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Tung der Bilanz; H Berlckt der Rerisoren über die Prüfung und Decharge der Bilanz des verflossenen Jahres und Beschlußnai me über gezegene Menita; 5) Beschluf nabme über diejenigen Angeleger heiten, melche der Gencral. Vari mmlung ron dem Verwaltungtrathe eder einzelnen Acticrgiren zur Enischeidung vorgelegt werden; 6). Fesistel⸗ lung der den Mitgliedein des Verwaltungsrathes zu gewährenden Remuncration oder Tantisme. ö
S. 29. (Anträge einzelner Actionaire). Besondere Anträge ein=
elner Actionaire müssen so zeitig vor der General Versammlung dem Kn tn en des Veiwaltungsraths schristlich mitgetheilt werden, daß dieselben gemäß Artitel 238 des Handelsgeseßbuchs, nech in die 6 ffent · lich zur Versammlung einladende Befanntmadung aufgenemmen werden kännen, widrigenfalls die Beschlußnahme karüber bis zur nächsten Gengralversammlung zu vertagen ist.
§. 30. (Außerordentliche encralversammlungen.) Außerordent⸗ liche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, in denen der Verwaltungsraih oder die Autsichts behörde sie für nöthig erachten; auf Antrag der Actionaire, gemäß Artikel 237 bes Handelsgesetzbuches, wenn ein solcher Antrag unter Depesitien des zehnten Theils der emittirten Actien und unter Angabe der Gründe' und des Swecks beim Verwaltungsrath gestellt ist.
In der Einladung muß der schäfte furz 6 . werden.
§. 31. (Nothwendigfeit einer General ˖ Versammlung). Außer den im §. 28 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer General⸗ Versammlung überhaupt erforderlich:
1) Sur Ausdehnung des Unternehmens über den im §. 1 ange⸗ 6 Zweck hinaus und auf die im §. 3 vorbehaltene anderweitige
enußungsart; 2) zur Veimehrung des Grund ⸗ Kapitals der Gesell⸗ schaft und Contrabirung von Anichen sür dieselbe; 3) zur Fusion der Gesellschaft mit einer andern und Feststellung der desfallsigen Be⸗ dingungen; 4 zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft oder an den Staat; 5) zu Abänderungen und Ergänzun— en des Statuts auch in anderen, als den unter J und? genannten a 6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General · Versamm⸗ ungen; 7) zur Auflösung der Gesellschaft; s zum Verfaufe der Bahn.
Beschlüsse über diese Gegensiände können sowohl in ordentlichen als in außerordentlichen General Versammlungen gefaßt werden, der Gegenstand der Berathung muß aber in beiden Fällen nach §. 30 in der Vorladung bezeichnet sein.
Alle unter 1 bis 5, 7 und 8 gedachten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Staates, um fur die Gesellschaft verbindlich zu
werden. der Abstimmung über diese Gegenstände setzt §. 36
Ueber die Art das Nöthige fest.
.F. 32. (Stimmzählung.) Das Stimmrecht der Stamm -A ctio— naire und der Stamm Pri ritäts - Actionaire in den General Ver⸗ sammlungen ist gleich. Bei allen Abstimmungen geben je fünf Stamm - Prioritäts. und zehn Stamm - Actien, wenn sich der Besißz von fünf bis fünfzig, beziehungsweise von zehn bis bundert Actirn in einer Person vereinigt, eine Stimme, und für die Actien, welche Jemand über die Zahl von fünfzig, beziehungsweise hundert besißt, je zehn beziehungsweise zwanzig Actien eine Stimme, so jedoch, daß auch der größte Actienbesitz zu nicht mehr als fünf und fünfzig Stim⸗ men (das volle Stimmrecht für fünfhundert beziehungsweise tausend Actien) berechtigt.
Ist ein Actionair zugleich Bevollmächtigter eines anderen Actio ˖ nairs, so kann er, einschließlich des Stimmrechts des Letzteren, nie⸗ mals mehr als einhundert und zehn Stimmen haben.
Die Besitzer von weniger als fünf, beziehungsweise zehn Actien, sind zur Theilnahme an der General Versammlung — jedoch ohne Stimmrecht — befugt,
§. 33. (Legitimation des Stimmberechtigten. Zur Theilnahme an der General-⸗Versammlung sind nur Diejenigen berechtigt, wesche wenigstens drei Tage vor der ersammlung ihre Actien bei der Ge— sellschafts⸗Kasse deponiren.
Die Nuinmern der deponirten Aetien werden in einem, nach der laufenden Nummer angelegten Verzeichnisse voth angestrichen, und dies unter der Kontrole eines dazu bestimmten Beamten zu führende Ver⸗ zeichniß wird vem Synditus der Gesellschaft verificir!
Gleichzeitig muß jeder Actionagir ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß der Nunimern seiner Quittungsbogen oder Actien in zwei Exemplaren übergeben, von denen das Eine zu den Akten der Gesell⸗ schaft geht, das Andere mit dem Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerke der erfolgten Deposition, so wie mit der Stimmzahl ver⸗ sehen, ihm zurückgegeben wird. Dies Exemplar dient als Einlaßtarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintritt in dieselbe dem Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmꝛzetteln verabfolgt wird, welche mit dem Stenipel der Gesellschaft verfeden sind.
Gegen Rückgabe dieses Duplitat ⸗Verzeichnisses erfolgt die Rück- Zabe der betreffenden Actien.
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur amtliche Bescheinigungen von Staats. und Kommunal ⸗Behörden über die bei ihnen erfolgte Deposition der Actien.
§. 34. (Vertretung der Actiongire) Es ist einem jeden Actionair eta nt sich durch einen aus der Zahl der übrigen Actionaire gewähl⸗
en Bevollmächtigten vertreten ju lassen, dessen Vollmachts auftrag durch schriftliche (entweder von einem Mitgliede des Gesellschafts⸗Vor= standes, oder von einem Beamten, der ein 6ffentliches Siegel zu führen berechtigt ist, beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist.
Diese Vollniacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im Bürcau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des
Vollmacht. Auz sicllers ie im J. . imer . siellers auf die im F. 33 vorgeschrieben? Weise geführt
Gegenstand der zu verhandelnden Ge—
lungen überhaupt nicht beiwohnen; Ehemänner oder durch Bevolln ac tigte aus den Aclionairen vertreien
besonderen Vellmacht. Juristische ersenen können durch ihre ver.
daß diese Verircter Actionaire zu sein biauchen. §. 35. (Entscheit ung über das Stimmrecht. Die Entscheidung
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waliungsrathes oder dessen Stellvertreter leitet die Versammlung, bestimmit die Folgeordnung der zu
vom Stimimgeber unierschrieben und mit der Zahl der welche er repräsentirt, verschen sein.
mehrheit gefaßt, jedech findet davon eine Ausnatme statt bei den nach 31 ad i bis 5,7 und 8 gedac ten Gegenständen, über welche nur eine Majorität ven zirei Dritithcilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen entscheiden kann.
Ausschlag.
§. 37. (Wahl des Verwaltungsathes.) Mitglieder des Verwaltungs raihes findet in den jährlichen ordentli. chen General ⸗Versan mlungen folgendes Verfahren statt: a) die Wahl ertolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine, der Zahl der zu Er. wählenden gleiche Zahl Namen wahlfähiger Mitglieder zu setzen ist; b) ,, , ,. sormell ungültig sind, bleiben ebenso wie un' siatthafte Wahlen unberüqsichtigt; e) der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche unter Zuziehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimmzettel sammeln, nach dem jedes. maligen Serutinium die Unterschriften der Stimmzettel und die bei⸗ gefügte Stimmzahl nach dim angefertigten, von dem Syndikus der Gesellschaft zu verifizirenden und von ihm und den ernannten Kom⸗ missarien zu unterschreibenden Verzeich nisse der anwesenden Acticnaire prüfen und nach erfolgter Verification den Inhalt der Stimmzettel unter Verschweigung des Namens des Stim̃mgebers, laut verlesen und die Nesultate der Abstimmung zusammenstellen. d) Als erwählt werden Diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der betreffenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die abso⸗ lute Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die abfolute Majorität nicht erreickt, so werden Diejenigen, wöiche die meisten Stimmen erhalten haben, in deppelter Anzahl der noch zu Wählenden zur enge— ren Wahl gestellt. e) Das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Verhandlung aufzunchmende Protofoll registrirt; die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt. ) Bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl, entscheidet über die Prierität das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung selbst zu treffenden Anordnung.
Sollte einer oder mehrere der gewählten Mitglieder des Verwal⸗ tungsrathes die Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Tagen nach geschehener Bekanntmachung der Wahl nicht schriftlich zur Annahme bereit erklärt haben, so rücken nach der Reihenfolge n ein, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
§. 388. (Protokoll.“ Das uber die Verhandlungen jeder Gencral= Versammlung aufzunchmende Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden Mitgliedern des Verwaltungs. raihes und zwei sonstigen Aetionairen unteischrieben.
Die Namen der in der Gencral Versammlung erschienenen stimm⸗ berechtigten Actiongire und Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesenden stimmnberechtigten Actionaire sind durch eine von den in der General Versan mlung anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes n vellziehende Präsensliste, welcher die Stimm zahl beizufügen ist, festzustellen und folche deim Protofolle beizufügen.
Protokoll und Präsensliste haben vollkommen beweisende Kraft für den Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse.
Die namentliche Aufführung der in der General Versammlung erschienenen, nicht stimmberechtigten Actionaire in der Praͤsensliste ist nicht erforderlich.
l. Von den Repräsentanten der Gesellschaft.
8. 39. Die Gesellschaft wird in allen ihren Vermögens ⸗ und Rechtsverhältnissen, über welche sie sich nicht ausdrücklich die unmittel- bare Versügung in General Versammlungen vorbehalten hat, durch einen Verwaltüngsrath und eine Direction sowohl der Staatsregie rung und den Behörden, als auch Privaten und einzelnen Actionairs gegenüber repräsentirt.
§. 40. A., Die Direction. Dieselbe besteht aus wenigstens drei und höchstens fünf ordentlichen Mitgliedern und eben so vielen Stell⸗ vertretern, welche sämnitlich vom Verwaltungsrathe erwählt werden.
Die Direction hat ihren Siß in. Berlin respektive Halle 39. S. ) und müssen mindestens drei Directions mitglieder nebst ebenso vielen Stellvertretern an dem Directionssitze wohnen, wogegen die ctwa mehr gewählten zwei Directions Mitglieder und beren Stellvertreter auch anderswo ihren Wohnsiß haben fönnen. .
Ucber Amts dauer, Gehalte und sonstige Zuständigteiten der ordent ˖ lichen Mitglieder der Dircction bestimmen die mit ihnen durch den Verwaltung srath zu schließenden Verträge das Nähere.
Der jeweiligen Mitgliederzahl der Direction entsprechend werden drei, vier oder fünf Mitglieder des Verwaltungs rathes von diesem als
Actionaire weiblichen Geschlechts dürfen den General · Versamm⸗
siellvertretende Tirektoren Criwäblt und nr ar auf die jedes malige Dauer ihrer Wahlperiede. Die Sitllverireter sind sosert wicher wählbar.
dech kennen sie sich durch iht icselben lännen von dem Vorsitzenden der Directien oder seinem ᷣ K in Fallen langerer Aibmesenhcit oder Krankwcit eines lassen. Ein Ebemann bedarf zur Vermretung seiner Ehefrau keiner xesp. mehrerer erFenilichen Beitalicder der Direction zur Wahrnth⸗ i mung von Directionegesck sten einberufen werden. n, ,. Repräͤsentanten, Handlungs hauser duich ihre Proku. fei, kisten, Béöoimundete kurch ihre Vormimder vertreten werden ohne Rechte der ordentlichen Mitglieder der Direeir özalten sie Diäten und event. Reisekost z ; raib bestimmt; hierbei dürfen die höch . (m aiger Reclamatienen über das Simmrcht gebührt der Gencral' verwilligten Sätze indeß nicht überschritten werden, ang der Verhandlungen) Der Vorsitzende de 4 ; e , , ö ie, 5 nen ö eg der Neuwahl der Mitglieder des letzteren durch die General
verhandelnden Gegenstände, er, Persammlung soigt.
theilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachiende Verfahren fest. . Bei schriftlich er Abstim mung, für welche nur gestempelte Stimm. zettel gültig sind, müssen dieselben, bei Vermeidung der Un ültigkeit, timmen,
Die Beschlusse werden in der Regel durch absolute Stimmen.
Bei Stinmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Bei der Wahl der .
̃ schaft, sobald sie vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und
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Für diese ihre Ttätigteit, wasn *
n sie die Pflichten und idr ms , Egben, er- en, deren Höhe der Veriihkunnl. nr
chsien den ordentlichen Direktoren
ᷣ tellvertretenden Mitglieder der Direction muß 64 . Sitzung des Verwaltungsrathes stattfinden,
Sofe „bald ein Stellvertreter aufhört, Mitglied des Ver— ,. sein, erlischt auch sein Recht und seine Pflicht, als u fungiren. . k 8 n fin gu l hsußfahin / wenn mindestens drei Mitglieder, einschließ lich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter an ⸗
wesend sind. ö . . ie Direction verwaltet sämmtliche Angelegenheiten gescgscrf, 6 sie nicht auedrücklich durch gegenwärtiges Statut ur Kompetenz der General ⸗Versammlung oder des Ver altungtrihes . sind. Sie bringt ihre eigenen, sowie die Beschlüsse des Ver y,. srathes in Aue führnng und ernennt und entlaßt die Bcamten der Gef llschaft. Sie verwaltct den Gesellschaftefends und die tunf ig eingchenden Bahn. und Transportgelder, sowie alle sonstigen Ein nahmen der Gesellschaft, erwirkt die zur Erreichung des Gesellschafts weckes erforderlichen Grundstücke und sonstiges bewegliches und un⸗ ewegliches Eigenthum, bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn nach dem genehmigten Vauplane, sewie demnächst ihre Unterhaltung, resgleichen die Auflührung, Anschaffung, Unterhaltung der erforder—⸗ lichen Gebäude, Materialien, Trans porimittel und rn , orga⸗ nisirt und leitet den Traneport ⸗Betrieb, schließt alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Verträge Namens derselben und repräsentirt allein die Gesellschaft in ibren Verhälinissen nach Außen. ; Sie hat hierbei alle diejenigen Rechte und Pflichten, welche da
Allgemeine Deutsche Handele gesetzb uch (Art. 227— 241) und Tas Ein⸗ führungsgesetz dazu 4 9. Juni 1861 (Art. 12 §. 6) dem Voistande ᷣ ien Gesellschaft beilegen. . . .
J. ist die Dircctien legitimirt, die Gesellschaft in allen gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die
Hypothekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wieder⸗
veräußerungen vorzunehmen, Vergleiche . ! und Streitigkeiten iedsrichterlichen Entscheidungen zu unterwerfen.
aich fte Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, ig
die Direction ausstellt resp. vollzieht, sind verbindlich für die Gesell⸗
inde inem Mitgliede der Directien unterschricben sind, nin fe . Men re u aller der Directien im S. 42, ertheilten Besugnisse bedarf dieselbe gegen dritte Personen und Behörden 6 weiteren Legitimation, als cines, auf Grund der von der . = person oder dem Rotar aufgenemmenen . ausgefer · tigten, gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen ihrer
ᷣ eitglieder. ö ; reer eng, nl. ordentliche Mitglieder der Direction müssen in Berlin respektive Halle (eoutf. §. 4 ihr Domizil haben, Sie ver⸗ walten ihr Amt nach bester Einsicht und, sind der Gesellschaft ö. Maßgabe des Gesetzes (8. 132 . . Il. des Allgemeinen Land⸗
i ndlungen verhaftet. . * . n n drath) Der Verwaltungsrath bested aus funszehn Mitgliedern, ven denen wenigstens acht in Preußen ihren Wohnsitz haben müssen, und ist beschlußfähig, i mindestens sieben Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, anwesend oder vertreten sind n Außerdem steht es den Mitgliedern des Verwaltungsrath 5 sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Ver. waltungsraths , zu 6 . kein Mitglied mehr
zei igen gleichzeitig übernehmen. . 2 9 . Vir lin Verwaltungsraths muß im. Besitze von mindessens vierzig Stamm ⸗ eder zwanzig , n, Actien sein, welche . die Dauer des Amtes bei der Gesellschafts⸗ i en sind. .
vessh hn al fi sind: 1) Beamte der Gesellschaft; 2 Minder jährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, . ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren . h. gern regulirt haben; 3) Personen, welche nicht im . er i , Ehrenrechte sind j ö Personen, welche mit der Gesellschaft in Verbältnissen stehen. ö. k 6 wählt aus seinen in Preußen in. haften Mitgliedern alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellver- treter für denselben. . . Zur Gültiakeit der Wahl ist erferderlich, daß sie mit abseluter nnn nn,, erfolgt ist. Der Vorsitzende leitet die Gesch aft / empfängt und öffnet die eingehenden Schreiben, beruft die , n lungen, ladet zu denselben die Mitglieder, nach Befinden durch schri h liche, den Gegenstand der Besyrechung andeutende Cirkulare ein un leitet in der Verfammlung selbst die Verhandlungen, 6, Der Stellvertreter des Vorsißenden hat, wenn letzterer 6 6 ist, überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der orst e . i. §8. 18. Der Verwaltungsrath versammelt sich in der . alle vier Monate an einem, vorher durch Beschluß zu bestimmenden 6c. außerdem aber so oft, als es der Vorsitzende fur nothwendig erachtet, oder vier Mitglieder, unter Angabe der Gründen es verlangen.
ob auch der Sitz der Gesellschaft bereits abgehalten weiden.
Gültige Beschlüsse können nur mit abseluter Stimmenmehrheit gefaßt werden.
nach Halle verlegt worden,
Ccrieben ist.
ci — 2 2. a
1 n
xeit Bericht über ihre Thätigkeit im Allgemeinen und üb Fragen insbesendere erfordern. mäßig die jährlichen Bilanzen
etriebskasse zum Erneuerungs - Fond zu zahlen sind LS. 7) 8) die Bewilligung von Gratificationen, Nemunerationen oder Unterstüͤßungen an die Mitglieder der Direction oder deren Angehörige. Alle Erklärungen, Urfunden, Verträge und Verhandlungen, die der Verwaltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt, resp. vollzieht, sind verbindlich für die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsißenden oder dessen Stellvertreter und mindestens noch zweien Mitgliedern des Verwaltungsraths unterschrieben sind. . . §ę. 50. Zur Ausübung aller dem Verwaltungsrath im 89 ertheilten Befugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Be—⸗ hörden keiner weiteren Legitimation, als eines auf Grund der an der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenommenen Wahl. erben . lung ausgefertigten n,, notariellen Attestes über die Per- iner jedesmaligen Mitglieder. ö.. ggf Die Yin glichen 9. Verwaltungsraths verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maßgabe des a. setzes (9. 132 Tit. 6 Thl. II. des Allgemeinen Landrechts) für ihre Hand⸗ en verhaftet. ö ; . n j in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Regreß:-Ansprüche beim Königlichen Kreisgericht zu Halle 2 und sind den Entscheidungen der preußischen Gerichte aller i 9 voller Wirkung unterworfen, so daß aus denselben auch im Auslande gegen sie ohne Weiteres die Execution vollstreckt werden kann. §. 52. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsraths ist eine vierjährige. In den drei ersten Jahren nach der an n mn Amtsdauer (§. 57) des ersten Verwaltungsraths scheiden je vier g = glieder, welche durch das Loos hestimmt werden, aus. n vier . ahre scheiden die drei letzten der zuerst gewählten Mitglieder . päter entscheidet über das , die Amts dauer. ie iedenen sind sofort wieder wä . n pee des Verwaltungsraths kann sein ,. nach vorgängiger, vierwöchentlicher schristlicher Aufkündigung niede legen i ie i 40 erwähn ˖ ĩ lcher Austritt ist nothwendig, wenn die im §. ten ih ac heb r n tn , . Der Gesellschaft steht . das Filer zu, jedes Mitglied des Verwaltungsraths zu jeder Zei vom Amte zu entfernen, wenn dieses von der , . langt oder auf den Antrag der übrigen . 6er oder der Revisoren in einer General-Versammlung beschlossen 66 Ein solcher Antrag muß zunächst beim Verwaltungsrathe . eingebracht und von diesem in einer, unter Angabe des e, e- rufenen Versammlun , ,. . e, enchmigt, demnãächst Versammlung vorgelegt ! z ö ua n an 6 nuf leiche Weise berufenen 6 durch einen von mindestens lu Mitgliedern des Verwaltungsra
ie Si in der Regel in Berlin respektive Halle 9 5 5 , n, auch aa einer anderen der Stationen, welche die nach 5. 1 zu erbauende Cisenbahn berührt, scwie in Berlin,
gefaßten Beschluß die Suspenston vom Amte gegen ein Mitglied