1868 / 117 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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haupt bei diesem Antrage gar nicht in Frage steht. Der Antrag hat etwas wesentlich Anderes zum Zwecke. Er bezweckt das anze System der indirekten Steuern, wenigstens der indirekten Cle vom Wein denn darauf bezieht sich wohl nur der Antrag im Großherzogthum Hessen zu reformiren und zwar aus Anlaß der Ermäßigung des Eingangszolles für Wein in dem österreichischen Handelsvertrage. Ich habe mir bereits u bemerken erlaubt, daß ein innerer Zusammenhang zwischen

oll und Steuern von Wein unter Umständen stattfinden könne. Allein ich glaube, auch nachdem ich nochmals die von dem Herrn Abg. Metz angezogenen Paragraphen durchgesehen habe, mit derselben Bestimmtheit, wie vorhin, behaupten zu können, daß wenn der Zollverein den Eingangszoll ermäßigt, es die Sache der Landesgesetzgebung ist, die etwaigen Kon— sequenzen daraus für das innere Steuersystem zu ziehen. Es steht ausdrücklich in dem Zollvereinsvertrag, daß die innern Steuern, soweit sie nicht gemeinschaftliche sind, der Landesgesetzgebung unterliegen. Es sind nur gewisse Maxi⸗ malsätze, die, wie ich vorher bemerkte, hier nicht in Betracht kommen, festgesetzt, im Uebrigen aber sind indirekte Steuern vom Wein kein Gegenstand der dermaligen Kompetenz des Zollvereins überhaupt, weder des Zollparlaments noch des Zollbundesraths.

Ich bin dem Herrn Abg. Metz noch die Erwiderung auf eine persönliche Bemerkung schuldig hinsichtlich einer Aeußerung, die ich, wenn ich recht verstanden habe, seiner Zeit im Nord⸗ deutschen Reichstage gelegentlich einer Interpellation der ober— hessischen Abgeordneten gethan habe. Der Herr Abg. Meßz schien mir andeuten zu wollen, wiewohl seine Ausdrucksweife nicht klar war, als ob verschiedene Versionen darüber beständen, was ich damals gesagt habe. Was ich gesagt habe, steht im stenographischen Protokoll und außer diesem giebt es keinen authentischen Bericht. Ueber das, was ich gesagt habe, kann also kein Zweifel bestehen. Im Uebrigen finde ich mich nicht veranlaßt, näher auf den damaligen Vorgang hier einzugehen.

Nach dieser Rede des Geheimen Legations⸗Raths Hofmann erklärte der Vorsitzende des Bundesraths des Zollvereins Graf von Bismarck-Schönhausen:

Ich will, ohne im Uebrigen einer etwaigen Diskussion im Schooße des Bundesrathes vorzugreifen, nur bemerken, daß es sich hier meines Erachtens nicht um die Frage handelt, ob die Großherzoglich hessische Gesetzgebung im Widerspruch mit dem

ollvereinsvertrage steht, sondern darum, ob die legislativen rgane des Zollvereins berechtigt sind, mit der Frage, ob dies der Fall sei, sich zu beschäftigen. J ach den Ausführungen des Abgeordneten Probst gab der . des Bundesraths des Zollvereins folgende Erklä⸗ rung ab:

Meine Herren! Sie Alle, auch Sie aus Süddeutschland, werden mir das Zeugniß geben, daß ich, als Vertreter meiner Regierung, ebenso wie meine Kollegen vom Norddeutschen Bunde auf das Sorgfältigste Alles vermieden habe, was uns der Vermuthung aussetzen könnte, als wollten wir auf die süddeutschen Herren irgend eine Pression, auch nur die leiseste Ueberredung ausüben, damit sie sich dazu hergeben möchten, die Kompetenz des Zollparlaments zu erweitern.

Der Herr Vorredner hat uns gesagt, seine engeren Lands—⸗ leute seien einig in dem Bestreben, sich jeder Erweiterung der Kompetenz des Zollparlaments zu widersetzen. Es ist von dieser Seite her (auf die Plätze der Vertreter der zollverbündeten Re⸗ gierungen deutend) gewiß nichts geschehen, was den Herrn Vor—⸗ redner und seine Gesinnungsgenossen in diesem Bestreben irgend wie hätte irre machen oder hindern können. Führen Sie Ihr Programm durch, so lange es Ihr freier Wille ist; Sie werden von uns weder mit einer Ueberredung, noch mit einer Bitte, noch auch nur mit einem Wunsche aufgefordert werden, Ihr Programm aufzugeben. Es hängt das Aufgeben desselben lediglich von Ihrem freien Willen ab; ich beziehe mich ungern in dieser Versammlung auf ein Aktenstück, welches in Iren Geschäftskreis nicht hingehört; aber um ein für alle Ral das Programm der Politik des Norddeutschen Bundes in dieser Beziehung zu kennzeichnen, erinnere ich Sie an eine längst publizirte Cirkulardepesche des Kanzlers des Norddeutschen Bundes vom 7. September v. J. Wenn Sie dieselbe mit Aufmerksamkeit lesen, so werden Sie sich überzeugen, daß das Programm der Politik des Nord⸗ deutschen Bundes, an welchem derselbe noch heute festhält, die Selbstständigkeit Süddeutschle 28 in keiner Weise gefährdet, und selbst wenn Sie den Wunsch aussprächen, diese Ihre Selbst— ständigkeit aufzugeben Sie nennen es so, ich nicht sich dem Norddeutschen Bunde zu nähern, will ich lieber sagen: so müßten Sie diesen Wunsch schon so motiviren, daß er auf beiden Seiten dieselbe günstige Beurtheilung fände. Sie halten uns für viel empressirter, als wir es sind. .

Ich habe das Wort ergriffen, um Sie vollständig darüber zu beruhigen.

So lange als Sie nicht in freier Entschließung erkennen daß Ihrer Selbstständigkeit im höchsten und weitesten Simm am besten damit gedient ist, und so lange nicht aus den Grunde Ihres allgemeinen Nationalgefühls diejenige Majoritz der Süddeutschen, die, überhaupt stgatliche Einrichtungen wis erklärt, es sei ihr Wille, sich dem Norddeutschen Bunde anz. schließen, so lange deliberiren Sie in Ruhe über die Gegen stände des Zollvereins. Aber wenn ich mich so gegen das P streben jeder Kompetenzerweiterung verwahre, so muß ich auc jedem Bestreben, die vertragsmäßige Kompetenz des Zollverein zu vermindern, entgegentreten, ob ein solches Streben hie vorliegt, lasse ich noch unentschieden; dem Herrn Vorredne aber und Allen, die dasselbe Thema mit ihm behandeln, gehe ich zu hedenken, daß ein Appell an die Furcht in deutschen Herzen niemals ein Echo findet.

Im weiteren Verlaufe der Debatte bemerkte der Geheime Legations⸗Rath Hofmann nach dem Abg. Camphausen (Neuß);

Ich möchte nur mit zwei Worten auf dasjenige erwiedern, was der Herr Vorredner angeführt hat. Es war bei meiner Eingangsbemerkung durchaus nicht meine Absicht, auf die Frage, ob eine Erweiterung der Zollvereins-Kompetenz auß Politischen Gründen wünschenswerth sei oder nicht, einzugehen. Ich habe diese Frage überhaupt nicht berührt und habe mich deshalb im Laufe der hierüber gepflogenen Debatte schweigend verhalten. Eine ganz andere Frage und das ist die einzig auf die ich speziell eingegangen hin ist die, ob die jetzt ver, tragsmäßig gegebene Zollvereins- Kompetenz den Gegenstand dieses Antrags umfaßt oder nicht. In dieser Beziehung hat de Herr Vorredner auf den Artikel 5 aufmerksam gemacht, worin als Ziel der Bestrebungen der Regierungen die Herstellum einer Uebereinstimmung in der Gesetzgebung über die innen Besteuerung hingestellt wird. Es ist also eine Ueberein— stimmung in der Gesetzgebung für die innere Besteuerung um die es sich hier handelt. Was hat aber der vorliegend Antrag mit einer solchen Uebereinstimmung zu thun! Der Antrag bezieht sich nur auf das Großherzogthum Hessen. Er will, daß die hessische laßt werde, Beschwerden, die im Großherzogthum Hessen in Folge der Ermäßigung des Eingangszolls von fremdem Wein entstehen würden, abzuhelfen. Wo ist hier überhaun von einer übereinstimmenden Gesetzgebung in allen Zollverein staaten die Rede? Wenn der Antrag die Tendenz haben solltt die ihm der Herr Vorredner unterstellt, dann hätte er ander lauten, dann hätte er dahin gehen müssen, daß die Zollverein Regierungen ersucht würden, eine Vereinbarung über Abände rung der betreffenden Bestimmungen des Zollvereins⸗Vertragt zu beschließen. Einem solchen Antrage würde ich meinerseitß nicht mit der Einrede der Incompetenz entgegengetreten sein

Die Sache liegt aber so, daß von dem Abg. Bamberger ein

Antrag eingebracht wird, der eine Einwirkung auszuüben be zweckt auf die innere Gesetzgebung des Großherzogthums Hessen, und da muß ich mich vor allen Dingen fragen: ist nach dem bestehenden Zollvereins-Vertrage das Zoll⸗Pärlament und der Zoll⸗Bundesrath in dieser Frage kompetent. Dies glaube ic auch jetzt noch im Namen der hessischen Regierung verneinen zu müssen, weil aus den Artikeln, die in dieser Beziehung am geführt sind, die Kompetenz sich nicht ableiten läßt.

Gegen den Schluß der Sitzung gab der Präsident de Bundeskanzleramts Delbrück folgende Erklärnng ab:

Meine Herren! Gestatten Sie mir eine persönliche Bemer kung im Namen des abwesenden Herrn Bundeskanzlers. Einer der letzten Herren Redner hat eine angebliche Aeußerung deß Herrn Bundeskanzlers angeführt, dahin lautend, daß man in Süddeutschland ich glaube er nahm Baden aus um 3 Jahre in der Kultur zurück sei. Ich glaube, daß der Wider spruch, welcher von einem großen Theile der Versammlung be dieser Gelegenheit erhoben wurde, schon ein hinreichendes De menti gegeben habe. Ich gebe jetzt dieses Dementi in der aud drücklichsten Weise dahin, daß der Herr Bundeskanzler eine so liche Aeußerung nicht gemacht hat.

Auf eine Bemerkung des Abgeordneten Metz erklärte sodann der Geheime Legatlons-Rath Hofmann:

Meine Herren! Ich kann nur wiederholen, daß ich keinen anderen amtlichen Bericht kenne über die Aeußerung, die ich im Reichstage gethan habe, als den stenographischen Bericht des Norddeutschen Reichstags. Ich kann ja unmöglich in einem amtlichen Bericht an die hessische Regierung behauptet haben, daß ich etwas anderes gesprochen habe, als was ich wirk— lich nach dem stenographischen Protokoll gesprochen habe, und wenn der Herr Abgeordnete Metz irgend eine Aeußerung des Herrn Ministers von Dalwigk, von welcher er nicht gesagt, bei welcher Gelegenheit sie überhaupt gefallen sein soll, dahin verstanden haben sollte, daß ich etwas Anderes berichtet habe, als das, was der stenographische Bericht des Reichstags sagt, so hat der Herr Ahgeordnete Metz den Herrn Ministerpräsiden⸗ ten einfach mißverstanden.

fon auf Grund des Art. 136

Regierung veran

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Oeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und untersuchungs⸗Sachen. Ediktal Citation. Auf den Antrag der Königlichen Staats! Anwaltschaft hierselbst vom 4. Mai 1866 ist mittelst Beschlusses des unterzeichneten , 17. Mai . 6e, ö . nn aus Berlin wegen Hausirgewerbesteuer⸗= aven⸗ ren , * , Te err ie m uchung eröffnet und zum mündlichen Verfahren ein Termin . 33. , 18687 Vormittags 9 Uhr, im Sitzungs⸗ immer des unterzeichneten Gerichts , worden. Der seinem een halt nach nicht zu ermitteln gewesene Angeklagte wird zu obi⸗ em Termin hierdurch edietaliter mit der Aufforderun vorgeladen, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung hendnden Bewelsmittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche dem unterzeichneten Gericht so an vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Im Falle des Aus⸗ bleibens des Angeklagten wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Als Belastungszeugen sind der Tuchmachergeselle Carl , der Rauhmeister Wilhelm Gerstmeier, der Stadtwachtmeister Malchow und der Polizei⸗Sergeant Lorenz aus Sommerfeld zum Termin mit vorgeladen worden. Sorau, den IJ. Mai 1868. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.

nnt machung. Geschehener Anzeige zufolge sind in der . . d. J. mittelst schweren Diebstahls gestohlen: II zwei Stück 33prozentige Eĩichsfeldische Obligationen, Nr 413 und 146 à ho Thlr. mit Er ne vom 531. Dezember 1868 an und Talon am letzen Coupon, 2) eine 4 prozentige Hannovers che Obligation, Eirrr, G6. I. Rr. 13836, à 500 Thlr., nur mit Talon, 3) eine 4 pro- entige desgleichen à 00 Thlr. Littz. II. I. Nr. 163 mit Talon und . 4) eine 4prozentige Braunschweigsche Obligation IG Thlr., Littr. A. Nr. 334, mit Talon und Coupons, 5) ein Ameri⸗ kanischer Coupon / 1882er Anleihe, Nr. 36151, a 30 Dollars, allig am 1. Mai 1868, 6 zwei Eichsfeldische Coupons entweder 4 oder à 27Thlr. fällig am 31. Dezember 1868, 7) diverse Coupons von 4iprozentigen Preu⸗ sischen Obligationen, fällig am 1. April 1868, 8) ein sächsischer Kassen schein 2 50 Thlr. 9) verschiedene Solawechsel, Schuldscheine und Briefe, 16) fünf Stück Dividendenscheine der Gothaer Lebensversicherungsbank, zahlbar 1869/1873, 19) einige Amerikanische Lents⸗Scheine in Stücken von circa 5 oder 10 Cents, 12) circa 15 Stück ouisd'ors in einfachen und doppelten Stücken 13 einige Sovereigns und ein halber Sovereign, 14) circa 80 Gulden Holländische und Rheinische, 16) 10 bis 5 Stück Kronenthaler, 16 Prenßische Krönungs-⸗ und Siegesthaler, 17) Bernburger M6 und Thalerstücke, 1) Russische ganze und halbe Silberrubel, 19) Bremer 36. Grote und 12. Grotestücke, VM) Franken, A) ein Kopfstück, 22) ein Bremer Schützenthaler, 23) ein 4 Rigsdaler Stück (in der Größe eines Zweithalerstücks), 24) ein 3. Rigsdaler Stück, 25) diverse kleinere Münzen, als: Bremer Grote, Hamburger Schil⸗ linge, Holländische Cents, 26) 5 Thlr. alte Hannoversche Kupfermünzen in Rollen 2 160 Gr. 27) 5 Thlr. Braunschweigsche Kupfermünze in Rollen à 10 Gr., W) eine feine n,. von rothem Juchtenleder mit 2 Notizbuͤchern, 2) zwei Stück assenschein Mappen, wovon die eine sehr defekt, die andere noch nen, 30 eine viereckige Blechplatte aus einem Blechkasten, mit Ringgriff, circa 6 Zoll breit und 7. Zoll lang, 31) eine größere blecherne Sparbüchse, sehr alt, 32) eine kleinere 8a noch neuer, mit messingenem n n, l. beide Sparbüchsen mi Geld, doch wohl nicht über 20 Thlr., Z3) eine Denkmünze von weißem Metall, höchst wahrscheinlich Silber, etwas größer wie ein Zwei⸗ thalerstück, aber dünner, auf der einen Seite mit Inschrift⸗ auf der anderen Seite mit einem Bildniß, 34) einige feine alte Silber-

ücke mit Wildemanns-Prägung, namentlich ein Wildemanns⸗ i 35) eine Düte mit Wildemanns⸗Pfennigen etwa 144 Stück. 36 an baarem couranten Gelder in einer Rolle 50 Thlr.. drei Rollen in 8 2 10 Thlr. 30 Thlr., diverses Geld, u. a. ein- erollte Silbergroschen, im Ganzen 56 Thlr. 37) In einem mitge⸗ ohlenen Briefe von W. Mathies in Herzberg eine e n, preußische

Banknote über 100 Thlr. Göttingen, den 15 Mai 1868.

Kronanwaltschaft des Königlichen Obergerichts.

Für den Kronanwalt: Frhr. Bütemeister.

Hand els⸗ Regist er. Handels-⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Unter Nr. 1118 des Gesellschafts - Registers, woselbst die hiesige

Handlung Firma: Th. Baldenius Söhne,

und als deren Inhaber die Kaufleute L Carl enn, Samuel Baldenius,

2) Emil Ernst Ottokar Baldeniuss . e el. en mn zufolge heutiger Verfügung eingetragen:

Emil Ernst Ottokar Baldenius ist aus der Dee g n ihr od ausgeschieden, der Kaufmann

t durch i ,, Baldenius zu Berlin setzt das Han-

eschäft unter unveränderter Firnia fort. de e n . Nr. 5257 des Firmen⸗Registers).

ö S Firmen ⸗Registers ist heut . , en 66 . Samuel Baldenius zu Berlin

er der Handlung, Firma: mn 3 Baldenius Söhne,

Die unter Nr. 1901 des Firmen ⸗‚Registers eingetragene hiesige

Firma: Isidor Isaaesohn, Inhaber Kaufmann Isidor Isaacsohn, ist erloschen und zufolge heutiger Verfügung im Register gelöscht.

Die unter Nr. 3181 des Firmen. Registers eingetragene hiesige

Firma: August Pobl a, Inhaber Kaufmann August Moses Pohl, ist erloschen und zufolge heutiger Verfügung im Register gelöscht.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: C. A. Riedel & Ebel, Fabrication von Petroleumlampen, (Geschäftslokal: Mariannenplatz 7) am 1. Mai 1868 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind I) der Gürtlermeister Carl August Friedrich Niedel, 2) der Kaufmann Emil Gottlieb Ferdinand Ebel, beide zu Berlin, . Dies ist in das Gesellschafts-Register des unterzeichneten Gerichts unter Nr. 2I8 zufolge heutiger Verfügung eingetragen.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Emil Lande & Co., Cigarrenfabrication, Geschäftslokal: Friedrichsstr. 217 am 17. April 1868 errichteten offenen Handels -Gesellschaft sind die Kaufleute . 1) Emil Lande, 25 Michaelis Loewinsohn, beide zu Berlin. . Dies ist in das Gesellschafts-Register des unterzeichneten Gericht unter Nr. B19 zufolge heutiger Verfügung eingetragen.

Unter Nr. 1112 des Gesellschafts ⸗Registers ist zufolge heutiger Ver ü ingetragen; . Er Eigenschaft des Kaufmanns Johann Thomas Zink

als Liquidator 4 3 , e we, ponholz in ist erloschen und statt seiner der Kaufmann Carl Holschau zu Berlin zum Liquidator ernannt. Berlin, den 16. Mai 1868. ;;, Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen.

Die in unserem Firmen é Register unter Rr. 205 eingetragene Firma Louis ö ,, ist erloschen und im Register heute elöscht.

Cen / den 13. Mai 1868.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

unser Gesellschafts Register ist sub Nr. 13 die aus den Kauf. . . . Alois Reisner, beide zu Wansen wohn⸗ haft, seit dem 4. Mai 1868 unter der Firma:

Gebr. Reisner zu Wansen⸗? J . bestehen de offene Handelsgesellschaft zufolge Verfügung vom 15 Mai 1868 heut eingetragen worden,

Ohlau, den 16 Mai 1868. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. unser Genossenschafts⸗Register ist auf Grund vorschriftsmäßi⸗ er . , Genossenschaft sub laufende Nr. 3 unter der e schuß Verein zu Schweidnitz. Eingetragene Genossenschaft. Sitz derselben am Orte Schweidnitz

fer nachstehenden Rechtsverhältnissen: . un gas n des Gefellschastsverirages ist der 16. Juli 1867.

Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eints Bankgeschäfts

Behufs gegenseitiger Beschaffung der in Gewerbe und Wirth⸗ , Geldmittel auf gemeinschaftlichen Kredit.

st besteht: i . . . . Direktor Kämmerer und Stadtrath Emerich,

b dem Kassirer Kaufmann Exner . h dem , r, J. A. Kaiser, ämmtlich aus Schweidni . .

Tie gag n chen Verein geschieht dadurch daß. die een. den zu der Firma des Vereins ihre Namenzunterschrift zin zu⸗ fügen. Rechtliche Wirkung für den Verein, hat die Zeichnung aber nur, wenn sie mindestens von? Vorstauds miiglichern ge. schehen ist. Alle Bekanntmachungen und ö in. Vereins. Angelegenheiten ergehen unter dessen Jirma und. werden min. destens von 2 Vorstandsmitgliedern lte n , Zur Ver. öffentlichung seiner Bekanntmachungen bedient ch der Verein der »Obrigkeitlichen Vetanaimachungen⸗ und des Kreisblatt.

am 9. Mai iSößs8 eingetragen worden. Ds Verzeichniß der & nossen⸗ schafter kann jeder Zeit bei dem Königlichen Kreisgericht hierselbst ein⸗

esehen werden, .

6 . den 9. Mai 1863.

(jetziges Geschäftslokal: Linienstr. 145), eingetragen.

Königliches Kreisgericht Abtheilung J.

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