1868 / 96 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

en, daß die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre durch den Artikel 8 der Bundes Akte ten sei, und ist diese Ansicht auf Ausländern,

die Ansicht ausg vom XW. März nicht für aufgehoben zu erach die Erwägung gegründet,

Rittergüter werden dürse, und daß, wenn Staatsangehörigkeits⸗Verhältnisse re persönliche Befähigung Besitze von Rittergütern verbundenen ten durch Ableistung des Hom dieselbe Verpflichtung auch den Allein die Ertheilung der Spezi ͤ s Ritterguts ist nicht als die nothwendi omagial ˖ Eides, vielme sion Nachsuchenden, den ie Ertheilung

Ministerium des Junern.

vom 8. Aprit 1868 betreffend Rechte Seitens solcher nicht preußischen lche Angehörige des Norddeutschen Bundes sind.

Der Königlichen Regierung eröffne ich auf den Bericht vom

ständischer Rechte Seitens solcher töbesitzer, welche Angehörige des

selben entwickelten Ansichten im nden erklären kann.

Kreis-Ordnungen aus dem Jahre der ständischen Rechte in eines qualifizirten Guts, der Gemeinschaft mit einer der christlichen rderniß indeß durch die Verfgssungs -⸗Ur— kommen ist), von der Vollendung des dreißigsten Lebensjahres, von einem Ableistung des Homagial-Eides ab= nes preußischen Unterthanen wird Auch die AÄllerhöchste Kabinets-Ordre sie den Erwerb adlicher Güter und durch Ausländer an die Ertheilung einer es Ministers des Innern knüpfte, hatte r persönlichen Ausübung der vielmehr war der Hauptzweck Ausübung der letzteren durch Ableistung des

Cirkular · Verfügung die Ausübun Rittergu

standischer esitzer, we

daß von erwerben, als von den eigenen Staats—⸗ letztere bei ihrem sonstigen

Inlande weniger

gefordert ehörigen, önlichen noch erst eine besonde übung der mit dem

Rechte und Pflich erlangen hätten, obliegen müsse.

zum Erwerbe eine Voraussetzung für die Ableistung des H umgekehrt die Erklärun Eid leisten zu wollen, a der Konzession fertigung von doch ferner wie von jedem Inlän ren Angehörigen des Norddeutsch gefordert werden, benen Ritterguts

28. November v. J betreffend die nicht preußischen Rittergu Norddeutschen Bundes sind,

ich mich mit den von

emeinen nur einversta⸗

Provinzial⸗ und

1823 und ff. machen die Ausübun

dinglicher Beziehung

in persönlicher von

Kirchen (welches Erfo

kunde in Wegfall ge

vier und zwanzigsten bez.

unbescholtenen Rufe und A

Die Eigenschaft ei

aber hierzu nicht erfordert.

vom 28. März 1809,

Domainen⸗Vorwerke

Spezial ⸗Konzession de

denselben eine Veschräi

ständischen Rechte nicht auferlegt; derselben nur darauf ge ersonen zu hindern,

omagial⸗ Eides in Bezu istung der Unterthane daher den Ausländern und den Homagial Ei vinzial⸗ und Kreis⸗O dischen Rittergütern ver wahrzunehmen.

Februar 1858 mitgetheil

28. Februar dess.

nach Maßgabe der

bei Erwerbung eines die Bedingung aufgenommen mit demselben

namentlich die Theilnahme n

einen inläaͤndischen Stellvertreter und

zur persönlichen Ausübung ständischer usüben dürfe.

Rus ubung zur Aus⸗ agial⸗Eides zu

Ausländern al⸗Konzession

g des die Konzes is die Vorbedingung für d Wenn demnach auch die Aus⸗ so kann und muß n jedem ande⸗

von dem Be

zu betrachten. Spezial⸗Konzessionen wegfällt, der, so auch von jed en Bundes die Leistung des bevor für ihn der Besitztitel im Hypothekenbuche be⸗

Allerhöchsten Kabinets⸗Ordres en der Erthei⸗ m Erwerbe

Homagial⸗Eides eines von ihm erwor richtigt werden kann.

ieraus ergiebt sich, daß die vom 28. März 1869 und 15. Februar 1858 weg on Spezial⸗Konzessionen an Ausländer zu cher Rittergüter und wegen der Aufnahme, vo welche die persönliche Ausühun mit Rücksicht auf den Art und den

hängig.

lung v inländis dingungen in dieselben, ständischen Rechte beschränken, der Norddeutschen Bundes⸗Verfassung gigkeits⸗Gesetzes vom 1. November ehßrige des Norddeutschen Bundes kein nden, und daß derartige Bedingungen Bundes⸗Angehörige ertheilten Konzessionen cht mehr in Wirksamkeit erhalten werden ß es bei der gesetzlichen Verpflichtung der Ableistung des Homagial⸗Eides gleich Bewenden behalten. e

ranlasse ich, Sich hiernach in als auch die Landräthe Ihres

nkung in de

richtet, die welche sich nicht durch auf diese Güter zur persönlichen Es wurde

Nr. 2 des auf nicht e Anwen⸗ ,wie sie

Bundes⸗Freizü preußische Ar dung mehr fin früher den an jetzige beigefügt waren, ni Dagegen mu Bundes⸗Angehoöͤrigen zur den Inländern auch ferner sein Die Königliche Regierung ve ukunft sowohl Selbst zu achten, ezirks mit entsprechender Anweisung zu versehen. Die Gerxichtsbehörden werden don dem Herrn Minister, mit welchem ich mich dieserhalb in Verbindung habe, in gleichem Sinne instruirt werden. Berlin, den 8. April 1868. Der Minister des Innern. Graf zu Eulenburg. An die Königliche Regierun Abschrift erhält die K nahme und gleichmäßi Der Minister de An die übrigen Königlichen Regierungen der acht älter vinzen mit Ausnahme derer der Rheinprovinz, und der zollernschen Lande. Abschrift theile i ergebenst mit. Der M

n-⸗Pflichten bereit erklärten. obald fie die Spezial⸗Konzession erlangt auf Grund der P

abgeleistet hatten, a r die mit ihren inlän⸗

rduungen gestattet, bundenen ständischen Rechte per ie Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom t durch den Cirkular⸗Erlaß vom 1739 ordnete an, daß in die Orbre vom 28. März 1809 den Ausländern de Spezial⸗Konzession daß der Besitzer des Häandenen ständischen Rechte, den Kreistagen nur durch war aus der echte befähigten Ritter⸗

Ärtikel 3 der Norddeutschen Bundes Verfassung, 1 Rr. 2 des Bundes ⸗Freizügigkeits Gesetzes vom wonach jeder Bundesangehörige an jedem es Grundeigenthum aller Art wie der Einheimische erwerben von Spezial⸗Konzessionen Erwerbe von

können.

Jahres J. A. Guts zu ertheilen

Guts die Zahl der

gutsbesitzer a

Mit dem bez. dem S. 1. November v. J., ; Orte innerhalb des Bundesgebiet unter denselben Voraussetzungen, läßt sich aber die Ertheilung v che Bundesangehörige zum d der Allerhöchsten Kabinets⸗-Ordre vom denn für Inländer besteht solcher Konzessionen nicht. essionen an nicht dann kann auch Kabinets⸗Ordre vom 15. Fe⸗ die Spezial⸗Konzession aufzunehmende ständischen Rechte durch einen keine Anwendung finden und sie Rittergüter in Preußen er⸗ ben angegebenen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der ständischen Rechte zuzulassen,

ber wie in Zukunft noch Spe er ständ

oͤnlgliche Regierung zur Kenntniß⸗ n Beachtung. Innern. Graf zu Eulenhurg.

en Pro⸗

an nicht preußis Rittergütern auf Grund de 28. März 1809 nicht vereinbaren; tung zur Nachsuchung s die Ertheilung von Spezial-⸗Konz aupt fort,

ch Euer N. zur gefälligen Kenntnißnahme

inister des Innern. Graf zu Eulenburg. erren Gber⸗Präsidenten der acht älteren Provinzen, hme des Herrn Ober ⸗Präsidenten der Rheinprovinz.

eine Verpflich Jällt sonach preußische die Bestimmung der bruar 1858 über die in Bedingung wegen Ausübung der inländischen Stellvertreter ferner sind dieselben demgemäß, unter denselben o

An die H

Bundesangehsrige überh mit Ausna

Allerhöchsten

Finanz⸗Ministerium.

Dem bisherigen Regierungs. Secretariats ⸗Assistenten Rother ist die Direktor ⸗Stelle in der Geheimen Kanzlei des Finanz⸗

werben, Ministeriums verliehen worden.

persönlichen wie die Inländer.

Ebensowenig a ; mit Beschränkung der Ausübung d Bundesangehörige theilten derartigen in Wirksamkeit erhalten wer Bundes⸗Angehörigen, je na vor oder nach der Emanation wiederum eine Rech r mehrerwähnten Best nicht wohl bestehen kann.

Es ist zwar, ungeach Juni 1815

Nichtamtliches.

. Berlin, 23. April. g besichtigten heute Morgen auf dem Moabit die ersten Bataillone zweiten Garde⸗ Garde ⸗Füsilier⸗ Regiments, Major von Puttkammer und Oberst⸗

Lieutenant Tietzen von Henning, nahmen die Vorträge der Hofmarschälle und hierauf die des Kriegs⸗Ministeriums und des Militair⸗Kabinets entgegen.

Beide Königliche Majestäten dinirten gestern bei rer Majestät der verwittweten Königin in Charlottenhurg. = e Ihre Majestät die Königin die Königliche m Königlichen Palais findet ein größeres Di⸗

ial⸗Konzessionen ischen Rechte an können die den früher er⸗ Konzessionen beigefügten Bedingungen noch den. Andernfalls würde unter den chdem sie Rittergüter in Preußen der Bundes ⸗Verfassung erworben welche gegen⸗

Preußen. Se. Majestät der ercierplatze in

egiments und

zu ertheilen sind,

tsungleichheit eingeführt, immung der Bundes⸗Verfassung

tet der Artikel 13 der Deutschen Bundes⸗ eine mit dem Artikel 3 der Nord⸗ im Wesentlichen von Grundeigenthum durch die ostaaten enthielt, in dem von zogenen Schreiben der Mini⸗ wärtigen Angele

eute besi

ner statt.

Die vereini schen Zollverein Handel und Verkehr traten heute Mittag zu einer sammen.

Akte vom 8. deutschen Bundes⸗Verfassun mung in Betreff des Erwer Unterthanen der deutschen Bunde lichen Regierung Innern und der a 18. August 1836 (v. Kamptz Jahrbücher, Band

leiche Bestim⸗

n Ausschüsse des Bundesrgthes des deut⸗ für Zoll! und Steuerwesen, sowie für

der Köni Sitzung zu⸗

sterien de nheiten vom

Seite 266)

1663

Der Ausschuß des Bundes rathes des Norddeutschen Bundes für Justizwesen hielt heute Mittag eine Sitzung ab, in welcher der Gesetzentwurf wegen Aufhebung der Schuldhaft be⸗

rathen wurde.

Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Reichstags des Norddeutschen Bundes sprach der Abg. Graf Münster gegen das Miquel sche Amendement und Der Schluß der General⸗ Diskusslon wurde hierauf angenommen. Die §8§8. I bis 16 er-

der Abg. Dr. Hänel für dasselbe. hielten ohne Debatte die Zustimmung des Hauses.

In der Spezial-⸗Diskufsion über den Miquel schen Antrag, welcher den §. 17 des rern tmr; bilden sollte, erklärte sich ür die Ablehnung, der Abg. .

ra von Bismarck-Schsnhausen berichtigte mehrere lpa l liche Behauptungen des letzten Rednerd, und auch, der Bundes kommissar, Geh. Legationsrath Hofmann, erklärte sich für

der Abg. Meier (Bremen)

für die Annahme desselben. Der Bundeskanzler,

die Ablehnung des Miquel schen Amendements. Bei der hierauf erfolgenden namentlichen Abstimmung

wurde der Antrag des Abg. Miquel mit 131 gegen 114 Stim⸗

men angenommen. Es folgte der dritte Gegenstand der Tagesordnung: die Berathung des Antrags des Abg. Dr. Löwe wegen

Haus trat dem die Zustimmung zur Aufhebung des Strafverfahrens zu geben, ohne Diskusfion bei.

wurden die Wahlen der Abgg, Frhr, von Patow und Gra von Arnim-⸗Boytzenburg für gultig erklärt. Schluß der Sitzung 3 Uhr 20 Minuten.

Nach den beim Ober Kommando der Marine einge⸗ gangenen Nachrichten ist S. M. Dampfkanonenboot » Blitz. am B. huj. von Smyrna nach der Sulina⸗Mündung in See gegangen.

SBamburg, 21. April. Eine beut veröffentlichte Bekannt⸗ machung des Senats publizirt als Gesetz den in Uebereinstim⸗ mung mit der Bürgerschaft beschlossenen Nachtrag zu den Ver⸗ ordnungen, betreffend das Auswanderungswesen. Ferner find heute durch Senats Bekanntmachung die in Uebereinstimmung mit der Bürgerschaft beschlossenen Abänderungen des Gewerbe⸗ gesetzis vom 7. November 1884 als Gesetz publizirt.

Sachsen. Dresden, 22. April. Die Zweite Kammer hat in ihrer heutigen Sitzung ein Postulat von 20,000 Thlr. für Johanngeorgenstadt bewilligt und sodann mehrere Depu⸗ tationsberichte erledigt.

Baden. Karksruhe, 21. April. Das Preßgesetz hatte eine Verordnung über die Leihbibliotheken vorbehalten; diese ist jetzt ebenfalls erlassen; hiernach bedarf es zur Eröffnung einer Leihbibliotbek keiner Konzession, sondern nur gewisser Rachweise über Unbescholtenheit und des im der sch, vor⸗ geschriebenen Anmeldeverfahrens. Paraphirtes Verzeichniß und Stempelung der Bücher durch den Gewerbetreibenden sichern die Kontrole. An junge Leute unter 16 Jahren dürfen ohne elterliche ꝛ. Erlaubniß Bücher nicht geliehen werden.

Rayern. München, 21. April. Das Befinden des Kö⸗ nigs hat sich nach der »Augsh, Allg. Ztg.« so weit gehessert, daß die eingetretene mildere Witterung in den nächsten Tagen zu Ausfahrten benutzt werden kann.

Die Kammer der Reichsräthe hat heute das Malzaufschlags⸗ gesetz mit einer Anzahl meißt nicht wesentlicher Modi fsicationen ange⸗ nommen. Sie hat auch dem Antrage ihres Ausschu es, nach welchem der Malzaufschlag erst dann in der Pfalz eingefuhrt werden soll, wenn ein gemeinschaftliches Gesetz für ganz Bayern bezüglich der Taxen für die freiwillige Gerichtsbarkeit in Kraft ge— treten sein wird, mit 37 gegen 7 Stimmen beigestimmt. Vie Kammer der Abgeordneten hat heute bei fortgesetzter Be— rathung des Budgets der Staatseinnahmen die Voranschläge für die Salinen und Bergwerke, dann jene für die Einnahmen, Ausgaben und den Reinertrag der Zollgefälle den Ausschuß⸗ anträgen entsprechend angenonimen. Entgegen den Anträgen des Finanz⸗Ausschusses wurde auch der . bezüglich der Donau ⸗Corrertion im Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg im Prinzip mit 71 gegen 51 Stimmen angenommen.

Oesterreich. Wien, 21. April. Das Abgeordnetenhaus

at gestern seine itz ien wieder aufgenommen. Das Finanz

Rinisterium legte fünf Vorlagen auf den Tisch des Hauses nieder; es betreffen dieselben die anderweite Normirung der Gebühren beim Konkursverfahren, die Ausprägung Von Scheidemünzen und die Einziehung der Münzscheine, die Aen⸗ derung des Branntweinsteuergesetzes, die Aenderung der Bier⸗ steuer und endlich den Abschluß einer Vereinbarung mit dem ungarischen Finanzministerium über die Verwaltung des Salz⸗

Auf⸗ hebung des Strafverfahrens gegen den Abg. Duncker. . Antrage des Referenten Abg. Dr. Bähr,

Den vierten Gegenstand der Tagesord⸗ nung bildeten e n, n,. Auf Antrag der 4. n r

monopols. Auf der Tagesordnung stand der Bericht des volkswirthschaftlichen Ausschusses über die Petitionen um Rege lung und Ermäßigung der Eisenbahntarife.

Der Handelsminister von Plener erklärte, er könne im Ganzen dem Antrage des Ausschusses nur beistimmen. Dieser Antrag, der sodann angenommen wurde, lautet: »Es seien die

Petitionen um Regelung der Eisenbahntarife der Regierung zur

Würdigung abzutreten und dieselbe aufzufordern, dem Nei rathe noch in dieser Session einen e n ene ur an en Herabsetzung und möglichsten gleichartigen , der Eisen⸗ bahntarife vorzulegen.

22. April. Die Oesterreichische Korrespondenz meldet folgende Veränderungen in der österreichischen Diplomatie: Graf Karnicki, bisher Gesandter in Stockholm, in gleicher Eigenschaft nach Madrid; Graf. Mülinen, bisher Botschafts⸗ rath in Paris, zum interimistischen Geschäftsträger in Peters⸗ burg an Stelle des zurücktretenden bisherigen Gesandten Gra⸗ fen Nevertera⸗Salandra ; Legationsrath Vetzera, bisher Lega. tionssekretär in Konstantinopel, als Botschaftsrath nach Petersburg; Baron Bruck, bisher Legationsrath in ö. renz, ist zum Geschäftsträger in Darmstadt bestimmt. Graf Hoyos geht als Botschaftsrath nach Paris; Baron Walters⸗ kirchen, bisher Legationssekretär in Berlin, als Legationsrath nach Florenz; Baron Münch⸗Bellinghausen, bisher BSotschafts⸗ sekretär in London, als Legationßrath nach Berlin, von Haymerle als Legationsrath nach Konstantinopel; die Lega⸗ fionssekretäre Fürst Ysenburg nach Stuttgart und Graf Wol- kenstein nach London.

. Niederlande. Amster dam, 21. April. Heute Nach⸗ mittag sind der König, die Königin und der Prinz von Ora— nien mit ihrem Gefolge hier angekommen.

Belgien. Brüssel, 213. April. Die Repräsentanten⸗ kammer hat heute ihre Verhandlungen wieder begonnen. Dit allgemeine Berathung über das Budget des Innern und in Folge davon die Frage wegen des Unterrichtsgesetzs von 1842 beschäftigte auch die heutige Versammlung.

Großbritannien und Irland. London, 22. April. In der gestrigen Sitzung des Unterhaufes wurde ein Gefetz, daß die Vollstreckung der Todesurtheile künftighin innerhalb der , , und nicht mehr öffentlich erfolgen solle, ein⸗ gehend disktutirt und angenommen. Dagegen wurde, wie schon eg. telegraphisch gemeldet, der Antrag Gilpins auf Ab- chaffung der Todesstrafe ö, e,.

Gestern Abend wurhen zwei Fenier, welche mit der unter dem Namen des griechischen oder senischen Feuers bekann⸗ ten Substanz versehen waren, in der Nähe des Buckingham⸗ Palerstes verhaftet.

Frankreich. Paris, 20. April. Die Hauptpunkte des Gesetzentwurfs über die Vicinalwege, welcher heute im gefetz= ,, . Körper eingebracht worden ist, stnd die folgenden: o) Millionen, in zehn Jahresraten 3 lbar, sollen den Ge⸗ meinden für ihre Vieinalwege und 15 Millionen in derselben Frist für die Ausführung der Wege von gemeinsamem Interesse als Subvention bewilligt werden. Die Vertheilung dieser bei. den Subventionen unter die Departements soll alljährlich nach Maßgabe eines vom Staatsrath erlafsenen Dekrets erfolgen, die , jedem einzelnen Departement würde dem Generalrath obliegen. Ferner soll eine unter die Garantie des Staats gestellte Darlehnskasse den Gemeinden zu Hülfe kom- men; die Vorschüsse, welche dieselbe bis in Höhe von 200 Millio⸗ nen gewähren soll, werden von den Gemeinden in 30 Jahres⸗ raten mit 4pEt. Zinsen zurückgezahlt werden können. Im Großen und Ganzen entsprechen diese Bestimmungen den Grundzügen, welche der Kaiser in seinem Briefe vom 15. August 1867 vorgezeichnet hat.

—— Jin taatsrath kommen in der nächsten General sitzung, Donnerstag, u. A. die folgenden Vorlagen von allge⸗ nieinem Interesse zur Berathung: die , , eines neuen und zwar eines Prämien ⸗Looßgnleihens der Gesellschaft des , von Sue ampferlinien der Kaiserlichen Messagerie Gesellschaft.

= 21. April. Das Lager von St. Maur ist, wie bereits kurz n. wurde, gestern von einem Jäger-Bataillon und zwei Voltigeur⸗Regimentern bezogen worden. Dieselben werden zehn Tage dort bleiben und dann durch eine andere Bri—⸗ . erseßt werden. Das Lager wird bis zum 15. September auern.

22. April. Der Senat hat die Berathung des Preß⸗ gesetzes wegen Erkrankung des Präsidenten der Kommission, Devienne, vertagt.

Die heutigen Journale veröffentlichen die Depesche, welche der Minister des Innern, Pinard, anläßlich der Rede des Ministers Ba roche in Rambouillet an die Präfelten ge⸗

und die , der überseeischen

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