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1702
lende landesherrliche Konzesston und das gegenwärtige Statut be⸗
stimmt. 133163 i e, . aber bleibt; z dem Staate vorbehalten: a) die Genehmigung des Bahngeld⸗ Tarifs und des Fracht -⸗Tarifs sowohl für die Güter, als für den n. sonenverkehr, so wie jeder Erhoͤhung der Tarife; b) die Genehmigung, nöthigenfalls auch die Abänderung des Fahrplans; ( die Bestäti⸗ fung der Wahl des obersten Administrations⸗ Beamten (Spezial- Direk-⸗
ö
or) und des obersten technischen Bcamten (Ober⸗Ingenieur resp. Be⸗
triebs ⸗Direktor), welcher die formelle Qualification zun Bau -Inspektor besitzen muß, sowie die Genehmigung der diesen beiden Beamten zu ertheilenden Geschäfts-⸗Instructionen. Auch die Qualification des die Bau ⸗Ausführung leitenden Ingenieurs unterliegt der Prüfung des Handels. Ministers.
2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der
Eisenbahnen zu militairischen Ziwecken es r san ln für 1843 Seite
373) ist die Gesellschaft , owohl sich den Bestimmungen des Reglements vom 1. Mai 1861, betreffend die Organisation des Transports größerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen, e g für die Beförderung von Truppen, Militair⸗Effekten und sonstigen Armee⸗
Bedürfnissen auf den Staatsbahnen — endlich der Instruction vom
1. Mai 1861 für den Transport der Truppen und des Armee ⸗Ma⸗ terials auf den Eisenbahnen und den künftigen Abänderungen und Ergänzungen dieser Reglements und Instructionen zu unterwerfen, als auch Militairpersonen und Effekten jeglicher Art zu ermäßigten
Preisen zu transportiren. Bei Normirung der Fahrpreise sollen die
niedrigsten Preise maßgebend sein, welche die Militairverwaltung mit anderen Eisenbahnen vereinbart hat, oder noch vereinbaren wird.
3) Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsachen und Postwagen, gemäß §. 36 des Gesetzes vom 3. Novem⸗
ber 1838, §. 9 des Gesetzes vom 5. Juni 1852, §. 5 des Gesetzes vom
21. Mal 1860, ist die Gesellschaft auch verpflichtet, die begleitenden ö. . und das expedirende Post⸗Personal unentgeltlich zu efoͤrdern. n. . !.
erner hat die Gesellschaft, soweit die Postverwaltung es verlangt,
bei ichtung der Stationsgebäude auf den Bahnhöfen in denselben eine jährliche Mieths ⸗Entschädigung zu überlassen, welche in gelung der Vereinbarung vom Handels. Ministerium festgestellt wird. 44) Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlage eines Staats⸗
geeignete Postlokale 8, und diese der , . ig Erman
Telegraphen längs der festzustellenden Bedingungen, ist auch verpflichtet, nach Anordnung des Staates, den Eisenbahn⸗Telegraphen zur von Staats und Privat -⸗Depeschen einzurdumien. . .
5) Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche . polizeilicher eaufsichtigung der beim Eisenbahnbau be⸗ schaͤftigten Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaben, insbeson⸗ dere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei- Aufsichts⸗Personals entstehenden Kosten zu tragen. . —
Sie ist verpflichtet, die . Zuschüsse zu der in Gemäßheit Wer f vom 21. Dezember 1846 (Gesetz Sammlung für 1847,
eite
Nicht minder wird die Gesellschaft den Anforderungen der zu⸗ ständigen Behörde wegen Genügung des kirchlichen Beduͤrfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen. 69 Die Gesellschaft ist verpflichtet, für ihre Beamten und Arbeiter Pensions, Wittwen⸗. Verpflegungs⸗ und Unterstützungs ⸗Kassen einzu⸗ richten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten. Dabei nd unter Beachtung der jetzt oder künftig bestehenden allgemeinen Grundsätze für die Staats -Eisenbahnen, mindestens keine für die Beamten, deren Familie und für die Arbeiter un günstigere Nor- men aufzustellen, als i jene Staats · Eisenbahn Reglements enthalten.
7) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung Bedürfenden, vorzugsweise aus den, mit Civil: Anstellungs ⸗ Berechtigung entlassenen Militairs des König-⸗ lich preußischen Heeres, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt ie, zu wählen.
. 9. (Verwaltung und Verfassung.) Die Interessen der Gesell⸗ (, ,, wahrgenommen: I) durch die Gesammtheit der Actionaire n der General Versammlung (59. 27 und folgende); Y) durch den Ver⸗
. der
waltungsrath, bestehend aus fünfzehn Mitgliedern, und 3) durch die
Direction. . . 8§. 10. (Schlichtung von Streitigkeiten) Rechtsstreitigkeiten
zwischen der Gesellschaft und den Actiongiren wegen rückständig ebliebener Einzahlungen auf die Actien (§. 160 sind im Gerichts- ande der urch fr anhängig zu machen, welchem sich jeder Actienzeichner und dessen ig serch e r durch die Zeichnun resp. durch den Erwerb der Rechte aus der Zeichnüng kraft des merh Statuts unterwirft. Sonstige Streitigteiten in . chaftlichen Angelegenheiten zwischen der Gesellschaft und den ctionairen, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der Gesell⸗ schaft, sollen jederzeit durch Schiedsrichter, welche im Bezirke des Ftö— niglichen Kreisgerichts zu Halle (efr. 5. 4 wohnen müssen, entschieden werden, von denen jeder Theil einen oder ziwei ernennt und welche bei Meinungsverschiedenheit einen Obmann wählen.
Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Für das Verfahren des Schiedsgerichts sind die zur Zeit desselben geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.
Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Votar oder gerichtlich insinuirte und, im Falle der Abwesenheit ohne Zurücklassung eines Bevollmächtigten, durch die im §. ] genannten
ahn unter den, von dem , n,, enutzung
für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten.
Prioritäts.Actien die auf die Stamm
die Ernennung eines Schiedsrichters länger als vierzehn Tage / fo er. en der Direktor des Kreisgerichts zu Halle den zweiten Schieds. 1 7 . - 2 J §. 11. Käönnen die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmanns
Zeitungen zu veroͤffentlichende zweimalige Aufforderung des 2
n, . . ,, Ecieds as agsso gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmen mehrheit; bildet sich aber feine Hr it hn / so gilt die Ansicht des bn n, 5 tliche Ber
12. Oeffentliche Bekanntmachungen.) Die nach diesem Sta— tute erforderlichen öffentlichen Bekanntniachüngen, Zahlungs-⸗Auffor. derungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in folgenden öffentlichen Blättern: I) dem Preußischen Staats ⸗Anzeiger, 2 der Ber.
drucken.
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes aus.
drücklich vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekannt. machung in jedem der vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbind. licher Publication.
Bei dem Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blätter genügt die Betanntmachung in den übrigen, bis die nächste
General -Versammlung über die Wahl eines anderen Blattes an Stelle des eingegangenen, Beschluß gefaßt hat.
§8 13. (cänderungen des Statuts.) Abänderungen des gegen= wargigen Siaruis sind nur in Folge eines, nach Maßgabe der §§. 28 bis 31 gefaßten Beschlusses der General-Versammlung unter landes- herrlicher Genehmigung zulässig. 1
§. 14. (Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft.) Auch der Verkauf der Bahn und die Aufloͤsüng der Gesellschaft, ingleichen die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn— Unternehmen konnen nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten, . . Beschlusses der General ! Versanunlung ge⸗
schehen. (8. . B. Besondere Bestimmungen. l. Von den Aetien, Zinsen und Fividenden. §. 15. (Actien und deren Ausfertigung) Sämmtliche im §. 5
zwar die Stamm-Prioritäts-Actien nach dem beiliegenden Schema B. stempel= frei ausgefertigt, jedoch erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominal⸗ Betrag derselben zür Gesellschafts-Kasse berichtigt itt.
Jede Actie wird mit mindestens acht Facstmile⸗Unterschriften des Verwaltungsrathes versehen, dagegen vom Rendanten der Ge unterschrieben.
S. 16. (Einzahlung des Actien Kapitals) Vom Actien Kapital müssen innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Allerböchster Bestätigung
20 * (zwanzig Prozent) auf die St«ammActien und 10 R (zehn
Procent) auf die Stamm ⸗Prioritäts ˖ Actien,
nach anderen drei Monaten:
20. z*6 (zwanzig Prozent) auf die Stamm ⸗Actien,
im Laufe des ersten Jahres wenigstens noch 10 X (zehn Prozent) auf die Stamm -⸗Prioritäts . Actien eingezahlt n e.
Die Zahlung des übrigen Betrages geschieht nach Bedürfniß, Hoꝛüber der Verwaltungsrath zu bestimmen hat, jedoch nur jf der Weise, daß die Einzahlungen der , . Raten auf die Stamm⸗
riori ; ctien geleisteten Einzahlungen nicht übersteigen
Die Aufforderungen, so wie die Bestimmung der Zahlungs-Orte erfolgt in der §. 12 vorgeschriebenen Form dergestalt, daß jede Auf⸗ forderung mindestens ,. öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage der leßten Bekanntmachung bis zum festgeseßten Einzah— n, eine mindestens vierwöchentliche Frist offen bleibt.
stattet, jedoch bezüglich der Stamm -Prioritäts⸗Actien nur mit der Maßgabe, daß .
I) der Betrag, um welchen die Summe der volleingezahlten und ausgegebenen Stamm ⸗Prioritäts. Actien die Summe der volleinge—⸗ zahlten resp. ausgegebenen Stamm-AUctien übersteigt, von dem Ver— waltungsrath, nach dessen Ermessen bei einem von dem Königlichen Handels -Ministerium zu genehmigenden Institute baar oder in zing= tragenden Effekten deponirt,
2) der jedesmalige Differenzbetrag an den Verwaltungsrath zu
rückgegeben resp. zurückgezahlt wird, sobald die Summe der ausge—⸗ ebenen Stamm- Actien der Summe der ausgegebenen Stanim— rioritäts⸗Actien gleich kommt,
lediglich auf Grund einer Bescheinigung des Revisions -⸗Comités § 58) . wird und auf Grund desselben die Rückgabe des Differenz- etrages (Nr. Y erfolgt. .
enn die Gesellschaft das Unternehmen aus irgend einem Grunde nicht nach J des der Genehmigung des Handels⸗Ministeriums unterliegenden Bauausführungsplans fortsetzt und zu Ende führt, so ist die Staats - Regierung berechtigt, das Bepot zur Fortseßzung des Bahnbaues zu verwenden.
. F: 17. „(Folge der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten.) Ein Actionair, der eine ausgeschriebene Nate zur festgesetzten Zeit nicht einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der rückständigen Rate, nebst den gesetzzlichen Verzugszinsen von fünf Prozent pro anno, eine Conventionalstrafe von zehn Prozent der rückstandigen Rate zur
Gesellschafts⸗asse zu entrichten und wird hierzu vom Verwaltungs-
nicht vereinigen, so wird auch dieser von dem Direitor des Kreis.
liner Börsen-Zeitung, 3) der Berliner. Bank. und Handels. Zeitung, 4 der Magdeburger Zeitung und 5) dem Halle ' schen Courier *
Hominalbetrages der betreffenden Actien nicht zu erlangen
gedachten Stamme und Stamni ⸗ Prioritäts, Actien der Gesellschaft werden, 9. den Inhaber lautend, unter forttaufender Nuͤmmer, und tamḿActien nach deni beiliegenden Schema A. und die ;
ellschaft
diesrz Statuts und Eintragung in das Hant eis dichister in Berlin-
zahlungen auf Stamm- und Stamm ⸗Prioritäts - Actien, resp. die . Ausgabe von solchen — voll eingezahlten — Actien find jederzeit ge.
3). der Nachweis des angegebenen Verhältnisses ad 1 und 2
Hos rathe durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung, deren letzte wenig
stens vier Wechen vor dem für die Einzahlung festgesezten Schluß⸗ 2 zu veröffentlichen, und in welcher nicht der Name, sondern die
ummer des Quittungsbogens anzugeben ist, aufgefordert. 2 Wird auch e rden , nicht Folge geleistet, so ist der
Perwaltungsrath nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen
ionair in Rechtswege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten anzu- ien oder die bis ede nf die betreffende Actie eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche auf den Empfang der gezeichneten Actie durch oͤffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens für , , n. und den Quittungsbogen selbst für
lll und nichtig zu erklären. . . 6 ᷓ . ze g. 14 auf diefe Weise unter Berücksichtigung der Bestim⸗ mung des Artikels 222 Nr. 2 des Handels . Gesetzzbuches ausscheidenden Actionaire können neue Actienzeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfallenen Einzahlungen der säuwmigen ersten Actionaire anzurechnen und mit denen die Bedingungen für die Uebernahme der Delchnungen durch den Verwaltungsrath. unbeschadet der Verpflich⸗ fung zur Vollein ahlung der Actie, zu vereinbaren sind.
Ist durch 9 lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungsraths
festzustellende Vereinbarung die vollständige Deckung des i 6 o blei
der erste Zeichner — ungeachtet der geschehenen Annullirung sei—
ö fee der Zeichnung — für den Ausfall persoͤnlich verhaftet.
Die aus einer Vereinbarung mit einem für einen säumigen Actionair eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden Vortheile fließen dem Erneuerungsfonds zu GC. 7. e . S. 18. (Quittungsbogen) Bis zur Berichtigung des vollen No— minaälbctrages und wirklichen Ausfertigung der Actien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten Quittungsbogen unter ortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema HI. ausgefertigt, fi auf den Namen des Actienzeichners lauten und nach geschehener Vollzahlung des mi, , der gezeichneten Actien gegen diese
ausgetauscht werden. ᷣ kr . kae. werden mit drei Faesimile⸗Unterschriften des Finanz -⸗Comite's resp. des Verwaltungsrates versehen. , e. . 19. (Ausbändigung der Actien,) Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Roöminalbetrages eines Quittungsbogens wird dem darin benannten Actionair oder dessen Cesstonar, oder demjenigen, welcher ich als rechtmäßiger Besißer ausweiset; gegen Rückgabe des Quittungs-⸗ e cen die 4emaͤß §. 15 ausgefertigte Actie ausgehändigt. .
Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
§. 20. (Verhaftung der Actiongire.) Kein Actionair ist über den Betrag der w,, zu Einzahlungen für Verbind—
keiten der Gesellschaft verpflichtet. . ih 21. (6M e,, Einzahlungen.) Die StammActien der Ge— sellschaft, bezichungsweise die darauf geleisteten Einzahlungen, werden während der Bauzeit mit vier Prozent, die Stamm Prioritäts-⸗Actien, bejiehungsocise die auf dieselben geleisteten Einzahlungen mit fünf Prozent pro auno bis zum Ablaufe der Bauzeit verzinst.
Für die hiernach baar zu zahlenden Zinsen der voll eingezahlten Actien fertigt der Verwaltungsrath nach dem beiliegenden Schema C. Coupons aus, welche mit den Actien zusammen ausgehändigt werden, und gegen deren Einlieferung die Zahlung der Zinsen an den auf den Coupons bestimmiten Zahlungsorten und in den dort bestimmten
rminen stattfindet. ;
. 26. W kann streckenweise in Betrieb gesetzt werden.
§ 22 Divitenden und deren FesistellUng ,. Mit Ablauf des Semesters G0. Jun, 31. Dezember) in welchem die Bahn vollständig ferlig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird; hört die Verzinsung der Ketien aus dem Baukapitale auf und wird statt derselben der, vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Betriebs Eroffnung folgenden Semesters, aus dem Unternehmen auftommende Reinertrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt.
1) AuÜs dem Erttage des Unternehmens werden zunächst die Ver⸗ waltüngs«, Unterhaltungs-. Betriebs. und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf deim Unternehmen haftenden Lasten bestritten ; .
Y) sodann werden die in den §§. 6 und 7 gedachten jährlichen Beiträge zum Reserve⸗ und Erneuerungsfonds vorweggenommen und
3) der demnächst verbleibende Reinertrag glljährlich in folgender Weise unter die Actionaire vertheilt: a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm- Brioritats-Actien fünf Prozent des Nominalbetrages ihrer Actien; D) was nach Deckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt, bis zur Höhr ven sechs zwei Drittel Prezent, wird unter die Inhaber der Stamni-Actien nach Verhältniß des Rominalbetrages ihrer Actien vertheilt. .
he. Ueberschusßs über diese sechs zwei Drittel Prozent wird auf die Stamm- und Stamm-Prioritäts -Actien pro rata vertheilt.
e) Sollte in cinem oder dem anderen Jahre der Neinertrag nicht ausrelchen, um den Inhabern der StammePrioritäts-Aetien die unter a. gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren, so wird. das Fehlende unverzinst aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezablt und die Inhaber der Stamm - Actien erhalten nicht eher eine Dieidende, als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist.
Die Zahlung der Dividende aus der Gesellschafts-Kasse erfolgt jährlich, vier Wochen nach Publication der Bilanz (8. 26). Im Falle der Auflösung der Gesellschaft, resp. der Liquidation des Gesellschafts- Vermögens haben die Inhaber der Stamm- Prioritäts-Actien ein Prioritätsrecht an dem vertheilung fähigen Erlöse für das Unterneh- men, so daß sie aus demselben zunächst und vor den Inhabern der Stamm ⸗Actien befriedigt werden müssen. . =.
§. 23. (Dividendenscheine und Talons.) Mit den Stamm ⸗Aetien werden: a) Dividendenscheine auf 5 Jahre nach dem beiliegenden Schema D. usd b) Talons nach dem beiliegenden Schema E. und mit den Stamm-⸗Priorttäts-Actien: a) Dividende nscheine nach dem
beiliegenden Schema F. und b) Talons nach dem beiliegenden Schema G. ausgehändigt und in gleicher Weise von fünf zu fünf Jahren erneuert.
Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Ver waltungsraths und zwei facnmilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, so wie dem Stempel der Gesellschaft ausgefertigt.
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt egen Einlieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und oupons ausgegebenen Talons an den Inhaber der letzteren ohne
Prüfung seiner Legitimation.
§. 24. (Zahlüng der Dividende) Die Auszahlung der Dividen den erfolgt von der Gesellschafts - Kasse gegen Einlieferung der ent sprechenden Dividendenscheine nach geschehener Feststellung der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres.
. Zinsen für die Actien ivährend der Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen vier Jahren, von den in den §§. 2 und 22 angegebenen Zahlungstagen ab gerechnet, erhohen worden sind, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 25.
S. 25. Deffentliches Aufgebot und Mortificirung) Sind Actien, Dividendenscheine oder Talons heschädigt oder unbrauchbar gewor—⸗ den / jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Verwaltungs- rath ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten kei Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszu⸗ eichen.
Außer diesem Falle jst die Ausfertigung und Ausreichung neuer Actien in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulaͤssig nach gerichtlicher Amortisation derselben, die im Domizil der Gesell⸗ schaft bei dem dortigen Gerichte erster nstanz nachzusuchen ist.
Eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verloren gegan-= gener Dividendenscheine findet nicht statt; der Betrag derselben wird Jedoch m igen, der die Beschädigung oder den Verlust dersel ben innerhalb des im §. 24 gedachten vierjährigen Zeitraums bei dem Verwaltungsrathe. igt und seinen Anspruch durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und im Falle des Verlustes durch Vorlegung der Actien selbst bescheinigt hat, binnen finer vom Ablauf des enfin, Zeitraums zu berechnenden, ein⸗ han r jn präklusivischen Frist gegen Rückgabe der über die rechtzeitige
e . vom Verwaltungsrathe zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt.
Auch eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verlorener Talons findet nicht Statt.
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Actien Inhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Production der Actie. Ist aber vor Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons hei dem Verwaltungsrathe von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Dividendenscheine Anspruch macht, so werden letztere zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Präten⸗ denten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist.
Il. Von der Aufstellung der Bilanzen.
§. 26. Das Geschäfts⸗ oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. ;
Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahrs gerechnet, in welchem der Betrieb der n, vollständig eröffnet ist.
Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Ka— lenderjahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wie weit das Actien⸗Kapital eingezogen und verwendet ist.
Die in, . General⸗Bilanz über die ganze Bau⸗Ausfüh⸗ rung erfolgt nach Beendigung des Baues zur nächsten ordentlichen General Versammlung. .
Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden vollen Be— triebsjahres das Resultat des Betriebs durch eine Bilanz darzustellen.
Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfange sondern im Laufe des Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebs⸗Bilanz auf diesen Theil des Jahres zu beschränken.
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baar ⸗ Betrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominal-⸗ Betrage, insofern sie aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Verwaltungsrathes, und vorhandene Bau— materialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei eingetretener , n neren unter Berücksichtigung derselben, als Aktiva angesetzt. .
z Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle . die im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve⸗ und Er neuerungs⸗Fonds (68. 6 und 7) zu bestreiten gewesen sind, mit Ein schluß der etwa ani Jahresschlusse verbliebenen Rückstände.
Die Jahres Bilanzen, und zwar sowohl die den Bau als die den Betrieb betreffenden, werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mit-
etheilt. ö. III. Von den General-Versammlungen.
§. 27. (Ort und Berufung) Alle General ⸗Versammlungen werden in Halle a. S. abgehalten. Die Berufung erfolgt dazu unter Mittheilung der Tagesordnung durch den Verwaltungsrath mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen die erste späte⸗ stens vier Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß.
§. 28. (Ordentliche Generalversammlungen) Ordentliche General- Versaͤmmlungen finden statt: im zweiten Kalender- Quartale eines jeden Betriebsjahres und zuerst in dem auf den Ablauf r und die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn zunächst fol
enden Jahre. ; , win Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme erselben sind: ;
; setz 1 Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte und die Bilanz (§. 26); 2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs
HJiaths; 3 die Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und Dechargi—
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