1868 / 108 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1878

p) diese Anrechnung nicht nur hei der Sub ⸗Repartition , . in 6 Brigade Bezirken, sondern auch schon bei der Hann t Crscß. e g rtition auf die einzelnen Staaten, bez. Armee⸗

vs. Bezi inden soll. . , glrfassung ist die gesammte seemännische Berölkerung des Norddeutschen Bundes vom Militairdienst im Land= heere befreit, dagegen zum Dienst in der Bundes⸗-Kriegs-⸗Marine ver—= niche Bestimmung, sowie die Dispositionen des Bundesgesetzes vom J. Dezember v. J. und anderweitig hervorgetretene Bedürfnisse der Marine haben mehrfache Aenderungen in dem Ersatzwesen der

en erforderlich gemacht. : lettecg fer eff Aenderung besteht darin, daß die Kreis Ersatz Kommissionen zwar die Vormusterung der zur seemännischen Bevölke- rung gehörenden Militairpflichtigen wie bisher vornehmen, daß letz ere aber zur definitiven Entscheidung über ihr Militair- Verhältniß, bez. zur Aushebung nicht den Departements Ersatz Kommissionen, sondern besonderen Marine ⸗Ersatz-Kommissionen überwiesen werden,.

Solche Marine ⸗Ersatz Kommissionen fungiren in denjenigen Brigade⸗Bezirken des 1, 2. 9. und 10. Armee⸗Corps, zu denen Küsten⸗

istrikte gehören. . , r , Cesag, Romtniffionen bestehen aus den beiden Vor- sitenden der betreffenden Departements - Ersatz⸗Kommissionen, denen jedoch für die Dauer des jährlichen Marine Ersaßz Geschäftes ein höherer Marine -⸗-Offizier als stimmberechtigtes Mitglied hinzutritt.

Das Marine ⸗Ersatz - Geschäft findet im Janugr oder Februar jeden Jahres an geeigneten Küstenpunkten (Marine⸗Aushebungs-⸗Sta⸗ tionen statt, und die ausgehobenen Mannschaften werden direkt von den Aushebungs-Stationen der Marine überwiesen. ö

Die Vertheilung des Ersatz Bedarfs für die aus der seemänni⸗ schen Bevölkerung zu ergänzenden Marinetheile (Flotten Stamm⸗ Division, Maschinen⸗ Compagnie und theilweise die Handwerks. Tompagnie) erfolgt unabhängig von der Ersatz Repartition für das stehende Heer nach dem Verhältniß der aus den einzelnen Bezirken alljährlich zur Musterung gelangenden Militairpflichtigen der seemän⸗ nischen Bevölkerung. ;

sch h bei dem Marine · Ersatz . Geschäft ,, Mannschaften werden jedoch den betreffenden Aushebungs 8 33. bei der Ersatz⸗ Gestellung für das stehende Heer in dem nächst olgenden Jahre eben so wie die Freiwilligen sefr, ad 7) in Anxechnung gebracht.

s) Rach der Militair - Ersatz Instruction vom 9. Dezember 1858 wurden die Militairpflichtigen Rekruten und traten als solche unter dieselbe Gerichtsbarkeit und Kontrole, wie die Mannschaften des Beur⸗ laubtenstandes, wenn sie für einen bestimmten Truppentheil aus—

ehoben waren. Nach dem Wortlaute dieser Bestimmung konnten die ür die Garde ausgehobenen, sowie die bei mangelnder Repartition vorläufig nur allgemein für eine bestimmte Waffengattung designirten Mannschaften nicht als Rekruten im Sinne des Militair⸗Strafgesetz⸗ buchs betrachtet werden. .

Unter Zustimmung des General- Auditeurs der Armee ist daher in der neüen Instruction diese Bestimmung dahin geändert worden, daß alle, für das stehende Heer oder die Kriegs⸗Marine ausgehobenen Militairpflichtigen mit dem Empfang des vorgeschrie⸗ benen Urlaubs · Passes Rekruten werden. .

10) Junge Leute, welche die Berechtigung zum einjährigen Dienst nachsuchen, wurden bisher schon von den Prüfungs- Kommissionen ärztlich in Bezug auf Dienstbrauchbarkeit untersucht, und über das Resultat dieser Untersuchung erhielt der Berechtigungsschein einen Vermerk. ö ;

Es sollte hierdurch den Truppentheilen bez. den Truppenärzten die Beurtheilung der Dienstbrauchbarkeit der sich zur Einstellung mel⸗ denden Freiwilligen erleichtert werden. U

Dieser Zweck konnte indeß nur in geringem Maße erreicht wer- den, da zwischen dem Empfange des Berechtigungs⸗Scheines und der Anmeldung zum Dienst in der Regel ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt, und zwar bei den meisten jungen Männern gerade die Hauptperiode körperlicher Entwickelung. .

Nach der Erfatz-Instruction für den Norddeutschen Bund findet daher fortan bei den Prüfungs-Kommissionen eine ärztliche Unter- suchung der die Berechtigung zum einjährigen Dienst Nachsuchenden nicht mehr statt, und wird es dadurch möglich, diejenigen jungen Leute, welche ihre wissenschaftliche Qualification durch Atteste nachweisen, von der persönlichen Gestellung vor die Prüfungs⸗Kommission gänzlich zu entbin⸗ den. Hierauf gerichtete Anträge sind namentlich vielfach pon Schul ⸗Directio nen im Interesse der Moralität ihrer Schüler gestellt worden. .

1I) Die Begünstigungen, welche preußischen gehr-Anstalten hin= sichtlich der Gultigkeit der von ihnen ausgestellten Atteste für den Nach- weis der wissenschaftlichen Qualification zum einjährigen Dienst ein

eräumt sind, werden durch die neue Instruction in demselben Um⸗

i. allen norddeutschen und Großherzoglich hessischen Lehr ⸗Anstalten innen, welche auf gleicher Stufe mit den entsprechenden preußi. chen stehen. Die Anerkennung und Klassifizirung der norddeutschen Lehr ⸗Anstalten nach den in der Ersatz⸗Instruction bezeichneten Kate gorieen erfolgt durch den Bundes ⸗Kanzler.

Die Schüler der Gymnasien und Realschulen erster Ordnung mußten bisher mindestens z Jahr die Secunda, Schüler von Pro— gymnasien und höheren Bürgersche en, welche als resp. einem Gym— nasium und einer Realschule erster Ordnung in den entsprechenden Klassen gleichstehend anerkannt sind, sowie Schüler von Realschulen zweiter Ordnung mindestens 3 Jahr die oberste Klasse mit Erfolg besucht haben, bevor ste ihre söiffenschaftliche Qualification für den einjährige. Dienst durch Atteste nachweisen könnten. Die im Januar dieses Jahres hierselbst versammelt gewefene Konferenz von nörddeut— schen Schulmännern pat sich sedoch einstimmig dahin ausgesprochen, daß es zwetmäßiger sei, die Zulaffung zum einjährigen Dienst ohne besondere Prüfung von einem mindestens jährigen, als von einem

halbjährigen Besuch der Secunda bez. Prima abhängig zu machen. Da sich auch der Minister für die geistlichen 2c. Angelegenheiten hier mit einverstanden erklärt hat, so sind die bezüglichen bisherigen Be— stimmungen demgemäß durch die Militair-Ersatz⸗Instruction für den Norddeutschen Bund modifizirt worden.

Nach der Ausführungs -Verordnung soll diese Steigerung der Anforderungen jedoch erst vom Jahre 1869 an in Kraft treten.

Die vom Griechischen dispensirten Schüler von Gymnasien sollen nach der Intention der Allerböchsten Kabinets-Ordre vom 13. Mai 1865 den an allen Unterrichtsgegenständen Theil nehmenden Schülern nicht gleichgestellt werden; sie mußten schon bisher ein Jahr die Secunda besucht haben, um ohne Examen zum einjährigen Dienst zu⸗ gelassen zu werden. Der vorgedachten Intention entsprechend, ist nach dem Vorschlage der norddeutschen Schul⸗-Konferenz in die Er⸗ satz'Instruction die Bestimmung aufgenommen worden, daß die vom Griechischen dispensirten Schüler behufs Zulassung zum einjährigen Dienst entweder die Secunda ganz absolviren müssen oder nach ein— jährigem Besuch der Secunda eine besondere Prüfung an der Schule zu bestehen haben. In letzterer würde namentlich zu konstatiren sein, daß sie im Lateinischen nicht zurückgeblieben sind und den Ausfall des Griechischen durch höhere Leistungen in den Realien oder in anderen Sprachen kompensiren.

Auch anderen als den vorerwähnten öffentlichen Lehranstalten, wie Handelsschulen, Gewerbeschulen 2c. kann nach der neuen Instruction die Vergünstigung gewährt werden, daß ihre Schüler auf Grund der von ihnen ausgestellten Atteste die Qualification zum einjährigen Dienst erhalten, wenn diese Lehranstalten in ihren Leistungen einer der vor⸗ bezeichneten Kategorieen gleichstehen. Dieser Grundsatz ist auch schon bisher befolgt worden.

Privatschulen kann nach der Instruction die gleiche Begünsti⸗ gung nur ausnahms⸗ und bedingungsweise und nur auf Widerruf ertheilt werden.

Es wird hierbei nach dem Antrage der norddeutschen Schul Konferenz, welchem sich der Minister für die geistlichen 24. Ange— legenheiten angeschlossen hat, an folgenden Voraussetzungen, bez. Bedingungen festgehalten werden: a] daß das Bestehen der be⸗ treffenden Schulen im öffentlichen Interesse liegt; b) daß eine er n Garantie der Lebensfähigkeit der Anstalt auch hinsichtlich

er äußeren Mittel gegeben sei; e) daß der Lehrplan im All⸗ gemeinen ein dem der öffentlichen höheren Schulen entsprechendes Ziel verfolge; d) daß die Lehrkräfte dem Bedürfniß einer höheren Lehranstalt genügen; e) daß der Vorsteher für die Leitung der Schule wissenschaftlich und pädagogisch qualifizirt sei; f) daß am Ende des Unterrichtskursus eine Abgangsprüfung nach einem vorher genehmigten Reglement im Beisein eines be— hördlichen Kommissarius abgehalten werde welchem in die Prüfung einzugreifen freisteht. Durch Zeugnisse über eine wohlbestandene derartige Prüfung würde dann die wissenschaft⸗ liche Qualification für den einjährigen Dienst nachzuweisen sein; g) daß die betreffenden Anstalten unter eine bestimmt ge⸗ ordnete Aufsicht der öffentlichen Schulbehörde gestellt, und h) daß die Annahme von Lehrern der Genehmigung der letzteren bedarf.

Es giebt namentlich in den neuen Provinzen des preußischen Staates und in mehreren Bundesstaaten eine Anzahl höherer Privat- lehranstalten, deren Fortbestand im öffentlichen Interesse liegt, die aber in ihrer Existenz gefährdet sein würden, wenn sie teine Aussicht hatten, die qu. Begünstigung wenigstens nach Erfüllung der vorstehenden strengen Bedingungen * erlangen.

Die Uebergangs-Bestimmungen, welche für die neupreußischen Landestheile hinsichtlich der an den Bildungsgrad der einjaährig Frei⸗ willigen zu stellenden ,,, erlassen sind, finden nach der Ausführuͤngs Verordnung in den Bundesstaaten analoge Anwendung. Nur für das Königreich Sachsen ist eine Beschränkung derselben dahin gewünscht worden, daß daselbst bereits vom künftigen Jahre an der 1 3 . vorgeschriebene Grad wissenschaftlicher Bildung zu fordern ist.

12) Einjährig Freiwillige, welche bei ihrer Meldung zum Dienst antritt abgewiesen worden, weil sie nicht vollkommen dienstfähig, d. h. mit unheilbaren Fehlern behaftet sind, welche sie selbst bei geringen Anforderungen zum Militairdienst im Frieden ungeeignet machen, konnten bisher erst nach vollendetem 23. Lebensjahre der Ersatz⸗Reserve überwiesen werden. Nach der Ersatz⸗‚Instruction für den Norddeut⸗ schen Bund sollen sie nach Analogie der unter Pos. 4 erwähnten Be— . gleich den ganz Unbrauchbaren auf Grund der vorzuneh⸗ menden Superrevision, eine definitive Entscheidung über ihr Militair⸗ Verhältniß ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter erhalten können, sobald sie n, ihrer Fehler von einem Truppentheile abgewiesen sind.

13) Die Berechtigung, der einjährigen Dienstzeit als Pharmaceut zu genügen, war bisher von dem Nachweise abhängig, daß der Be—= treffende nach vorschriftsmäßiger Lehrzeit zwei Jahre als Gehülfe in einer Apotheke konditionirt haben, während dessen wenigstens ein Jahr hindurch bei der Receptur beschäftigt gewesen und von untadelhafter Führung sein mußte. Auf . des Generalstabs⸗ Arztes der Armee ist diese Bestimmung in der neuen Instruc⸗ tion dahin abgeändert worden, daß vom Jahre 1872 an die Zulassung zum einjährigen Dienst als Pharmazeut von dem Nach⸗ weise der Absolvirung der landesgesetzlichen Staatsprüfungen abhan g *r machen ist, zu welchem Zweck edent. den Pharmazeuten derselbe

usstand bewilligt werden kann, wie den Aerzten.

14 Nach §. 171 der Ersatz - Instruction vom 9. Dezember 1858 waren Militgirpflichtige, welche sich wiederholt nicht vor die Ersatz⸗ Behörden gestellt oder sich einer Gestellung böswillig entzogen hatten, abgesehen von der sie treffenden Bestrafung, sobald man ihrer habhaft wurde / sofort als unsichere Heerespflichtige a) bei vorhandener Brauch- barkeit bei einem Infanterie⸗Regiment, b) bei inzwischen eingetretener Unbrauchbarkeit zum Dienst mit der Waffe, aber bei dem Vorhanden⸗

I. Die Ursache der Noth.

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sein des vorgeschriebenen Grades von Arbeitsfähigkeit in eine Arbeiter Abtheilung einzustellen, während die auch für die Arbeiter Abtheilung nicht Brauchharen wie alle anderen Militairpflichtigen des gleichen wee, von Dienstuntauglichkeit zurückgestellt, bezüglich ausgemustert wurden.

Diese Vorschrift bedingte eine große Ungleichheit der Behandlung, denn wenn die Einstellung in eine Arbeiter-Abtheilung auch keine Strafe ist, so wird doch die Verwendung zum Arbeitsdienst in Ab⸗ theilungen, deren Mannschaften fast ohne Ausnahme unter dem Ver— luste der Ehrenrechte stehen, namentlich von jungen Leuten aus besseren Ständen, als eine harte Strafe empfunden. .

In Erwägung dessen ist die Bestimmung, daß unsichere Heeres pflichtige event. in die Arbeiter-Abtheilungen einzustellen sind, in die neue Ersatz⸗Instruction nicht mit übernommen worden, und dürfte dies um so mehr gerechtfertigt erscheinen, als die Zahl der hiervon Betroffenen erfahrungsmäßig gering ist im Verhältniß zur Gesammt-⸗ zahl der in das stehende Heer einzustellenden oder vom Militairdienst gänzlich zu befreienden Individuen derselben Kategorie.

15) Durch die Bestimmungen der Ersatz⸗Instruction vom 9. De— zember 1858 war die Wiederentlassung von Rekruten, deren Dienst⸗ unbrauchbarkeit sich nach ihrer Einstellung beim Truppentheil heraus⸗ stellte, sehr erschwert. Wenn die den Rekruten untauglich machenden . nicht nach der Aushebung entstanden waren, so durfte die

iederentlassung erst nach längerer Beobachtung im Dienst, event. im Lazareth beantragt werden. . Hierdurch wurden die Truppentheile belästigt, die Lazarethe ge— füllt und die Gestellung des erforderlichen Nachersatzes verzögert, wäh— rend in den meisten Fällen die Dienstuntauglichkeit durch eine ein oder mehrtägige Beobachtung beim Truppentheil und durch sorgsame ärztliche Untersuchung, mit welcher in den größeren Garnisonen eine Kommission von mehreren Aerzten betraut werden kann, vollkommen genügend zu konstatiren ist. In diesem Sinne sind daher in der neuen Ersaßz⸗Instruction Vorschriften gegeben, welche ein schnelleres Verfahren bei Entlassung dienstuntauglicher Rekruten bezwecken, und dürfte dies um so weniger zu Bedenken Veranlassung geben, als alle entlassenen Mannschaften bei dem nächstfolgenden Ersatz⸗Geschäfte den Ersatz⸗Behörden nochmals zur Superrevision vorgestellt werden.

Das „Amtsblatt der Norddeutschen Postverwaltung« (Nr. 26 vom 5. Mai) publizirt eine General ⸗Verfügung vom 3. Mai 1868, betreffend die Taxirung und Behandlung der Korrespondenz nach und aus Griechenland bei der Spedition via Oesterreich.

Die Nr. 19 des »Preußischen Handelsarchivs⸗ vom 8. Mai hat folgenden Inhalt: Gesetzgebung: Frankreich: Schifffahrts⸗Abgaben

auf dem Rhein⸗Marne⸗ und dem Marne⸗Aisne⸗Kanal. Spanien:

Eingangs⸗Abgabe von Weizen 2c auf den Canarischen Inseln. Zollamt⸗ liche Behandlung der aus den Entrepots auf Cuba und Porto Rico nach Spanien oder den Balearen eingeführten fremden Waaren. Türkei: Verbot der Ausfuhr von Getreide aus Klein ⸗Asien. Hayti: Zoll— vorschriften in Bezug auf die Manifeste der Schiffe. Statistik: Preu⸗ ßen: Verkehr im Hafen zu Leer in 1867. Schiffspassage durch die Rheinschiffbrücke zu Düsseldorf im Jahre 1867. Norddeutscher Bund: Bremens Handel und Schifffahrt in 1867. Gera's Handel und Industrie in 1867. Oesterreich: Nachweisung der im Jahre 1867 zur Erzeugung von Zucker angemeldeten Rübenmengen nebst der

bierfür vorgeschriebenen Zuckerstener, dann der in derselben Zeitperiode

stattgefundenen Zuckerausfuhr, verglichen mit den Ergebnissen des Vor— jahres. Dänemark: Schifffahrt und Handel von Friedrichshafen in 1867. Vereinigte Staaten von Amerika: Jahresbericht des preußi⸗ schen Konsulats zu Richmond für 1867.

Die Nr. 19 der preußischen Annalen der Landwirthschaft vom 6. d. M. enthält u. A.: Eine ausländische Stimme über Maikäfer⸗ Verwüstungen. Von J. Reiset. Getreide⸗Trocken⸗Apparat von Davey u. Paxman in Colchester. Literatur: Zur Erklärung und Abhülfe der heutigen Kreditnoth des Grundbesitzes von Rodbertus-Jagetzow. Vereins⸗-Versammlungen. Vom 11. bis incl. 1I. Mai. Notizen: Kameradschaftliche Hülfe im Nothbstand. Provisoris che Abrechnung über die gemeinschaftliche Branntweinsteuer und Uebergangsabgabe für Branntwein für das Jahr 1867. Grund⸗ und Gebäudesteuer⸗Veranlagung. Unterstützung von Wiesen⸗Melio⸗ rationen.

Gewerbe und Handel.

Der Geschäftsaufschwung in den erzgebirgischen Fabrikstädten ist, nach der »Augsb. Allg. Ztg.«, so bedeutend, daß nicht Arbeiter ge⸗ nug aufgetrieben werden können. In allen Geschäftszweigen nimmt man eine langentbehrte Thätigkeit wahr.

London, 5. Mai. In Wigan kehren die Grubenarbeiter, Mitglieder und Nichtmitglieder der Unionen, zur Arbeit zurück und fügen sich der Lohnherabsetzung von 15 pCt. unter der Bedingung, daß in der Behandlung Beider kein Unterschied gemacht werde und daß, nachdem die Aufregung vorüber, die Grubenbesitzer an die Ein setzung von Schiedsgerichten gehen.

London, 6 Mai. In den Eisenwerken von Dowlais (Wales), welche ca. 10000 Mann beschäftigen, war eine Lohnherabsetzung von 20 pCt. eingeführt worden, worauf sich am verwichenen Sonntage ein Theil der Arbeiter weigerte, die Oefen zu heizen. Der Direktor be— fahl die Werke zu schließen, und seitdem feiern sämmtliche Arbeiter.

Berkehrs⸗Anstalten.

St. Peters burg, 5. Mai. New-Hork, 22. April. schnelle Fortschritte.

Punkte der Linie in dem Felsengebirge

Die Schifffahrt wurde heute eröffnet. Die Pacific⸗Eisenbahn macht Am 18 April wurden bereits auf dem höchsten 8242 Fuß über dem Meeres-

spiegel, die Schienen gelegt; die Arbeiten auf dem östlichen Abhange gehen ebenfalls der Vollendung entgegen.

Die »Zeitschrift des Königlich preußischen statistischen Bureaus«— theilt in dem ersten Hefte (Nr. J, 2 und I) d. J. . Uebersicht der vorläufigen Hauptresültate der Zählung der Be— völkerung in den Norddeutschen Bundesstgaten und den Süddeutschen Zollvereinsstagten am 3. Dezember 1867 mit, wie solche von dem Königlich preußischen statistischen Büreau

bis zum 22. April d. J. zusammengestellt ist.

Wir lassen nach diesen neuesten Feststellungen die vorläufigen Hauptresultate der Volkszählung, soweit sie sich auf die Norddeutschen Bundesstaaten beziehen, in nachstehender Uebersicht folgen, um hier⸗ durch zugleich die in der gestern von uns über denselben Gegenstand veröffentlichten Darstellung enthaltenen Angaben zu vervollständigen

resp. zu modifiziren.

c ——

Staaten.

Provinzen.

Zoll⸗Ab⸗ rechnungs⸗ Bevölke⸗ rung nach der Zäh⸗ lung von 1864

Orts⸗ anwesende Bevoͤlke⸗ rung nach der Zäh⸗ lung von

1867

Westphalen Rheinland. .. ...... Hohenzollern. . Jadegebiet

Kassel

Schleswig⸗Holstein Hannover

Herzogthum Lauenburg

Schwerin Städte

Klostergüter Rittergüter

vember 1866).

Fürstenthum Ratzeburg

1. September 1862) Stadt Hamburg

völkerung) 1866 fact. Bevölkerung) 1862)

Stadt Bremen

Herzogthum Oldenburg ...

Fürstenthum Birkenfeld

Wiesbaden ...... .... . . . . ..

Fürstenthum Lübeck, alter Theil Fürstenthum Lübeck, neuer Theil

2 2 9 =

J

Summa

Großherzogthum Mecklenburg- Strelitz (frühere Zühlung vom 12. No⸗

Herzogthum Mecklenburg⸗Strelitz ..

Summa

Amt Ritze buttel (Zählung vom 3. Dez. Amt Bergedorf (Zählung vom 1. Sept.

Großherzogthum Oldenburg

*

Summa

Summe der älteren Landestheile

Summe der neueren Landestheile Preußischer Staat überhaupt

Großherzogthum Mecklenburg⸗

Stadt Lübeck (frühere Zählung vom

Stadt und Land (frühere Zählung vom 3. Dezember 1866 fact. Be⸗

3 014,595

1523 739

265 6,55

11137375

3 5 i 26044 20 I 66h 553 3 hg / gi gi hs 1553

3 089 67 1536, 184 27 6, 135 1451944 36585 75 I hh / M36 Ibs 3, 3 w ls 1747

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VI

9433

44357

49183

278 867 6.210 12083

287616 6 381

12510

TF

n

104 O06

111411

244480 2, 154 17,515 35.198

245,935 21791 1255 35 559

311327

DR

i) Hierunter nicht mit enthalten: 14420 Militair in den 3 Bun— desfestungen, 588 in Lauenburg, 22 in Hamburg, 4 Feldjäger.

2) Das 1867 außerhalb befindliche Militair ist da gerechnet, wo es sich zur Zählungszeit befand.

s) inkl. 588 preußisches Militair.