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finden auf die von dem Berliner Pfandbrief⸗Institut emittirten Pfand⸗ briefe ö Verlorene Pfandbriefe müsfen gerichtlich amor tisirt werden.
s Die Amortisation von Coupons ist unstatthaft. Sie unterliegen der gesetzlichen Verjährung.
§ę. 10. (Verwendung der den Zins der Pfandbriefe übersteigenden jährlichen Beiträge der Grundbesitzer). Das den Zins der Pfandbriefe übersteigende halbe Prozent Zinsen, welches der Schuldner zahlt (8§. 5 Nr. 2), ist zur Hälfte — mit Prozent — zur Bestreitung der Ver— waltungskosten, zur anderen Hälfte — also ebenfalls mit 5 — zur Verstärkung des Reserve⸗ resp. Amortisations⸗Fonds bestimnit vergl. §§5. 36, 42).
§. 11. Vorbehalt wegen Ausgabe neuer Serien von Pfand— briefen zu einem anderen Zinsfuß). Dem Pfandbrief -⸗Institute bleibt das Recht vorbehalten, neüe Serien von Pfandbriefen zu einem an— deren, als dem im 8. 7 für diefselben bestimmten Zinsfuß zu emit— tiren. Falls von diefem Rechte Gebrauch gemacht wird vergl. §. 72), haben die dem Institute neu beitretenden Mitglieder, welche die Dar⸗ lehnsvaluta in Pfandbriefen der neuen Serie empfangen, dieselben mit mindestens einem halben Prozent mehr zu verzinsen, als die Pfandbriefe der neuen Serie Zinsen tragen.
Bereits dem Pfandbrief -⸗Institute angehörigen Mitgliedern steht es in diesem Falle frei — ohne Innehaltung der in §. 5 Nr. 7 be⸗ . Kündigungsfrist — gegen Rückzahlung des auf ihren Grund-
ücken für das Pfandbriefamt eingetragenen Darlehns in Pfand— briefen derjenigen Serie, in welcher sie die Valuta empfangen haben, und Rückgabe der zu diesen Pfandbriefen gehörigen, noch nicht fällig gewesenen Coupons und Talons die Beleihung in Pfandbriefen der neuen Serie zu beanspruchen, welche das Pfandbriefamt nach Maß⸗ gabe der statutenmäßig vorgeschriebenen Sicherheit zu gewähren hat.
§. 12. (Sicherheiten und Rechte der Pfandbriefs-Inhaber) Der Gesammibetrag der auszufertigenden Pfandbriefe darf den Gesammt⸗ betrag der dem Institute rung nicht übersteigen.
Die Mitglieder der Direction sind hierfür persönlich verantwort- lich; bei jeder Kassen⸗Revision muß der Beweis hierfür geführt wer— den, und der Magistrats⸗Kommissarius (6. 60), sowie die zu Kaffen« Revisionen deputirten Mitglieder des engeren Ausschusses (8. 64h, haben sich hiervon jährlich mindestens Ein Mal Ueberzeugung zu ver⸗ schaffen, auch hierüber, sowie über die ÄArt der gewonnenen Ueberzeu⸗ gung, eine öffentliche Bekanntmachung in denjenigen Blättern zu er lassen, ö welchen die Publicationen des Pfandbrief Institutes erfol⸗ gen müssen.
§. 13. Die Zinsen der Pfandbriefe werden halbjährlich an die Vorzeiger der fälligen, nicht verjährten Zinscoupons von der Kasse des Pfandbriefamtes gezahlt.
. 14. Nach Ahlauf der fünf Jahre, für welche die Coupons Serie ausgegeben ist, und gegen Production des Talons wird die neue fünfjährige Serie der Coupons von der Kasse des Pfandbrief. Amtes verabfolgt, sofern nicht vorher von dem Besitzer des Pfand— briefes schriftlich Widerspruch erhoben worden ist, in welchem Falle die Ausreichung der neuen Coupons-Serie an denjenigen erfolgt, welcher den Pfandbrief vorlegt.
Für diejenigen Pfandbriefe, welche bereits dem Amortisations Fonds überwiesen sind 5. a. so wie diejenigen, welche bereits zur Verloosung öffentlich aufgerufen sind (68. 43), so wie endlich diejen i⸗ gen, welche rechtskräftig amortisirt sind, findet die Ausreichung einer neuen Coupons Serie nicht statt.
§. 15. Den Inhabern der Pfandbriefe wird für alle aus diesen Schuldverschreibungen des Pfandbriefamtes entspringenden Forderun.= gen mit dem Reservefonds des Institutes und mit den dem Pfand⸗ briefamt bestellten Hypotheken Sicherheit gewährt, mit letzteren in der Art, daß der Pfandbrief⸗Inhaber, soweit die Befriedigung seiner fälli⸗
en Forderungen nicht sofort aus der Kasse des Pfandbriefamtes er— . befugt ist, in Höhe der ibm zustehenden Forderung aus den dem Institut gehörigen Hypotheken-Aktivis sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Cessibnars überweisen zu lassen, welche er auswählt. Alle Rechte, welche dem Institut gegen das Grundstück oder den Be— sitzer zugestanden haben, gehen hierdurch auf ihn über.
§. 16. (Verpflichtungen des Grundbesitzers und Rechte des Pfand⸗ brief mtes, wenn der Reservefonds ausbleibende Zinszahlungen vor— schießen muß. Der Reservefonds soll bis auf Höhe von 16 Prozent der ausgefertigten Pfandbriefe gebracht werden (vergl. §. 40.
Er hat die etwa ausbleibenden Zinszahlungen der Grundbesitzer vorzuschießen, und diese sind verpflichtet, won dergleichen Vorschüssen 5 Prozent Zinsen zu entrichten.
Außerdem ist die Direction ermächtigt, gegen säumige Zinszahler von ihrem Kündigungsrecht (vergl. J. 29) Gebrauch zu machen.
Aus dem Reservefonds sind außerdem zu bestreiten die etwaigen Kapitalausfälle, sowie, wenn der Verwaltungsfonds dazu nicht aus⸗ i die Vorschü sse zur Beitreibung der dem Institute zustehenden
orderungen.
§S 17. (Grundsätze für die Feststellung des Werthes der zu be⸗ leihenden Grundstücke Die Feststellung des Werihes der bei dem Pfandbriefamt zur Beleihung angemeldeten Grundstücke (§. 4 erfolgt nach dem Bauwerth der auf demfelben befindlichen Gebäude und nach h durchschnittlichen Jahresertrag der letzten zehn Jahre vor der Be⸗ eihung.
S. 18. Als Bauwerth ist die Feuerversicherungssumme anzu⸗ nehnien, wenn zwei Bau techniker des Pfandbriefamies bescheinigen, daß die Gebäude sich in baulichen Würden befinden, und daß ihr zei⸗ tiger Bauwerth der Feue rversicherungssunime noch entspricht.
Glaubt auch nur einer der beiden Bautechniker diese Bescheinigung versagen zu müssen, so muß, falls der Darlehnssucher bei feinem An trage beharrt, auf feine Kotzen durch die von dem Pfandbriefamt zu
zustehenden hypothekarischen Kapitalforde⸗
bestimmenden Sachverständigen eine vollständige neue Taxe auf nommen werden. Diese Taxe unterliegt der Prufung und Ft selll zweier von dem Vorsißenden der Direction bestimmter Techniker d Pfandbriefamtes, von denen ein jeder, ohne daß er von dem Gutach, des anderen Kenntniß erhält, sich motivirt darüber zu äußern hat I) ob er die Taxe für richtig hält, und, wenn nicht, 2) daruber, welchen geringeren Bauwerih er das Gebäude schätzt. Wird die Fra ö. . beiden a . bejaht, u übersteigt die Taxe den 9 rag der Feuerversicherungs umme, so bewendet es für die Festste
des Bauwerths bei dieser letzteren! j . tt
Wird die Frage ad 1. auch nur von einem Techniker vernein und bleibt der von ihm bei Beantwortung der Frage ad 2. festgestell Bauwerth hinter der Feuertaxe zurück, so ist der von dem Technit⸗ festgestellte Bauwerth zu Grunde zu legen.
Wenn die Frage ad J. von beiden Technikern verneint wird um die Schätzung beider hinter der Feuertaxe zurückbleibt, die beiden Gun achten aber in ihrem positiven Resultat differiren, so wird dasjenij bei Feststellung des Bauwerthes zu Grunde gelegt, welches die geringen Schätzung enthält.
.S. 19. . Der Ertrag des Gebäudes in jahren ist durch eine amtliche Bescheinigung tierungs⸗Deputation nachzuweisen.
Von dem Durchschnittsertrage in den letzten zehn Jahren von dem Antrage auf Beleihung werden abgezogen: I) die auf dem Grund stücke lastenden Abgaben, Gebäude- und Haussteuer, Nealsublevation und Feuerkassengeld, und zwar, sofern diese Abgaben ihrem Betrag nach nicht feststehen, nach dein zehnjährigen Durchschnitt; 2) di rubrica II. seines Hypothekenfoliunls etwa eingetragenen onera per. betua an Kanon ꝛc.B, 39) für Unterhaltung und iethsausfälle n vier Prozent.
Die übrigbleibende Ertragssumme wird mit fünf Prozent kap. talisirt und die so gefundene Kapitalssumme als der Ertragswerth du Bauwerthssumme hinzugerechnet. an,. Durchschnitt beider Summen stellt den Werth des Grund tücks dar.
„äs. 20. Neu bebaute Grundstücke können nur in dem Falle be liehen werden, daß die auf denselben errichteten Gebäude Feit fünf Jahren benutzt werden.
In diesem Falle ist die Directio Ertragswerthes von dem nur Abzug zu machen, welcher je 1 Prozent arbitrirt werden darf.
§8. 21. Wenn die auf einem bereits bebauten Grundstücke vor, handenen Gebäude durch neue ersetzt worden sind, so darf die Ve leihung eines solchen Grundstücks erst erfolgen, nachdem die nenen
den letzten zebn Kalender der Servis- und Einquan
Gebäude fünf Jahre bewohnt sind,
die Bestimmung des §. 20, Alinea 2. War das Grundstück zu der Zeit, wo der Besitzer die bisher au
demselben befindlichen Gebäude ganz oder theilweise fortnimmt, um
sie durch neue zu ersetzen (vergl. bereits beliehen, so findet die der Voraussetzung nicht statt, dem Verhältniß des Werthes Werth der
§ę. 25 ganze oder theilweise daß der Besiß.zer dem Institut eine, nach ; der abzubrechenden Bebäude zu dem stehenbleibenden, von dem Pfandbriefamt
bäude bestellt und eine durch zwei Bauverständige des Pfandbriefamtes
vorzunehmende Untersuchung dieser Gebäude ergiebt, daß die statuten .
mäßige Sicherheit nicht vermindert ist.
5 Wenn der auf einem Grundstücke komplexus durch die die Berücksichtigung dieser neüen Gebäude bei Grundstücke werthes erst zulässig, sobald dieselben seit fünf Jahren be— nutzt sind, und die Direction ist verpflichtet, nach Ablauf der fünf Jahre bei der Feststellung des Grundstückswerthes von dem fünfjähri⸗ gen Durchschnihtsertrage der hinzugekommenen Gebäude einen Abzug zus machen, welcher je nach den Umständen auf fünf bis zehn Prozent . . darf.
253 Wenn die Hälfte des nach den vorstehenden Grundsätzen (S8§. 18-27) aus dem Durchschnitt des Bau- und Ertragswerthes er mittelten Grundstückswerthes drei Viertel des Bauwerthes übersteigt so ist eine Beleihung nur bis werthes zulässig.
§. 24. Uebrigens ist die Direction befugt, Anträge auf Beleihungen ganz zurückzuweisen, wenn sie dafür hält, daß nach der besonderen Natur oder Bestinnnung des Grundstücks oder der Gebäude für di Beleihung eine genügende und dauernde Sicherheit nicht vorhanden sein würde.
Gegen die desfallsige Entscheidung der Direction steht dem be— theiligten Grundbesitzer der Rekurs an den Magistrat der Haupt- und Residenzstadt Berlin und gegen dessen Entscheidung an den Reinister
des Innern zu. Pfandbrief - Institut beliehenen
de ö. Die Besitzer der vom Grundstücke sind verpflichtet, von jeder beabsichtigten baulichen Ver.
vorhandene Gebäude
änderung vier Wochen vor der Ausführung derselben dem Pfand
briefamte Anzeige zu machen.
F. B.. Gontrole über die Fortdauer der statutenmäßigen Sicher heit. Das Pfandbriefamt überwacht außerdem von Anitswegen die stetige Innehaltung der statutenmäßigen Sicherheit der ausgeliehenen
Kapitalien. Zu diesem Zwecke wird alle vier Jahre eine bauliche Revision zu Kündigungen
der verpfändeten Grundstücke vorgenommen.
S§. 27. (In welchen Fällen das Pfandbriefamt befugt ist) Ergiebt sich bei diesen Fievisionen rer sonst eine Ver minderung des ürsprünglich angenommenen Bauwerthes des Grund 3 so ist das Pfandbriefamt die ganze oder theilweise Rückzahlung des Darlehns zu fordern berechtigt.
und es gilt auch in diesem Falle
) von dem Pfandbrief ˖ Institu . Kündigung unte
zu bestimmenden
Caution in Berliner Pfandbriefen bis zur Vollendung der neuen Ge
Errichtung neuer Gebäude vermehrt wird, so it der Fesistellung des
dem
auf Höhe von drei Vierteln des Ban
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Glaubt der Besitzer, daß die Beschaffenheit des Grundstücks keine Veranlassung zur Kündigung gebe, so ist derselbe befugt, die Vornahme der Tage auf seine Kosten zu verlangen. Der nach dem Resultate dicser Tage und der in Gemäßheit der Bestimmungen des 8a jg ein et vorzunehmenden Prüfung derselben nicht mehr als statutenmäßig sicher⸗ gestellt zu erachtende Theil des Darlehns ist von dem Grundbesitzer
ückzuzahlen. zuru giu n Das Pfandbriefamt ist außerdem ermächtigt, sobald es Veranlassung hierzu zu haben glaubt, eine Revision des Ertrags— werthes (5. 19) beliehener Grundstücke eintreten zu lassen und nach dem Ergebniß. derselben die ganze oder theilweise Rückzahlung des Darlehns zu fordern. .
§. 29. Außer in den Fällen des §. 27 und g. 28 ist das Pfandbrief⸗ amt befugt die bewilligten Darlehne ganz oder sheilweise zu kündigen, wenn: a) der Grundbesitzer die Zinsen nicht pünktlich (vergl. 5 Ri g bezahlt oder b) die Verpflichtung wegen Uebernahine der perssmichen Verbindlichkeit s. 5 Nr. 6) nicht erfüllt, oder c) den statutenmäßigen Anordnungen der Direction sich nicht fügt. ee,
In deim Jolle ad. a rlischt jedoch das Recht zur Kündigung wenn der Grundbesitzer den von dem Reservefonds geleisteten Vor— schuß und die Zinsen desselben (6. 16), sowie die sonst etwa dem In- stitut erwachsenen Kosten berichtigt, beyor das Pfandbriefamt Son feinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat.
(Löschung der Seitens des Grundbesitzers geleisteten Rück.
Im Falle vollständiger Rückzahlung des eingetragenen Darlehns (§. 5 Nr. 7, §8. 27 und 29) ist dem Schuldner löschungs fähige Quittung Seitens des Pfandbriefamtes zu ertheilen. Bei ge leisteken Partialzahlungen kann der Schuldner nur löschungs fähige Quittung über den durch Zahlung berichtigten Theil derselben fordern; er ist auf Grund dieser Quittung befugt, sowohl die bezahlte Summe löschen zu lassen, als auch über das derselben zustehende Pfandrecht, jedoch nur vorbehaltlich der dem Reste der hypothekarischen Forderung e Pfandbrief Institutes bis zu dessen durch Amortisation eifolgender Tilgung verbleibenden Priorität zu disponiren.
Die Kosten der Löschung trägt stets der Grundbesitzer.
In welchen Fällen der Schuldner bei der im Wege der Amorti—
zahlungen
sation erfolgenden Tilgung löschungsfähige Quittung über einen Theil
des Darkehns verlangen kann, ist im §. 49 bestimmt.
§. 31. (Verpflichtung des Grundbesitzers, das eingetragene Dar- lehn während der Dauer der Amortisation zu verzinsen. Das ein getragene Kapital — soweit darauf nicht in Gemäßheit des 8. 30 und 8. 49 Partialzahlungen oder Tilgung in Folge der vom Pfand briefamte ertheilten löschungsfähigen Quittungen abgeschrieben sind — muß während der ganzen Dauer der Amortisation und ohne Rück- sicht auf die durch die Amortisation getilgten Beträge verzinst werden.
Das eingetragene Kapital ist vollständig getilgt, sobald der An⸗ theil des Grundbesitzers am Reserve⸗ und Amortisationsfonds (85. 38, 46) den Betrag desselben erreicht.
§. 32. (Fonds des Pfandbrief ⸗Institutes und Rechte der Grund— besigzer an denselben. Die Fonds des Institutes sind: a) der Ver⸗ waltungsfonds, b) der Reserbefonds, c) der Amortisationsfonds. .
Behufs der Feststellung ihrer Rechte an diesen Fonds werden die Besitzer der bepfandbrieften Grundstücke in Jahresgesellschaften der- gestalt getheilt, daß alle Grundbesitzer, deren Grundstücke in demselben Jahre bepfandbrieft worden sind, Eine Jahresgesellschaft bilden. Die Rechte der Pfandbrief ⸗ Inhaber werden durch diese Eintheilung nicht berührt. Ihnen ist in Gemäßheit der im . I5 getroffenen Be⸗ stimmung der gemeinsame Reservefonds verhaftet. Verluste, welche derselbe erleiden möchte, werden nicht von der Jahresgesellschaft, wel cher der den Verlust veranlassende Grundbesitzer angehört, sondern von allen Jahresgesellschaften getragen. .
8. 538. Der Verwastungsfonds wird gebildet: a) aus den Melde gebühren (98. 4, b) aus den jährlich mit ein Viertel Prozent des ein etragenen Darlehns von den Grund besitzern zu leistenden Beiträgen . 19 c aus den außerordentlichen Einnahmen der Pfandbriefkasse. 34. Zu den außerordentlichen Einnahmen CF. 33 e.) gehören auch die Zinsen der disponiblen Bestände der Pfandbriefkasse, welche unbeschadet der Möglichkeit, dieselben jederzeit flüssig zu machen, von Pfandbriefamt zinsbar und sicher anzulegen sind.
§. 35. Aus dem Verwaltungsfonds werden die personellen und sächlichen Kosten der Geschäftsverwaltung des Pfandbriefamtes be⸗ ritten. ;
h g Ueberschüsse desselben sind an den Reservefonds abzuführen.
8. 36. Der Reservefonds wird gebildet; ) aus den Lintritts—« geldern, welche nach §. 5. Nr. 2 mit zwei Prozent des dargeliehenen Kapitals zu entrichten sind; b) aus den jährlich mit ein Viertel Pro⸗ zent des Darlehns von den Grundbesitzern zu leistenden Beiträgen S. 10, welche die Pfandbriefskasse sofort nach dem Eingang zum Reservesonds abzuführen hat; e) aus den etwaigen Ueberschüssen des Verwaltungsfonds (89. 35. Alineg 2; q) aus den Zinsen der geleisteten Vorschüsse (. 16; e aus den Zinsen seiner eigenen Bestände,
S. 37. Die Einnahmen des Reservefonds . 36), welcher nach Maßgabe des §. 3 auch zur Erwerbung von Gründstücken verwendet werden darf sind in Berliner Pfandbriefen zinsbar anzulegen.
§. 38. Am Schlusse eines jeden Jahres wird das Guthaben einer jeden Jahresgesellschaft (8. 32) an dem vorhandenen ,, Be⸗ stande nach Verhältniß der von einer jeden zu dem Reservefonds ge— leisteten Beiträge festgestellt und innerhalb einer jeden Jahresgesellschaft auf die zu derselben gehörigen Grundstücke nach Maßgabe der auf denselben eingetragenen Tarlehne vertheilt. Die baar vorhandenen Beträge unter 100 Thaler bleiben von der ,,, ausgeschlossen.
8. 39. Sobald das Guthaben einer Jahresgesenschaft an dem Pfandbrief ⸗Bestand des Reservefonds fünf Prozent der auf den Grund ˖ stücken derselben eingetragenen Darlehne erreicht hat, werden die von den Mitgliedern n Jahresgesellschaft jährlich mit ein Viertel Pro⸗
zent des eingetragenen Darlehns (8. 36 b.) zu entrichtenden Beiträge dem Amortisationsfonds überwiesen .
§. 40. Sobald der jährliche Abschluß (8§. 38) ergiebt, daß der Antheil einer Jahresgesellschäft an dem Pfandbrief⸗Bestande des Re⸗ servefonds zehn Prozent der auf den Grundstücken ihrer Mitglieder eingetragenen Darlehne erreicht hat, fließen die Zinsen von dem fortan nicht mehr wachsenden Antheile dieser Gesellschaft am Reservefonds zu Gunsten derselben zum Amortisationsfonds. .
S§S. 41. Wenn der im §. 46 vorgesehene Fall eintritt, so ist nach dem Abschluß des Verwalkungsfonds festzustellen, welcher Theil der etwaigen Ueberschüsse desselben den jenigen Jahresgesellschaften, deren Antheil am Reservefonds die Höhe von zehn Prozent erreicht hat, nach Verhältniß der von den Mitgliedern dieser Jahresgesellschaften zu dem Verwaltungsfonds geleisteten jaͤhrlichen Besträge gutzuschreiben ist.
Dieser Theil der Ueberschüsse des Verwaltungsfonds fließt nicht zum Reservefonds, sondern zu Gunsten der betreffenden Jahresgesell—= schaften zum Amortisationsfonds.
S. 42. Der Amortisationsfonds wird gebildet: a) aus den mit ein halb beziehungsweise ein Viertel Prozent des Darlehns zu zahlen— den Tilgungsbeiträgen der Grundbesitzer (98. 5 Nr. 3); b) aus den freiwilligen oder nothwendigen baaren Kapitalszahlungen der Grund- besitzer; 9 aus den Beiträgen derjenigen Jahresgesellschaften, welche nach §. 39 dem Amortisationsfonds zufließen. Diese sind am Schlusse eines halben Jahres von der Pfandbriefkasse an den Amortisations⸗ fonds abzuführen; d) aus den etwaigen, zu Gunsten der Jahresgesell. schaften demselben zufließenden Ueberschüssen des Reserve⸗ (8. 40 und des Verwaltungsfonds (§8. 41); e) aus den Zinsen der getilgten Pfandbriefe. . .
Außerdem sind dem Amortisationsfonds zu überweisen diejenigen Pfandbriefe, welche von den Grundbesitzern bei Kapitalzahlungen an Zahlungsstatt gegeben werden (§. 115 §. 48), und diejenigen, welche im ale des §. 47, Alinea 2 aus dem Neservefonds entnommen werden.
S. 43. (Verloosung und Kündigung der zur Amortisation be⸗ stimmten Pfandbriefe. Der am Schlusse eines halben Jahres nach S. 42 sich ergebende Bestand des Amortisatione fonds, soweit derselbe nicht in Pfandbriefen besteht und soweit er durch 100 theilbar, ist zur Einlösung von Pfandbriefen bestimmt.
Die mit diesem Bestande durch baare Zahlung zu tilgenden ein zelnen Apoints werden durch das Loos bestimmt und den Inhabern zum 2. Januar resp. 1. Juli gekündigt. .
Die Kündigung muß 3 Monate vor dem Einlösungs⸗Termine erfolgen. J
Sie geschieht durch dreimalige Insertion in die für die Bekannt machungen des Pfandbriefamtes bestimmten öffentlichen Blätter. Die erste Bekanntmachung muß mindestens drei Monate, die letzte mindestens drei Wochen vor dem Zahlungstermin erfolgen.
S. 44. Die gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Coupons in coursfähigem Zustande eingeliefert werden. Der Betrag der fehlenden Coupons wird von der Einlssungs⸗ Valuta in Abzug gebracht. . . , ,
Die Valuta der nicht eingehenden Pfandbriefe bleibt bis nach Ablauf der zu denselben verabreichten Coupons⸗Serie im Gewahrsam des Vereins / diese Deposita werden zu Gunsten des Amortisations fonds zinsbar angelegt und ihre Bestände, jedoch nur dem Kapital⸗ betrage nach, und nach Abzug der nicht beigebrachten Coupons nach Ablauf dieser Zeit und falls die Einlösung nicht früher erfolgt ist, bei
dem Königlichen Stadtgerichte zu Berlin eingezahlt, iwelches demnächst
der nicht eingegangenen Pfandbriefe zu veranlassen hat. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Inhaber, sie sind aus der deponirten Masse zu entnehmen.
§. 45. (Vernichtung der eingelösten Pfandbriefe) Die eingelöster, so wie die am 2. Januar resp. j. Juli im Besitz des Amortisations⸗ fonds befindlichen Pfandbriefe (59. 42 sind mit den dazu gehörigen Coupons und Talons von der Direction in Gegenwart des Ma— gistrats⸗Kommissarius (8. 60 und zweier von dem engeren Ausschusse §. 64) zu deputirender Mitglieder desselben durch Feuer zu vernichten.
Ueber die erfolgte Vernichtung ist Seitens des Pfandbriefamtes eine öffentliche Bekanntmachung zu erlassen.
S. 46. (Gutschreibung der amortisirken Pfandbriefe) Die Summe der zu jedem Amortisationstermine ausgelvosten und angekündigten Pfandbrief ⸗Forderungen, abzüglich desjenigen Betrages, welcher ver⸗ mittelst der von den Grundbesltzern in baarem Gelde geleisteten Kapi— talzahlungen getilgt worden ist (vergl. 5. 48), wird an jedem dieser Termine auf die einzelnen Jahresgesellschaften nach Verhältniß des jenigen, was eine jede von ihnen durch die jährlichen Amortisations⸗ beiträge ihrer Mitglieder und aus dem Reserve⸗ und Verwaltungs- Fonds bis zum Verloosungstermine zum Amortisationsfonds beige tragen hat, innerhalb einer jeden einzelnen Jahresgesellschaft, aber auf die zu derselben gehörigen Grundstücke nach Verhältniß der auf den⸗ selben ö . vertheilt und jedem Grundstück der o reparirte Betrag gutgeschrieben.
, Far (In ö. Fällen dem Grundbesitzer sein Antheil am Reservefonds angerechnet wird. Der Antheil eines bepfandbrieften Grundstücks an dem der betreffenden Jahresgesellschaft am Reserve— Fonds zustehenden Guthaben (8§. 38) fällt, wenn der Schuldner ange⸗ halten wird, das Darlehn ganz oder theilweise zurückzuzahlen, stets ganz oder verhältnißmäßig an sämmtliche Jahresgesellschaften dergestalt zuruͤck, daß dieser Antheil der nächsten zur Vertheilung kommenden Pfandbriefmasse zuwächst.
f Bei ren nnn, Ilrüc ahlungen wird, wenn der Antheil des Grundstücks am Reserve⸗ und Amortisationsfonds bereits 10 Prozent der auf demselben eingetragenen Darlehnssumme erreicht oder übersteigt, dem Ablösenden sein Antheil am Reservefonds ganz, oder bei Par- tial⸗Ablösungen verhältnißmäßig angerechnet, jedoch nur insoweit, als
die Amornsation
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