1868 / 96 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1669 Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger. Donnerstag, den 23. April

1668

Bank- und In dustrie -Actien.

Div. pro 1d6õsᷣ Berl. Cassen- V. 12

do. Hand.-G. . do. Pferdeb. . .

Einenbahn · Prioritits· Actien und Obligationen.

Gon Mmicner TN F- do. V. Em. . Magdeburg-Halberatädter o. von 1865.

1868

Fonds und Sta ats-Papiere. Frerrisgz- Viscmes. . —⸗ 8.

6 J. 18595 111 u. 7 ba Stet. Mn, m,, , Li n io e en! von 36 do.

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des Bundeskanzlers oder

do. Reichstags Angelegenheiten. Gericht, vertraut machen,

55 & seiner etwaigen Ministerkollegen vor

do. Staats Schuldscheine Pr. Anl. 18553 100 Th. Hess. Pr. Sch. à 40 Th.

Kur-

Oder-Deiehb. - Obligat. Berlin. Stadt- Obligat.

do. do. Schl

Pfandbriefe.

Rentenbriefe.

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Kur- u. Neumärk.

Ostpreussische. ..

bommersche .. ..

Posensche neue.. Sãchsische Schlesische

Westpreussische.

Kur- u. Neumärk. Pommersche Posensche .. . . .. ;

Preussis che Rhein. u. Westph.

von 1859 von 1856 von 1861 von 1867 v. 1850, 52 von 1853 von 1862

u. Neum.Schldv.

do. do.

v.d. Berl. Kaufm. do.

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Braunschweig.. Bremer Coburg. Credit. . Danz. Privat - B. Darmstädter ... do. JTLettel Dess. Credit-B. . do. do. Landes- B. Disconto- Com. . . Eisenbahnbed. .. Genfer Credit .. Geraer ...... .. C. B. Sehust. u. C. Gothaer TLettel. Hannöversche .. ö , V. ⸗— übner) . 4) 69 do. A. IJ. Preuss. do. Pfdb. unkd. Königsb. Pr. -B. Leipziger Credit Luxemb. do. AMgd. F. -Ver. -G. Magdeb. Privat. Meininger Cred. Minerva Bg. - A. Moldauer Bank. Norddeutsche .. Oesterr. Credit. Posener Prov.. Preussische B. . . Renaissanee, Ges. f. Holzschnitꝛzk. Rittersch. Priv.. Rostocker ...... Sãchsis che Sehles. B. Thüringer Vereinsb. Hbg.. Weimarische ...

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do. 35 FI. -Oblig.. . . Bayer. St.- A. de 18594

do.

Pr. Anl. de 1867 4

Prämien- Anl.. 4

Braunsch. Anl. del S665

Dess. St. Pram. Anl. 3)

Hamb. Pr. A. de 18663

Lübecker Präm. Anl. 37

Sächs. Anl. de 18665

Schwed. iO Rthl. Pr. A.

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111. u. 17. 114. 153. 14. p. Stek. 31/1 Zu. 30( 6. pr. Stück

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Oesterr. mem cs . do. National- Anl. ..

Italienische Rente. ..

Rumũãnier

Russ. - Engl. Anleihe. do. do.

. Silber- Anleihe.

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do. 1864

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do. Holl. . 5

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do. Russ.

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Poln.

do. do.

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do.

13. u. 137J. 15. u. 1111. 14. 4 110.

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Eisenbahn - Prioritats-Actien u. Obligationen.

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Berlin · Anhalter do.

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Aachen-Mastrichter

I. Serie II. Serie do. III. Ser. v. Staat 3 gar. d Lit. B.

; VI. Serie lo. Düsseld.-Elbf. Priorit. Il. Serie Dortmund- Soest. . II. Serie

II. Em. B. Foteg. Mas d. Lit Aa. 5.

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Iss. Serie. St. gar.

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io. it. g...... Ostpreuss. Südbahn. Rheinisehe

Rhein-Nahe 5 St. gar. .. do. do. II. Em. Ruhrort. - Cr. -K. - GlId. I. Ser. do. do.

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Stargard - Posen do.

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Oestr. - franz. Staatsbahn ..

do. neue Siüdöstl. Bahn (Lomb.) ... do. Lomb. Bons 1876, 74 do. do. v. 1875. do. do. v. 1876.

do. do. v. 187718. Rudollsbahn.

Kursk- Kiew

Mosco Rjisan

Poti- Tiflis Riga-Duünaburger. ... .. ... kjasan- Koslovy Schuia-Ivanovo

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Geld- Sorten und Banknoten.

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Silber in Barren u. Sort. 29 Thlr. 2

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Linsfuss der Preuss. Bank für Lombard 4

r Weehsel 4 pCt., pCt.

Redaction und Rendantur: S chwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Ge

(R. v. Decker).

heimen Ober · Hofbuchdruckerei

Beilage

ich könnte mich eher mit dem Prinzip der ö ö

in, 23. April. In der gestrigen Sitzung des Reichs— J Bundes erklärte der Bundes— kanzler Graf von Bis marck-SchönhausLen in der Debatte über den Gesetzentwurf, betreffend die Verwaltung des Schulden⸗ wesens des , ö. nach der Rede des Abgeord—

as folgt:

k ö. 4 der dem Herrn Referenten folgte, hat uns daran erinnert, daß er und seine politischen Freunde wohl nachzugeben wüßten in streitigen Fragen. Meine Herren! Wir nicht blos meine politischen Freunde und ich, sondern auch die vereinigten Regierungen haben reichlich den Beweis geliefert, daß sie auch verstehen nachzugeben zur rechten Zeit, ohne die Furcht, dabei der Charakterschwäche geziehen zu wer— Furcht, die ich für eine der National ⸗-Krankheiten die das Vm, nun ̃ indigung erschwert. Der erste Herr Redner hat si , ö. ö es sich um den Ausbau der verein barten Verfassung handle, ohne Rücksicht auf den Eindruck, den es den verbuͤndeten Regierungen mache, die Anträge zu stellen, die ihm politisch nützlich erscheinen. Dieses Recht wird ihm auch gewiß von keiner Seite bestritten werden, so lange er es in der Weise betreibt, die er drastisch bezeichnet, »den Ochsen bei den Hörnern zu faffen«, d. h. die Frage ehrlich und ohne Beimischuͤng anderer Fragen zu stellen. Ich muß dies Recht aber bestreiten, sobald es so geübt werden soll, daß andere nothwendige Maßregeln für den Ausbau der Verfassung man kann vielleicht sagen. Lebensbedingungen des Bundes dadurch in Frage gestellt werden, wenn der Wille der Antragsteller nicht erfüllt wird. Die Forderung an Be⸗ willigungen heterogener Natur zu knüpfen, dazu halte ich keine Partei, der es mit dem Wohle des Ganzen Ernst ist, für be⸗ berechtigt. Was thun die Herren nun in dieser Frage? Ich will mich bei den Theorien nicht aufhalten, ich will die Frage praktisch beleuchten. Die Bundes verfassung giebt dem Bunde das Recht, Anleihen zu machen, eine solche Anleihe zu einem für nützlich erkannten Zwecke, dem der weiteren Ausbildung der Marine, wird im vorigen Jahre votirt, es wird im Schluß— passus des Gesetzes der Bundeskanzler beauftragt, dieses Geset auszuführen, mit dieser Ausführung befindet er sich noch in mora, er ist dem ihm gesetzlich zugegangenen Befehl bisher nicht nachgekommen. Nun stellen Sie einen Antrag, der praktisch die Folge hat, sowohl den Verfassungsparagraphen wegen des Anleiherechtes, als auch die gesetzlich bewilligte Marine⸗Anleihe

deutscher Politiker halte,

illusorisch zu machen, falls Ihnen nicht die Regierung eine

ion macht, falls sie Ihrem Streben nach . wie 9. in der Komnission sehr bezeichnend genannt worden ist, nicht Rechnung trägt. Es i vorher ge⸗ sagt, Sie wollen sicher gestellt sein gegen jeden Einbruch. Was ist ein Einbruch? Hier ist ein Einbruch in die verfassungs⸗ mäßige Rechtssphäte und Machtsphäre der an r . der auf dem allerdings legalen Wege versucht wird, gegen den wir kämpfen. Wie suchen Sie nun Ihren Willen durchzusetzen? Indem Sie, nach Ihrer Auffassung, . dies Gesetz absolut nothwendig ist, wenn der Bund nicht tredit⸗ los werden soll, auf das Ausland und seine Macht in mög lichen Verwickelungen hinweisen und implicité drohen, das Land wehrlos zu machen, relativ wehrlos, der Wehrkraft ö Landes nicht diejenige Entwickelung zu geben, welche 4 ie richtige und angemessene vorausgesehen war, wenn die egie⸗ rungen Ihnen nicht eine Konzession auf dem wohlabgegrenzten Gebiete der gegenseitigen Machtsphäre machen; wir sollen von Ihnen durch eine Konzession, die wir Ihnen zur Erweiterung der parlamentarischen Macht machen, das Recht, das Land zu vertheidigen, erkaufen. So, meine Herren, steht die Frage. Und einer Zumuthung, die unter solchen Formen gestellt wird, sich im Prinzip zu widersetzen, halte ich für die erste Pflicht einer jeden Regierung, die auf Dauer der Zustände, die hier geschaffen sind, rechnen will. Wer bürgt uns dafür, daß Sie nicht das nächste Mal, wenn das eiserne Kriegsbudget abgelaufen ist, sagen: keine Armee oder Diäten und auf diese Weise, ich weiß nicht, was sonst noch von uns erzwingen die Berechtigung dazu würde gerade ebenso stark und gerade so schwach sein, wie hier bei diesem Versuche zur Macht⸗ erweiterung. *. age ist nun auf das Gebiet der meines Erachtens ganz heterogenen Verantwortlichkeit im Allgemeinen gespielt worden. Ich will dabei im Vorbeigehen die Bemerkung machen,

zer als mit dem Prinzip, daß die Dis⸗ ziplin der Beamten und ihr Zusammenhang mit der Regierung dadurch gelockert werde, daß die unter dem Ministerium stehenden Beamten direkt und unabhängig verantwortlich sind. Damit kann eine geordnete Verwaltung nicht bestehen. Es wäre das ganz der⸗ selbe Fall, wie mit unseren Hypothekenrichtern, wo das Gefühl der persönlichen Regreßyflichtigkeit die Leute ängstlich macht und dadurch die geschäftliche Thätigkeit lähmt. Ich würde es dann eher acceptiren können, daß der Bundeskanzler unter den Kreisrichter oder Stadtrichter gestellt wird, aber ich würde es dann doch für zweckmäßig halten, den Stadtrichter lieber gleich zum Minister zu machen, er weiß es ja allein genau, wie die Verfassung ausgelegt werden muß, und wenn der Bundeskanzler das vor dem Urtheil wissen will, so muß er diesen Kreiz— richter gewissermaßen als konstitutionellen Hausarzt kultiviren, den er jederzeit zu befragen hat, wie würde dieser oder jener Fall zu beurtheilen sein. Dann habe ich den Kreisrichter doch lieber gleich zum verantwortlichen Kollegen, wo man ihm dann die Beurtheilung aller Handlungen im Voraus vorlegt. Nur würde man ihm alsdann wieder die Rechtsprechung nicht über⸗ geben wollen.

Die Nothwendigkeit dieses Verantwortlichkeits⸗Verhältnisses, die Nothwendigkeit, uns unter gerichtliches Urtheil zu stellen, hat der Herr Vorredner aus zwei Fallen, die er aus der preußi⸗ schen Finanzgeschichte citirt hat, nachzuweisen versucht. Der eine Fall betrifft Zustände, zu deren 33 wir eine Verfassung nicht hatten, sondern nur eine ein eitige Zusage Theile einer Verfassung; ich glaube daher die Analogie ist hier nicht so zutreffend, daß ich mich dabei aufzu⸗ halten hätte. Der zweite Fall betrifft die Ausgabe der Dar— lehnskassenscheine im Juni 1866. Da preußische Ministerium hat, nachdem ihm von der Landesvertretung erklärt worden war: diesem Ministerium keinen Groschen ! auch, wenn der Feind vor den Thoren stände, da hat das Ministerium zu der nothwendigen Landesvertheidigung das Geld geschafft „und zwar, wie ich nachher dokumentiren werde, auf vollständig constitutionellem, auf einem in jeder Verfassung vorkommen den Wege. Was wäre geschehen, wenn damals der Stadtrich⸗ ter hinter uns gesessen hätte und wir aus Furcht vor ihm vielleicht kein Geld angeschafft hätten, wenn wir es hätten darauf ankommen lassen, welche Ereignisse über uns herein⸗ brächen, wenn wir kein Geld geschafft hätten, wenn, wie es die Meinung im Fingnzministerium eine Zeit lang war, in acht oder in vierzehn Tagen, oder ich weiß nicht in wie langer Zeit, das Geld, um die Bataillone auszuzahlen, in den Kassen nicht vorhanden war wenn wir die Hände in Unschuld gewaschen hatten, wenn wir es an den Kreisrichter verwiesen hätten, und die Dinge ruhig abwarteten, bis unsere Gegner so lange gerüstet hatten, daß wir ihnen nicht mehr ge— wachsen waren, dann ständen wir, meine Herren, aller⸗ dings im engsten Anschlusse an die öffentliche Meinung von 1862 bis 1866 heute unter den Ordonnanzen der Majorität des Frankfurter Bundestages, vielleicht gemindert um neue Theile des preußischen Staates. Das wäre die muthmaßliche Folge gewesen, wenn damals die Regierung nicht Geld an⸗ geschafft hätte. Sie hätte damit einfach einen Akt des Hoch⸗ verraths begangen aus Furcht vor dem Kreisrichter, sie hat aber den Muth gehabt, das Geld anzuschaffen, und ich sollte denken, anstatt uns anzuklagen und Handlungen uns als Beweise der Nothwendigkeit richterlicher Controle vorzuhalten, sollten Sie uns danken. Ich weiß nicht, ob jeder der Herren mit seiner juristischen Auffassung denselben Muth gehabt hätte, den Staat gegenüber dem Kreisrichter zu retten; wir haben es gethan und glauben keinen Tadel, sondern den Dank des Vaterlandes dafür zu verdienen. Aber was haben wir später gethan? Wir haben für die Geldausgabe Indemnität verlangt und erhalten, und ich glaube, daß das in jedem constitutionellen Staatswesen vorkommen kann und auch jetzt nicht ausgeschlossen ist. Nehmen Sie an, Ihre rechtliche Voraussetzung wäre rich— tig (ich will das nicht weiter untersuchen, um nicht Oel ins Feuer zu gießen), also angenommen, Sie machen den Bund rechtlich kreditlos dadurch, daß dieses Gesetz fällt, wenn nun die schwarzen Voraussagungen des ersten Herrn Redners gegründet wären ich weiß das nicht, ich kann nicht darüber urtheilen so würde doch der Bund in der Nothwendigkeit sein, sich Geld zu verschaffen. Wenn er es sich nicht verschafft, so wird der preußische Staatsscickel voraussichtlich dafür einstehen sollen; ob das den Preußen hier lieb ist, weiß ich nicht, aber auch nicht,

gewisser