1868 / 98 p. 14 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1716

Etwai äge sind laut §. 20 der Statuten spätestens inner- an , , n . ersten Bekanntmachung bei dem Vorsitzenden waltungsrath. . des Verwaßltungsraths, hinlänglich mativirt, einzureichen, Die Eintrittskarten zur Versammlung können in den drei letzten Diejenigen Herren Actiongsre welche beabsichtigen, dieser General. Tagen vorher, also vom 4 Mai ahr nebst Stimmzette! und dem gersammlung beizuwohnen, ersuchen wir, Einlaßkarten hierzu in dem Haupt. Verwaltungs, Bericht, auf dem Comtoir der . Kauf . unserer Instalt, Fuͤrstenftraße Nr. 232. eine Treppe hoch, hof Nr. 3, gegen statutenmäßige Legitimation in Empfang genommen Und zwar die hiesigen bis spätestens den 25. Mai, die auswärti⸗ werden. 6 agegen bis zum 2 93 . 6. . 9 154 ö. ö ĩ , de gige ll Berwaltungarathes r den Verwaltungs Bericht in Empfang zu er i ; / k n, e. Ichcime Justitath hr. Silbäenfch lag. il 1868. . ; Magdeburg, den in n, n e ghz 1381 T . ö. z 7 6 J 1* . j 66 . n. ; 2 c * . 1 z z . der Magdeburger 5 und Wasch ˖ Anstalt im Perfonen. im Hater.

2) Wahl von drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern zum Ver⸗

6 Verkehr; Verkehr: Summa: im Monat März 1868 Thlr. 58415. Thlr. yl 70,193. Thlr. WB, 608. S . 2 * v * 1867 * 54/126. * 164/996. * 219.122. e daher mehr .. ..... ...... TIhlr. ITG Thlr. Fo. Thlr. JYaISss.

122 j zu der, auf den 7. Mai d. J. anstehenden, ordentlichen General-Persammlung der vereinigten Hamburg Magdeburger Dampf . Die Herren Stamm. und Prioritäts-Actionaire der vereinigten Hamburg Magdeburger Dampfschifffahrts, Compagnie hierselbst wer den hiermit zur dir ahi g ordentlichen General Versammlun auf den 7. Mai d. J..; Nachmittags 3 Uhr, im Admistra⸗ . tions- Hause, Kaufhof Nr. 3 hierselbst, eingeladen. . gern stande der Tages Ordnung werden sein: Februar 1868 33,266 Thlr. 4 Sgr. 6 umma Sysl70 Thlr. 1) Vortrag des vom Direktor erstatteten Haupt-Verwaltungs⸗ I1 Sgr. 5 Pf. 31 1867 42857 Thlr. 23 Sgr. Mithin 1868 Berichts nebst dem Bericht des Verwaltungsraths darüber. mehr: 9312 Thlr. 18 Sgr. 65 Pf.

dio di. Mi, d Thlr. ö sd Fh d Th S be

2 vorbehaltlich späterer Feststellung. rt, . 23. April e Die Direction der Thüringischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft.

Löbau-⸗Zittauer Eisenbahn. Betriebs ⸗Einnahme im Monat

ligen Die Molkenheilanstalt . n Sch la n genbad

wird für die bevorstehende Saison zu Anfang des Monats Mai eröffnet. k . f 6 Oie Badeverwaltung.

(1379 . e

d ; Preußischen Feuer. Ber iche run gz. Actien · Gesellschaft

am 31. Dezember

I) Prämien Einnahme für 6252 geschlossene Versicherungen, und zwar 6197 Versicherungen aus dem direkten Geschäft mit ; Thlr. 33,002,613 Versicherungssumme ..... ...... r s:. ai, d, Prämie 78303 27 t r emen aus dem indirekten (Rüchversicherungs⸗) Ge⸗ e mi

Thlr. 288,233 Versicherungssumme ...... ..... ...... ..... ...... ...... . .. Praͤmie 966 8 Ih BT ds Versicherungssumme ...... ...... ...... ...... ...... ...... Prämie 79270 5 1 '' ' , ö , 10712 28 3) Ueberschuß an Policen⸗Gebühren . . . ...... ..... , 16592 11 1 gi6rl5 [ iJT Ausgabe: J J I Pronistonen ...... .... ...... ie ,,,. . 13278 6 3 H Rückversicherungs⸗Prämie, abzüglich k ga witnrni ,,, . 566 24 3 3) Laufende Verwaltungskosten, als Gehälter, Miethe, Porto, Insertions⸗Gebühren, Steuern 2c. ... ...... .... w 6 . g .. 17375 9 7 4 Bezahlte Brandschäden, inkl. Kosten nach Abzug des auf die Rückversicherung fallenden z Ant e in . zei . ö J R 1. 1 ur este ür noch regulirte resp. bezahlte ,,, , ö. Fern ge für 1868 und spätere Jahre, nach Abzug des auf die Rückversicherung , fallenden Antheils. ... .* ͥ· ᷑·¶ D-suᷣ··¶· ¶¶ · · 12000 3 Abschteibung auf Inventar ...... ...... ..... ... ...... .... ...... ... ...... .... ...... 221 1766. 8) Vortrag auf nächste Rechnung. . . .. d b 120 28 6 NU i =, Bilanz- Conto. Aktiva. Thlr. Sgr. Pf. 1) Depot ⸗Wechsel der Actionaire... ...... kJ , , Soo 000 2 Darlehne auf Hypotheken⸗Obligationen und Wechsel⸗Hinterlage .. ...... ...... .... ... ...... .... ...... ...... ... ..... 162294 11 3) Kassen⸗Bestand ...... .... 244434 4444444... ..... 1254 . 4 , n. bei den Agenten und anderen Debitoren ...... ...... ... ..... ...... ...... .... ... .. .. ...... .... ...... ... 15612 15 6 5) Werth des Inventariums ... ...... ...... ... ..... ...... ...... J 4211 25 4 6] Bestand an Versicherungöschildern. .... .... ..... ...... ..... ...... ...... ..... a, 45838 2 h Ginnihtungetgsten . , e ed, , d,, , ...... w ö ö ... . 39, 508 . 2 ; 1 Mss3d4G IJ 2 Pa ssiva. 2 L Grund ˖ Capital in 1000 Actien X 1000 Thlr. ...... ...... ..... ...... ..... ...... ...... ...... ...... ...... ..... ...... 1000000 Q h er ee n f . . 2, J . , 13666 ö 3) Reserve für noch nicht regulirte Schäden. .... ... ..... ...... .. ......... ... ...... ...... .... ...... ...... ...... . .. 7550 * Creditbreht;.. ..,, ...... r, i. . 1 ; K 3/669 23 6 5) Vortrag auf neue . , ,, , , , , , , 1209 2 6 10 340 D ö.

Berlin, den 21. April 1868. d Sen , nn, n, n Vertretung Frißschen.

Hier folgt die besondere Beilage

. i867 . Gibhs3zz.. . 4 sg. . Sg 5s. daher mehr . ...... Thlr. SSG. TFIhir J G5. Thlr. FFs.

März 1868 18.904 Thlr. 6 Sgr. 9 3 . pro Januar und

Einn ah me: Thlr. Sgr. Pf. Thlr. Sgr. Pf.

schüss

Besondere Beilage des Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeigers.

Inhalts- Verzeichniß:

Zu M 98 vom 25. April 1868.

Zum Zollparlament. Handelsbilanz des Zollvereins für das Jahr 1864. (.) Das Fabrikwesen Berlins

in den Jahren 1849 1861. (. Das Fürstenthum Ostfriesland. Das landwirthschaftliche Muüseum in Verlin. ii. Das Mosaik zu Nennig und der Liniburger Domschatz. Neue kunstwissenschaftliche Werke preußischer Autoren. jami tier. Hans Ferdinand von Arnim. Der Austernbetrieb an den deutschen Nordseeküsten. ih ; Ten m ,

Zum Zollparlament. Am 8. Juli 1867 ist zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Königreichen Bayern und Württemberg, sowie den Großherzogthümern Baden und Hessen der Vertrag über die Fortdauer des Deutschen Zoll⸗ und Handelsvereins abgeschlossen worden Obwohl die zwischen den deutschen Staaten unter dem

16. Mai 1865 getroffene frühere Vereinbarung ihr vertrags⸗

mäßiges Ende noch nicht erreicht hatte, so erschien doch ein neues Abkommen durch die inzwischen veränderte politische Ge⸗ staltung der Verhältnisse in Deutschland geboten, wenn auch eine materielle Abänderung der finanzwirthschaftlichen Grund⸗ prinzipien des gemeinsamen Zoll⸗ und Handelssystems dabei nicht beabsichtigt war. Dem entsprechend ist in letzterer Hinsicht die Basis des oben bereits erwähnten Vertrages vom 16. Mai 1865 durch die Uebereinkunft vom 8. Juli 1867 nicht verlassen. Dagegen erforderten die formellen Bestimmungen über die Gemeinschaft der Gesetzgebung und der Verwaltungs⸗Einrichtungen wegen der im Norddeutschen Bunde verfassungsmäßig festgestellten Zu stände eine wesentliche Modification. An die dort getroffene ,, schließt sich denn auch der Vertrag vom 8. Juli 1867 an.

Die Gesetzgebung über Eingangs- und Ausgangs-Abgaben, über die Durchfuhr und die einer konventionsmäßig überein⸗ stimmenden Besteuerung unterliegenden Productions- und Handels ⸗Artikel (Art. 3), sowie über die in den Zollausschlüssen (Art. 6) zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze erforder⸗ lichen Maßregeln wird analog nach Maßgabe der Verfassung im Norddeutschen Bunde, nunmehr durch den Bundesrath des Zollver⸗ eins, als gemeinschaftliches Organ der Regierungen, und durch das Zollparlament, als gemeinschaftliche Vertretung der Be⸗ völkerungen, ausgeübt. Die Uebereinstimmung der Mehrheits⸗ Beschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Vereinsgesetze erforderlich und ausreichend. (Art. 7.)

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Norddeutschen Bundes und der Süddeutschen Staaten. In dem Bundesrathe führen Preußen 17, Bayern 6, Sachsen 4, Württemberg 4, Baden 3, Hessen 3, Mecklenburg⸗Schwerin 2, Braunschweig 2, und Sachsen⸗Weimar, Mecklenburg-⸗Strelitz, Oldenburg, Sachsen⸗Meiningen, Sachsen⸗-Altenburg, Sachsen⸗ Koburg⸗Gotha, Anhalt, Schwarzburg⸗Rudolstadt, Schwarzburg⸗ Sondershausen, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß juͤngere Linie, Schaumburg⸗Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Ham— burg je eine Stimme, so daß die Gesammt⸗Summe der Stim—

men im Bundesrathe 58 beteägt. (Art. 8, § 1.) Jeder Ver⸗ einsstaat kann soviel Bevollmächtigte zum Büundesrathe er⸗

nennen, wie er Stimmen hat, doch darf die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. (Art. 8, S 2.) . .

Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Aus⸗

üsse:

1) Den Ausschuß für Zoll! und Steuerwesen. Die Mit glieder dieses Ausschusses sind gegenwärtig: der Wirkliche Ge⸗ heime Rath von Pommer⸗Esche (in dessen Behinderung der Ge⸗ heime Ober⸗Finanzrath Hennnig) für Preußen, der Skaatsrath von Weber für Bayern, der Geheime Finanzrath von Thümmel für Sachsen, der Ober⸗Finanzrath Riecke für Württemberg, der Geheimrath von Liebe für Braunschweig. Stellvertreter: der Geheime Ober⸗Steuerrath Ewald für Hessen und der Drost und Kammerherr von Oertzen für Mecklenburg⸗Strelitz.

2) Den Ausschuß für Handel und Verkehr. Die zeitigen Mitglieder sind: Der Präsident des Bundes⸗-Kanzler-⸗Amtes Delbrück (in dessen Behinderung der Wirkliche Geheime Legations⸗ Rath von Philipsborn) für Preußen, der Ministerial-Hirektor, Geheime Rath Dr. Weinlig für Sachsen, der Ministerial⸗Rath Kilian für Baden, der Geheime Ober-⸗Steuer-Rath Ewald für Hessen, der Senator Dr. Kirchenpauer für Hamburg. Stellver- treter: Der Ober⸗Finanz⸗Rath Riecke für Württemberg und der Senator Gildemeister für Bremen.

3) Den Ausschuß für Rechnungswesen. Die Mitglieder sind jetzt: Der Wirkliche Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath Guͤnther lin dessen Behinderung der Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath Henning) für Preußen, der Ober⸗Holl⸗Rath Gerbig für Bayern, der Ge⸗ heime Finanz⸗Rath von Thümmel für Sachsen, der Geheime Qber⸗Steuer⸗Rath Ewald für Hessen, der Ministerial Rath Dr. Dippe für Mecklenburg⸗Schwerin, der Geheimrath von Liebe

für Braunschweig, der Senator Dr. Curtius für Lübeck. Stell⸗ vertreter: Der Ober⸗Finanzrath Riecke für Württemberg, der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Freiherr von e hen fi 2 oma lußer diesen 3 vertragsmäßig zu bestellenden Ausschüssen ist mit Rücksicht auf die neu ins Leben tretende d noch ein »Ausschuß für die Geschäfts-⸗Ordnung«, gleich den 3 bereits oben angeführten, vom Bundesrathe gewählt. Dieser besteht aus dem Präsidenten des Bundeskanzler-Amtes, Delbrück, für Preußen, dem Staatsrath von Weber für Bayern, dem Geheimen Legationsrath Freiherrn von Spitzem⸗ berg für Württemberg, dem Staatsrath von Müller für Mecklenburg⸗Schwerin und dem Staatsminister Wirklichen Ge⸗ heimen Rath, Freiherrn von Seebach für Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. Die Zusammensetzung der 3 vertragsmäßigen Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu er— neuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. (Art. 8 §. 3.) Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Zollparlament zu erscheinen, und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Re— gierung zu vertreten. (Art. 8 §. 4) Das Präsidium steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung desselben berechtigt ist, im Namen der vertragenden Theile Handels- und Schifffahrts— Verträge mit fremden Staaten einzugehen. Zum Abschluß dieser Verträge ist die Zustimmung des Bundesrathes, und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Zollparlamentes erfor—⸗ derlich. (Art. 8 §8. 6) Dem Präösidium steht es zu, den Bun— desrath gi berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. (Art. 8 §. 7) Die Berufung findet alljährlich statt und muß erfolgen, sobald das Zollparlament zusammentritt (Art. 8 §. N, oder wenn sie von einem Drittel der Stimmenzahl ver— langt wird. (Art. 8 §8. 9) Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte daselbst gebührt dem Vertreter Preußens (Art. 8 §. 10), bei Stimmengleichheit entscheidet auch dessen Präsidial-Stimme. (Art. 8 §. 12. Durch Allerhöchste Verord⸗ nung vom 16. November 1867 ist der Vorsitz dem Kanzler des Norddeutschen Bundes übertragen. Der Beschlußnahme des Bundesrathes unterliegen alle der vertragsmäßigen Zu⸗ stimmung des Zollparlamentes zu unterbreitenden 66 lichen Anordnungen, die zu deren Ausführung erforder- lichen Verwaltungs ⸗Vorschriften und Einrichtungen, dabei wahr⸗ genommene Mängel und die schließliche Feststellung des Ertra— . der Zölle und der in den Art. 3 und 4 näher bezeichneten euern.

Das Zollparlament besteht aus den 297 Mitgliedern des Reichstages des Norddeutschen Bundes und S5 Abgeord⸗ neten aus den Süddeutschen Staaten, welche durch allge—⸗ meine und direkte Wahl mit geheimer Abstimmung nach Maßgabe des Wahl-Gesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 15. Oktober 1866 auf drei Jahre gewählt werden. (Art. 9 §. 1 und 6) Die Berufung, Froͤff⸗ nung, Vertagung und Schließung der Versammlung geschieht durch das Präsidium. Die Berufung erfolgt, wenn das legis— lative Bedürfniß den Zusammentritt erforderlich macht, oder ein Drittheil der Stimmen im Bundesrathe denselben verlangt. (Art. 9 § 5.) Innerhalb des Kreises der in Art. 7 bezeichneten Angelegenheiten hat das Zollparlament das Recht, Gesetze vor⸗ zuschlagen und an dasselbe gerichtete Petitionen dem Bundes- rathe des Zollvereins resp. dessen Vorsitzenden zu überweisen. (Art. 9 § 4). Die Verhandlungen des Zollparlaments sind oͤffentlich. Art. 9 §. 3) Zu seiner Auflöͤsung ist ein Beschluß des Bundesrathes des Zollvereins unter Zustimmung des Praäͤ— sidiums erforderlich. m Falle der Auflösung müssen inner⸗ halb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auf⸗— lösung das Zollparlament selbst versammelt werden. Die Auf⸗ lösung des Norddeutschen Reichstages macht neue Wahlen in den Süddeutschen Staaten nicht erforderlich. (Art. 987.) Ohne Zustim⸗ mung des Zollparlaments darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wie⸗ derholt werden. Art. 9 §. 8) Das Zollparlament prüft die Legi⸗ timation seiner Mitglieder und entscheidet darüber insoweit, als nicht bereits vor seinem Zusammentritte über die Legitimation seiner dem Norddeutschen Reichstage angehörenden Mitglieder entschieden ist. Es regelt selbstständig seine Geschäfts-Ordnung und erwählt selbstständig seinen Präsidenten, seinen Vice⸗Präͤ—=