1868 / 109 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1890

nete Ordre vom X. März 1809 durch den Art. 18 der Bundesath nicht für aufgehoben zu erachten sei, und ist diese Ansicht auj die Erwägung gegründet, daß von Ausländern, wenn sie Ritten güter im Inland erwerben, nicht weniger gefordert werden dürft d als von den eigenen Staatsangehörigen, und daß, wenn lezten es Herrn bei ihrem sonstigen persönlichen Stagtsgmgehörigkeits. Verhälinisse sogat orschrift der felbst noch erst eine besondere persönliche Befähigung zur Ausühum der mit dem Besitze von Rittergütern verbundenen Rachte und Pflig ten durch Ableistung des Homagial⸗Eides zu erlangen hätten, dieselb. Verpflichtung auch den Ausländern obliegen müßsse. Allein die Er. theilung der Spezial Konzession zum Erwerbe eines Rittergutes is nicht als die nothwendige Voraussetzung für die Ableistung des Ho. magial · Eides, ,,. umgekehrt die Erklärung des die Konzesslon Nachsuchenden, den Eid leisten zu wollen, als die Vorbedingung für die Ertheilung der Konzesston zu betrachten. Wenn demnach auch die Ausfertigung von Spezial Konzessionen wegfällt, so kann und muß doch ferner wie von jedem Inländer, so auch von jedem andern i e . des Norddeuischen Bundes die gLeistung des Homagial Eides ge ordert werden, bevor für ihn der Besitztitel eines von ihm erworbenen Rittergutes im Hypothekenbuche berichtigt werden kann. Hieraus ergiebt sich, daß die Allerhöchsten Kabinets-Ordres vom B. März 1809 und 15. Februar 1858, wegen der Ertheilung von Spezial ⸗Konzessionen an Ausländer zum Eriverbe inländischer Ritter güter und wegen der Aufnahme von Bedingungen in dieseiben, welch die persönliche Ausübung der ständischen Rechte beschränken, mit Rück. sicht auf den Artifel 3 der Norddeutschen Bundesverfassung und den S. 1 Nr. 2 des Bundes ˖ Freizügigkeitsgesetzes vom J. Rovember 1867 auf nicht preußische Angehörige des Norddeutschen Bundes keine An⸗ wendung mehr finden, und daß derartige Bedingungen, wie sie früher

Justiz⸗ Mtuisterlum. Allgemeine Verfügung vom 4. Mai 1868 betreffend die Er

i von Spezial ⸗Concessionen zur Erwerbung von Rittergütern denn t bend ll , r des Norddeutschen Bundes.

Nach der unten abgedruckten (2) Cirkular -⸗Verfügun Ministers des Innern vom 8. April d. J. findet die Allerhöchsten Ordre vom 28. März 1809, welche den Erwerb von adeligen Rittergütern und Domainen⸗Vorwerken durch Ausländer an die Ertheilung einer Spezial Concession des Ministers des Innern knüpft, auf nicht preußische Angehörige des Norddeutschen Bundes keine Anwendung.

Die Gerichtsbehörden werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt; daß durch diese Bestimmung die gesetzliche Verpflich- tung zur Ableistung des Homagial-⸗Eides nicht berührt wird, und die Angehörigen des Norddeutschen Bundes in gleicher Weise wie die In— länder in Gemäßheit der Allgemeinen Verfügung vom 14. Februar 1842 zu dessen Ableistung anzuhalten sind.

Berlin, den 4. Mai 1868.

Der Justiz⸗Minister.

Dr. Leonhardt.

An die Gerichtsbehörden der Landestheile, in welchen

die Hypotheken Ordnung vom 26. Dezember 1783 Anwendung findet.

2.

Der Königlichen Regierung eröffne ich auf den Bericht vom 28. November v. J. betreffend , Ausübung ständischer Rechte Seitens solcher nicht preußischen Rittergutsbesitzer, welche Angehörige des Nord deutschen Bundes sind, daß ich mich mit den von Berselben entwickel— ten Ansichten im Allgemeinen nur einverstanden erklären kann. Die Provinzial: und Kreis Ordnungen aus dem Jahre 1823 und ff. machen die Ausübung der ständischen Rechte in dinglicher Be— ziehung von dem Besitze eines qualifizirten Gutes, in persönlicher von der Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen (welches Erforder⸗= niß indeß durch die Verfassungs Urkunde in Wegfall gekommen ist von der Vollendung des vierundzwanzigsten bezw. dreißigsten Lebens⸗ jahres, von einem unbescholtenen Rufe und Ableistung des Homa— gial Eides abhängig. Die Eigenschaft eines preußischen Unter- thanen wird aber hierzu nicht erfordert. Auch die Allerhöchste Kabinets Order vom 28. März 1809, indem sie den Erwerb adeliger Hüter und Domainen - Vorwerke durch Ausländer an die Er⸗ theilung einer Spezial-Konzession des Ministers des Innern knüpfte, hatte denselben eine Beschränkung in der persoͤnlichen Ausübung der ständischen Rechte nicht auferlegt; vielmehr war der Hauptzweck derselben nur darauf gerichtet, die Ausübung der letzteren durch Personen zu hindern, welche sich nicht durch Ableistung des Homagial⸗ Eides in Bezug auf diese Güter zur persönlichen Leistung der Unterthanenpflichten bereit erklärten. Es wurde daher den Aus ländern, sobald sie die Spezial ⸗Konzession erlangt und den Homagial Eid abgeleistet hatten auf Grund der Provinzial und Kreis-⸗Ordnun⸗— gen gestattet, die mit ihren inländischen Rittergütern verbundenen ständischen Rechte persönlich wahrzunehmen. Erst die Allerhöchste Kabinets Ordre vom 15. Februar 858 mitgetheilt durch den ECir⸗ kular⸗Erlaß vom 28. Februar desselben Jahres ordnete an, daß in die nach Maßgabe der Ordre vom 28. März 1809 den Ausländern bei Erwerbung eines Gutes zu ertheilende Spezial⸗Konzession die Be⸗ dingung aufgenommen werde, daß der Besitzer des Gutes die mit dem⸗ selben verbundenen ständischen Rechte, namentlich die Theilnahme an den . nur durch einen inländischen Stellvertreter und zwar gus der Zahl der zur persönlichen Ausübung ständischer Rechte be— fähigten Ritter utshesitzer ausüben dürfe. Mit dem Artikel 3 der Norddeutschen Bundesverfassung, bezw. dem §. 1 Nr. 2 des Bundes - Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November v. J wonac jeder Bundesangehörige an jedem Orte innerhalb des Bundesgebietes ,,, aller Art unter denselben Voraus—= setzungen, wie der Einheimische erwerben kann, läßt sich aber die Er⸗ theilung von Spezial ⸗Konzessionen an nicht preußische Bundes- angehörige zum Erwerbe von Rittergütern auf Grund der A erhöchsten Kabinets Ordre vom 28. März 1809 nicht vereinbaren; denn fe Inländer besteht eine Verpflichtung zur Nachsuchung solcher Konzessionen nicht. Fällt sonach die Ertheilung von Spezial⸗Kon⸗ Jessionen an nicht Preußische Bundesangehörige überhauyt fort, dann kann auch die Bestimmung der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 15. Februar 18658 über die in die Spezial ⸗Keonzefsion aufzunehmende Bedingung wegen Ausühung der ständischen in durch einen in⸗ ländischen Stellvertreter ferner keine Anwendun finden, und sind dieselben demgemäß, wenn fie Rittergüter in Preußen erwerben, unter denselben, oben angegebenen . zur persönlichen Wahr-

. . . Rechte . . 4 Inländer. so wenig aber wie in Zukunft no ezial Konzessionen mit Beschränkung der Ausübung der ständischen ig. an ,

Angehörige zu ertheilen sind können die den früher ertheilten derarti-

. Konzessionen beigefügten Bedingungen noch in Wirksamkeit er⸗

ten werden. Andernfalls würde unter den Bundesangehörigen, j hach dem sie Rittergüter in Preußen vor oder nach 6 . . . ,,. fa en, ,,. eine Rechtsungleich⸗

welche gegenüber der mehrerwähnten Dun ge orfa fun nicht wohl bestehen kann. ; ö

Ss ist ; vom 8 , m gungfeacht der Artikel 18 der Deutschen Bundesakte

̃ eine mit dem Artikel 3 der Norddeutschen Bundes. 4 im. Wesentlichen gleiche Bestummung in 6 de . Dien es e en n enthum dnrch die AUnterthanen der deutschen gehe. Schniben elt indem von der Königlichen Regierung ange— B

waren, nicht mehr in Wirksamkeit erhalten werden kͤnnen Dagege muß es bei der esetzlichen Verpflichtung der unbeding hortz ! . Ableistung des Honiagial Eides gleich den Inländern auch ferner fein

i . i nn

ie Königliche Regierung veranlasse ich, Sich hiernach in Zukunft

sowohl Selbst zu achten, als auch die Landräthe Ihres ĩ ĩ

entsprechender Anweifung! zu . ö Herrn Justiz . Minister,

Die Gerichtsbehörden werden von dem

Sinne instruirt werden. Berlin, den 8. April 1868. Der Minister des Innern. gan Graf zu Eulenburg.

die Königlichen Regierungen der acht älteren Provinzen, mit Ausnahme der Rheinprovinz und der Hohen zollernschen Lande.

Miuisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und a

Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Der Dr. phil. Pinder hierselbst ist zum Kustos der Alter⸗ thümer⸗ Sammlung des Museums zu Cassel . worden.

Finanz ⸗Ministerium.

Bekanntmachung. Auf Grund des Gesetzes vom 24. Februar d. J. ( Gesetz⸗ Sammlung Seite 93) und der Allerhöchsten Ermächtigung vom 11. März. er. (Ges-Samml. Seite 268) wird am 15 d. Metz die dritte Serie von Schatz Anweisungen über fünf Millionen Thaler in Abschnitten zu 500 Thlr., 100 Thlr. und 506 Thlr., mit drei pCt. . und vom 15. d. Mts. ab auf ein Jahr lautend, ausgegeben werden. Die General Staats kasse ist ermächtigt, diese Schatz Anweisungen insoweit, als darüber nicht schon disponirt ist, an diejenigen, welche sich bis zum 15. d. Mts. bei derselben melden, gegen Zahlung des Nennwerths an dem vorgedachten Tage dirckt' oder durch Vermittelung der

Regierungs- Hauptkassen in der Reihefol auszureichen. s eihefolge der Anmeldungen

Berlin, den 8. Mai 1868 Der Finanz⸗Minister. von der Heydt.

Nr. 35,679. 41 G

Ministerien des Innern und der ausw ti

ngelegenheiten vom 5 Au . . gust 1835 (von Kamptz Jahrbücher d. , S. A6) die Anfecht ausgesprochen, daß die . Kabi⸗

den an jetzige Bundes- Angehörige ertheilten Konzessionen beigefuͤgt

mit welchem ich mich dieserhalb in Verbindung gesetzt habe, in gleichem

1891

Hewinne von 200 Thlr. auf Nr. 286. 607. 2482. 4359. 4989. 30 6. ö H n, ö, iel de , , , , . JJ 73. Wxöoßbi. I gj. l, 5. 43 3h. , , ,, H, , , s. 3 . n, diss. söös, s, , , , d, öl, ö. si , , gn, h,, fa, . öh. öh. T3 hl. 271i. ii. 767. Soz. Si,gpß. di, g i, gi aii 6s. l ß 9. 1 9 2 2 * ern nnn gh! Gi, i Tal. Lotterie Direction.

Preußische Bank.

Wochen- Uebersicht der pre . Bank vom 7. Mai 1868.

Activ an. Geprägtes Geld und Barren Sg /O0b0,/O00 2037/0090

Kassen⸗Anweisungen, Privatbanknoten und Darlehnskassenscheine 60 17/938, 000

Wechsel Bestände Gmb, ih, schiedene Forderungen apiere, ver 5 tn, p . r ffir 16/643 000 a 1 lr. 136,534,000 2 D ch Od

z , . , w. epositen ·Kapitalien —ĩ ile der Staats ˖ Kassen, Institute und Privatpersonen, mit Einschluß des 9 Giro⸗Verkehrs. ... 4,242, 000 Berlin, den J.. Mai 1868 . . Königlich Preußisches Haupt ⸗Bank-⸗Direktorium. von Dechend. Kühnemann. Boese. Rotth. Gallenkamp. Herrmann. von Könen.

lin, 9. Mai. Se. Majestät der König haben Aller⸗ . dem Dr. Witt mack zu Benn die Erlaub⸗ niß zur Anlegung des von des Kaisers der Franzosen Majestät ihm verliehenen Ritterkreuzes des Ordens der Ehren

Legion zu ertheilen.

Per sonal Veränderungen.

Offiziere, Vortevee Fähnriche ꝛcç. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Ong . v! Bernhardi, Oberst von der Ar nee und kommandirt zur Vertretung des Commandeurs der 10. Kay. Brig. / unter Stellung W ja suite des Litth. Drag. Regts. Nr. 1 (Prinz Albrecht von Pr.), zum Commdr. der 10. Kav. Brig, ernannt.

Den 2. Mai. v. Bergmann, Oberst und Chef des General⸗ stabes der Gen. Insp. der Art, unter Stellung à la suite des General⸗ stabes der Armec, zum Commdr, der 1. Art. Brig, Weigelt ö. . und Commandeur des Pomm. Festungs. Art. Regts. Nr. 2. 9 er Versetzung in den Generalstab, zum Chef des Generalstabes der Gen.

nsp. der Art. Rüder, Qberst aggr. dem Brandenb. Feld ⸗Art. Regt. Rr. 3 (Gen. Feldzeugmeister), zum Commdr. des Pomm. Festungs⸗

T2 ernannt. . Art. Negts ö Abschiedsbewilligun gen ze.

ö i. Frhr. v. Siegroth u. Schlawickau, Prem. gend eng, 3 ö 3 Magdeb. Inf. Regt, Nr. 66, der bedingte Anspruch auf Anstellung im Eivildienst verliehen.

Beamte der Militair⸗Verwaltung. (

ügung des Kriegs-Ministerium s. . —̃ amn ker, Fortifikations · Sekretair im Bü⸗ reau der 2. Festungs ⸗Insp., in das der 4., Jauer, Fortifikations ˖ Büreau.-Afsistent zu Königsberg, unter Ernennung zum Fortifikations Sekretair, in das Büreau der 2. Festungs⸗Insp. versetzt. ; Den 28. April. v. Schep ke, Intendantur ⸗Vath von ö Intendantur des II. Armee Korps, zu der des XI. Armee 9. . ö Hoburek, Intendantur-Assessor von der Intendantur des XI. Ar—

Korp 8s II. Armee Korps versetzt. . ö . en g l, v. Alten, Intendantur Sekretariats - Assi⸗

stent von der Intendantur des II. Armee ⸗Korps, zum etatsm. Inten⸗ dantur ˖ Sekretair ernannt.

Nicht amt lich es.

ußen. Berlin, 9. Mai. Se,. Majestät der ö heute den Vortrag des Militair⸗Kabinets ent, gegen, besuchten später das Institut für Glasmalerei e i in der Reanderstraße, woselbst Se. Majestät von dem . der Infanterie Vogel von Falckenstein empfangen wurden, ö. geruhten alsdann, das Beglaubigungsschreiben als Gesandter

beim Norddeutschen Bunde 57 den in, des brasilianischen Gesandten Vianna de Lima entgegenzunehmen. ;

Ihre Majestät die Königin, Allerhöchstwelche Berlin am 3. Adends verließ und vom 4. bis zum 5. Mai Vormittags in Coblenz verweilte, stattete der Großherzoglichen Familie in Karlsruhe auf der Durchreise einen Besuch ab und traf Abends in Baden ein, wo der Beginn der Kur in diesen Tagen er folgen wird. Der Besuch Sr. Königlichen Hoheit des Kron⸗ prinzen auf der Rückreise von Italien steht daselbst Anfangs nächster Woche in Aussicht. Der Kammerherr von Helldorf hat den Dienst bei Ihrer Majestät übernommen.

Gestern Mittag hielt der Ausschuß des Bundesrathes des deutschen Zoll vereins für Rechnungswesen eine Sitzung ab.

Der Ausschuß des Bundes rathes des Norddeutschen Bundes für Handel und Verkehr trat gestern Mittag zur Fort⸗ setzung der Enquste über das Hypothekenbankwesen zusammen.

Die heutige (9. Plenar-Sitzung des Deutschen Zoll⸗ pere n, ö um 108 Uhr durch den Präsidenten Pr. Simson eröffnet. Von den Bundes ⸗Kommissarien waren anwesend: der Bundeskanzler Graf von Bismarck-⸗Schön⸗ hau sen, der Präsident des Bundeskanzler Amts Delbrück, Ministerial Direktor von Philipsborn, Ministerial⸗Direk tor Dr. Weinlig, Minister von Watz dorf, Geheimer Ober Steuer Rath Ewald, Geheimer Legations⸗ Rath Dr. von Liebe, Ministerial⸗ Rath Dr. Döppe, Regie- rungs⸗Rath Dr. Sintenis, der Gesandte Freiherr Pergler von Perglas, Staatsrath von Weber, Geheimer Legations⸗ rath Freiherr von Spitzem berg, Staatsrath Kilian, Ober- Finanzrath Riecke, Senator Dr. Kirchenpauer.

Der Präsident theilte mit, daß von Seiten des Vorsitzenden des Bundesrathes des Zollvereins ein Gesetzentwurf, betreffend die Besteuerung des Tabaks, eingegangen sei. Das Haus beschloß, nachdem der Präsident des Bundeskanzler⸗Amts Delbrück die Vorlage, betreffend die Revision des Zolltarifs, bis , in Aussicht gestellt hatte, die Beschlußnahme über die geschäft liche Behandlung des Gesetzentwurfs, betreffend die Besteuerung des Tabaks so lange auszusetzen, bis beide Vorlagen sich ge—⸗ druckt in den Händen der Abgeordneten befinden werden. Bie Tagesordnung betraf: »Vorberathung im Plenum über den am 9. März 1868 in Berlin unterzeichneten Handels- und Zoll vertrag zwischen dem Deutschen Zollverein und Oesterreich, nebst Schlußprotokoll von demselben Tage.

In der Generaldebatte sprachen die Abgg. Braun, von Hennig, Wild, Löwe für den Vertrag, die Abgg. Mohl, Miquél, Tafel gegen denselben. Dem Abg. Miquél antwortete der Präsident des Bundeskanzler⸗Amtes Delbrück. Die General⸗ debatte wurde darauf geschlossen. (Schluß des Blattes.)

Das Kommando der Panzerfregatte Friedrich Carl« hat, dem Milit. Wochenbl.« zufolge, aus Frankreich drei Probe⸗ Exemplare des Rettungsgürtels nach dem System Tisserant mitgebracht, mit welchem an Bord des Kadettenschiffes Niobe nach ihrer Rückkehr Versuche angestellt werden sollen.

Hannover, 8. Mai. Se. Königliche Hoheit der Prinz riedrich Karl von Preußen begab sich, wie die Neue k Ztg.“ meldet, gestern Vormittag nach dem Militair— Feitinstitule, wohnte dort dem Reitunterrichte bei und verließ dasselbe erst gegen 3Uhr Nachmittags. Gegen 4 Uhr unternahm Höchstderselbe in Begleitung Sr. Excellenz des kommandirenden Generals von Voigts-Rhetz eine Spaͤzierfahrt nach Herrenhausen. Mecklenburg. Schwerin, 8. Mai. Das heute aus= gegebene . enthält eine Verordnung, betreffend das Militair ⸗Ersatzwesen. ö k . 8. Mai. (Dresd. Journ.) Die Zweite Kammer hat gestern in einer Abendsitzung den Depu— fationsbericht über die wegen Abänderung der gesetzlichen Be— stimmungen betreffs der Militairleistungen eingegangenen Peti⸗ tionen berathen und 1 . ö. ; der Majori⸗ i eputation, welcher dahin geht: J . X. wolle ö Verein mit der ersten Kammer die König= liche Staatsregierung ermächtigen, aus den Beständen des mębilen Staatsvermögens dem Königlichen Kriegsministerium nach Bedarf einen Kapitalvorschuß bis zur Höhe von 15409 000 Thlr., mit der Be⸗ stimmung, daß hiervon, soweit thunlich in Gemeinschaft mit 4 im Militairbudget jährlich gu Neubauten ausgeworfenen Summe die er⸗ forderlichen in das Eigenthum des Königlich sächsischen Staats fistus übergehenden Kasernen für die Fußtruppen erbaut und eingerichtet,; nicht minder auch, soweit erforderlich, Beihil⸗ fen an Reitergarnisonstädte zur Beschaffung des Unterkommens der Reitergarnisonen und der militgirischen Anstalten für solche be— willigt werden, sowie unter dem Vorbehalte zu gewähren einmal, daß feitens des Königlichen Kriegsministeriums über die jeweilige Verwendung dieses Vorschusses bei jeder Landtagsperiode den Kam- mern Rechenschaft abgelegt werde, und sodann, daß seitens desselben

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