Die Art. 13 bis 17 betreffen die Behandlung von Schiffen beim Einlaufen in Unglücks. oder Nothfällen, sowie von Havgrie⸗- und Brandgütern, ferner die Erhebung und Befahrung aller natürlichen Chausseen 2c. und die Beförderung des Eisenbahnverkehrs; d lichen Verabredungen hierüber sind wörtlich aus den früheren Ver⸗ trägen übernommen.
Art. 18 enthä der beiderseitigen Unterthanen.
vorbezeichneten Prioritäts Obligation, nhaber der Obligation bei der unter- protestirt worden ist. iderspruchs erfolgt di .
Königliche Eisenbahn ˖ Direction.
Stück Zinscoupons zur cht dagegen von dem ten Direction rechtzeit lle eines solchen neuen Coupons an den Inhaber der
Elberfeld, den.
von Abgaben für die Benutzung e Ausreichung der und künstlichen Wasserstraßen,
ie bezüg⸗
lt eine Erleichterung bezüglich des Gewerbebetriebs rseit Der frühere Vertrag war hier mit den Vorschriften der Zollvereinigungs Verträge vom 16. Mai 1865 Art. is und vom 8. Juli 1867 Ärt. 25 conform und enthielt nur die — efugniß der Unterthanen des einen Theils, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum Befugniß geübt werde von den Unter= zes einen The Abgabe entrichtet werden solle, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eige⸗ Unterthanen unterworfen seien. Diese Bestimmung ist dahin er⸗ weitert, daß die angehörigen der vortragenden Theile in Bezug auf den Antritt, den Betrieb Und die Abgaben von Handel und Gewerbe Blos für die Apotheken und Nach Nr. 13 1 des
Ausgefertigt.
Bergisch ⸗Märkische FEisen bahn ⸗Gesellschaft. Serie J. ö Vorschrift, daß der
gegeben, und im Falle diese
Inhaber ; , . thanen des einen Theils keine
empfängt am Coupon an den durch öffentlich Thlr. ..... 39 . Pf. preu Königliche Eisenbahn ⸗Direction. , enn fan Ausgefertigt.
insen von Prioritäts Obligationen, deren Erhebung innerhalb von dem in dem vorst lungstermine an gerechnet, nicht
der Gesellschaft.
estellt sind.
den Inländern völlig gleich lusnahme gemacht.
die Hausirgewerbe ist eine Schlußprototolls tritt diese Bestimmung in denjenigen deutschen Staa— ten, deren Gesetzgebung in Hinsicht auf den bezeichneten Gegenstand zwischen In: und Ausländern unterscheidet, erst vom 1. Januar 1869 ab 24 J ,
Nach Art. genießen die Angehörigen beider Theile den Schu für Bezeichnung oder Etiquettirung der Wen oder ö. , der den Inländern gewährt wird.
Die Art. 20 — 23 entsprechen den Art. 19—22 des Vertrages vom 11. April 1865. Sie betreffen das Recht, Konsuln zu ernennen, die Erstreckung des konsularischen Sch ren Theils, sofern dieser an dem betreffenden Orte keinen Konsul hat, enseitig Beamte zum Zwecke der Instruction der⸗ en abzuordnen.
ehenden Coupon bestimmten Zah.
geschehen ist, verfallen zum Vortheil
Sollparlaments⸗Angelegenheiten.
Die wesentlichsten Bestimmungen des nt zugegangenen Handels und ͤllverein und Oesterreich vom
Berlin, 30. April. dem deutschen ollvertrags zwischen dem Zo März 1868, — sind folgende: Artikel 1 — conform mit bestimmt, daß Verbote der Ein-, genständen der Staatsmonopole, oder für Kriegsbedürfnisse unter kommen dürfen. In Art. 2 wird zugestandenen Begünstigungen z nür diejenigen Begünstig Theile jetzt oder kunft en, welche anderen ind und ausdrücklich von Ler Anwendung eschlossen werden. Diese Be ür die nämlichen Gegenstän Ablauf dieser Verträge zugestande 3 werden die gege sichtlich der Einfuhr zugesagt. nur beim unmittelbaren Gebiets des einen Theils unmittelbare Uebergang ni Protokoll Nr. für wenige Artikel des Grenzverkehrs, Brod, Terpentin, Fußde
ollparlame
utzes auf Angehörige des ande⸗ rt. 1 des früheren Vertrages — Aus. und Durchfuhr nur bei Ge— aus sanitätspolizeilichen Gründen außerordentlichen Umständen vor⸗
und die Befugniß, ge selben an die Zollstel
Art. 24 endlich enthält nähere Bestimmungen über die Dauer des Vertrages, welcher vom 1. Juni 1868 ab beginnen und bis zum 31. Dezember 1877 in Kraft bleiben soll. Findet 12 Monate vor die⸗ sem Termin keine Aufkündigung statt, so bleibt der Vertrag gültig bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile denselben gekündigt hat.
Was die zahlreichen Aenderungen betrifft, welche der Vertrag vom 9. März 1868 an den beiderseitigen Zolltarifen bewirkt, so sind zur Gewährung einer besseren Uebersicht über den Umfang und die Bedeutung dieser Aenderungen dem Berichte verschiedene Beilagen bei⸗
der durch infuhr in
rung aller an dritte Staaten Ausgenommen hiervon sind che die mit einem der vertragenden ten Staaten genießen, sowie diejeni⸗ ch bestehende Verträge zugestanden Bestimmung aus⸗ können denselben Staaten höherem Maße auch nach
egenseitig die Gewäh zollverein
ünstigungen e in nicht n werden. / seitigen Verkehrserleichterungen hin— ährend der frühere Vertrag dieselben Ucbergange aus dem freien Verkehr des in das des anderen gewährte, ist jetzt der cht mehr zur Bedingung gemacht. Nach 3 wird in Oesterreich der unm Getreide, Säme⸗ cken, Glas ⸗ und Die beschränkenden Be⸗ emeinen Tarife lls unterliegen n das Gebiet des an⸗ t von Hamburg und keinen höheren Zöllen, als geführt würden.
dem Schluß⸗ ittel bare
Uebergang nur reien, Gärtengewächse, Vieh,
als Bedingung festgehalten. der früheren Verträge hinsichtlich der all n. — Nach Nr. 15 des Schluß ⸗Proto
Töpfergeschirr stimmungen sind weggelasse die aus den 3 deren übergehenden Waaren Bremen nach Oesterreich übergehenden, wenn sie aus den Zoll Der Art. 4 betriff ꝛ men hiervon sind im Zollverein nur 8 apierfabrication, in Desterreich: Fe zadern) und andere Abfälle zur Pap ikel aufgenommene , werden sollen, entspricht den B Art. 5j sichert gegenseitig di ngsabgaben zu. it den bisherigen Abred des Meß ⸗ und Markt- Art. 7, wegen gegen lichen Behandlun unterliegen, und egenüberliegenden Grenz- en übernommen. estimmt, n er belasten dürfen,
8 ——
ollausschlüssen des einen Theils i also auch die direk
ebieten des ersteren ein die Ausfuhr, welche frei sein soll; ausgenom⸗ umpen und andere Abfälle zur e und Häute, sowie Lumpen . Der in diesen keine Ausfuhrprämien gewährt Zollvereins.
8
K
1. Januar 1872 ab 80 Fl. , für Strohgeflech te, nämlich: Stroh⸗ bänder ohne Verbindung mit anderen Materialien (früher 10 Fl, jetzt 1F1., Geflechte aus Stroh ꝛc. ohne Verbindung mit anderen Materialien Sparterie früher 45 Fl. jetzt 25 Fl.) / Hüte 2c. aus insen und Palmblättern ohne Garnitur (früher leichen mit Garnitur , ferner für Seifen,
w /
ierfabrication.
estimmungen des e bereits bestehende Freiheit von Durch⸗ ewährt Art. 6 in Uebereinstimmung enden Begünstigungen eredelungsverkehrs.
bei der zollamt⸗ chein ⸗ Verfahren
früher 190 Fl. jetzt 6 F Stroh, Rohr, Bast, 2 Fl. 509 Kr. jetzt pro Stück 10 Kr. früher 262 Fl. 50 Kr. jetzt pro Stück nämlich: Schmierseife und gemeine feste Seife (früher 3 Fl. 15 Kr., jetz 1 Fl. 25 Kr) seine Seife in Täfelchen ze Früher 3 l.), parfümirte Seife (früher 15 Fl. 75 Kr., jetzt 5 Fl), für
2 Putzwgaren, auch künstliche Blumen J. 50 Kr jetzt 135 Fl. und vom 1. Januar 1872 ab 9h 1) i lei und Zinkweiß (früher 2 Fl. 56 Kr., jetzt 1 Fl.
9 Le.
— Ebenso g en die bereits beste sowie des sogenannten seitiger Verkehrserleichterun Waaren, die dem rt. 8, wegen möglichster Verlegung der einander Zollämter an einen Ort, sind aus den frü
Fl. 15 Kr. /
leidungen und P üher 262 eren Vertr
Theils nicht höh stimmt dies mit dem Vertra
In Art. 10 wird zur handels zwischen de Das Karte
daß innere Steuern die Erzeugnisse des anderen als die des eigenen Landes. vom 11. April 1865 überein.
rhütung und Bestrafung des Schleich; seitigen Gebieten das bisherige Zollkartel l und die auf dasselbe bezüglichen Abreden im Schlußprotokolle stimmen übrigens ganz mit den betreffenden Abreden
gkeit von Stapel! und Umschlags. tragenden Theile stimmt ebenfalls Vertrages überein.
acht, daß die Sch erden sollen. Dieser April 1805 insofern eine auch auf die Küstenschifffahrt bezieht. in dem Schifffahrtsvertrag zwischen dem N d Italien vom 14. Juli 1867 und dem österrei. vom 23. April 1867 das im Vertrage mit 1862 und ebenso in dem österreichisch⸗fran ˖ age vom 11. Dezember 1866 noch beibehaltene
zon größerem Umfange sind diejenigen Aenderungen in dem österreichischen Einfuhrtarife, welche jetrzt bei den Verhandlungen über den Vertrag mit dem Zollverein nachgegeben worden sind. Der jetzt vereinbarte Vertragstarif stellt nicht nur bei mehreren Artikeln, darunter namentlich bei verschiedenen Arten von Papier, ollfreiheit, beziehungsweise die mäßi⸗ : on wieder her, sondern gewährt auch r eine große Reihe derjenigen Waaren, welche in dem letztgedachten er, als in i863 tarifirt worden sind, . B. für einzelne aterigleisen, Spiegelglas, feinste Gewebe 2c, noch unter e v heruntergehende Zollerleichterungen; er erm ferner die im Jahre 1865 unverändert beibehaltenen Zölle von für groben Eisenguß, gemeine Lederwaaren, für einen Theil der gröͤ⸗ beren und mittelfeinen Gewebe u a. und, geht für die Einfuhr von Vieh, namentlich von Kühen, für die Einfuhr der feinen Lederwaaren, verschiedener Gewebe, namentlich der gemeinen und der feinen Wollen waaren, dann der seidenen Bänder, Sammete und der gemeinen Seidenwaaren, für die Einfuhr von so. weit oder auch noch weiter, als glichen mit 1853 der Fall gewesen ist.
n beider erneuert. dann bei
ohlglas die frühere ren Zw
früheren Vertrage überein. enzollsätze von 185 Art. 11 wegen der Unzuläãässi hten Gebiete der ver wörtlich mit dem Art. 11 des früheren
Im Art. 12 ist für die Schifffahrt ausgem des anderen Theils den ei Artikel enthält gegen den Erweiterung, al leicher Weise ist eutschen Bunde un
rechten in dem hre günsti rten von die Säße von 1853 enen gleichgestellt w ertrag vom 11.
8 er sich
chisch⸗italienischen Vertrage Frankreich vom 2. Au
sischen Schifffahrts ver rivilegium der Küstenschifffahrt aufgegeben.
ayence in den Erleichterungen ies schon im Jahre 1865 ver-
1773
Eine größere Reihe von Artikeln verbleibt inzwischen mit den im Jahre 1865 auf's Neue eingeführten oder erhöhten Zöllen fortgesetzt pelastet. Indessen sind immerhin auch derjenigen Artikel nicht wenige, für welche Oesterreich, gegenüber von den ollerhöhungen des Jahres 1865, zwar nicht die früheren Zwischenzollsaͤtze von 1853, aber doch ermäßigte Sätze hat eintreien lassen. In diese Kategorie fallen bie s. g. , furzen Waaren, die gefärhten baumwollenen Garne, das gefrischte und k Eisen, der raffinirte und der Gußstahl, Eifenbahnschienen, grobe Eisenwaaren, feines Leder u. s. w
Die wichtigeren Zollherabsetzun gen im osterreichischen Zoll⸗ Cichorien von
if beireffen: gebrannte oder gemahlene r 3 auf ff Fl. Ochsen und Sticre von 3 Fl. 5. Kr. auf 23 Fl Kühe von 2 FI. 10 Kr. auf. 1 Fl. 50 Kr ., Pferde und Füllen von 2. Il. auf 6, Wein auch Obstwein, Wein. und Obstmost von 6 Fl. auf 4 Fl. Nudeln und gleichartige Erzeugnisse aus Mehl von 2 Fi. 50 Kr. auf O, Sago und Sagosurrogate von 5 Fl. 25 Kr. auf 6. Schiefertafeln in lackirten oder poölirten Holzrahmen von, resp. 17 Fl. und 1 Fl. 50 Kr. auf 75 Kr unreines kohlensaures Kali von 5 Fl. auf O, Zaffer, Schmalle, Streuglas von 1 Fl. 50 Kr. auf 9, Eifen, rohes 2c. von 49 Kr. auf 25 Kr. Eisen, gefrischtes 26 sowie Eisenbahnschienen aus Eisen von 1 Fl. 50 Kr. auf 1 51. 25 Kr., roh vorgeschmiedete Maschinen. und Wagenbestandtheile von 2 Fl. 50 Kr auf 1 Fl. 25. Kr. schmiedeeiserne Nöhren von 4 Fl. auf 1 1. 25 Kr. rohes Gaahi in Blöcken oder Gußstücken von 1 Fl. 0 Kr. anf 75 Kr., Stahldraht, unpolirt von 431. auf 2 Fl., Bleidraht von 3 V, 50 Kr. auf 2 Fl. So Kr., Zink in Stangen, Platten, Blechen von 1 Fl. 50 Kr auf 75 Kr. Kupfer Messing 24, von 4 Fl. auf 3 Fl., gefärbtes ein und zweidrähtiges Baumwollengarn pon 13 J1. 15) Kr. auf 6 Fl., ge⸗ zwirntes Baumwollengarn von 13 Fl. I5 Kr. auf 9 Fl. rohes Leinengarn Maschinengespinnst) von 2 Fl. 53 Kr. auf 75 Kr.“ gebleichtes und gefärbtes Leinengarn ven 431. 50 Kr. auf 2 Fl. 50 Kr., Leinen Zwirn von 160 51. auf 6 Fl., gefärbtes 2c. Wollengarn von 13 Fl. 5 Kr. auf 6 Fl. Baumwollenwaaren und zwar: glatte, roh oder efärbt 2c. von 25 JI. auf 20 Fl., sammetartige, mehrfarbige 2c. von 5 Fl. auf 40 Il, Möbelneßze und bobbinetartige Vorhängestoffe von 70 Fl. auf 40 Fl., alle undichten mit Ausnahme der feinsten, wie Tülle 2c) von 75 Fl. auf 69 Fl. Tülle, Bobbinets 2c. und alle Waaren in Verbindung mit Metallfäden vom 1. Januar 1870 ab von 100 Fl, auf 80 Fl., Bindfäden von 13 Fl. 15 Kr. auf 6 Il, Bindfäden aus ute von 13 Ft 15 Kr. auf 3 Fl. Pfer & Hisch. 2c. Netze von 5 Fl. auf 6 Fl., deraleichen aus Jute von 25 Fl. auf 3 Fl dichte Feinenwaaren von 25 Fl. auf 20 Fl. Leinwand bis zu 50 Kett⸗ faden auf den Wiener Kurrentzoll, von 25 Fl. auf 10 Fl., bergleichen von mehr als 109 Kettfäden auf den Wiener Kur, rentzoll, dann Strumpf⸗ J Posamentier⸗ ꝛc. Waaren von 45 Fl. auf 40 Fl. Battiste, Gaze und Linon 2c. von 760 Fl. auf 60 Fl., Wollenwäaren, gewalkte anbedruckte c. von 25 Fl. auf 20 FI., sammetartige, ungewalkte dichte und bedruckte dichte, auch Posamen⸗ lierwaaren 2c. von 45 Fl, auf 490 Fl undichte, Shaivls und Shawl. tücher von 70 Fl.. auf 69 Fl. Schläuche aus Hanf mit Kautschuck überzogen, Maschinentreibrlemen 2c. von 25 Fi. auf 1 Fl., feines Wachstuch, Maler und Ledertuch von 10 F1. auf 5 Fl. Gewebe mit Kautschuck überzogen 2c. zu Krempelbelegen und zum Miaschinen. betrieb von 25 Fl. auf 5 Fl. , grobe Bürstenb inder⸗ und Siebmacher waaren von 3 Fl. auf 1 Fl., . dergleichen von 12 Fl. auf 7 Fl. nd vom 1. Janüar 1869 ab auf 6. Fl., graues Lösch⸗ und Kr. auf 0, Formerarbeit aus Asphalt. Stein ⸗ Fl. auf 1 Fl. geleimtes buntes, lithographirtes 2c. Fl. auf 1 Fl. 56 Kr. Gold. und Silberpapier von us Papier und Pappe von 12 Fl. auf an 6 Fl., Papier⸗ feines Leder,
fehr Waaren aus
ohgarem 2c. von resp. 7 Fl. 50 Kr. u fäden von jb Fl. auf 6
26. s. Fl. 50 Kr., und vom f O Glas⸗ Spiegel
. 18 Rot
12 FI. auf 50 Kr., s Flé, Steinwaaren von 12 Fl. auf. nuar 1859 an 65 Fl, Steingut und wei auf 2 Fl. 50 Kr., farbiges Porzellan und bindung mit anderen Materialien von 12 Fl. au . vom 15 Januar 1859 an 5 Fl., grober Eisengu und grobe Eisen waaren, als: Ambosse / 6 2c von 4 JJ. 50 Kr. auf 2 Fl. Drahistifte und Schrauben von 4 I. Z0 Kr. auf 3 Fl. 50 Kr. , alle vollständig abgeschliffenen ꝛc. Eisenwagren von 1271. auf 4 Fl. feine polirte Elsenwaaren von 12 Fl. auf 7 Fl. 50 Kr. und vom L Januar 1869 an 6 Fi. Wagen mit Leder oder Polsterarbeit von 195 l. pro Stück auf 75 Fl., musikalische Instrumente von 7 Fl. 50 Kr. auf 3 Fl. Maschinentheile aus Guß cken von 2 Il, auf 181. 33 Kr., der⸗ gleichen aus Schmiedeeisen oder Stahl von 481. auf? 19 dergleichen aus anderen unedlen Yectullen von FF. auf Fl. Gold. und Sil berm garen, Taschenuhren, echte Tressen von 262 FJ. 389 Kr. auf 75 Fl. echt ver⸗ goldete Ytetall perlen von joo Fl. auf 26 i. Verbindungen der hiedri. 9. belegten Webewaaren mit anderen daterialien von 100 Ji. auf 5 Fl, Ärmbänder 2c. aus Bein Holz 2c. auf Schnüre gefaßt von . Fl. auf 15 Fl., Tapioka, K i ö. Fl. B Kr. auf 75 Kr. nten und Tintenpulver von sl. au . . Auch in dem hir d rrichfshen us fuhr ⸗ Zolltarif sind einige
f Thaler, Kraftmehl, Stärke ꝛc. 10221
Aenderungen zu bemerken, indem der Ausfuhrzoll auf Knochen / . üße Hautabschnitzel, bis jetzs 75 Kr. pro Ctr., in Wegfall gekommen.
Weniger in das Zollsystem eingreifend, wenngleich ebenfalls nich unerheblich und in ihren Folgen nicht bloß auf den Verkehr mi Oesterreich allein sich beschrän end find die Aenderungen im Ver ein s Zolltarif. Von demselben können als für Oe erreich beson⸗ ders n tg folgende bezeichnet werden: die Aufhebung des Eingangs- zolles fur Pferde, ferner die Zollermäßigungen für Schlachtvieh, Wein, n,, Stärke, getrocknete Eichorien, Wachholder⸗ und
osmarinöl, Rohstahl, Sensen, Sicheln, Leinengarne, Papiere, einge ⸗ machte Früchte, Preßhefe.
Von volkswirthschaftlicher Bedeutung für den Zollverein stellt sich von den in dessen Tarif durch den Vertrag bewirkten Aenderungen namentlich die . des vereinsländischen Eingangszolles für Roheisen von 77 Sgr. auf 5 Sgr. pr Ctr. dar. Sodann sind her- vorzuheben die Zollermäßigungen für Leinengarne, für verschiedene Chemikalien, die Zollbefreiungen von Eisenvitriol und getrockneten Lichorien. Mehr tine finanzielle Tragweite ist, neben der auch in dieser Hinsicht bedeutsamen Herabsetzung des Roheisenzolles, der Er—= mäßigung der Eingangsabgaben für Wein, Hopfen, Schlachtvieh und der Aufhebung der Zölle für Pferde, getrocknete Cichorien und grünen Eisenvitriol beizulegen.
Die für Oesterreich wichtigeren Zollermäßigungen im Vereins⸗ Zolltarif betreffen namentlich; gebleichte undichte baumwollene Ge⸗ webe von 30 Thlr. auf 263 Thlr., grobe Bürstenbindecwaaren von 27 Thlr. auf 26 Sgr., kohlensaures Ammoniak, Salmiak 3c. von I§ Thlr. auf 15 Sgr., Sensen, Sicheln, Futterklingen von 23 Thlr. auf 15 Thlr., Hopfen von 25 Thlr. auf 13 Thlr., Behänge zu Kron leuchtern, Klasknöpfe ꝛc. von 25 Thlr. auf d Thlr., Glaspättchen zur Knopffabritation von resp. . und 4 Thlr. auf 15 Sgr. Borsten von 15 Sgr. auf 9] hölzerne Hausgeräthe und Möbel von 4 Thlr. auf 1Thlr., musikalische Instrumente von 4 Thlr. auf 2 Thlr., Über- sponnene Kautschuckfäden von 10 Thlr. auf 4 Thlr., feine Kautschuck ⸗ waaren von 10 Thlr. auf 7 Thlr. Kautschuckgewebe und Putzwagren aus solchen von 75 Thlr. auf 15 Thlr. feine Lederwaaren von 16 Thlr. auf 7 Thlr., rohes Leinengarn (Maschinengespinnst) von 2 Thlr. auf 15 Sgr , gebleichtes 2c. Leinengarn von 3 Thlr. auf 13 Thlr. gebleichte Seile, Taue 2c. von 4 Thlr. auf 15 Sgr. Nudeln und gleichartige Erzeugnisse aus Mehl Sago 2c. von 2 Thlr. auf O, Kraft- mehl, Stärke 2. von 2 Thlr. auf 15, Sgr., getrocknete oder gedörrte Cichorien von 15 Sgr. auf 0, Chokolade 2c. und künstliche Hefe von i Thlr. auf 7 Thlr., eingeniachte Früchte 29. von 7 Thlr. auf 5 Thlr., Wein von 4 Thir auf 2. Thlr., graues Löschpapier von 15 Sgr. auf O, ungeleimtes ordinaires Papier von 1 Thlr. auf 3 Thlr. fer⸗ tige nicht überzogene Schafpelze, Pelzfutter 2c. von 6 Thlr. auf 3 Thlr., Schiefertafeln von 4 Thlr. auf 3 Thlr., grobe Bürsten und Binsen ꝛc. von 3 Thlr. auf 4 Thlr., Hüte aus Holzspan ohne Garnitur pon 2 Sgr. pro Stück auf 29 Sgr. pro Ctrf, weißes Porzellan mit far⸗ bigen Randstreifen von 4 Thlr. auf 13 Thlr., Pferde von 15 Thlr. auf 6, Ochsen und Zuchtstiere von 25 Thlr. auf 15 Thlr., Kühe von 13 Thlr. auf 1 Thlr., Jungvieh von 1 Thlr. auf 3 Thlr.ͥ, Hammel von 5 Thlr. auf 5 Thlr. . .
Die Gesammtiwirkung der durch den Vertrag mit Oesterreich verein⸗ barten Aenderungen in dem Vereins- Zolltarif auf die Finanzen des Zollvereins ist in einer weiteren, dem Bericht angehängten Beilage berechnet worden. Danach würde der Ausfall von dem Zoll -Ertrage, unter der Voraussetzung, daß die Zoll ⸗ Ermäßigungen eine Mehr⸗ Einfuhr nicht herbeiführen würden, 13253, 174 Thlr. betragen. Es berechnet sich nämlich der Ausfall durch Zoll Befreiungen auf 165 667 Thlr., darunter W66 Thlr. für graues Löschpapier, 6000 Thlr. für Borsten, 6814 Thlr, für Nudeln 2c. 137236 Thlr. für getrock⸗ nete 2c. Tichorien, 623368 Thlr. für ferde. Der Ausfall durch Zoll - Ermäßigungen beträgt 1ů148,172 Thlr., darunter für: Wein Foo, 190 Thlr., Roheisen 207685 Thlr., rohes Leinengarn sz 511 Thlr., gebleichtes 2c. Leinenggrn 75/694 Thlr., Hopfen 19 680 Thaler, Behänge zu Kronleuchtern Glasperlen 24 16720 Thlr. Ham⸗ mel 15598 Thlr., Ochsen 12909 . kö Früchte 2c. 10, 988
r.
— Die Abtheilungen des deutschen Zollparlaments haben sich am 28. d. M. in folgender Weise konstituirt:
J. Abtheilung. Vorsitzender; v. Forckenbeck. Stellvertreter dessel⸗ ben: Frhr. v. Neumayr, Schriftführer: Graf v. Frankenberg, Stellver⸗ treter desselben: Lesse.
2. Abtheilung. Vorsitzender: Dr, Lowe / Stellvertreter . r, v. Reurath, Schriftführer: Tobias, Stellvertreter desselben: Br. Weigel.
3. 6 eilung. Vorsitzender; Jwesten, Stellvertreter desselben: Duncker, Schriftführer: Cornely, Stellvertreter desselben: Graf v. Kleist.
cker ü nl hren errerebe: r, Blunt. Steiipertreter deff, ben: v. Unruh, Wurf fu er. hr. Friedenthal, Stellvertreter desselben: Ausfeld.
k r e lung Vorsitzender; Graf Schwerin -Putzar, Stellver ⸗ treter desselben: Br. Tichmann, Schriftführer: Freiherr v. Dörnberg, Stellvertreter desselben: Dr, Marquardsen. ,
6. Abtheilung. Vorsißender: Graf zu w Wernigerode, Stellbertreter defftiben? Pr. Völk, Schriftführer: Bamberger, Stellver⸗ treter desselben: v. Seydewitz Bitterfeld).
7. Abtheilung. Vorsitzender: Freiherr v. Moltke 1 Stellvertreter desselben: Freiherr v. Roggenbach, Schriftführer: Dr. Fühling, Stell vertreter desselben: Stumm.
Das Amtsblatt der Norddeutschen Post. Verwaltung (3 35 vom 26. Aprih enthält eine General⸗Verfügung vom 24. April,
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