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rung der Bilanz; 4 Berlcht der Rerisoren über die Prüfung und Decharge der Bilanz des veiflossenen Jabres und Beschlußnal me über gezegene Monita; 5) Beschluß nabme über diejenigen Angeleger heiten, welche der General- Verscemmlung ron dim Verwaltungterathbe eder einzelnen Lctiergiren zur Enischeidung vorgelegt werden; G6 Fesisiel lung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu gewährenden giemuncration oder Tantième. . ö §. 29. (Anträge einzelner Actionaire). Besondere Anträge ein⸗ elner Actionaire müssen so zeitig vor der GeneralVersammlung dem n ten din des Veiwaltungsraths schristlich mitgetheilt werden, daß dieselben gemäß Artifel 238 des Handelsgeseßbuchs, nech in die Effent⸗ lich zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufgenemmen werden können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten Generalversammlung zu vertagen ist. §. 380. Außerordentliche Generalrersammlungen.) Außcerordent ˖
liche Generalversammlungen finden statt in allen Fallen, in denen der Verwaltungsraih oder die , nn , sie für nöthig erachten; auf Antrag der Actionaire, gemäß Artikel 237 des Handelsgesetzbuches, wenn ein solcher Antrag unter Depesitien des zehnten Theils der emittirten Actien und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Verwaltungsrath gestellt ist. In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Ge— schäfte furz . werden. §. 31. (Nothwendigkeit einer General ⸗Versammlung) . Außer den im §. 28 genannten Gegensiänden ist der Beschluß einer General⸗ Versammlung überhaupt erforderlich: 1) Sur Ausdehnung des Unternehmens über den im 8 1 ange⸗ 8 Zweck hinaus und auf die im §. 2 vorbehaltene anderweitige enußungsart; 2) zur Veimehrung des Grund Kapitals der Gesell⸗ schaft und Contrabirung von Anlehen sür dieselbe; 3) zur Fusion der Gesellschaft mit einer andern und Feststellung der desfallsigen Be—⸗ dingungen; 4) zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft oder an den Staat; 5) zu Abänderungen und Ergänzun en des Statuts auch in anderen, als den unter 1 und 2 genannten a 6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General -⸗Versamm— ungen; 7) zur Auflösung der Gesellschaft; Z zum Verkaufe der Bahn. Beschlüsse über diese Gegenstände iönnen sewohl in ordentlicken
als in außerordentlichen General Versammlungen gefaßt werden, der Gegenstand der Berathung muß aber in beiden Fällen nach §. 30 in der Vorladung bezeichnet sein. Alle unter 1 bis 5, 7 und 8 gedachten Beschlüsse bedürfen der ,,,, des Staates, um für die Gesellschaft verbindlich zu erden.
Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt 8§. 36 das Nöthige fest.
S. 32. (Stimmzählung.) Das Stimmrecht der Stamm ⸗Actio⸗ naire und der Stamm «-Prjcritäts ⸗Astionaire in den General. Ver= sammlungen ist gleich. Bei allen Abstimmungen geben je fünf Stamm Prioritäts⸗ und zehn Stamm ⸗Actien, wenn sich der Besitz von fünf bis fünfzig, beziehungsweise von zehn bis bundert Actien in einer Person vereinigt, eine Stimme, und für die Actien, welche Jemand über die Zahl von fünfzig, beziehungsweise hundert besitzt, je zehn beziehungsweise zwanzig Actien eine Stimme, so jedoch, daß auch der größte Actienbesitz zu nicht mehr als fünf und fünfzig Stim⸗ men (das volle Stimmrecht für fünfhundert beziehungsweise tausend Actien) berechtigt.
Ist ein Actionair zugleich Bevollmächtigter eines anderen Actio— nairs, so kann er, einschließlich des Stimmrechts des Letzteren, nie⸗ mals mehr als einhundert und zehn Stimmen haben.
Die Besitzer von weniger als fünf, beziehungsweise zehn Actien, sind zur Theilnahme an der General-Versammlung — jedoch ohne Stimmrecht — befugt,
§. 33. (Legitimation des Stimmberechtigten Zur Theilnahme an der General-Versammlung . nur Diejenigen berechtigt, welche wenigstens drei Tage vor der Versammlung ihre Actien bei der Ge— sellschafts⸗Kasse deponiren.
Die Nummern der deponirten Actien werden in einem, nach der laufenden VRummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen, und dies unter der Kontrole eines dazu bestimmten Beamten zu führende Ber— zeichniß wird vem Syndikus der Gesellschaft verifieirt.
Gleichzeitig muß jeder Actiognair ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß der Nummern seiner Quittungsbogen oder Aetien in zwei Exemplaren übergeben, von denen das Eine zu den Akten der Gesell⸗ schaft geht, das Andere mit dem Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerke der erfolgten Deposition, so wie mit der Stimmzahl ver— sehen, ihm zurückgegeben wird. Dies Exemplar dient als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintritt in dieselbe dem Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit dem Stempel der Gesellschaft verseven sind.
Gegen Rückgabe dieses Duplitat⸗Verzeichnisses erfolgt die Rück⸗ gabe der betreffenden Aetien.
Die Stelle der wirklichen Depeosition bei der Gesellschaft vertreten nur qmtliche Bescheinigungen von Stagts. und Koömmunal-Behörden über die bei ihnen erfolgte Deposition der Actien.
S 34. (Vertretung der Äctiongire) Es ist einem jeden Actionair ia , sich Furch einen aus der Zahl der übrigen Lictionagire gewähl- . Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Vollmachtsauftrag
. schriftliche sentweder von einen Mitglicde des Gesellschafts Vor standes, oxer von einem Beamten, der ein äffentliches Siegel zu führen *r en,, , nachgewiesen ist.
3 acht muß spätestens einen Tag vor der Versammlun
im Bürcau der Gesellschaft niedergelegt, . die w nn 8
e machts. ius scllers auf die im 5§. 33 vorgeschriebene Weise geführt
lungen überhaupt nicht beim ohnen; doch kennen sie sich durch ihre Epcimänner oder durch Bevelln ächtigte aus den Actionairen vertreien lassen. Ein Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen Vellmacht. Juristische Persenen können durch ihre ver- , , Repräsentanten, , , . duich ihre Proku⸗ risten, Bevoimundete durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne daß diese Vertreter Actionaire zu sein brauchen.
§. 36. (Entscheidung über das Stimmrecht. Die Entscheidung etwaiger Reclamaticnen über das Stimmrecht gebührt der Gencral— Versammlung.
§. 26. Gang der Verhandlungen Der Vorsitzende des Ver⸗ walinge ats oder dessen Stellvertreter leitet die Versammlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, er . theilt das Wort und setzzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest.
Bei schriftlicher Abstiw mung, für welche nur gestempelte Stimm zettel gültig sind, müssen dieselben, bei Veimeidung der Ungültigkeit, vom Stimmgeher unlerschrieben und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentirt, verschen sein.
Dic Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmen⸗ mehrheit gefaßt, jedech findet davon eine Ausnatmme statt bei den nach §. 31 ad 1 bis 5, 7 und 8 gedachten Gegenständen, über welche nur cine Majorität ven zwei Drittheilen der anwesenden oder vertretenen Stinmen entscheiden fann. .
Bei Stinimengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§. 37. (Wahl des Verwaltungsathes, Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsratihes findet in den jährlichen ordentli⸗ chen General ⸗Versan mlungen folgendes Verfahren statt: a) die Wahl eriolgt durch Stimmzettel auf deren jeden eine, der Zahl der zu Er— wählenden gleiche Zahl Namen wablsähiger Mitglieder zu setzen ist; b) ,, . soimell ungültig sind, bleiben ebenso wie un⸗ siatthafte Wahlen unberüclsichtigt; e) der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche unter Zuziehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimmzettel sammeln, nach dem jedes- maligen Scrutinium die Unterschriften der Stimmzettel und die bei⸗ gefügte Stimmzahl nach dim angefertigten, von dem Syndikus der Gesellschaft zu verifizirenden und von ihm und den ernannten Kom— missarien zu unterschreibenden Verzeichnisse der anwesenden Acticnaire prüfen und nach erfolgter Verification den Inhalt der Stimmzettel unter Verschweigung des Namens des Stimmgebers, laut verlesen und die Nesultate der Abstimmung zusammenstellen. d) Als erwählt werden Diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der betreffenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die abso⸗ lute Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die absolute Majorität nicht erreicht, so werden Diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in deppelter Anzahl der noch zu Wählenden zur enge— ren Wahl gestellt. e) Das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Verhandlung aufzunebmende Protokoll registrirt; die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt. S). Bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl, entscheidet über die Pricrität das Lovs, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung selbst zu treffenden Anordnung.
Sollte einer oder mehrere der gewählten Mitglieder des Verwal- tungsrathes die Annahme des Anites, zu welchem überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Tagen nach geschehener Bekanntmachung der Wahl nicht schriftlich zur Annahme bereit erklärt haben, so rücken nach der Reihenfolge e cn ein, welche die meisien Stimmen erhalten haben.
§. 388. (Protokoll. Das über die Verhandlungen jeder General.
Versammlung aufzunehmende Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden Mitgliedern des Verwaltungs- raihes und zwei sonstigen Actionairen unterschrieben. Die Namen der in der General ⸗Versammlung erschienenen stimm-⸗ berechtigten Actionaire und Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesenden stinnnberechtigten Actionaire sind durch eine von den in der General Versan mlung anwesenden Mitgliedern des Verwaltungs rathes ö vellziehende Präsensliste, welcher die Stimm- zahl beizufügen ist, estzustellen und solche dem Protokolle beizufügen. Protokoll und Praͤsensliste haben vollkommen beweisende Kraft für den Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse.
Die namentliche Aufführung der in der General. Versammlung erschienenen, nicht stimmöcrechtigten Actionaire in der Präfensliste ist nicht erforderlich.
lz. Ven den Repräsentanten der Gesellschaft. S. 39. Die Gesellschaft wird in allen ihren Vermögens. und Rechts verhältnissen, über welche sie sich nicht ausdrücklich die unmittel- bare Versügung in General ⸗Versammlungen vorbehalten hat, durch einen Vermwaltüngsrath und eine Direction sowohl der Staatsregic.— rung und den Behörden, als auch Privaten und einzelnen Actionairs gegenüber repräsentirt.
40. Hä, Die Direction. Dieselbe besteht aus wenigstens drei und höchstens fünf ordentlichen Mitgliedern und eben so vielen Stell vertretein, welche sämmuülich vom Verwaltungsrathe erwählt werden.
Die Direction hat ihren Sitz in Berlin respertive Halle 39 §. 4 und müssen mindestens drei Directionsmitglieder nebst ebenso vielen Stell vertretern an dem Directionssitz wohnen, wogegen die etwa mehr gewählten zwei Directions Mitglieder und beren Stellvertreter auch anderswo ihren . haben können. Ueber Amts dauer, Gehalte und senstige Zuständigkeiten der ordent⸗ lichen Mitglieder der Direction besimmen die mit ihnen durch den Verwaltungsrath zu schließenden Verträge das Nähere.
Der jeweiligen Mitgliederzahl der Direction entsprechend werden drei, vier oder fünf Mitglieder des Verwaltungs rathes von diesem als siellvertretende Direktoren ciwäblt und nrar auf die jedes malige Dauer
Actionaire weiblichen Geschlechts dürfen den Gencral . Versamm⸗
ihrer Wahlperiode. Die Siellpertreter sind sosert wicder wählbar.
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Dieselben knnen von dem Vorsitzenden der Directien oder seinem Stellvertreter in Fallen langerer Abwesenheit oder Krankheit eines resp. mehrerer c Fenilichen Mitglieder der Direction zur Wahrneh- mung von Tircctione gr sen ginberufen werden, .
Für diese ihre Thätigkeit, warnt . sie die Pflichten und Rechte der ordentlichen Mitglieder der Direction er ** 5, Bghen, er- halten sie Diäten und cöent. Reisekosten, deren Höhe der 36 e en ratb bestimmt; hierbei ann . . 6 . irektorer
dilligten Sätze indeß nicht überschritten m j . vern n Warder stellvertretenden Mitglieder der Direction . jedesmal in der ersten Sißung des Veriwaltungsrathes stattfin . jwelche der Neuwahl der Müglieder des leßßteren durch die Genera
u olgt. ĩ . R öeld ein Stellvertreter aufhört, Mitglis des . waltungsrathes zu sein, . auch sein Recht und seine Pflicht, a
zertretender Direktor zu fungiren. . sielvge tf Die ,. ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, einschließ lich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter an⸗ wesend sind. . ; ̃ .
Die Direction verwaltet sämmtliche Ange egenheite
geschic hin, 1 sie nicht aue drücklich durch gegenmwãärtiges . zur Kompetenz der General ⸗Versammlung oder des Verwallungeraihe
gewiesen sind. Sie bringt ihre eigenen, sowie die Beschlüsse des . waltungsrathes in Aus führnng und ernennt und entlaßt die Beamten ber Gef llschaft. Sie verwaltet den Gezellschafte fends und die tünf ig eingehenden Bahn- und Transportgelder, sowie alle sonstigen . nabmen der Gesellschaft, erwirkt die zur Erreichung des Gesellschaft = weckes erforderlichen Grundstücke und sonsiiges bewegliches in; Harn lich Eigenthum, bewirkt die en, . Erbauung der Bahn nach dem genehmigten Vauplane, sewie demnächst ihre , n resgleichen die Aufführung, Anschaffung, Unterhaltung der erfor 6. lichen Gebäude, Materialien, Trans porimittel und n, , . nisirt und leitet den Trane port Beirieb, schließt alle im nteresse 6 Gesellschaft erforderlichen Verträge Namens derselben und repräsentir zücin dic Gescllschaft in ihren Verhälinissen nach Außen. .
Sie hat hierbei alle diejenigen Rechte und Pflichten, we . . Allgemeine Deutsche n n, . Art. 227 - 241) und za ch führungsgesetz dazu vom 24. Zuni 1861 (Art. 12 §. 6 dem Voisiande
i Gesellschaft beilegen. . ö ĩ w 1 . Wen legitzmirt, die Hesels aß in allen
gerichtlichen Handlungen zu vertreten,
Eintragungen jeder Art in die
kenbuͤcher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wieder. . vorzunehmen, Vergleiche au . und Streitigkeiten iedsrichterlichen Entscheidungen zu unterwerfen; sa ich c Erklaͤrungen, Ürtunden, Verträge und Verbandlungen i die Birection aussiellt resp. vollzieht, sind verbindlich für die Gese ; schaft, sobald sie vom Vorsitzenden eder dessen Stellvertreter un n ndestens noch cinem Mitgliede der Directien unterschrieben n 13. Zur Ausübung aller der Directien im 42 ertheilten
Benin ff bedarf dicselbe gegen dritte Personen und . keiner
zei zeaitimation, als inis, auf Grund der von der Gerichts- ,, hie ur nusgent mmenen J ausgefer· sigten, gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen ihrer ji i itglieder. . ö ieee r en g, rg. ordentliche Mitglieder der Direction müssen in Berlin respektive Halle (eouf. S. 4) ihr Domizil haben, 966 363 wallen ihr Amt nach bester Einsicht und, sind den Gesellschaf ö. Maßgabe des Gesetzes (6. 132 . . II. des Allgemeinen Lan i idluͤngen verhaftet. . * ö en nnn drath) Der Verwaltungsrath bestedt aus funszehn Mitgliedern, ven denen wenigstens acht in Preußen ihren Wohnsitz haben müssen und ist , 6 mindestens sieben Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder
ug X . amwesend oder vertreten sind. . JJ eite fe h; des Verwaltungsraths frei,
inen schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Ver.
lane h , zu lassen . kein Mitglied mehr zei eichzeitig überne . . 2 eng eh enn zh e 6 Verwaltungsraths muß im 6 von mindessens vierzig Stamm oder zwanzig nn, , ÄActien scin, welche für die Dauer des. Amtes bei der Gesellschafts ̃ ind. ; Sal nt f sssist sind: I) Beamte der Gesellschaft; 2 Minder. sabrig und unter Kuratel een n nn, n m a . hre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollstän ö — irt haben? 3) Personen, welche nicht im Vollbesi .
, . 4) Personen, welche mit der Gesellschaft in
Verbältnissen stehen. . k wählt aus seinen in Preußen wohn ˖
hafteir Mitgliedern alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellver⸗
treter ir Giskltelt der Wehl ß ertelderlich, daß fie mit zbseluntr
Sti brkeit erfolgt ist. Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, nn ,, . . ul hen e (ollen beruft die ö n. lungen, ladet zu denselben die Mitglieder, nach Befinden durch . liche, den Gegenstand der Besyrechung andeutende Cirkulare ein u leitet in der Verfammlung selbst die Verhandlungen, 3 Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer ue n , ist, überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der er nne e s f. §. 8. Der Vermwaltungsraih versammelt sich in der ; 34 alle vier Monate an einem, vorher durch Beschluß zu , . en 26 außerdem aber so oft, als es der Voꝛsitzende für w, . g erachtet, oder vier Mitglieder, unter Angabe der Gründg es verlangen.
Die Sißüngen finden in
ob auch der Sit der Gesellschaft bereits nach Halle verlegt worden, abgehalten weiden.
Gültige Beschlüsse können nur mit abseluter Stimmenmehrheit gefaßt werden. —ͤ
Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vor—⸗ sißenden den Ausschlag.
Bei Wahlen wird ebenso verfahren, wie im §. 37 sub d. und am En Mi fig s bie ben in. Interesse haben, missens siahez t: Gegen siande der Verathung ein Privat. Gelangen Vorlagen der Direction ziwt h
Berathung in der Direction ein Mitg
. On Herwaltungsratb kann deshalb auch von der Direction jeder-
eit Bericht über ihre Thätigkeit im Allgemeinen und über spezielle 1 n erfordern. Ihm sind von der Direction regel ⸗ maͤßig die jährlichen Bilanzen uf Prüfung und Dechargirung vor= zulegen. Zu diesem Behufe wählt der Vermwaltungsraih aus seiner Veitte oder aus der Zahl der in Preußen wohnhaften Agtionaire drei Reviforen, welche die vorgelegten Bilancen speziell zu prüfen und über den Befund dem Verwaltungsraihe schriftlichen Bericht zu erstatten haben. Letzterer ist ermächtigt, auf diesen Bericht der Direction De⸗ charge zu ertheilen, wenn sich gegen die Bilanz nichts zu erinnern ge⸗ funden, oder wenn die gemachten Erinnerungen erledigt sind. Ent⸗ gegengeseßten Falles hat der Verwaltungsrath der nächsten General- bersammiung, welcher das Resultat der Prüfung stets mitzutheilen ist, die Beschlußnahme über die Verfolgung oder die Bestätigung der unerledigten Erinnerungen resp. über die Ertheilung der Decharge an⸗ heimzusiellen. Die in der ersten ordentlichen General ˖ Versammlung nach Ablauf der Bauzeit zu wählenden Revisoren haben die Baurech⸗ nung, so wie die Bilanzen für die Bauzeit und für das erste Betriebs jahr zu prüsen: die in jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jahres, in welchem sie gewählt sind. Zur Verathung und Beschlußnahme des Verwaltungs raths gehören ins⸗ besondere: 1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Actlen . 167, Ausfertigung der Actien! Dividenden scheine⸗ Coupons und Talons; 7) die Wahl sämmtlicher Mitglieder der Direction und die Feststellung der mit denselben abzuschließenden Verträge, so wie der ihnen zu . den Instructionen; 3) die Anlage eines zweiten Bahngeleises so wie olle im F. 5i unter 1 bis 8 genannten, demnächst noch zum Beschluß der General Versammlung zu bringenden Gegenstände; 4) Tie Jesistellung des von der Direction vorzulegenden Einnahme ⸗ und Ausgabe ⸗ Etats; 5s) die Fesistellung der Inventur und Bilanz ; 6) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende; 7) die Normirung der ,, . welche aus der Betriebskasse zum Erneuerungs Fond zu zahlen sin (8. 78) die Bewilligung von Gratificationen, Remunerationen oder Unterstüßungen an die Mitglieder der Direction oder deren Angehörige. Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und ,,. die der Verwaltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt, ö p. vollzieht, sind verbindlich für die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens noch zweien Beitgliedern des Verwaltungsraths unterschrieben sind, 3 §. 50. Zur Ausübung aller dem Verwaltungs rath im 84 ertheilten Befugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen 4 e⸗ hörden keiner weiteren Legitimation, als eines auf Grund der ch der Gerichtsperson oder dem Notar aufgengmmenen Wahl ⸗Verhand lung ausgefertigten ,. notariellen Attestes über die Per iner jedesmaligen Mitglieder. . 6 Die Yield ict . Verwaltungsraths verwalten ihr 6. nach bester Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maßgabe des . setzes C6. 132 Tit. 6 Thl. IJ. des Allgemeinen Landrechts) fuͤr ihre Hand⸗ lungen verhaftet. . enn. ie nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaig den r g fer hn . Königlichen Kreisgericht zu Halle . und sind den Entscheidungen der preußischen Gerichte aller ö ö vollet Wirkung unterworfen, so daß aus densel ben auch im Auslande gegen sie ohne Weiteres die Execution vollstreckt werden kann. . §. 52. Bie VÄmtsdauer der Mitglieder des Verwaltungs hs eine vierjährige. In den drei ersien Jahren nach der fang a d g fn Amtsdauer (8. 57) des ersten Verwaltungsraths scheiden je vier . glieder, welche durch das Loos bestimmt werden, aus. un . ö. ahre scheiden die drei letzten der zuerst gewählten Mitglieder . 2 entscheidet über 6 . die Amtsdauer. ; n sind sofort wieder wa - . Ain cg ch en w, Minn des Verwaltungsraths ö , nach vorgängiger, vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung
teen ; ie im §. 40 erwaͤhn Austritt ist nothwendig, wenn die im 8. ,,, , , , n,, der Staatsregierung ver- vom Amte zu entfernen, wenn dieses von der w. . Antrag der übrigen Verwaltungsrath-Mitgh k in ar General ⸗Versammlung beschlossen 26 Ein solcher Antrag muß zunächst . e, , 4 . . diesem in einer, unter An es Sw ⸗ h enn ichn 3. ee n, . demnãachst = mlung vorgelegt w . ö 2 erm , . i leiche Wei berufenen ,,. durch einen von mindestens eil Mitgliedern des Verwaltungsra
(eonf. §. stait, iönnen aber auch au
U in Berlin respektive Halle 21 26 in anderen der Stationen,
welche die nach 8. 1 zu (rbauende Cisenbabn berührt, sewie in Berlin,
gefaßten Beschluß die Suspenfion vom Amte gegen ein Mitglied