haben, da, glaube ich, haben wir auch das Recht zu erwarten, daß man, etwas freisinniger und etwas weniger mäkelnd in diese klein— liche Kritit hineinsteigend, nicht von dieser Tribüne wieder reproduzirt: ein Landrath hat privatim zu dem Bürgermeister
1597
esagt; Es ist Ihre Pflicht, für gute Wahlen zu sorgen.« a has ist nm t al al seine Pflicht, es fragt sich nur, welche ind die guten?
Es ist nebenher konstatirt worden, daß dies auf den be— treffenden Bürgermeister gar keinen Einfluß gehabt hat, son⸗ dern derselbe ganz einfach, weil er unabhängig dem Landrath gegenübersteht, es abgelehnt hat, für solche Wahlen zu wirken, die der Landrath „gutes nennt.
/ glaube, damit ist der Beweis so klar wie möglich * liefert, daß hier die . Linie, auf deren Einhaltung Sie Gewicht legen können, respeltirt worden ist und daß Sie wirk- lich das Wahlrecht und das freie Bewegungsrecht der Regierung beeinträchtigen, wenn Sie hier bei geheinien Wahlen aus den 86 vorgebrachten Gründen eine solche Wahl für ungültig erklären.
Oeffentlicher Anzeiger.
Steckbriefe und Untersuchnngs⸗Sachen.
Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten Kaufmann und Schneidermeister Abraham Goldem ann aus Werder ist die , , Haft wegen Theilnahme an einem , . Ban querutt aus §. 259 Nr. 1 und 260 des Strafgesetzbuchs beschlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil er seinen Wohnort Werder heimlich verlassen hat, auch sonst nicht aufzufinden ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des ꝛ. Goldemann Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts. oder Polizeibehörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militairbehörden des In- und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den ꝛc. Goldemann zu achten, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an unsere Gefängniß⸗Inspection abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rchtswillfährigkeit versichert. Potsdam, den 11. April 1863. König liches Kreisgericht. Abtheilung I. Sig nalement. Der Kaufmann und Schneidermeister Abraham Goldemann, zuletzt in Werder bei Potsdam wohnhaft, ist 44 Jahr alt, in Friedland in Pommern ,, jüdischer Religion, 5 Fuß 3 Zoll groß, hat schwarze Haare,
raune Augen, dunkle Augenbrauen, Schnurr⸗ und Backenbart, ge⸗= wöhnliches Kinn, starke Nase, breiten Mund, hageres Gesicht, blasse Gesichtsfarbe, bedeckte Stirn, ist mittlerer Gestalt, spricht die deutsche Sprache und . als besonderes Kennzeichen den Anschein eines Brust⸗ kranken. Bekleidung. Ueberzieher: schwarz. Rock, Hosen und Weste: von braun und weißmelirtem Stoff. Halsbinde: schwarz. Stiefel: Halbstiefel mit breiten eckigen Spitzen. Hut: bräunlich, niedrig. Hemde: weißleinen. Unterhose von Parchend.
Steckbrief. Der wegen Verleitung zum wissentlichen Meineide
im Untersuchungs ⸗Arrest befindliche Weber Jacob Kaesemann aus Oberdorla ist am 14. d. Mts., Morgens zwischen 9 und 10 Uhr, aus dem Gefängniß entsprungen und ist seine , , . bis jetzt nicht gelungen. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des 23. Kaese⸗ mann Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts-= oder Polizei Behörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den ꝛc. Kaesem ann zu achten, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an das unterzeichnete Gericht ab⸗ uliefern. Es wird die ungesaͤumte Erstattung der dadurch entstandenen garen Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine
gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Mühlhausen, den 14. April 1868. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. Signalement. Der Weber Jacob Kaesemann ist 40 Jahre alt, in Oberdorla eboren, evangelischer Religion, 5 Fuß 8 Zoll groß, hat blonde
Haare, graublaue Augen, blonde Augenbrauen, keinen Bart, hies Kinn, spitze Nase, gewöhnlichen Mund, längliche Gesichts⸗
ildung, blasse Gesichtsfarbe) ist von schlanker Gestalt, spricht im
vogteischen Dialekt. Bekleidung. Grüner Tuchrock, graue baum woͤllene Hosen, graue Sommerweste, blauen Leinewandkittel, grau⸗ wollenes Halstuch, leinenes, gestempeltes Anstalts⸗Hemd, weißwollene
Socken von Anschrot.
Sandels⸗Register. Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. än In das Firmen⸗Register des unterzeichneten Gerichts ist unter
Nr. 5236 der Kaufmann (Bank und Wechselgeschäft) Charles Richard Michelet zu Berlin, Ort der Niederlassung: Berlin, (jetziges Geschäftslokal: Jerusalemerstr. 3), Firma; Richard Michelet, ĩ zufolge heutiger Verfügung eingetragen. Unter Nr. 42 des Firmen⸗Registers, woselbst die hiesige Hand
lung, Firma: 9 F Gebr. Unger, Königl. Hofbuchdrucker,
und als deren Inhaber ö der d r dere fte Carl Johann Friedrich Unger zu Berlin
eht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen; .
i e nh i fh ist auf die Wing de nete esitzer Friedrich
Albert Franz Theodor Grimm, beide Ferdinand Maaß und ert Franz Th , ,. ö.
u Berlin, durch Kauf übergegangen, w ö. Gebr. ,. fortführen. Vergi. Nr. 2296 des
vermerkt
irma: es.⸗Reg.)
Die Gesellschafter der hig t unter der Firma:
ebr. Unger, ; jetziges Geschäftslokal: Friedrichsstr. 24 am 1. April 163 errichteten offenen i ge fn 3 sind L) der Buchdruckerei⸗Besitzer Friedrich Ferdinand Maaß, 2 der Buchdruckerei ⸗Besitzer Albert Franz Theodor Grimm, . beide zu Berlin. Dies ist in das Gesellschafts ⸗Register des unterzeichneten Gerichts unter Nr. Th eingetragen.
Unter Nr. 43654 des Firmen ⸗Registers, woselbst die hiesige Hand' lung, Firma: Rudolph Hill, und als deren Inhaberin
die Wittwe Hill, Ida e. Raute zu Berlin, vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen: Die Firmeninhaberin hat sich mit dem Kaufmann Friedrich Zerdinand Heinrich Aschbach zu Berlin verheirathet. Die Kauffrau Frau Aschbach, Ida geb. Raute, verw. gewesene Hill zu Berlin hat für ihre vorgedachte Handlung 1) irn ige e nr r, dem Kaufmann Friedrich Ferdinand einri ach, 2) dem Kaufmann Gustav Heinrich May, beide zu Berlin, Collektiv· Prokura ertheilt. Dies ist zufolge heutiger Verfügung unter Rr. 1225 in das Prol mne gl gi eingetragen. . , Die dem Kaufmann Gustav Heinrich May zu Berlin für die vorgedachte Handlung ertheilte Separat ⸗ Prokura ist erloschen und Zu⸗ oh heutiger Verfügung unter Nr. 865 im Prokuren⸗Register e
scht.
Die dem Wilhelm Weinberg für die Handlung, Firma: Julius Aron, ertheilte Prokura ist durch dessen Tod erloschen und zufolge heutiger Verfügung unter Nr. 172 im Prokuren ˖Register gelöscht. Berlin, den 15. April 1868. . Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen.
— —
In das Firmen ⸗Register sind folgende Eintragungen bewirkt:
Ort der Bezeich⸗ Nieder⸗ nung der lassung. Firma.
1249. Kaufmann Elemens Waldemar Königsberg. W. Hende⸗ Hendewerk zu Königsberg. werk.
1250. Kaufmann Rudolf Albert Königsberg. R. A. Radtke. Radtke zu Königsberg.
1251. Kaufmann Haris Brill zu Königsberg. H. Brill.
Königsberg, den 7. April 1868.
Königsberg. önigliches Kommerz ⸗ und Admiralitäts Kollegium.
Der Kaufmann Siegfried Weitz zu Posen ist aus der in Posen mit einer Zweigniederlassung in Breslau unter der Firma Gebrüder Weitz bestandenen und in unserm Gesellschafts⸗Register unter Nr. 58 eingetragenen Handelsgesellschaft ausgetreten und wird das Handels—
eschäft von dem zweiten Gesellschafter, Kaufmann Emil Weitz zu osen, unter unveränderter Firma für alleinige Rechnung fortgeführt.
Die Firma der Handelsgesellschaft ist deshalb im Gesellschafts⸗ Register gelöscht, dagegen in unser Firmen ⸗Register unter Nr. 1019 die Firma: Gebrüder Weitz zu Posen und als deren Inhaber der Kaufmann Emil Weitz daselbst zufolge Verfügung vom heutigen Tage eingetragen.
er, den 9. April 1868. .
Koͤnigliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
In unser Gesellschafts⸗Register ist heute bei Nr. 502 die durch den Ausfritt des Kaufmanns Vickor Dembczak aus der offenen Handels—= esellschaft Hilbig C Dembezak hierselbst ,,, dieser Ge⸗ ellschaft und in unser Firmen = Register Nr. 6 die Firma Heinrich Hilbig, und als deren Inhaber der Kaufmann Heinrich Hilbig hier eingetragen worden.
Breslau, den 9. April 1868. .
Königliches Stadtgericht. Abtheilung J.
In unser Gesellschafts⸗Register ist Nr. 591 die von den Kaufleuten Marcus Cassirer zu Ober-⸗Heyduck, Kreis Beuthen O. S., und Eduard
Tassirer hier, am 29. März 1868 hier unter der Firma: Cassirer Söhne
Laufende
Bezeichnung des Firmen L. P
Inhabers.