1974
Nichtamtliches.
Frankreich. Paris, 14. Mai. In Erwiederung der
estrigen Rede Thiers, gelegentlich der Interpellation Brame's, agte der Handelsminister Forcade in der heutigen Sitzung des gefetzgebenden Körpers: Vergrößern wir die Schwierigkeiten der Gegenwart nicht noch dadurch, daß wir Anschuldigungen gegen die Vergangenheit schleudern. Lassen wir die Geschichte ürtheilen und sichern wir jetzt den Frieden, indem wir eine Politik der Beruhigung herbeiführen. Mögen wir davon ablafsen, Zwie— tracht zu kid wir werden sonst niemals dazu gelangen, die rn auf dem Gebiete des Handels und der Industrie zu be⸗ eitigen.
Der Minister schloß seine Rede mit folgenden Worten: Die Regierung wird auf dem Gebiet der Handelsverträge weder weiter vor noch zurückschreiten, und auf djesem Gebiete beson⸗ ders wird es zu einer Trennung zwischen Regierung und Kam— mer sicherlich nicht kommen. Regierung wie Kammer sind hervorgegangen aus dem allgemeinen Stimmrecht und werden sich nur mit den allgemeinen Interessen des Landes, nicht aber mit Sonderinteressen beschäftigen. Die bisher herrschende Krise ist im Weichen, und Frankreich, welches das soeben vom Kaiser in Orleans ausgesprochene Wort des Vertrauens mit lebhaf— tem Beifall vernonimen hat, darf darin den wahren Ausdruck der Lage sehen.
— Der »Moniteur de l(Algéerie« vom 12. d. veröffentlicht die Erwiederung des Kriegsministers, Marschall Nie], auf die Depesche des Generalgouverneurs von Algier d. d. 23. v. M., betreffend den jüngsten Hirtenbrief des Erzbischofs von Algier. In dem Schreiben, welches die Haltung des Generalgouverneurs in dieser Frage völlig billigt, wird hervorgehoben, daß der Kaiser nach keiner Richtung hin seine Ansicht über die Gewissens⸗ freiheit geändert habe und dieselbe auch in vollem Maße der muhamedanischen Bevölkerung von Algier gesichert wissen wolle. Es sei deshalb nothwendig, daß die öffentliche und private Wohlthätigkeit, welche der unter der Hungersnoth leidenden Bevölkerung des Landes Unterstützung angedeihen lasse, sorg⸗ fältig den Verdacht vermeide, als lasse man sich von dem Be⸗ streben leiten, religiöse Propaganda zu machen.
Spanien. Madrid, 13. Mai. Der Minister⸗Präsident Gonzalez Bravo ist zum Herzog, rn ge Mitglieder des Conseils sind n Marquis, und der Unterrichks⸗Minister, der be⸗ . Marquis war, zum Granden von Spanien ernannt worden.
Italien. Florenz, 14. Mai. Se. Majestät der König ist, begleitet von dem Marineminister und dem Minister für öffentliche Arbeiten, nach Genua abgereist.
— In der heutigen Sitzung der Deputirten kammer brachte der Finanzminister Graf Cambramy einen Gesetz-Ent⸗ wurf ein, in welchem er einen außerordentlichen Kredit von 300,000 Lire zur 6 der Heuschrecken in Sardinien be⸗ ansprucht. Von der Kammer wurde die Dringlichkeit der Diskussion anerkannt.
Türkei. Konstantinopel, 13. Mai. Die bereits in Nr. 1II d. Bl. kurz erwähnte Ansprache, mit welcher der Sultan am 19. den neugebildeten Staatsrath eröffnet hat, lautete nach der »Patrie«;: »Jedes Gesetz verdankt der öffentlichen Wohlfahrt seinen Charakter der Gesetzlichkeit. Entsprächen unsere alten Ge⸗ 1. den Bedürfnissen unseres Landes, so würden wir heute den⸗ elben Rang einnehmen, wie die anderen europäischen Staaten. Der Zwiespalt unter den Bevölkerungen nährtnur das Elend des Staats. Der Staatsrath heiligt das Prinzip der Theilung der ausführenden und der richterlichen Gewalt. Möchten die Mitglieder des Rathes im Staate nur einen Körper erblicken, der durch die Vereinigung Aller mit der Aufgahe gebildet wurde, das allgemeine Wohl— sein und die Ausbreitung des öffentlichen Unterrichts, Gegen⸗ stände, die mir am Herzen liegen, zu sichern. Welches auch immer der Kultus sei, den unsere Unterthanen bekennen, Kin . der deßselben Vaterlandes, dürfen sie uns wegen des Glaubens⸗ unterschiedes keine feindseligen Gefühle einflößen. Jeder möge seinem Glauben folgen. Ich erfülle eine Pflicht, indem ich das Recht eines Jeden anerkenne und so die Grundsätze bekannt mache, die mich leiten und die ein Erforderniß unseres Zeit⸗ alters sind.«
Der Kaiserliche Firman, durch welchen dieser türkische Staatsrath 2 geregelt wird, ergiebt seine Zusammen⸗ setzung aus Staatsräthen, Requetenmeistern und Auditoren, sowie seine Eintheilung in fünf Sectionen, Inneres und Krieg, Finanzen, Gesetzzebung, öffentliche Arbeiten, Handel und Acker— bau und schließlich öffentlichen Unterricht.
Rußland und Polen. St. Petersburg, 13. Mai. um Besten der Nothleidenden sind der Kanzlei Ihrer Kaiser— chen Hoheit der Großfürstin Cesarewna bis zu Anfang die—⸗ ses Mts im Ganzen 1,074,407 R. 90 K. eingesandt worden.
Dänemark. Kopenhagen, 12. Mai. In der Anspracht welche der König gestern an die auf Christiansburg zur König lichen Tafel geladenen Reichstags-Mitglieder richtete, verbreiten sich derselbe über die wichtigeren der erledigten Gesetze und sprach dahei seine besondere Freude über die jütischen Eisenbahn. gesetze aus, welche zur »kräftigen Entwickelung der wichtigsten Provinz des Landes« beitragen würden. Der König dankte dem Reichstage zugleich für die Einstimmigkeit und Bereitwilligkeit, womit er die Erhöhung der Apanage des Kronprinzen bewilligt habe, und theilte mit, daß der Kronprinz, der an diesem Tage beim Sultan zur Tafel geladen sei, im nächsten Monat heim— kehren werde,. .
414. Mai. In der zweiten Kammer wurde heute über die Niedersetzung einer parlamentarischen Kommission Behufß Regelung der Staats Administration verhandelt. Die Regierun erklärte, daß sie die Annahme des Antrages als ein Heißt rng
votum betrachten würde. Die Schlußverhandlung wird morgen
erfolgen. Amerika. New⸗Hork, 30. April. Die Ankunft der
Norddentschen Fregatte Niobe‘ im Fafen Von ew - Yort,
welche zum ersten Male die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes hier zeigte, gab zu einer Feier Veranlassung. Der, deutsche Liederkranz. veranstaltete den Offizieren dez Schiffes in seiner Halle ein Fest, welchem u. A. der komman— dirende Genetal Butterfield, General Burger, der General⸗Kon— sul von Grabow, Mitglieder der ersten deutschen Handlung häuser und Vertreter der Presse beiwohnten.
Reichstags Angelegenheiten.
Berlin, 15. Mai. Die gestern dem Reichstage des Nord= deutschen Bundes Seitens des Bundeskanzlers zugegangene Maaß⸗ und Gewichts-Ordnung für den Norddeutschen Bund hat folgenden Wortlaut: 33
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: . 1. Die Grundlage des Maaßes und Gewichtes ist das
Art. 2. Als Urmagaß gilt derjenige Platinstab, welcher im Be— sitze der Königlich preußischen Regierung sich besmndet, im Jahre 1863 durch eine von dieser und der Kaiserlich französischen Regierung be— stellte Lommission mit dem in dem Kaiserlichen Archive zu Paris
aufbewahrten Mete der Archives verglichen und bei der Temperatur
des i, , Eises gleich 19! Meter befunden worden ist.
mer 1 bezeichnet, im Jahre 1860 durch eine von der Königlich preu— ßischen und der Kaiserlich französischen Regierung er , . mission mit dem in dem Kaiserlichen Archive zu Paris aufbewahrten
Kilogramme . verglichen und gleich C9902 Kilogramm
befunden worden ist.
Art. 4. Als gängenmgaße gelten das Meter, d ᷣ Theilungen und dezimale Mehrfache, als Flächen! n.
ma aße die Quadrate und Würfel der Cängenmaaße.
Der hundertste Theil des Meters heißt Zentimetẽr. Der tau⸗ sendste Theil des Meters heißt Millimeter. Tausend Meter heißen ein Kilometer. Hundert Quadratmeter heißen das Ar und Zehn⸗
tausend Quadratmeter heißen das Hektar, als Feldmaaß. Der tau⸗
sendste Theil des Kubiknieters heißt das Liter, und der ᷣ des Kubitmeters heißt das Hektoliter als Hbhin aß Jö Art; 5. Unter einer Ruthe soll eine Länge von 5 Metern, unter einem Morgen eine Fläche von 25090 Quadraimetern, gleich Hektar, , ng, einer ö ein Körperraum von ꝛ erstanden werden, wo di ünftig i , wo diese Benennungen künftig im
Art. 6. Als Entfernungsmaaß kom hließli ᷓ l ö 35 . . ß mt ausschließlich die Meile — rt. J. Da und, gleich der Hälfte des Kilogramms (Art. 3 bildet die Einheit des Gewichts. Das Kilogramm af das ki . destillirten Wassers bei 45 des hunderttheiligen Ther⸗
Das Pfund wird in 500 Theile getheilt, mit dezimalen Unter—⸗ Abtheilungen. Der fünfhundertste Theil dis Pfundes erhält den Namen Gramm. Der hundertste Theil, des Pfundes, gleich 3 Grammen heißt ein Quint. Die dezimalen Unter- ALbtheilungen des Grammes sind: das Dezigramm, gleich i Gramm, das Zentigramm, gleich /, Dezigramm gleich / 1gg Gramm, das Milligramm , gleich 13d gr gran, 65 ] . are g d . ,, ist gleich
ilogramm. ie i ff s i ᷣ 4 i J Kilo . . rt. 8S. Ein von diesem Gewichte (Art. 7 i i⸗ tinalgen ch findet nicht al . ,, rt. 9. In Betreff des Münzgewichts verbleibt es bei der im Art, 1 des Münzvertrages vom 24. Januar 1857 festgesetzten Ein⸗ . Pfundes (Art. 7 in Tausendtheile mit weiterer dezimaler
Viests Münzgeibicht soll zugleich als Gold, Silber. und , , ,, gelung habn ö ,
Art. 10. Nach beglaubigten Kopieen des Urmaaßes (Art. Y und
Als Urgewicht gilt Sas im Befitze der Königlich preu. ßischen Regierung befindliche tin alle, . ß gen.
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des Urgewichts (Art. 3) werden die Normalmaaße und Normal⸗ gewichte hergestellt und richtig erhalten. .
Art. 11. Zum Zumessen und Zuwägen im zffentlichen Verkehre dürfen nur in Gemäßheit dieser Maaß und Gewichts ordnung ge—⸗ hörig gestempelte Maaße, Gewichte und Waagen angewendet werden. — Der Gebrauch unrichtiger Maaße, Gewichte und Waagen ist untersagt, auch wenn dieselben im Uebrigen den Bestimmungen dieser Maaß ⸗ und Gewichtsordnung entsprechen. Die näheren Bestimmun—= gen über die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit erfolgen nach Vernehmung der in Art. 19 bezeichneten technischen Behörde durch den Bundesrath. . .
Art. 12. Bei dem Verkaufe weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärkegraden dürfen zur Ermittelung des Alkoholgehaltes nur gehörig gestempelte Alkoholometer und Thermometer angewendet werden.
Art. 13. Der in Fässern zum Verkauf kommende Wein darf dem Käufer nur in solchen Fässern, auf welchen die den Raumgehalt bildende Zahl der Liter durch Stempelung beglaubigt ist, überliefert
werden. . . ̃ Eine Ausnahme hiervon findet nur bezüglich desjenigen aus⸗
ländischen Weines statt, welcher in den Originalgebinden weiter ver
kauft wird. ; fta nn 14. Gasmesser, nach welchen die Vergütung für den Ver
brauch von Leuchtgas . wird sollen gehörig gestempelt sein.
Art. 15. Zur Eichung und Stempelung sind nur diejenigen Maaße und Gewichte zuzulassen, welche den in Artikel q und 7 dieser a und Gewichtsordnung benannten Größen oder ihrer Hälfte, so wie ihrem Zwei, Fünf / Zehn. und Zwanzigfachen entsprechen. Zulaͤssig ist ferner die Eichung und Stempelung des Viertel ⸗Hektoliter, fo wie fortgesezter Halbirungen des Liter.
Art. 16. Das Geschäft der Eichung und Stempelung wird aus—
schließlich durch Eichungs-Aemter ausgeübt, deren Personal von der Obrigkeit bestellt wird. Diese Aemter werden mit den erforderlichen, nach den Rormalmaaßen und Gewichten (Art. 10 hergestellten Eichungsnormalen, beziehungsweise mit den erforderlichen Normal- Apparaten versehen. Die für die Eichung und Stempelung zu erhebenden Gebühren werden durch eine allgemeine Taxe geregelt Art. 19. — 3 17. Die Errichtung der Eichungsämter (Art. 16 steht den Bundesregierungen zu und erfolgt nach den Landesgesetzen. Dieselbe kann auf einen einzelnen Zweig des Eichungsgeschäft beschränkt sein, oder mehrere Zweige desselben umfassen. ̃ .
Art. 18. Die Bündesregierungen , en jede für sich oder mehrere gemeinschaftlich, zum Zweck der Aufsicht über die Geschäfts⸗ führung und die ordnungsmäßige Unterhaltung der Eichungsämter die rd g Anordnungen zu treffen. In gleicher Weise liegt ihnen die Fürsorge für eine periodisch wiederkehrende Vergleichung der im Gebrauche der Eichungsämter befindlichen Eichungsnormale (Art. 16) mit den Normalmaaßen und Gewichten oh. ;
Axt. 19. Es wird eine Normal- Eichungs - Kommissien vom Bunde bestellt und unterhalten. Dieselbe hat ihren Sitz in Berlin.
Die Normal-(Eichungs ⸗Kommission hat darüber zu wachen, daß im gesammten Bundesgebiete das Eichungswesen nach übereinstim⸗ menden Regeln und dem Interesse des Verkehrs entsprechend gehand⸗ habt werde. Ihr liegt die Anfertigung und Verabfolgung der Nor— male (Art. 16, so weit nöthig auch der Eichungs⸗Normale (Art. 16) an die Eichungsstellen des Bundes ob, und ist sie daher mit den für ihren Geschäftsbetrieb nöthigen Instrumenten und Apparaten auszu—⸗ rüsten. , . t Die Normal -Eichungs⸗Kommission hat die näheren Vorschriften über Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der Maße und Gewichte, ferner über die von Seiten der Eichungsstellen innezuhaltenden Fehlergrenzen zu erlassen. Sie bestimmt, welche Arten von Waagen im öffentlichen Verkehr oder nur zu besonderen gewerb- lichen Zwecken angeiwendet werden dürfen und setzt die Bedingungen ihrer Stempelfähigkeit fest. Sie hat ferner das Erforderliche über die Einrichtung der sonst in dieser Maaß und Gewichtsordnung aufge⸗ führten Meßwerkzeuge vorzuschreiben, sowie über die Zulassung ander weiter Geräthschaften zur Eichung und Stempelung zu entscheiden. Der Normal ⸗Eichungs ⸗Fommission liegt es ob, das bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende Verfahren und die Taxen für die von den Eichungsstellen zu erhebenden Gebühren (Art. 16) festzusetzen und überhaupt alle die technische Seite des Eichungswesens betreffen⸗ den Gegenstände zu regeln. ö
Art. 20. Sämmitliche Eichungsstellen des Bundesgebiets haben sich, neben dem jeder Stelle eigenthümlichen Zeichen, eines überein
stimmenden Stempelzeichens zur Beglaubigung der von ihnen geeich⸗
ten Gegenstände zu bedienen. . war. er n een werden von der Normal ⸗Eichungs⸗Kom⸗ mission bestimmt.
Art. 21. Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche von einer Eichungsstelle des Bundesgebietes geeicht und mit dem vorschrifts— mäßigen Stempelzeichen beglaubigt sind, dürfen im ganzen Umfange des 6 ebiets im öffentlichen Verkehre , werden.
Art. 4 Diese Maaß und Gewichts Ordnung tritt mit dem 1. Januar 1872 in Kraft. ö ö
, ö haben die Verhältnißzahlen für die Um⸗ rechnung der bisherigen Landesmaaße und Gewichte in die neuen fest⸗ an r, bekannt zu machen, und sonst alle Anordnungen zu a , welche, außer den nach Art. 19 der technischen Bundes = Cen tralbehörde vorbehaltenen Vorschriften, zu Sicherung der Ein ⸗ und Durchführung der in dieser Maaß und Gewichts-Ordnung, nament—⸗ sich in Art. 11, 12, 13 und 14 enthaltenen Bestimmungen erforder
ich sind. J . . 23. Die Anwendung der dieser Maaß und Gewichts-
Ordnung entsprechenden Maaße und Gewichte ist bereits vom 1. Januar 1870 an gestattet, insofern die Betheiligten hierüber einig sind.
Art. 24. Die Normal EKichungs⸗Kommission (Art. 19) tritt als⸗ bald nach Verkündung der Maaß und Gewichtsordnung in Thätig-⸗ keit, um die Eichungsbehörden bis zu dem im Art. 23 angegebenen Zeitpunkte zur Eichung und Stempelung der ihnen vorgelegten Maaße und Gewichte in den Stand zu setzen.
Gewerbe und Handel.
Frankfurt a. M. 12. Mai. Die Frage, ob die Maschinenmärkte in unserer Stadt lebensfähig sind, wird sich aus dem Erfolg des eben hier abgehaltenen ersten Marktes mit Sicherheit entscheiden lassen. Prinzipiell hat sich schon vor länger als einem Jahre der hiesige Ar- beitgeber« fur die vortreffliche Lage Frankfurts in dieser Hinsicht aus- , . 7 dem betreffenden Artikel wird auch im Allgemeinen
ie Zweckmäßigkeit der Umwandlung der landwirthschaftlichen
Maschinen - Ausstellungen in landwirthschaftliche Märkte betont und als gutes Präcedens wird Hamburg dafür angeführt. Ueber den Nutzen und die Verwendbarkeit der landwirthschaftlichen Maschinen hat der »Arbeitgeber⸗ fa Daten. »Während der Ernte i865, heißt es, waren im Großherzogthum Hessen 42 Dampf-⸗Dreschmaschinen thätig. Rechnet man für jede Maschine 1090 Arbeitstage, was, beiläufig bemerkt, viel ist, und nimmt man an, daß eine achtpferdige Dresch= maschine täglich 40 Fuder drischt und jedes Fuder circa 1 Malter Frucht liefert, so bringt 1 Maschine 60 Malter pro Tag fertig, in I180 Tagen 10,800 Malter, und 42 Maschinen 453600 Malter. Es wird demnach nur der neunte Theil der Ernte in Hessen mit Dampf⸗ Dreschmaschinen ine g, Wollte man alle Drescharbeit mit Ma⸗ schinen der angefü
angeführten Größe in Hessen verrichten, so würde man 378 achtpferdige Dampf ⸗Dreschingschinen nöthig haben. Wenn es auch in der Natur der Sache liegt, daß niemals die ganze Drescharbeit von den Maschinen besorgt wird, so geht doch unzweifelhaft aus dem einen Beispiel die große Absatzfä e. landwirthschaftlicher Maschinen her⸗ vor. Noch auffallender dürfte sich diese Absatzfähigkeit nachweisen lassen an den Maschinen, welche zur Ernte gehören, also Heurechen, Heuwender, Heupressen — Gras und Fruchtniähmaschinen; vor Allem aber an den Maschinen, welche zur Bereitung des Futters dienen, als: Häckselschneider, Nübenschneider, Rübenwaschmaschinen, Schrotmühlen, Quetschmühlen, Oelkuchenhrecher 2.*
Wiesbaden, 11. Mai. (Rh. Cour.) Der Fremdenzufluß ist bei der herrlichen Witterung bereits sehr bedeutend; nach der amtlichen Liste trafen in der vorigen Woche 1008 Fremde dahier ein, und die Gesammtzahl der seit Anfang des Jahres hier angemeldeten Gäste und Passanten repräsentirt bis jetzt schon die stattliche Zahl von 10535 Personen.
München. Aus verschiedenen Orten wird berichtet, daß die mit dem 1. Mai aufgelösten Innungen dem durch das Handelsministerium angeregten Gedanken Naum gegehen haben, ihr bisheriges Vermögen nicht unter die Mitglieder zu vertheilen, sondern es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. So haben die Tuchmacher in Dinkelsbühl beschlossen, mit 2000 Fl. ihres Vereinsvermögens eine Stiftung zu gründen, deren Zweck hauptsächlich darin besteht, den jungen Hand⸗ werker von der Schule an bis zur Vollendung seiner Lehr- und Ge⸗ sellenzeit in der Ausbildung für seinen Bun zu unterstützen. Die Spengler in Bamberg haben ihr Vereinsvermögen der freiwilligen
euerwehr für ihre Unterstützungskasse geschenkt. Die Nürnberger chreiner⸗ Innung wendete von ihren Vereinsgeldern dem Fonds für Gründung eines Nürnberger Polytechnikums 100 Fl. zu ꝛc.
Telegranphische vritterimgshertkehte v. 15. Mai.
pr. T Wrsspemp. Tb ; cem em̃- P. L. v. M. R. ö v. M. Wind. b 340,ss T4, os 10,1 43,8 S0, s. sehwach. heiter.
341,0 M4, 1165 3, s 8W., s. sehwach. heiter.
341,2 4,8 11,s 44,78. S. sehwach. heiter.
340,3 44,69 12,5 4 8 Windstille. heiter.
341,3 T4, 11,B,8 3,9 8 W., schwach. heiter.
.. 339, 4, 12,8 4, iNVW., schwach. heiter.
339, 4411 12,2 4, 4 S., sehwach. heiter.
338,58 4,5 10,6 2, 6 So., stille. heiter.
Ratibor ... 334, 1 45, ], W., schwach. heiter, Nebel. Breslau ... 336,0 *4, 3 10, NC., 3. sehwach. trübe. Torgau ... 337,s 4, o 10, s W., schwach. halb heiter. Münster .. 336, 4, 10,8 FN2] W., schwach. zieml. heiter
5 339, is4 4, s 12,5 W., schwach. heiter.
335, *3, 09 19, 2 NO., schwach. heiter, Nebel. 341,0 16,6 W., schwaeh. bewölkt. 340, 13, 0
335,1 3,7
2
ke
XPNO., s. schw. — NO., schwach. bedeckt.
W., sehwaeh. heiter.
10, 11,
W., sehwach.
11111111113
EE II 1I1I1411
fast heit., gst. Ab.
groe Choln. 335, . z SSW. schwach.
Min. 8, 0. heiter, ruhig. S. frisch. XW. bedeekt.
O., achwaeh. gewöhnlich.
Skudesnäs. 340, s S., schwaeh.
Grüningen. 341, Ilelder 341,
IIlörnesand. 336, Christians. . 337,
NNVW., schwach. halb bedeekt. 8W. , 2. stark. sbewölkt, ruhig.
2473 *
14. Max. 21, 2.
NO. s. schwach.
‚— e, , , , i ,
e, . er ,