1868 / 110 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ingen. Auch zwei Portraits Schinkel's nach Wilhelm Hensel

3 . . ., sind durch die Unterschiedenheit ung bemerkenswerth. .

. n,, mehr dem Studium und dem wissenschaftlichen Interesse sich enipfehlende Nachlaß, besteht, die vorbezeichneten ausgewählten Gegenstände miteingerechnet, aus 3664 in einige vierzig Mappen vertheilten Nummern, bei deren jeder im Wohzogen schen alphabetischen Kataloge die Mappe, in der sie zun finden, und außerdem die Nummer des alten bislang üblichen Inventar ⸗Verzeichnisses ann eben ist. Dem alphabetischen reiht sich noch ein zweiter, systematischer Katalog an, welcher die einzelnen Kunstgegenstände nach ihrem Inhalte, ihrer Größe, Art der W ihrn, der Entstehung, Erwerbs⸗Art und auch den Ort im Schinkel⸗Museum näher bezeichnet, wo sie sich befinden. Inhalts , fällt das Ganze in zwei Haupt⸗Abtheilungen, in »tektonische Entwürfe« und in Werke, die nicht Pläne zu baulichen Zwecken, sondern als selbstständige malerische Schöpfungen zu betrachten sind«. Die erste Haupt⸗Abtheilung hat wieder zwei Unter⸗Abtheilungen, deren eine die zur prattischen Aus—⸗ führung, die andre die zu didaktischen Zwecken bestinmten tektonischen Entwürfe enthält. In der ersten Unter⸗Abthei⸗ lung finden sich 587 »kirchliche Gebäude-, 173 2Denkmäler«, 267 »Paläste, Schlösser und fürstliche Villen,, 118 »Theater, Museen und andere Kunstanstalten, 121 »Dikasterien, Schul gebäude, Sternwarten und andere öffentliche Gebäudes, 71 Wohngebäude «, 38 Brücken, Thore, Passagen u. s. w.“, 22 Brunnen und Fontainen«, 152 »einzelne Bautheile; innere Ausstattung von Wohnungen u. s. w.“, 241 Möbeln, Leuchter, Gefäße, Waffen u. s. w.“, endlich 45 „Entwürfe zur Verschöne⸗ rung von Berlin und mannichfaltige Architektür⸗Skizzen«. Die Rubrik: »zu didaktischen Zwecken erfundene Entwürfe enthält II Zeichnungen Schinkels für das von ihm in zwei Theilen heraus⸗ er ene Werk: »Vorbilder für Fabrikanten und Handwerker,

erlin 1821 18304, so wie 456 Zeichnungen für das un⸗ vollendet gebliebene Werk: »Ueber die Theorie archi⸗ tektonischer Constructions und Kunstformen «, dessen archi⸗ tektonische Kunstaufgabe Schinkel selber sich dahin gestellt hatte: Anlage einer Residenz, die mit der bequemen Lage in der Nähe einer großen Stadt alle Annehmlichkeiten und höheren Aufgaben eines hochgebildeten Lebens des Fürsten, mit der An- lage für Volksfeste, Gebäude für Auszeichnung berühmter Per⸗ sonen des Landes in Denkmalen, Gebäude für Genuß und Bildung aller Wissenschaften und schönen Künste, ferner Ge— bäude zu den in der Zeit gebräuchlichen allgemeinen Festen und für die dem Fürsten zunächst stehenden Regierungsdikasterien, so wie für dessen eigene Wohnung und Gastlichkeit in sich faßt, dabei im Innern und Aeußern die Würde des Zwecks voll⸗ ständig charakterisirt.«

Innerhalb dieser Kategorien ist mit Ausnahme der Kirchen pläne für den Preußischen Staat, wo die topographische Ein- theilung in Regierungsbezirke und Kreise bestimmend gewesen ist, die chronologische Ordnung festgehalten worden, so weit die Entstehungszeit der einzelnen Nummern ermittelt werden konnte. Die zweite Haupt Abtheilung, enthaltend Werke aus dem Kreise der Malerei ist kaum weniger reichhaltig als die erste. Es finden sich unter der Rubrik: »Studien nach der Natur« 94 »Architekturstudien mannichfachster Artz darunter namentlich architektonische Aufnahmen aus den Ruinen der Cistercienser Abtei Paulinzelle in Schwarzburg - Rudolstadt bei Stadt- Ilm, aus der Stadt Brandenburg, vom Kloster Eho— rin bei Neustadt Eberswalde, aus Berlin, ferner 743. landschaftliche Studien von jeder Art der Ausführung, einschließlich der Schiffs⸗ studien darunter besonders hervorzuheben: 22 Blätter von der Reise Friedrich Gilly's, des Lehrers von Schinkel, durch Deutschland, Frankreich und England in den Jahren 179M 1798, 322 Blät⸗ ter von Schinkel's Studienreise nach Dresden, Prag, Wien, Triest, Istrien, Italien und Frankreich (Mai 1803 bis März

1805), 35 Blätter der Reise Schinkel's in das Salzkammergut

und Tyrol im Jahre 1811, ebenso einige neunzig Blätter der Reise im Jahre 18324 nach dem Rhein, durch die Schweiz und nach Itglien, und endlich eine kleinere Anzahl von Skizzen auf solchen Reisen, die Schinkel in späteren Jahren, zusammen mit Beuth, im amtlichen Auftrage und resp. zur Erholung unter⸗ nahm. Unter einer zweiten Hauptrubrik, im Fache der Malerei finden sich die Studien und Kopien nach anderen , ,. zusammengestellt, darunter 46 i, ,. nach verschiedenen Kupferwerken , 8 Zeichnungen nach Lukas Eranach und Albrecht Dürer, ebensoviel „Zeichnungen nach Skulpturen«, während endlich die lezte Rubrik » freie Compositionen« 22 architekto- J. 135 lan)Yschaftliche, 131 figürliche Compositionen und

kudien dazu, inel. der Kostümbilder, 35 Skizzen zu perspekti—

visch optischen Bild ĩ . tionen aufmweist ern, sowie 98 Entwürfe zu Theater⸗Decora

Statistische Publicationen aus den Norddeutschen Bundesstaaten. ö

(S. Bes. Beil. zu Nr. 104 d. Bl.)

II. of⸗ und Staats Handbuch des Großherzogthums Olden bu für . Oldenburg. heros t 1. Thl. Personal ˖ Staat. = 2. Thl. J. Eintheilung des Großherzogthumz politische Eintheilung des Landes, nebst Angabe der Ortschaften, es Flächeninhaltes und der Zahl der Wohnhäuser, ,, und Einwohner); II. Uebersicht der 1864 Kopulirten, Geborenen und Gestorbenen); III. Zusammenstellung der am Schlusse von 1864 bei den Brandversicherungs : Gesellschaften im Herzogthum Oldenburg versicherten Gebäude; JV. Uebersicht der 1864 im Großherzogthum vorgekommen Brände; V. Nachrichten über die Sparkassen da. 8 VI. Uebersicht der am 1. Januar 1865 unter oldenburgischer

lage fahrenden Schiffe; VII. Uebersichten über den Schiffsverkehr in den Hafen. und Anlegeplätzen des Herzogthums Qldenburg im

; * 1864; VIII. Die 1864 zu Brake eingeschifften Auswanderer; X. Uebersicht des 1864 aus dem Herzogthum Oldenhurg zu Schiffe exportirten Viehes; X. Nachrichten über das Post⸗ und Telegraphen. wesen im Herzogthum Oldenburg 1864 XI. Tabelle über ben Zeit. punkt des höchsten und niedrigsten Wassers, so wie über die Dauer , und Fluth an verschiedenen Punkten der oldenburgischen

üste.

Braunschweigisches Adreß Buch für das Jahr 1867. 5agste Ausgabe. Braunschweig. Außer dem Personal Staate finden j darin Verzeichnisse der Rittergüter im Herzogthum Braunschweig un deren Besizer, der Institute und Anstalten zu gemeinnützigen Zwecken der ö r , , n [. A. .

erzogli achsen⸗Meiuáútupden'sches Hof⸗ und Staats⸗Hand— buch. 6 Meiningen. ? =. ' Außer dem Persongl-⸗Staat enthält das Handbuch Angaben

über die Herzoglichen Sammlungen für Kunst und Wissenschaft

, . Naturalien und Run te bihet, Münzkabinet, Gemälde⸗

allerie, Kupferstich⸗ Sammlung, Chinesisches Kabinet), über die ver.

schiedenen Verwaltungsämter nach Flächenraum, Bevölkerung, ein. zelnen Gemeinden, Gebäuden und Viehstand, über die Anstalten für emeinnüßzige Zwecke (Post, Telegraphen, Landes- Kreditanstalt, ranken und Irren ⸗Anstalten), über die verschiedenen Vereine

(deutsche Hypothekenhank, Gewerbe und landwirthschaftliche Ver

eine u. s. w.), über Stiftungen, Salinen, Eisenhüttenwerke u. A.

Staats- und Adreß⸗Handbuch des Herzogthums Sachsen = Al— ten burg. 1865. Altenburg. (Personal-⸗Staat.)

Staatshandbuch für die Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha. 1865. Gotha. (Personal-⸗Staat und am Ende eine kurze statistische Uebersicht.) .

Hof- und Staats-Handbuch für das Herzogthum Anh alt 1867. Mit Höchster Genehmigung herausgegeben von Ph Friedr. Melchert, Herzogl. Anhalt. Ministerial⸗Kanzlei⸗Direktor. Dessau.

Außer dem Personal-⸗Staate enthält das Handbuch Nachrichten

über die verschiedenen Landesanstalten und Vereine, wie die Witt—

wen und Waisenkassen, Erziehungs- und Besserungsanstalten,

Krankenheil⸗ und Irrenanstalten, Badeanstalten, Stipendien, Biblio⸗

theken und Kunstkabinette, Unterrichts, und Erziehungsanstalten,

wissenschaftliche und Kunstvereine, Stiftungen, Legäte ü. s. w.

Ein Anhang enthält den Haupt -⸗Finanz⸗Etat für 1867, ein Orts

und ein Namensverzeichniß.

Hof⸗ und Behörden -⸗Almanach für das Fürstenthum Schwarz— 11, ö 2. ,, ade , ,,

un ehörden⸗Kalender für das Fürstenthum Reuß j. L. 1864, Gera. (Personal Staat.) . ö

Schaum burg -Lippescher Kalender auf das Jahr 1867 n. Chr. Geb. Auf den Meridian bei Bückeburg berechnet von A. Vohling, nn n. Bückeburg. (Astronomischer Kalender und Perso—

Lübeckscher Staats⸗-Kalender auf das Jahr 1867. Lübeck. Der— selbe für das Jahr 1868. Ebd. t . ö.

Der Anhang enthält Nachrichten über die fremden Poft⸗ und Tele—

raphen-Anstalten in Lübeck, sowie über die Zollbeamten auf dem

isenbahnhofe daselbst, ferner eine Uebersicht der daselbst seit 1866

erlassenen Verordnungen und Bekanntmachungen des Senats, der Versammlungen des Senats, der Sitzungen der Gerichte und anderer Behörden in Lübeck, einen Auszug aus dem Reglement für dit Königl. Preuß. Telegraphen-Station daselbst und für den Lübecker Staats ⸗Telegraphen, Fahrpläne der Lübeck⸗Büchener und der Lübeck ,, ,, e. tin A. l aats-Kalender der freien Hansestadt Bremen au r

1867. Bremen. (Personal ⸗Stagt. let n Tn

Hamburgischer Staats⸗Kalender auf das Jahr 1867. Amtliche Ausgabe. Hamburg, 4. Derselbe auf das Jahr 1868. Dieser letzle Jahrgang enthält dieselben Abschnitte wie die früheren Jahrgänge, mit Fin nf e ßung eines neuen: Konsularische Vertretung des Norddeutschen

zundes, so wie Bundes ⸗Verkehrsanstalten in Hamburg, in welchem die bis jetzt errichteten Bundes-Konsulate in Japan, Rußland (Moß— kau), Türkei (Bosnien, syrisches und anatolisches Küstenland) und , e aufgeführt sind, und das Personal des Bundes⸗Ober ⸗Post⸗ Amts und des Bundes-Telegraphenamts. In der Verwaltungs-Ab— theilung für Militairwesen sind außer den Militairbehörden und dem Bürgermilitair auch die zur Disposition stehenden, sowie die invaliden Offiziere des vormaligen Kontingents aufgeführt, nicht aber das hier garnisonirende Bundes⸗Militair.

stimmung

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pas Aanatneunt betrag: 2 Thir. 9 lar das bierteilate ——

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* Vet Augtallen des An- * —ᷣ— teusi schen Staats- Anzeigers: Behren⸗Gtraste Kr. A car der wire

M 110.

Berlin, Montag den 11. Mai, Abends

Se. nge gta der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Obersten a. D. Ha i Kronen⸗Orden dritter Klasse, sowie dem Sergeanten Zipper-⸗ ling im 2. Hanseatischen Infanterie ⸗Reginient Nr. I6 und dem 9 gesellen Gustav Metz zu Brieg die Rettungs ˖ Medaille am Bande k verleihen; .

Den bisherigen Consistorial ˖ Rath Friedrich Kündler in Stettin n rn, storial⸗Rat mit dem Range eines Rathes III. Klasse und Mitgliede d Evangelischen Ober · Kirchenraths;

4 bisherigen Regierungs⸗Assessor von König zum Landrathe; und . ö

Den greigrichter Dahlmann in Neuwied zum Kreisgerichts⸗ Rath zu ernennen; ferner

Den praktischen Aerzten ꝛc. Dr, Pelktmann und Dr.

Riedel in Berlin den Charakter als Sanitäts Rath zu ver⸗

leihen.

Jagdschloß Glinicte, den 10. Mai.

Se. Königliche Hoheit der Prin riedrich Karl von Preußen ö. von Hannover rg r r r und nach Sorau

wieder ! abgereist.

Norddeutscher Bund.

Se. Majestät der König haben im Namen des Nord⸗ deutschen Bundes den preußischen Konsul J. B. Faerch zu Aalborg zum Konsul des Norddeutschen Bundes zu ernennen

geruht.

Gesetz über die uf hebu der polizeilichen Beschränkungen der heschließung. Vom 4. Mai 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, ö RFtamen des Norddeutschen Bundes nach erfolgter Zu⸗ des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt;

§. 1. Bund n dri; bedürfen zur Eingehung einer Ehe oder u der damit verbundenen Gründung eines eigenen Haushaltes weder ks Besitzes, noch des Erwerbes einer Gemeindeangehörigkeit (Ge- meindemitgliedschaft oder des Einwohnerrechtes, noch der Genehmigung der Gemeinde , le oder des Armenverbandes, noch einer obrigkeitlichen Erlaubniß. ;

He ne, darf die Befugniß zur , nicht beschränkt werden wegen Mangels eines bestimmten, die Großjährigkeit über- steigenden Alters oder des Nachweises einer Wohnung, eines hin⸗ reichenden Vermögens oder Erwerbeg, wegen erlittener Bestrafung, bösen Rufes, vorhandener oder zu befürchten der Verarmung bezogener Unterstützung oder aus anderen polizeilichen Gründen. Auch darf von der ortsfremden Braut ein Zuzugsgeld oder eine sonstige Abgabe nicht erhoben werden. .

( 2. Die polizeilichen Beschränkungen der Befugniß zur Ehe⸗ lich; welche in Ansehung der Ehen zwischen in, und für die Angehörigen einzelner bürgerlichen Berufsstände bestehen, werden auf⸗

ehohen. ,

. Bie Bestimmungen über die Genehmigung der Ehes ließung der Militairperfonen, Beamten, Geistlichen und Lehrer durch die Vor-

iervon nicht betroffen. 2 fn erg nn g und Civilstandsbeamte bestehenden Ver⸗

bote bei der Schließung einer Ehe ohne vorherige Beibringung einer ohrigkeitlichen . amtlich mitzuwirken, bleiben in Be⸗ iehung auf Dun der an gehorig⸗ nur soweit in Kraft, als diese Be⸗ e nn das Vorhandensein der durch dieses Gesetz nicht berührten

Roraussetzungen der Eheschließung oder die im §. 2 Alinea 2 erwähn⸗

t immungen zum Gegenstande hat. . 6 Fessme⸗ Conn ftr Landesgesetze über die Zulassung von

zu Düsseldorf den Königlichen

Johann dan

gegangener Abschäßung durch

Ausländern zur Eingehung einer Ehe finden auf Bundesangehdrige

keine Anwendung. ö 5. Die Bestimmungen des bürgerlichen Eherechtes werden in Kraft.

dur dseses Gesetz nicht berührt. 9 S. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli d. J rkundlich unter Unserer Hoöͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Bundes⸗Insiegel. Gegeben Berlin, den 4 Mai 1868. (L. S) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck Schon hausen.

Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von der Branntwein⸗ bereitung in den Hohenzollernschen Landen. Vom 4. Mai 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes nach erfolgter 8 stimmung des Bundetraths und des Reichstages für den . er Hohenzollernschen Lande, was folgt: J

§. 1. Vom 1. Januar ab wird in den Hohenzollernschen Sanden eine Abgabe von der Branntweinbereitung erhoben, welche bei einer Stärte des bereiteten Branntweins bis zu 65 pt. Tralles zwei und einen halben Gulden vom Eimer, bei einer Starke von mehr als 65 pCt. funf Gulden vom Eimer beträgt, .

SF. 7. Die Abgabe wird für jebe Gewerbsstätte für das Kalender Jahr im Voraus nach dem Geiwerbsumfange, auf Grund varher - das Oberamt, Seitens der Regierun zu Sigmaringen in auschbeträgen festgestellt, deren niedrigster Sa hn Einen Gulden beträgt, und welche stets auf volle Gulden abzurunden sind.

§. 3. Bei Ie e hung der , , . für schon bestehende Brennereien ist vorzugsweise der Umfang des Gewerbebetriebes im vor- hergehenden Jahre zu berücksichtigen. ; ;

ür nen entstehende Brennereien ist bei Berechnung des dem Steuerfatze zu Grunde zu legenden muthinaßlichen Gewerbeumfanges ö die Größe und Beschaffenheit der zur , dienenden Lokale und Geräthe, so wie auf den voraussichtlichen Absatz oder Verbrauch Rücksicht zu nehmen. .

§. 4. Bei der Ausfuhr von Branntwein wird eine Steuerver . gewährt, deren Betrag der Höhe der Branntweinsteuer ent ˖ pricht.

Der aus anderen Vereinsstaaten in die Hohenzollernschen Lande eingehende Branntwein unterliegt einer im Verhältniß zum Steuer . satze angemessenen Uebergangsabgabe. ö

§. 5. Reclamationen gegen die festgesetzte Abgabe müssen binnen dreier Monate vom Tage der Bekanntmachung der durch die Regie⸗ rung festgesetzten Heberolle (8. Y oder, wenn die Abgabe im Laufe des Jahres auferlegt worden ist, binnen dreier Monate nach erfolgter Benachrichtigung von deren Betrage, bei dem Oberamte angebracht

werden.

Wird diese Frist versäumt, so erlischt der Anspruch auf Ermäßi⸗ gung oder auf Rückerstattung der Abgabe. Die Entscheidung über die zieclamation erfolgt durch die Regierung, nach vorheriger Anhörung r , herne des Grtes, an welchem sich die betreffende Brennerei be⸗

ndet. §. 6. Gegen die Entscheidung der Regierung ist der Rekurs an das Preußische Fingnzministerium binnen einer Präklusivfrist von fechs Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Bescheides an ge⸗ rechnet, zulassig. . ; ̃

. 7. Burch die Anbringung einer Reclamgtion oder eines Re kurses wird die Verpflichtung zur einstweiligen Zahlung beziehungs · weise Fortzahlung der festgesetzten Abgabe nicht ,.

SJ. Die ÄUbgabe, welche für das ganze Kalen erjahr auch dann zu (entrichten ist, wenn der Betrieb der Brennerei erst im Laufe dessel ben beginnt oder während desselben aufhört, muß vierteljährlich in den ersten 8 Tagen des Vierteljahres an die Gemein delasse, bei Vermeidung der Ezecution, vorausbezahlt werden und ist von der Semeindelasse mit den übrigen Steuern an die Staats kasse abzu⸗

liefern. ; ö Erfolgt jedoch im Laufe des Steuerjahres zeitweise oder gänzlich

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