1868 / 104 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1810

Provinz Preußen. ö . Gumbinnen. a o n zur Kreis -⸗Obligation des Sens burger Kreises ;; J desen Racgab Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Hr. des Sensburger Kreises J Emission. .

Littr. ..... AM über Thaler à fünf Prozent Zinsen, die te Serie Zinscoupons für die 5 Jahre 18.. bis 18.. bei der Kreis ⸗Kommunal⸗Kasse zu Sensburg.

Sensburg, den ten . ; Die Kreisständische Kommission für die Chausseebauten im Sens burger Kreise.

Allerhöchster Erlaß vom 30. März 1868 betreffend die Ver⸗ leihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung mehrerer Chausseen im Kreise Braunsberg, im Regierungsbezirk Königs berg.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise Braunsberg, im Regierungsbezirk Königsberg, beabsichtig⸗ ten Bau der Chausseen: 1) von Frauenburg über die Haltestelle der Ostbahn Thiedmannsdorf nach Plaßwich an der Braunsberg⸗Worm⸗ ditter Chaussee, 7) von Wormditt über Alken nach Göttchendorf im Kreise Pr. Holland zum Anschluß an die nach Pr. Holland führende Chaussee, 35s von Mehlsack bis zur Heilsberger Kreisgrenze in der Richtung auf Heilsberg, 4 von Braunsberg bis zur Heiligenbeiler Kreisgrenze in der Richtung auf Lindenau, 5) von Wormditt bis zur Heilsberger Kreisgrenze in der Richtung auf Frauendorf genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Braunsberg das Expro⸗ riationsrecht fuͤr die zu diesen i rn erforderlichen Grund ücke, imgleichen dem genannten Kreise und dem Kreise Pr.

olland, wegen der in diesen Kreis fallenden Strecke der haussee von Wormditt über Alken nach Göttchendorf das Recht zur Entnahme der Chaussee Bau. und r , , nach Maßgabe der für die Staats ⸗Chausseen bestehenden Vorschriften in Be⸗ ug auf diese Straßen. Zugleich will Ich den Kreisen re n bt und

r. Holland gegen Uebernahme der nf gen chausseemäßigen Unter ˖ haltung der Straßen, resp. der . trecke der Wormditt ⸗Alken⸗ , ,. Chaussee, das Recht zur ig n des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats Chgusseen jedesmal gelten ˖ den Chausseegeldtarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim⸗ mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung be⸗ treffenden zusätzlichen Vo thrlften, wie diese Bestimmungen auf den Staats ⸗Chausseen von Ihnen w mt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeldtarife vom 29. Februar 1840 ange hängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf die 5 Straßen zur Anwendung komimen. Der gegenwärtige Erlaß st durch die Gesetzlammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 30. März 1868. .

Wilhelm.

v. d. Heydt. Graf v. Itz enplitz.

An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗Obligationen des Braunsberger Kreises im Betrage von 1650 000 Thalern.

Vom 30. März 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ4. Nachdem von den Kreisständen des Braunsberger Kreises auf den Kreistagen vom 9. und 29. Januar 1868 beschlossen worden, die Kosten für die vom Kreise unternommenen Chaussee⸗ bauten zum ,. von 150,000 Thalern im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins ⸗Coupons ver⸗ sehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen bis zu dem angenommenen Betrage von 159 000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 18335 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 150 000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert und funfzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 25,000 Thaler à 1 Thlr., 37 500 Thlr. à 500 Thlr., 75000 Thlr. à 100 Thlr., 123500 Thlr. à 50 Thlr., zusammen 150,000 Thaler, nach dem anliegenden g Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf rozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich, vom Jahre 1871 ab, mit we— nigstens jährlich Einem Venn des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges e, ,, Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus , , Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums e gn zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Das vorstehende Privilegium, welches Wir porbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der In⸗ 6 der Obligationen eine e , n Seitens des Staats micht bernommen wird, ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. . Arkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Inge, Gegeben Berlin, den 30. März 1868. . Wilhelm.

v. d. Heydt. Gf. v. Itzenplitz. Gf. zu Eulenburg.

A. Provinz Preußen. Regierungsbezirk Königsberg. inn , . Br e ger r ff. ; ; mm,, K

Thaler Preußisch Courant.

Auf Grund der unterm genehmigten , . vom 9. und 29. Januar 1838 wegen Aufnahme einer Schuld von 1500900 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseehau des Braunsberger Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un— kündbare Verschreihung zu einer Darlehnsschuld von Thalern Preußisch Courant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 150,000 Thalern ge— schieht vom Jahre 1871 ab allmälig aus einem zu diesem Behüfe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.

Die Folgeordnung der 3 der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1871 ab in dem Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Aus— be hn zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuld⸗ verschreibungen zu kündigen. Die ausgelogsten, so wie die ge— kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch⸗= staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll , öffentlich K Diese Bekannt⸗ machung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungs termine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Königsberg, dem Kreisblatte des Braunsberger Kreises, sowie in einer zu Königs—= berg erscheinenden Zeitung und in dem Preußischen Staats Anzeiger.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins- Coupons, heziehungsweise dieser Schuldverschreibung, bei der Kreis⸗Konimunal⸗Kasse in Braunsberg, 1 . in der nach dem Eintritt des Fälligkeits⸗Termins olgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, kun die innerhalb vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu He en des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation perlorener oder vernichteter Sc , fg, nn, fg, nach 9g ri der Allgemeinen Gerichts- Ordnung Theil J., Titel 51I, §. 120 seq. bei dem Königlichen Kreis- Gerichte zu Braunsberg.

Zinscoupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwa tung an⸗ meldet und den stattgehabten Besitz der Zins⸗Coupons durch Vorzeigun der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, na Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen . egen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuld verschreibung ha bjährige Zins⸗Cou⸗ pons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben, Fur die weitere Zeit werden Zins Coupons auf. fig ffe rige Perioden aus egeben.

Die Ausgabe einer neuen Zins⸗Coupons-⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Braunsberg gegen Ablieferung des der älteren

ins Coupons - Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des

alons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-Coupons-⸗Serie an 9 uh. 8j Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht- zeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. .

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.

Braunsberg, den. 18..

Die ständische Kreis⸗Kommission für den Chausseebau im Braunsberger Kreise.

Provinz Preußen, Regierungsbezirk Königsberg. Zins⸗Coupon zu der Kreis⸗Obligation des n, Kreises über haler zu fünf Prozent Zinsen Thaler Silbergroschen.

Der Inhaber dieses Zins Coupons empfängt gegen dessen Rück gabe in der Zeit vom .. ten bis resp. vom ten bis .. und späterhin die Zinsen der vor⸗ benannten Kreis⸗Obligation für das Halbjahr vom bis mit (in Buchstaben) Silbergroschen bei der Kreis⸗Komniunal⸗Kasse zu ..... ...... . Brauns herg, den ten 18. Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Brauns berger Kreise. Dieser Zins⸗Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht inner halb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Ka— e, , an gerechnet, erhoben wird.

.

1811

Provinz Preußen.

, Königsberg.

a lLon

zur Kreis -⸗Obligation des Braunsberger Kreises. Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe

zu der Obligation des Braunsberger Kreises . 1, M über Thaler 2 .. Prozent Zinsen,

die „te Serie Zins- Coupons für die 5 Jahre 18. bis 18.3. bei

der Kreis ⸗Kommunal⸗Kasse zu Braunsberg, sofern nicht rechtzeitig von

dem als solchen legitimirten Inhaber der Obligation dagegen Wider-

spruch erhoben ist. Braunsberg, den ten . .

Die ständische Kreis⸗Kommission Aiden Chaussebau im Brauns berger

reise.

Nieht amtliches.

Spanien. Madrid, 30. April. Die amtliche Zeitung bringt die Ernennung des Marquis von Novaliches zum General ⸗Capitain von Catalonien an Stelle des Grafen von Cheste, der den Oberbefehl in Madrid übernimmt.

1. Mai. Die Hochzeit der Prinzessin Jsabella ist auf den 13. Mai festgesetzt.

Italien. Florenz, 30. April. Der Bürgermeister und die Munjizipalräthe . sich heute Nachmittag nach dem Hotel de la Paix, um Se. Königliche . den Kronprinzen von Preußen zu begrüßen. öchstderselbe sprach ihnen seinen Dank für die warme Sympathie des Empfanges aus, welchen Italien ihm habe zu Theil werden lassen.

Bologna, 360. April. Die Wählerschaft hege Stadt, hat als Vertreter in der Dehutirtenkammer an Stelle des Marquis Pepoli den General Medici gewählt.“

Türkei. Konstantin opel, 30. April. Die Kommis⸗ sion zur Prüfung des von der Regierung vorgelegten Heß Entwurfs über die Jury in Rechtsstreitigkeiten hat . für die beabsichtigte neue . ausgesprochen.

1. Mai. Hassan, der frühere Lehrer des Großsultans Abdul-⸗Aziz ist zum Scheikh⸗ul⸗Islam ernannt worden.

Schweden und Norwegeu. Stockholm, 27. April. Das Gutachten des gemischten Bank- und Gesetzausschusses, welches den Regierungsvorschlag in Betreff , . zung von Goldmünzen befürwortete, ist von beiden Kam— mern angenommen worden und hat alfo der Reichstag die Ausmünzung schwedischer Goldmünzen zum Werthe der 10 und 25 Francsstuͤcke beschlossen.

einer Aus mün⸗

Dänemark. Kopenhagen, 29. April. Das Folkething hat in seiner heutigen Sitzung die Behandlung des Staats⸗ budgets zu Ende geführt. Basselbe geht nun an das Conseil⸗ . K. vorläufige Finanzgesetz läuft mit dem morgen⸗

en Tage ab.

. Bei der Behandlung des Wehrpflichtgesetzes hat das Folke⸗ thing mit 66 gegen 18 Stimmen abermals beschlossen, daß ordinirte Geistliche nicht von der Wehrpflicht befreit sein sollen.

Amerika. Aus Washington vom 22. April wird gemeldet, daß die Naturalisationsbill im Repräsentan⸗ tenhause mit zwei Amendements angenommen wurde, von denen das erste bestimmt, daß Gesandte und deren Gefolge bei eventuellen Repressalien nicht als Geisseln festgehalten werden dürfen, durch das zweite Amendement wird der Präsident er—

mächtigt, die Handelsbeziehungen zu solchen Nationen einzu⸗

stellen, welche die in dem obigen Gesetz ausgesprochenen Grund⸗ sätze bezüglich der Gültigkeit der amerikanischen Naturalisation nicht anerkennen.

In der Prozeß⸗Angelegenheit wurde seitens der Verthei⸗ digung von Neuem der Versuch gemacht, die Zulassung der vom Senatsgerichtõhof abgelehnten Y haue age des Staats ⸗Seecre⸗ tairs fur die Marine, Gideon Welles, zu erreichen, ebenso die Zulassung des Zeugnisses des General⸗Postmeisters Randall und Anderer bezüglich der Kabinetsberathungen über die Gül—⸗ tigkeit der Aemterbesetzungsbill. und den Stanton'schen Kon— flikt. Der Senatsgerichtshof erklärte abermals die Entgegen nahme dieser Zeugnisse für unzulässig. Die Vertheidigung er⸗ klärte hierauf, daß ö auch die Ausschließung der Zeugnisse der drei Minister Seward, Mac Eulloch, Browning und Anderer involvire. Gerade diese habe die Vertheidigung ver⸗ nehmen lassen wollen, um den Gegenbeweis dafür zu liefern, daß der Präsident Johnson die Absicht gehabt haben sollte, die Staatsgesetze zu verletzen.

Das Haus der Repräsentanten hat mit 91 gegen 18 Stim⸗ men abgelehnt, den Antrag des zur demokratischen Partei ge⸗ hörigen Deputirten Röbinsoöon in Erwägung gu ziehen, welcher Antrag dahin lautete, das Haus möge das mit der Anklage . den Präsidenten Johnson beauftragte Comité von der

ortsetzung seiner Thätigkeit entbinden, die Mitglieder desselben hren , und die Prozeß⸗Verhandlungen abbrechen lassen.

n demselben Hause ist eine Resolution eingebracht worden, dahin lautend, daß ein Untersuchungs⸗Comits bezüglich des vom Anklage⸗ Comité erstatteten Berichts niedergesetzt werde, welches davon Abstand genommen, den General Sherman während des Prozesses vernehmen zu lassen, eine Unterlassung, zu der das Comité sich durch eine vorgängige private . des Generals veranlaßt gesehen habe.

Oeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten Agenten Johann Friedrich Kuhnert aus Rixdorf ist die gerichtliche Haft wegen Wechselfälschung aus 8. 251 Nr. 5 des Strafgesetzbuches be— schlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden kön⸗ nen, weil er in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht aufzufinden ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des 2c. Kuhn ert Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts- oder Polizei⸗Behörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig wer den alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienst⸗ ergebenst ersucht, auf den 2c. Kuhnert zu achten, ihn im Betre⸗ tungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfinden den Ge—⸗ genständen und Geldern mittelst Transportes an die Inspection der ĩ n n nn, hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte

irstattung der dadurch entstandenen bagren . und den verehr⸗ lichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Berlin, den 7. September 1867. Königliches Kreisgericht. J. (Krimi- minal⸗) Abtheilung. Der Unterschungsrichter. Signalement, Der Agent Johann Friedrich Kuhnert ist 48 ihr alt, am 29. April 1819 in Reichen bei Zielenzig geboren, evangelischer Religion, 5 Fuß 6 Zoll groß, hat dunkelblonde Haares blonde Augenbrauen, blonden Schnurr⸗ und Backenbart, ovales Kinn, spitze Nase, gewöhnlichen Mund, längliche Gesichts bildung blasse Gesichtsfarbe, ist von schlanker 6 und spricht die deutsche Sprache. Seine Bekleidung ist un—⸗ ekannt. ,

Steckbrief. Königliches Kreisgericht, J. Abtheilung, zu Sorau, den n m 1868. Der Wehergeselle Eduard Moxritz Thiele / 23 Jahr alt, evangelisch, aus Pfoerten, Kreis Sorau, ö. wegen vor⸗ sätzlicher Mißhandkung und Beleidigung eines Exekutivbeamten ver- haftet werden. Er ist im Betretungsfalle anzuhalten und an uns abzuliefern.

Kriminalgerichtliche Bekanntmachung. Am 14. April er.

Nachmittags ist in der Jungfernhaide, in der Nähe der Tegeler Chaussee ein , Leichnam, mittelst iner Drahtschlinge um den Hals

erhängt, gefunden worden. Der Verstorbene, anscheinend dem Arbeiter- stande angehörig und im Alter von ungefähr 38 Jahren, ist 5 5“ He, hat braunes 6 blonden Schnurrbart und blaue Augen. Die ähne find sehr defekt. Der Leichnam war bekleidet mit einer grauen leinenen Drillichjacke / englisch ledernen grauen Hosen, genarbten rindledernen Stiefeln, schwarz und grau⸗melirter Tuchmuͤtze mit Tuchschirm, schwar⸗ 6 Tuchweste mit Hornknöpfen, rothbuntem wollenem Shawl ) blau— einener weißpunktirter Schürze und leinenem Hemd. Alle, die über die Person des Gefundenen oder die Todes⸗Ursache Auskunft ertheilen können J werden . bei dem unterzeichneten Gericht zu den Akten L. E. 115/s68 AUnzeige zu machen, oder sich zu ihrer Verneh= mung in der Hausvoigtel einzufinden. Berlin, den 16. April 1868. ö Kreisgericht. J. (Kriminal⸗) Abtheilung. Der Untersuchungs⸗ richter.

. Am 6. April d. J. ist zu Steinau in einer Miststätte die Leiche eines neugeborenen, ausgetragenen Kindes männlichen Geschlechts auf⸗ un worden, welches nach dem Ausspruch der Gerichtsärzte nach h

er Geburt gelebt hat, und mindestens drei Wochen verscharrt gelegen at. Da es noch nicht gelungen ist, die Mutter desselben zu ermitteln, so wird Vorstehendes hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Hanau, den 30. April 1868. Der Staatsanwalt Wilhelmi.

Handels-Register. Handels⸗-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Unter Nr. 2248 unseres Gesellschafts-⸗Registers, woselbst die hiesige Handlung Firma Holste & Voͤrkel

und als deren Inhaber die Kaufleute: I) Adolph Wilhelm Ludwig Holste, 1 Iran Eduard Vörkel, vermerkt stehen, ist zufolge heutiger i, ,,. eingetragen: der Kaufmann Adolph Wilhelm Ludwig Holste ist aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden, der Kaufmann Franz Eduard

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