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1984
Brandversicherungs⸗Nr. 54. iss) Aue post-Anflalten des An, und.
Auslandes nehmen ü an, für Serlin die Expedition des änigl. preußischen Staats · Anzeigers:
Behren⸗Straße Nr. La, Eche dor Wilhelms straße.
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Anzeiger.
ö Mach Verf 69 7. 1 . m 4 ch un g. Pas Abonnement beträgt 2 2 2 9 ; Na erfügung der Königlichen Regierung zu Pot sdam so K l ch 349. 14 5 Rthlr. Ein Wohnhaus mit Stallung und Hof- hauf either le el! zu XV nchen, auf der Hel un e n r fal nf . 6 M 1 9 1 T Cn 1 Err raide, am Marktplatz am Stadtbauhaus, straße, zwischen Wriezen und Werneuchen gelegen, vom 1. Juli er. ab für das dierte jahr . ; anderweitig verpachtet werden. l . e, . * ö der oberste Hof und Dreiangel ö haben , . auf . 06 12. — n ⸗ / — ontag, den 25. Mai d. J. Nachmittags 2 Uhr ö 33 * 56 2 Rottland am s. g. Querenberge, . in unserem Geschäftslokal hierselbst anberaumt. K Hedi lngun. wovon sonach dem Verklagten der ideelle Min Theil in Folge jenes gen können in unserer Registratur sowie auf den Steuer -AUenitern Erbfalles gegenwärtig eigenthümlich gehört. ö riezen und Strausberg während der Dienststunden eingesehen wer⸗ Da noch keine Befriedigung erfolgt ist, so wird Königliches Amts⸗ den. Bemerkt wird noch, daß nur die Personen zum Hirnen zuge⸗ gericht gehoren, 8 gin gh Zinsen und der auf der NRücseite , werden, r rn , Thlr. baar oder in annehmbaren . . — der Rückseite Staatspapieren bei uns niederlegen un ispositionsfähi verzeichneten Kosten in den dem Verklagten zustehenden . ; ,,, in Theil von den im übergebenen Steuerbuchsextrakt Neustadt ⸗Ebw., den 11. Mai 1868. aufgeführten Immobilien zu immittiren. Königliches Haupt⸗Steuer⸗Amt. 2c. 2ꝛc. . . Cꝛoncpt. Schirmer, Rechtsanwalt. . zur weiteren mündlichen Verhandlung, in welcher sich er. lagter auch insbesondere auf die behauptete Erbenqualität zu erklären [14761 Bekanntmachung. hat, ist Termin . . Das Domaginen Vorwerk. Poggendorf im Kreise Grimmen, auf den 9. Juni d. J. 9 Uhr, Contumazirzeit, 18 Meilen von der Kreisstadt Grimmen, 23 Meilen von Greifswald an der Gerichtsstelle Zimmer Nr. 1. vor dem Prozeßgerichte, an. und 13 Meilen von Loitz entfernt, mit einem Areal von beraumt, Beide Theile werden aufgefordert, in diesem Termine 260 Morgen 7 ( Ruthen, persönlich oder durch einen zulässigen Bevollmächtigten zu er⸗ worunter 2118 Morgen 19 [ Ruthen Acker sche nen. Zu Bevollmächtigten können, außer den bei dem und 157 Morgen 72 ] Ruthen Wiesen, Gericht zur Prozeßpraxis befugten Rechtsanwalten, nur Per soll auf 18 Jahre von Johannis 1869 bis dahin 1887 im Wege des fennig und Staevie zu Gumbinnen, Dittmer zu Königs—⸗ 16h ; . sonen“ bestelt werden, Welche die Vermuthung einer Vollmacht öffentlichen Aufgebots anderweitig verpachtet werden. Das deni Auf berg, von Bodelschwingh zu Trier und von Spankeren deutschen Bundes in irgend welchem Schiffe oder in deutschen Schiffen für sich haben; nur in Ermangelung Von Rechtsanwalten ist die Be. gebote zum Grunde zu legende Pachtgelder ⸗ Minimum beträgt 6100 Thlr. u Arnsberg den Charakter als Forstmeister; sowie aus sirgend welchem Lande eingeführt werden, sollen seitens der Re= stellung einer anderen geschaftsfähigen Person zum Prozeßbevollmäch= ren e uren, z n . Georg Hu . Cassel d publik Liberia nicht verboten noch mit höheren Abgaben als denjeni— tigten zulchsg. Wenn in dem Termine beide Parteien nicht erscheinen, Die zu bestellende Pachtcaution ist auf den Betrag der einjähri— ker als Gehei . Kanzlei R ih, bn tr zu Cassel den ö belgstet werden, welche von Waargn oder Gütern derselben Art, fo bleibt die Sache bis auf weiteres Anrufen des Klägers auf sich 6. Pacht bestimmt und das zur Uebernahme der Pacht erforderliche Charakter als Geheimer Kanzlei. '. d; und . ie aus irgend einem andern fan Lande kommen oder in irgend beruhen. Wenn nur der Verklagte erscheint, so wird derselbe auf Verniögen auf Höhe von 40000 Thlrn. nachzuweisen. Dem praktischen Arzt ze. Dr. Ebert in Wriezen a. O. den welchen anderen Schiffen eingeführt werden, erhoben werden seinen Antrag durch ein den Kläger in die Prozeßkosten verurtheilendes Zu dem auf den 15. Juni d. J., Vormittags 11 Uhr, im Charakter als Sanitäts-Rath zu verleihen. Alle Erzeugnisse ber Republik Libexia sollen von dort durch An— Erkenntniß von dem Antrag entbunden werden. Erscheint nur der Lokale der unterzeichneten Regierung anberaumten Bietungstermine gehörige und Schiffs des Norddeutschen Bundes unter fbenss günstigen Klaͤger, fo wird gegen den? Verklagten das Kontumazialverfahren laden wir Pachtbewerber mit an Bemerken ein, daß die Verpach= Berlin, 16. Mai. Bedingungen ausgeführt werden können als durch die Unterthanen dahin eintreten, daß die in der Klage angeführten Thatsachen für tungs Bedingungen, die . der Licitation und die Karte nebst Ihre Königliche Hoheit die Großh in ⸗Mutt und Schiffe irgend cines fremhen Landes. richtig begründet zu erachten ist, durch Kontumaziglerkenntniß Flur-Register, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage, täglich während ** gilch 8 J In, gleicher Weise sollen Wagren 9der Güter, welche aus der Re— gegen den Verklagtͤn nach' dem Antrage der Klage erkannt wird. der Dienststunden in unserer Negistratur ingesehen werden können, von Mecklenburg- Schwerin ist gestern Nachmittag hier publis Liherizg in irgend welchem Schiffe oder in Schisfen der Repu⸗ Der erschienene Verklagte muß in dem Termine den Antrag vollstandig wir auch bereit sind, auf Verlangen Abschrlften der Verpachtungs- eingetroffen, im Königlichen Schlosse abgestiegen und hat heute blik Liberia aus irgend welchem Lande eingeführt werden, Seitens beantworten und infoiveit den Anspruch des Klägers bestreiten will, Bedingungen und der Licitations-Regeln gegen Erstattung der Copia— früh die Reise nach Altenburg fortgesetz. des Norddeutschen Bundes nicht verboten, nach mit höheren Abgaben . ; als denjenigen belastet werden, welche von Waaren oder Gütern der⸗ selben Art, die aus irgend einem anderen fremden Lande tommen, oder in irgend welchen anderen Schiffen eingeführt werden, erhoben
D 991 3 Ar. 5 *
W 113. 1868.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: tonalschiffen ein⸗ oder ausgeführten Waaren derselben Art erhoben
Ben srorst⸗Inspektoren Schulze zu Stettin, Schimmel- werden oder künftig erhoben werden möchten. FJorst: Insp chulzez „Sch Art. 4. Waaren oder Güter, welche aus den Staaten des Nord⸗
Berlin, Sonnabend, den 16. Mai, Abends
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Thatfachen und Urkunden, lien zu ertheilen,
sämmtliche Einwendungen vorbringen; worüber keine Erklärung erfolgt, werdck für zugestanden, beziehungs-⸗ Stralsund, den 27. April 1868. Norddeutscher Bund
weise anerkannt erachtet; fernere Einwendungen, welche auf That⸗ sachen beruhen, dürfen im Laufe der Instanz nicht mehr vorgebracht werden. Bei der Verhandlung hat jede Partei hinsichtlich der That- fachen, welche ihr zu beweisen obliegt, alle Beweismittel, und hin⸗ sichtlich der Thatsachen, welche der Gegner zu beweisen hat, und bei welchen sie den Gegenbeweis führen will, alle Gegenbeweismittel an— ugeben. Werden Zeugen und Sachverständige vorgeschlagen, so sind ie Thatsachen, worüber dieselben vernommen werden sollen, bestimmt zu bezeichnen; bestehen die Beweismittel oder Gegen beweismittel in Urkunden, so sind dieselben im Original vor— zulegen, oder es ist unter Angabe der Hinderungsgründe an— zuzelgen, wo sich dieselben befinden, ö n die Partei, welche ich gu die Urkunden zur Beweisführung beruft, des Beweismittels ür diese Instanz verlustig geht; befindet sich die Urkunde in den Hän— en des Hegners, so st das Editionsgesuch gleichzeitig mit der Be⸗ hauptung zu deren Unterstützung sie dienen soll, anzubringen. Wenn eine Partei eine Urkunde, deren Edition der Gegner von ihr ver langt, nicht vorlegt, sich auch zur Ableistung des Editionseides nicht erbietet, so wird die Edition als verweigert angesehen. Eine spätere Vervoliständigung der Beweisantretung ist im Falle des Widerspruchs des Gegners nur dann zulässig, wenn die neuen Beweismittel erst aus der stattgehabten Beweisaufnahme sich ergeben haben. Die Eides⸗ zuschiebung ist jedoch bis zur Erlassung des Endurtheils zu lässig. Gegen die Partei, welche sich bei der mündlichen Verhandlung auf eine von der anderen Partei behauptete Thatsache nicht einläßt, oder über eine von derselben vorgelegte Urkunde sich nicht erklärt, wird diese Thatsache oder Urkunde für zugestanden, beziehungsweise für an erkannt erachtet. Eine Verlegung des Termins findet ohne Zustimmung des Klä— gers nicht statt. . Zugleich wird der Verklagte benachrichtigt, daß alle in dieser Sache weiter ergehenden Verfügungen nur durch Anschlag im Ge— richts⸗Gitterschrank ihm mitgetheilt werden. Großalmerode, am 2. Mai 1868. . Königliches Amtsgericht. Dietz.
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Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen re.
1629 Bekanntmachung.
Gemäß Verfügung der Königl. Regierung zu Potsdam soll die Chausseegeld⸗Hebestelle zu Steinbeck auf der Berlin ⸗Freienwalder Kunst straße vom 1. Juli er. ab verpachtet werden.
Wir haben hierzu einen Termin auf . Montag, den 25. Mai 1868, Vormittags 10 Uhr, in unserem geschcz l ofa hierselbst anberaumt. Die Pachtbedingun⸗ 6 können in unserer Registratur und auf dem Steuer ⸗ Amte in Wriezen während der Dienststunden eingesehen werden. Bemerkt wird noch, daß nur die Personen zum Gebote zugelassen werden, welche vorher 250 Thlr. baar oder in annehmbaren Staatspapieren bei uns niederlegen und sich als dispositionsfähig ausweisen.
Neustadt⸗Ebw., den 11. Mai 1868.
Königliches Haupt-⸗Steuer ⸗Amt.
29sten d. Mts. erwartet werden, und der Anschlags ⸗Extrakt, in unserer Registratur zur Einsicht aus.
Königliche Regierung.
16611 Bek, ann t machung.
Das im II. Jerichow'schen Kreise, 15 Meile von der Kreisstadt Genthin belegene Königliche Domainen⸗Vorwerk Ferchland, enthaltend 5 Morgen 26 MRuthen Hof- und Baustellen,
19 159 ö Gärten, S688 86 Acker, 158 x 6 Wiesen, 3 x 120 Holzung, 2 21 Hütung . 42 v 147 x in Sa. 1368 Morgen 25 Muthen, soll auf 18 Jahre, nämlich von Johannis 1869 bis dahin 1887, oͤffent⸗ lich meistbietend perpachtet werden. ö ö dem Ausgebot zu Grunde zu legende Pachtgelder⸗Minimum eträg
Irab en und Unland,
»Zwei Tausend Sieben Hundert Thaler. «
ur Uebernahme der Pachtung ist ein disponibles Vermögen von 16/000 Thlr, erforderlich, über dessen eigenthümlichen Besitz, sowie über persoͤnliche Solidität und Qualification als Landwirth jeder Pachtbewerber vor der Licitation bei uns oder spätestens in dem Lici⸗- tations Termine vor unserem Kommissarius sich auszuweisen hat.
Den Licitations-⸗Termin haben wir auf . Son nabend, den 2. Juni d. J. Vormittggs 11 Uhr, in unserem Sitzungssaale vor dem Regierungs = Assessor von Hausen anberaumt. Die Verpachtungs⸗Bedingungen, die Regein der Lieitation, das Vermessungs⸗Register und die Karte von den Domainen⸗Grund⸗ stücken können an allen Wochentagen während der Dienststunden in unserer Domainen-Registratur, sowie bei dem jetzigen Pächter der Domaine eingesehen werden. Auf , können auch Abschrift des Entwurfs zum Pachtkontrakte, sowie die gedruckten allgemeinen Verpachtungs ⸗Bedingungen gegen Erstattung der Schreib- resp. Druck- kosten ertheilt werden. Magdeburg, den N. April 1868. . Königliche Regierung, Abtheilung für direkte 86 Domainen und Forsten. opf.
ö Bekanntmachung. ie Anfertigung der Zimmer ⸗ Arbeiten und die Lieferung der
Materialien zu der diesjährigen Instandsetzung der betreffenden Brücken über den Landwehr und Louisenstädtischen Kanal soll im Wege der Submission erfolgen.
Die Bedingungen, nach welchen die Submissionen bis . egen
Berlin, den 11. Mai 1868. Königliche Ministerial⸗Bau⸗Kommission. gez. Pehlem ann. Giersberg.
Freundschafts⸗ Handels- und Schifffahrts vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Republik Liberia. Vom 31. Oktober 1867.
Se. Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, einerseits, und
der Präsident der Republik Liberia, andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Entwickelung der Handels- und Schiff⸗ fahrts-Beziehungen zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Re— publik Liberia zu fördern, haben beschlossen, einen Vertrag abzuschließen und zu diesem Zwecke zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
Se. Majestat der König von Preußen .
Allerhöchst Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
WMinister añ den Großherzoglich iecklenburgischen Höfen und bei
den freien Hansestädten Carl Albert von Kamptz, Ritter des
Rothen Adler-⸗Ordens zweiter Klasse, c.
der Präsident der Republik Liberia
den Konsul der Republik zu e nn E, Goedelt, welche nach Mittheilung ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind.
Art. 1. Zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Republik Liberia und deren Staatsangehörigen und Bürgern soll fortdauernder Friede und Freundschaft bestehen.
Art. 2. Zwischen den Staaten des Norddeutschen Bundes und der Republik Liberia soll gegenseitige Verkehrsfreiheit stattfinden. Es soll den Angehörigen der Staaten des Norddeutschen Bundes gestattet sein, sich in allen Theilen der Republik Liberia, wo jetzt andere Aus⸗
länder zugelassen werden oder künftig zugelassen werden möchten, auf-
zuhalten und daselbst Handel zu treiben. Sie sollen für ihre Person und fur ihr Eigenthum den vollständigsten Schutz genießen; es soll ihnen unter denselben Bedingungen wie den Einheimischen freistehen, ohne Beschränkung oder Benachtheiligung durch Mono ole, Kontrakte oder irgend welche ausschließliche Kauf- oder Verkaufs⸗Privilegien, an wen und von wem sie wollen, zu verkaufen und zu. kaufen; und sie sollen außerdem alle anderen Rechte und Vergünstigungen genießen, welche gegenwärtig oder künftig irgend welchen anderen Ausländern, Bürgern oder Unterthanen der melsibegünstigten Nation eingeräumt werden. In Erwiederung dessen sollen die Bürger der Republik Li⸗ beria gleichen Schutz und gleiche Vergünstigungen in den Staaten des Norddeutschen Bundes genießen. * .
Art. 3. Es follen in der Republik Liberia keine anderen oder höheren Tonnengelder, Einfuhr ⸗ oder anderen Zölle oder Abgaben von deütschen Schiffen oder von in deutschen Schiffen ein oder ausgeführ— ten Waaren erhoben werden, als diejenigen, welche gegenwärtig von ral n oder von in Nationalschiffen ein oder ausgeführten Waaren derselben Art erhoben werden oder künftig erhoben werden möchten; und eben so sollen in den Staaten des Norddeutschen Bun⸗ des keine anderen oder höheren Tonnengelder z Einfuhr ⸗ oder andere
ölle oder Abgaben von Schiffen der Republik Liberia oder von in olchen Schiffen ein oder ausgeführten Waaren erhoben werden, als biejenigen, welche gegenwärtig von Nationalschiffen oder von in Na⸗
werden; und es sollen alle Erzeugnisse der Staaten des Norddeutschen Bundes von dort durch Bürger und Schiffe der Republik Liberia unter ebenso günstigen Bedingungen ausgeführt werden können, als 36 it Unterthanen und Schiffe irgend eines anderen fremden andes.
Art. 5. Der Schutz der Regierung der Republik Liberia soll allen deutschen Schiffen, deren Führern und Mannschaften zu Theil werden. Falls ein solches Schiff an der Küste der Republik Schiff⸗ bruch leiden sollte, so sollen die Ortshehörden demselben Hülfe und Schutz por Beraubung gewähren und dafür sorgen, daß alle von dem Wracke geborgenen Gegenstände den rechtmäßigen Eigenthümern zurück= gegeben iwverden. In gleicher Art soll der Schutz der Regierungen der Skaaten des Norddeutschen Bundes allen Schiffen der Republik Liberia, deren Führern und Mannschaften zu Theil werden, und es sollen, falls ein solches Schiff an den Küsten des Norddeutschen Bundes Schiffbruch leiden sollte, die Ortsbehörden demselben Hülfe und Schutz vor Beraubung gewähren und dafür sorgen, daß alle von dem Wracke . Gegenstände den rechtmäßigen Eigenthümern zurückgegeben werden.
Der Betrag der Bergungskosten soll im Streitfalle durch von beiden Theilen gewählte Schiedsrichter festgesetzt werden.
Art. 6. Da in der Absicht der vertragenden Theile liegt, sich durch den gegenwärtigen Vertrag zu verpflichten, einander auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zu behandeln, so wird hiermit unter ihnen verabredet, daß jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche einer der kontrahirenden Theile in Handels= oder Schifffahrts⸗Angelegenheiten den Unterthanen oder Bürgern irgend eines anderen Staates gegenwärtig oder künftig gewähren sollte, auf die Angehörigen des anderen vertragenden Theiles ausgedehnt werden soll, und zwar unentgeltlich, wenn das n fn rr fr zu Gunsten diefes anderen Staates unentgeltlich erfolgt ist oder gegen Gewährung einer Entschädigung von möglichst gleichem Werthe in dem Falle, daß das Zugeständniß ein bedingtes war. -
Ärt. 7. Es soll einem jeden der vertragenden Theile freistehen, im Gebiete des anderen zum Schutze des Handels Consuln zu be— stellen; kein Consul woch darf amtliche Handlungen vornehmen, bevor er nicht von der Regierung, bei welcher er beglaubigt worden, in der gewöhnlichen Form anerkannt und öugflas en ist.
Axt. 8. Der gegenwärtige Vertrag soll für die Dauer von 6 Jahren von dem 1. Juli 1868 an gerechnet und dann ferner dis . Ablauf von zwölf Monaten in Kraft bestehen, nachdem einer der kontrahirenden Theile dem andern die Anzeige gemacht hat, daß es seine Absicht sei, denselben nicht weiter fortzusetzen, wobei jeder der kontrahirenden Theile sich das Recht vorbehält, dem andern Theile diese Anzeige hei Ablauf der gedachten zwölfjährigen Frist oder zu jeder spaäͤteren Zeit zu machen. Und es wird hiermit zwischen ihnen verabredet, daß nach dem Ablauf der zwölf Monate nach dem Em— gien einer solchen Anzeige der gegenwärtige Vertrag und alle Be—
immungen ö. gänzlich aufhören und enden sollen.
Art. 9. as Recht des Beitritts zu gegenwärtigem Vertrage bleibt einem jeden jetzt oder künftig dem Zollverein angehörenden Staate vorbehalten.
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