1868 / 102 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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an die Victoria ⸗National Invaliden · Stiftung, welcher derselbe hierdurch überwiefen wird, erfolgt auch daß die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗ Gefellschaft berechtigt ist, das gedachte Kapital so lange zu behalten und an die Victoria. National Invaliden Stiftung nur die Zinsen deffelben mit 4 pCt. vom 1. Januar 1868 ab in halbjährigen Dialen abzuführen, bis sie sich nach vorhergegangener sechsmonatlicher Kündi⸗ gung basselbe baar auszuzahlen entschließt.

§. 7. Die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn ˖ Gesellschaft soll berechtigt und verpflichtet fein, nach dem Ablauf des Jahres, worin die leßte Ausloofung oder Kündigung der ersten Emission von 2 Millionen Thalern Prioritäts Obligationen der Nordbahn in Gemãäßheit des §ę. 4 des betreffenden Privilegiums stattgefunden hat, sämmtliche in Gemäßheit des §. 4 dieses Vertrages nicht umgetauschte Actien der Rordbahn gegen Zahlung von 70 Thalern pro Actie nach einer sechs Monate vorhergehenden Kündigung einzulösen. Hierdurch wird die Rordbahn mit ihrem gesammten unbeweglichen und beweglichen Zu⸗ behör, insbesondere mit ihrem Betriebs Material, den Reserve⸗ und Erneuerungsfonds, überhaupt mit allen dem Unternehmen der Nord⸗ bahn antlcbenden Rechten Und Verpflichtungen ohne Weiteres Eigen- thum der Bergisch.Märkischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft und die Auflösung der Nordbahn ⸗Gesellschaft ohne Weiteres herbeigeführt, deren Liqui. dation die Direction der Bergisch⸗Märkischen Eisenhbahn Gesellschaft für deren Rechnung hierdurch übernimmt. Die Hessische Nordbahn Gesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer Weise ihre Auflösung zu be⸗ schließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu ändern, oder ab⸗ gesehen von der im §. 6 des jüngsten Statut ⸗Nachtrages der Nordbahn event. bereits beschlofsenen Erweiterung auszudehnen, oder Bestand- theile ihres Eigenthums zu veräußern oder zu verpfänden oder ihr Grundkapital durch Emission von Actien oder Anleihen (mit Aus⸗ nahme der vorstehend am Schlusse des §. 5 bezeichneten) zu erhöhen.

Die Nummern der in Gemäßheit des §. 4 nicht umgetauschten Nordbahn -⸗Actien, welche in Folge der vorbemerkten Kündigung zur

bestimmten Zahlungszeit nicht eingelöst werden möchten, werden zehn

ahre hintereinander Behufs Empfangnahme der Zahlung jährlich öffentlich aufgerufen. Dien fh Actien, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung präsentirt sind, werden durch diese Säumniß ohne Weiteres werthlos, welches alsdann unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Actien öffentlich bekannt gemacht wird. Die Kosten dieser ekanntmachungen werden aus dem auf die nicht eingelösten Actien fallenden Kapital- Betrage entnommen, dessen Ueberschuß sodann der Beamten⸗Pensions⸗ und Unterstützungs⸗Kasse der Bergisch⸗Märkischen Bahn zufällt.

Bei der Einlösung der Actien sind die beim Ablaufe jener, im Eingange dieses Paragraphen stipulirten sechsmonatlichen Kündigungs⸗ frist noch nicht zahlfälligen Dividendenscheine resp. Zins- Coupons mit abzuliefern, widrigenfalls der Geldbetrag derselben von der Abfindung ad 70 Thlr. in Abzug gebracht wird.

§. 8. Das gesammte Beamten. und Dienstpersonal der Hessischen Nordbahn geht mit n,, der Königlichen Eisenbahn ⸗Direction zu Cassel (efr. §. I) in den Dienst der K erwaltung der Ber gisch⸗Märkischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft über, welche die mit jenem

Personal zur Zeit bestehenden Verträge zu erfüllen hat. Die für

die Beamten der Nordbahn, deren Wittwen und Kinder hestehende Pensions. und Unterstützungskasse, die Beamten -Sterbekasse, sowie die Arbeiter ⸗Kranken⸗ und Unterstützungskasse bleiben nach den betreffenden Statuten bestehen, wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Veremi . der , ., Kassen mit den ent—⸗ sprechenden der Bergisch. Märkischen Bahn zu Stande kommt. Die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn . Gesellschaft tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Hessischen Nordbahn übernommenen Ver—⸗

bindlichkeiten ein. §ę. 9. Die auf das Jahr 1867 fallende Dividende der Aetionairc

der Rordbahn wird von der seitherigen Vertretung der Gesellschaft, oder aber fofern die Verwaltung der Bahn schon früher an die Königliche Eisenbahn⸗Virection zu Elberfeld übergegangen sein möchte von dieser leßteren berechnet und nach Anhörung des Gutachtens der Deputation der Nordbahn⸗Actionaire vom Königlichen Handels⸗ Ministerium festgesetzt.

10. Die Behufs dieses Vertrags ⸗Abschlusses entstehenden ge⸗ richtlichen resp. notariellen und Stempel -⸗Kosten übernimmt die Bergisch- , , Eisenbahn Gesellschaft. Behufs Berechnung der Letzteren wird bemerkt, daß das für die Uebertragung des Cigenthums der Nordbahn an die Bergisch⸗Märkfische Eisenbahn-Gesellschaft stipulirte, im 5§. 7 bezeichnete Entgeld zu A3 für das Mobilar- und zu 5s für das Immobilar⸗Vermögen der Nordbahn gewährt ist.

assel und Elberfeld, den 710. März 1868.

Formular l. Serie JI. . ssische Rordbahn -Gesellschaft essische Nordbahn⸗Gese aft. Zins -⸗Coupon Nr. .....

zu der Actie der dessisthg Nordbahn ˖ Gesellschaft

Zwei Thaler fünfzehn Silbergroschen hat Inhaber dieses Coupons vom ab aus der Hauptkasse der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft und an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen zu erheben. Dieser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen 4 Jahren nach dem Fälligkeits = Ter mine ar Zahlung präsentirt wird.

Elberfeld, den... 18.

Königliche Eisenbahn Direction.

Formular II. Hessische Rordb ahn ⸗Gesellschaft. Talon zu der Actie der i n. Nordbahn ˖ Gesellschaft

r. Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe vom ... 7... ab an den durch oͤffenkliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die te Serie der Zins ⸗Coupons für die Jahre bis sofern nicht vom Inhaber der Aetie bei der unterzeichneten Direction rechtzeitig gegen diese Ausreichung Widerspruch erhoben wird, in welchem Falle die Ausreichung der neuen Coupons an den Inhaber der Actie erfolgt. Elberfeld, .

Nachtrag zu dem Statute der Berg isch⸗Märkischen Eisenbahn ⸗Gesell schaft.

8. 1. Auf die Hessische Nordbahn, deren Betrieb nach Maßgabe des zwischen der Nordbahn und der Bergisch-Märkischen Eisenbahn ˖ Gefellschaft abgeschlossenen Vertiages von letzterer übernommen wird, finden nach dieser Uebernahme die im 8. 5 des mittelst Allerhöchster Konzession vom 5. August 1861 (Geseß · Sammlung pro 1861 Seite 760 seq;,) für die Zwelgbahn Letmathe-⸗Iserlohn bestätigten Statut Nachtrages enthallenen Bestimmungen, sowie die in dem Vertrage über Vau und Betrieb der Ruhr Sieg - Bahn vom 13. 14. Februar 1856 wegen Vertheilung der Betriebskosten enthaltenen Festsetzungen, ingleichen die ber die Beschaffung und Verzinsung der Betriebsmittel

uneingeschränkte Anwendung. . § 2. Bezüglich der im 8. 3 des am 1. Oktober 1866 Allerhöchst

genehmigten Statut Nachtrags (Gesetz Sammlung pro 1866 Seite 619) vorgefehenen Fortführung der Ruhrthalbahn wird nunmehr unter Zustimmung der Königlichen n,, ,, definitiv bestimmnt, daß die Bahn nicht direkt nach Cassel, sondern nach Warburg geführt und nach näherer Festsetzung des Königlichen Handelsministeriums dort an die Westfälische Staatsbahn angeschlossen oder zum unmittel— baren Anschlusse an die Nordbahn weitergeführt werden soll.

Im Falle des Anschlusses an die Westfälische Bahn ist die Ber. gisch⸗Märkische Eisenbahn ⸗Gesellschaft, sofern nicht eine anderweite Ver. ständigung mit der Königlichen Staats-⸗Eisenbahn ⸗Verwaltung erfolgt, verpflichtet und berechtigt, den Betrieb 39 der Strecke Warburg⸗ Haueda unter den vom Staate mit der Hessischen Nordbahn verein barten, zur Zeit gültigen , fortzuführen

5. 3. Ber §. 1 dieses Statut⸗Nachtrages findet auch auf die in S8. W und 3 vorstehend bezeichneten Eisenbahnstrecken Anwendung.

§. 4. Die im 8. 5 des für die Ruhrthal Bahn am 1. Oftober 1866 genehmigten Statut ⸗Nachtrages dem Unternehmer einer Bahn von Cöln nach Meschede und Cassel event. auferlegte Verpflichtung wird dahin erweitert, daß dieser Unternehmer außer den dort be—

eichneten Bahnstrecken auch die Nordbahn und deren etwa von der

ergisch⸗Märkischen Eisenbahn Gesellschaft unternommenen Erweite⸗ rungen mit allen guf beiden ruhenden Verpflichtungen zu übernehmen und der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn - Gesellschaft alle von ihr für den Nordbahn ⸗Erwerb vertragsmäßig geleisteten Zahlungen, ins beson. dere den Nominal Betrag der an die Rordbahn Actionaire für deren Actien umgetauschten 5prozentigen Prioritäts Obligationen (efr. S. des betreffenden Vertrags) zu ersetzen und die gesammten Anlagekosten der Erweiterungen zu erstatten hat.

Privilegium der Bergisch · Märkischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft zur Emission von 8 Millionen Thalern Nordbahn-⸗Prioritäts Obligationen. Vom 17. April 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c. Nachdem die Bergisch Märkische Eisenbahn. Gesellschaft auf Grund des mit der Hessischen Nordbahn ⸗Gesellschaft abgeschlossenen Betriebs. Ueberlassungs , resp. Kauf ⸗Vertrages vom 7/19. März 1868 darauf angetragen hat, ihr zum Zwecke des darin stipulirten Umtausches der Actien der Nordbahn - Gesellschaft in Prioritäts Obligationen, resp. behufs Gewährung der stipulirten Kapital Abfindung an die Actio⸗ naire der Nordbahn die Ausgabe der gedachten, auf den Inhaber lautenden Prioritäts-⸗Obligationen im Gesammt Nomingl Betrage von acht Millionen Thalern zu gestatten, wollen Wir in m, , , der Gemeinnützigkeit des Unternehmens und in Gemäßheit des 8. des Gesetzes vom 17. Mai 1833 durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung hierzu unter den nachfolgenden Bedingungen ertheilen.

. S. 1. Die zu emittirenden Obligationen werden unter der Be⸗ zeichnuug: »Nordbahn⸗Prioritäts ⸗Obligationen der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft« nach dem anliegenden Schemg A. unter fort laufenden Nummern in Apoints von 500 und 109 Thalern stempel frei ausgefertigt. Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. Dieselben werden von der Königlichen Eisen. bahn ⸗Direction unterschrieben und von einem Beamten der letzteren kontrasignirt. Die für diese Obligationen nach dem ferner anlie enden Schema B. auszufertigenden Zinscoupons, sowie die Anweisungen zu deren Empfange (Talons) werden mit dem Faesimile der Direction versehen und von einem Beamten derselben unterschrieben. Die erste Serie der Zinscoupons für zehn i nebst Talon wird den Obli⸗ gationen beigegeben. Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden zehn⸗ jährigen Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite zehn Jahre neue Zinscoupons und Talons ausgereicht Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons, durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Coupons quittirt

wird, sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obligation bei der

mit der Königlichen Staats- Regierung getroffenen Vereinbarungen

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Königlichen Eisenbahn-Direction rechtzeitig schriftlich Widerspruch hoben ist. Im Falle eines solchen Widerspruches erfo ĩ 4 2 2 d n r 94 e ef ö , . . 2. Die Inhaber dieser Obligationen erhalten, vorbehaltli e. der Vorzugsrechte der bereits früher für das lane r . . zordbahn und der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn emittirten“ Priori= täts Obligationen und der nach §. 3Z in fine des Privilegiums der

Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft vom 8. Dezember 1866 für

die Bergisch. Märkische Bahn noch aufzunehmenden weiteren Anleihe,

jährlich fünf Prozent Zinsen, welche zunächst auf den der Bergisch=

Märkischen Eisenbahn⸗-Gesellschaft zufließenden Reinertrag der Nord⸗

bahn, beziehungsweise auf die Dividende der von ihr erworbenen

Nordbahn ⸗Actien, und soweit diese Beträge zur Deckung der Zinsen nicht ausreichen sollten, auf den jährlichen Reinertrag des Bergisch⸗ Märlischen Eisenbahn⸗Unternehmens radizirt werden.

Die Zinsen werden in halbjährlichen Raten postnumerando am J. Juli und 2. Januar von, der Königlichen Eisenbahn-⸗Haupt-⸗Kasse in Elberfeld, so wie an den in Berlin, Cassel und nach dem Ermessen der Königlichen Eisenbahn⸗-Direction sonst noch zu errichtenden und gehörig (efr. §. 19) zu publizirenden Zahlstellen ausbezahlt.

Der vorbezeichnete jährliche Reinertrag der Hessischen Nordbahn, resp. der Bergisch · Märkischen Bahn, besteht aus dem nach Deckung der laufenden Verwaltungs Unterhaltungs. und Betriebskosten, der Beiträge zu den Reserve⸗ und Erneuerungs⸗Fonds, so wie der Zinsen und planmäßigen Amortisations Beträge der im Eingange dieses Paragraphen wegen ihrer Vorzugsrechte erwähnten Prioritäts ⸗Obli- gationen der Nordbahn, resp. der Bergisch⸗Märkischen Bahn übrig bleibenden Betrage der gesammten Jahres⸗Einnahmen beider Bahnen.

„Die Zinsen der auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Prioritäts Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier ,. von den . . ett gn . , . Zahlungs⸗ erminen an gerechnet, ni eschehen ist, verfallen zum Vortheil der Bern h Mt art ichen Ge selsche t .

§. 3. Die Prioritäts Obligationen unterliegen der Amortisation durch Ausloosung, welche im Jahre 1889 beginnen soll und wozu aus dem vorbezeichneten Neinertrage der Hessischen Nordbahn resp. des BergischMärkischen Eisenbahn ⸗AUnternehmens jährlich der Betrag von zwanzigtausend Thalern und die ersparten Zinsen der amortisirten Obligationen verwendet werden.

Die Ausloosung findet jedesmal im Monat Juli (zuerst im Juli 1880) statt, und die Auszahlung der zur Amortisation gelangenden Obligationen erfolgt am 2. Januar des nächstfolgenden Jahres.

Der Verwaltung der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn bleibt das Recht vorbehalten, sowohl den Amortisations-Fonds beliebig zu ver stärken und dadurch die Tilgung der PrigritätsObligationen zu be⸗ schleunigen, als auch sämmtliche Prioritäts⸗Obligationen durch die öffentlichen Blätter . Zeit mit sechsmonatlicher Frist zu künd igen und durch Zahlung des Nominalwerthes einzulösen.

. 8 4. Die Aüusloosung der alljährlich zu amortisirenden Priori. täts⸗Obligationen geschieht in Gegenwart eines Mitgliedes der König. lichen Eisenbahn · Direction und eines protokollirenden Notars in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu ien den Inhabern der Prioritäts⸗Obligationen der Zutritt ge—⸗

attet ist. 5. Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts⸗-Obligationen werden binnen 14 Tagen nach Abhaltung des im §. 4 gedachten Termins bekannt gemacht.

Die Auszahlung der ausgeloosten, sowie der in Gemäßheit des §. 3 in fine gekündigten Obligationen erfolgt an den im S. 2 bezeich- neten Zahlstellen, an die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts ⸗Obli= gationen gegen Auslieferung derselben und der dazu gehörigen noch nicht fälligen Zins-Coupons und der Talons.

Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden an dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet, sobald dieselben zür Zahlung präsentirt werden. Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Ver⸗ zinsung jeder Prioritäts-Obligaton mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem dieselhe ausgelöost oder sonst gekündigt und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht ist.

Die in Folge der Ausloosung oder sonstigen Kündigung einge⸗ lösten Prioritäts-Obligationen werden in Gegenwart eines Mih glicde⸗ der Königlichen Eisenbahn-Direction und eines protokollirenden Notars verbrannt, und es wird eine Anzeige darüber durch öffentliche Blätter bekannt gemacht.

S.. 6. Diejenigen rioritäts Obligationen, welche ausgeloost resp. . sind, und welche ungeachtet der Bekanntmachung in öffent— ichen Blättern nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen? werden während der nächsten zehn Jahre von der Königlichen Eisenbahn⸗ Direction alljährlich einmal Iffentlich aufgerufen. Gehen sie dessen⸗ ungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffent⸗ lichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus den selben an das Gesellschafts⸗ Vermögen, was von der Direction öffent⸗ lich bekannt gemacht wird. Obgleich also aus dergleichen Prioritäts⸗ Obligationen keinerlei Verpflichtungen für die Gesellschaft in späterer

eit abgeleitet werden können, so steht doch der General- Versammlung

ei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeits—⸗

ücksichten zu beschließen. . .

9 7. Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind nicht befugt, die Rückzahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maßgabe der im §. 3 enthaltenen Amortisations ⸗Bestimmungen zu fordern, ausgenommen: aj wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftsmäßig präsentirte Zinscoupons aus den zu deren Zah⸗ lung disponiblen Rein ⸗Erträgen länger als 6 Monate unberichtigt bleibt; BR wenn der Transpértbetrieb auf den zum Unternehmen der Bergisch Märkischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft gehörigen Bahnen aus Ver⸗

In heiden Fällen bedarf es einer Kündigung nicht, sondern das ,. kann von dem Tage ab, an a c. . älle ein ner e gen, h, . war zu a) bis zur Einlöͤsung der

Coupons, um ĩ i er⸗ ben, k 6 1d b) bis zur Wiederherstellung des unter .S. Den Inhabern von Prioritäts⸗Obligatio : zu den e , n e, der de , rn eng t ger, ni Geselsschaft frei, jedoch haben sie als solche nicht das Recht, sich an den Verhandlungen oder Abstimmungen zu betheiligen. „Sr. Für die Mortification angeblich verlorener oder vernichteter Prioritäts Obliggtionen findet das im §. 35 des Statuts der Ber— ,,, Eisenbahn ⸗Gesellschaft vorgeschriebene Verfahren An⸗ 3 Zins. Coupons und Talons können weder aufgeb ; tifizirt werden, jedoch soll Demjenigen, welcher ö. . lheschn noch vor Ablauf der Verjährungsfrist (efr. 5. bel der Direction . Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung 3 Wbligation oder sonst in glaubhafter Weise nach dem Ermessen ö. , , ,. Ablauf . Verjährungsfrist der Betrag . is da i ; ö , ,. hin nich realisirten Zinscoupons gegen I09. Die vorstehend erwähnten öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch den Staats ⸗Anzei ine i 6 ͤ . * e ,. zeiger, eine Berliner, Cölner, Casseler

Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegi Allerhöch sieigenhändig vollzogen und . . r nen, an, ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen ö. Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten es Sr nn fh * ö Dritter zu präjudiziren.

ige Pr ist = ben c r , ge Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung Gegeben Berlin, den 17. April 1868.

(L. S.) Wilhelm. von der Heydt. Graf von Itzenplitz. Dr. Leonhardt.

18..

Königliche Eisenbahn⸗Direction.

über Thaler preußisch Courant.

.

giums emittirten Kapitale in Prioritäts-

Mär kischen Eisenbahn-Gesellschaft, w

Nordbahn - Prioritäts-Obligation

.Thalern an dem in Gemäßheit des umstehend abgedruckten für die Jahre

Inhaber dieser Prioritäts Obligation hat einen Antheil von S Allerhöchsten Privile

Elberfeld, den 1868 bis 1877 und Talon.

20 Zins ⸗Coupons der

Obligationen der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn Gesellschaft. Serie I.

gegeben worden:

R Dieser Obligation sind bei⸗

& Bergisch

u gvqguzznJ 2p IAP G- PpIIBa2

Beigegeben: 20 Zinscoupons der Serie

K

Stamm-⸗Ende Nordbahn⸗Prioritäts Obligation Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft, Unterzeichnet von Contrasignirt von für die Jahre 1868 - 1877 und Talon

a B.

S Bergisch ⸗Märkische itz nz oezn . Ceselitf ffn Talon zu der Nordbahn-⸗Prioritäts⸗Obligation.

Nr gehörig. Inhaber empfängt gegen Rückgabe dieses Talons an den durch

schuiden der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört.

öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die . . te Serie von

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