1868 / 115 p. 13 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2008

enburgische Eisenbahn. e . K ersa mmlung der Actionaire der , Ei senbahn⸗ 6 ese ; ; Die diesjährige General -⸗Versammlung der Aetionaire der Meck . lenburgischen e, . . 1 . onnabend, ; 55 in, Mittags 12 Uhr, im Empfangsgebäude auf dem Bahn- . r , 6 und ladet der Ausschuß die Herren Acgtionaire dazu ein. Legitimations-⸗Bureaux werden in Schwerin, Wismar, Güstrow, Rostock, Hamburg und Berlin eingerichtet werden, worüber das Nähere in den betreffenden Lokalblättern angezeigt werden wird. In Schwerin kann die Legitimation bis eine Stunde vor dem . Jinn der General -⸗Versamnilung, an den übrigen Orten aber nur bi zum Tage vor derselben stattfinden, zu welchem Zwecke die vorzu⸗ zeigenden Actien abgestempelt und dagegen Legitimationskarten, welche

auf Namen lauten, ertheilt werden.

Die Vorl

in der General⸗Versammlung werden sein: resberichte des Ausschusses und der Direction,

en 1) die Ja 9 . der Rechnung des Jahrganges pro 1867,

3) die Ergänzung des Ausschusses.

Schwerin, den 26.

pril 1868. Der 2 n,

der Mecklenburgischen Eisenbahn ˖ Gesellschaft. n Berlin ist das Legitimations Bureau im Geschäftslokal den

8 M tsle echtsanwalts und Notars Herrn Lewald, Wilhelmöstraße Nr. & n , n,. hoch, eröffnet, wo in der Zeit vom 25. April bi 3d. Mal er., werktäglich des Pormittags van 9 his 12 und da Nachmittags von 3 bis 6 Uhr, die Actien abgestempelt und die Ein, trittskarten in Empfang genommen werden können. Schwerin, den 20. April 1868.

Der AL n,

der Mecklenburgischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft.

(1682

A. Einnahm e.

1) k aus 1866 (frei von Provisionen und Rückversicherungs ˖

ntheilen '

2 l rn miei (inn g Ristorni's) in 1867: a) aus dem direkten Gese

Versicherungssumme von

äft inkl. Spiegelglasversicherungen von einer Thlr. 75226548

b) aus dem Rückversicherungs ⸗Geschäft von , , nne

wm,, , , h , Th

3) Brandschaden⸗Reserve aus 1866........... ...... 444444444 K Ertrag der Geldanlagen... ..... e , , . w 5) Diperse andere Einnahmen

B. Ausgabe.

H. Prämien ⸗Reserve für 1838 und spätere Jahre (frei von Provisionen und Rückversicherungs⸗Antheilen). .. ...... ...... ..... :. * 444 ;

Total der Einnahme

Y Prämien für Übertragene Rückversicherungen, abzüglich Ristorni und

rovision 3) ö ulirte: 9 3. 1865 und 1866 im direkten Geschäft . .. ... Thlr. 136581. 14. Antheil der Rückversicherer 4317.

aus 1867 im direkten Geschäft

Antheil der Rückversicherer ö 3 24.

Thi dis T

9 T e rn fr sahe eim Jahresschlusse schwe Antheil der Rückversicherer

Thlr. 35.238. 4294.

4 Provisionen

5) Verwaltungskosten

6 Aoschte h r n, a) auf Mobilien und Utensilien b) » Einrichtungskosten

Total der Ausgab

en,,

a uerversicherungs Actien Gesellschaft. Gladbacher Fe ,

für das Geschäfts jahr 1867.

Thlr.

worden.

Sola⸗Wechsel der Actionaire Guthaben bei den Banquiers Ausstände bei den Agenturen

1

;

4 Diverse Debitoren 5

6

7

Wechsel und Baar Effekten ⸗Conto

2 , 8 ö 9 obilien und Geschäfts⸗Utensilien:

ultimo Dezbr. 1866... Thlr. 1731. 21. 8. Abschreibung pro 1867

statt der statutarischen

5 pCt

2550. 8. 8. 27000

1

3 * 5)

Actien⸗Kapital rämien⸗Reserve

Th. Tris 5 ** ]

Til ids B

Gladbacher Feucgrversicherungs - Actien⸗Geselischaft. Der General ⸗Direktor.

Die Direction. W. Prinzen.

Rieckel.

Hier folgt die besondere Beilage

Besondere Be ila ge des Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeigers. Zu M 1165 vom 16. Mai 1868.

Inhalts- Verzeichniß: Das Fabrikwesen Berlins in den J

Der internationale Schutz des geistigen Eigenthumes der in ahren 1819 1861. (1V.)

Deutschland erscheinenden Schrift. und Kunstwerke.

Die Banken im Norddeutschen Bunde. J.) Die Wohn

häuser des niedersächsischen Volksstammes. Die Bildnisse Lessings.

Der internationale Schutz des geistigen Eigen thumes der in Deutschland erscheinend en Schrift und Kunstwerke.

(Nach der Schrift des Ober⸗Bergrathes Klostermann über das geistige Eigenthum.)

Das geistige Eigenthum der in Deutschland erscheinenden Schrift- und Kunstwerke findet gegenwärtig in drei verschiede⸗ nen Rechtsgebieten einen verschiedenartigen Schutz.

Für das Gebiet des ehemaligen Deutschen Bundes ist der Bundesbeschluß vom 6. September 1832 maßgebend. Nach demselben soll bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und Maßregeln wider den Nachdruck der Unterschied zwischen den Unterthanen der verschiedenen Bundesstaaten in der Art auf⸗ gehoben werden, daß die Schriftsteller, Herausgeber und Ver— leger eines Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate an dem dort bestehenden Schutze gegen den Nachdruck Theil haben. Soweit die Territorialgesetzg'bungen übereinstimmen, ift hierdurch ein vollständiger Schutz des geistigen Eigenthumes hergestellt worden, insofern dieselben aber von einander abweichen, ent⸗ scheiden die allgemeinen Grundsätze über die örtliche Herrschaft der Rechtsvorschriften, wie solche auf dem Gebiete des Civilrechts Geltung haben. Die Bedingungen der Entstehung und Endi— ang des Rechtes werden daher in diesem Falle nach den Ge— etzen des Ortes der Entstehung beurtheilt, wahrend für die Ver— folgung des Rechts die Gesetze des Ortes maßgebend sind, an welchem das Recht geltend gemacht wird. Die Bauer des Rechts ist dadurch bei einer Verschiedenheit der Schutzfristen beider Staaten im praktischen Erfolge auf die kürzere Frist beschränkt. So darf die Uebersetzung eines in Oesterreich erschienenen Werkes in Preußen nur für die Dauer eines Jahres untersagt werden, weil das österreichische Gesetz das ausschließliche Recht der Uebersetzung auf diese Frist beschränkt; für ein in Preußen erschienenes Werk bleibt dagegen das Recht der Uebersetzung für die Dauer von 30 Jahren in Kraft. Gegen die fortgesetzte Wirkung des Bundesbeschlusses vom 6. September 1832 ist mehrfach die Auflösung des Beutschen Bundes geltend gemacht Da jedoch der Beschluß in den züm ehemaligen Deutschen Bunde gehörigen Staaten als Landesgesetz publizirt worden ist, so ist die Rechtskraft da, wo der Beschluß in Ge⸗ setzesform zur allgemeinen Kenntniß gebracht ist, wohl nicht in Frage zu stellen. 2.

Die vertragsmäßige Rechtsgemeinschaft umfaßt diejenigen Staaten, welche durch besondere Verträge mit Preußen in ein Verhältniß des gemeinschaftlichen Rechtsschutzes gegen den Nach⸗ druck getreten sind. Der erste dieser Verträge wurde am 13ten Mai 1846 zwischen Preußen und Großbritannien abgeschlossen und nach erfolgtem Beitritte von Sachsen, Braunschweig, An⸗— halt, den sächsischen Herzogthümern, den reußischen und schwarz⸗ burgischen Fürstenthümern durch den Zusatzvertrag vom 4ten Juni 1855 erweitert. Der zweite Vertrag wurde zwischen Preußen und Frankreich am 2. August 1862 abgeschlosfen und mit dem Zusatz⸗ Protokolle vom 14. Dezember 1864 am 5. Mai 1865 ratifizirt. Der Beitritt zu diesem Vertrage wurde allen Zolꝛvveereinsstaaten offen gehalten und bis jetzt von den saͤchsischen Herzogthümern, den schwarz⸗ hurgischen und reußischen Fürstenthümern, von Braunschweig, Adenburg und Waldeck erklärt. Bayern, Württemberg,

Sachsen Luxemburg, Baden, das Großherzogthum Hessen, u

Mecklenburg Schwerin und bie freien Städte haben mit der Literar⸗Londention vom 2. August 1862 ungefähr gleichlautende

Verträge mit Frankreich abgeschlossen. Der Vertrag mit Belgien

pom 28. März 1863 enthalt ebenfalls den Vorbehalt des Bei⸗ frittes zu Gunsten aller Staaten des Zollvereins. Doch hat ßiöher nur Sachsen einen im Wesentlichen gleichlautenden Ver⸗ trag vom 11. März 1866 abgeschloffen,. Rach dem In⸗ halt dieser Verträge bilden Preußen, Belgien, Größbritanm̃en und Frankreich nebst den beigetretenen deutschen Staaten ein i , , Gebiet des Rechtsschutzes gegen den Nach⸗ druck, in we chem für die Erwerbung des Rechtes des geistigen Eigen- khums die Gesetze des Ursprungsortes und die bäfonderen Vor— schriften der iiterngtionalen Verträge, für die Verfolgung da⸗ gegen die Gesetze desjenigen Staates zur Anwendung kommen, n welchem da Recht geltend gemacht werden soll. Der Unter schied zwischen dem Gebiete der vertragsmäßigen Gegenseitigkeit

materiellen Reciprocität.

letzteren die Erwerbung des geistigen Eigenthums durch Er⸗ füllung der am Ursprungsorte vorgeschriebenen Bedingungen für das ganze Bundesgebiet wirksam wird; in dem Gebiete der vertrag⸗ 6 Gemeinschaft dagegen müssen außer den am Ursprungsorte vorgeschriebenen Bedingungen noch die besonderen Förmlichkei⸗ ten erfüllt werden, welche die Staatsverträge fordern, damit das in dem einen Staate erworbene geistige Eigenthum in dem andern rechtlich verfolgt werden kann?

Die weiteste Rechtsgemeinschaft ist die der sogenannten it. Nach 5. 38 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 soll dasselbe nämlich auch auf die in einem frem̃den Staate erschienenen Werke in dem Maße Anwendung finden, als die in dem fremden Staate festgestellten Rechte durch die Gesetze desselben auch den preußischen Werken gewährt werden. Durch diese Bestimmung wird einerseits der Rechtsschutz auch für den Fall zugelassen, daß in dem Maße der Schutzfristen Verschiedenheiten in der inländischen und der ausländischen Ge⸗ setzgebung bestehen, andererseits fällt derselbe überall da fort, wo die e,. des geistigen Eigenthumes an besondere Be⸗ dingungen und Foͤrmlichkeiten geknüpft ist, die dem preußischen Rechte fremd sind, wenn also die Verschiedenheit nicht in dem Maße, sondern in den Voraussetzun gen des Rechtsschutzes besteht. Daher kam z. B. diese Vorschrift den in Frankreich erschienenen Werken vor dem Abschlusse der Literar⸗Convention nicht zu statten, weil nach dem dort gültigen Dekrete vom 28. März 1852 den ausländischen Werken in Frankreich nur unter der Bedingung der Hinterlegung von zwei Pflichtexem⸗ plaren bei der Pariser Bibliothek ein Rechtsschutz gewährt wurde. Ueberhaupt hat, da eine vollständige Gleichartig⸗ keit der Gesetzgebung bezüglich der Erfordernisse des Schutzes des geistigen Eige nthums, wie sie das preußische Nach⸗ drucksgesetz fordert, nur selten anzutreffen ist, der 8. cit. nur eine geringe praktische Bedeutung. Ausgeschloffen von dieser Rechtsgemeinschaft sind bisher noch die Vereinigten Staa⸗ ten von Nordamerika; doch ist deren Eintritt in den internatio— nalen Verband auf diesem Gebiete dem Anscheine nach bald zu erwarten. Im Repräsentantenhause ist nämlich, wie . S. in diesem Bl. mitgetheilt worden, eine Bill zur Einrichtung eines internationalen Verlagsrechtes eingebracht worden, deren Bestimmungen auf dem Prinzipe der Gegen— seitigkeit beruhen. Ausländische Schriftsteller sollen in der Union geschützt werden, wenn in den betreffenden fremden Staaten das Verlagsrecht amerikanischer Schriftsteller Schutz findet. In dessen wird hierbei noch gefordert, daß die Werke der Auslän⸗ der von amerikanischen Verlegern herausgegeben werden. Das Uebersetzungsrecht soll Ausländern vorbehalten bleiben, wenn das Original in einem amerikanischen Distriktsgerichtshofe bin— nen vier Monaten nach seinem Erscheinen registrirt, und zu⸗ gleich der Kongreßbibliothek in Washington ein Exemplar zu— gewiesen wird, doch muß auch hier der Verfasser die Absicht, das Werk zu übersetzen, im Original ausgesprochen und binnen sechs Monaten seine Absicht ausgeführt, d. h. die Uebersetzung einem amerikanischen Verleger resp. einem amerikanischen Drucker überwiesen haben.

Das Fabrikwesen Berlins in den Jahren 1849 1861. (S. Bes. Beil. zu Nr. 109 d. Bl.)

IV.

Die Fabrikation von Kupfer- und Messing⸗Waaren hat durch den ausgedehnten Bedarf für Eisenbahnen, Telegraphie und Brennerei in diesen Artikeln sehr an Umfang gewonnen. In der Herstellung der Bronzewaaren sind in, neüerer Zeit n ,. Fortschritte gemacht. Bedeutend hat die Fabrikation galvanisch vergoldeter und versilberter Gegenstände zugenommen. Allein in dem galvanisch-versilberten Tafelgeräthe, dem soge— nannten Alfénide, fand im Jahre 1861 ein Umsatz von min destens einer Million Thalern statt. Die Nachfrage nach dieser Waare hat auch im verflossenen Jahre zugenommen.

Die Anwendung des Zinks, namentlich zu baulichen Zwecken, hat sich bis in die neueste Zeit gesteigert. Im Jahre 1364 gab es über zwanzig Zintgießereien, welche ungefähr 290 Arbeitern Beschäftigung gewährten. Die Geiß ssche Anstalt war noch immer die bedeutendste, es wurden in derselben in 24 Jahren uͤber 20,000 Ctr. schlesischen Rohzinks verarbeitet. Neuer⸗

und dem ehemaligen Bundesgebiete ist mithin der, daß in dem dings werden große Oberlichtflächen und ganze Blumenhaäufer