1868 / 120 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der in Betracht kommende Antheil durch 100 theilbar ist. Dieser Betrag desselben wird in Pfandbriefen aus dem Reservefonds entnom⸗ men und zur Tilgung verwendet.

§. 48. (Die Rückzahlungen gewährter Darlehne können in Pfand briefen oder in haarem Gelde erfolgen Im Uebrigen ist außer dem Falle des §. 11 bei freiwilligen wie noihwendigen Rückzahlungen nach der Wahl des Schuldners Baarzahlung oder Angabe von nicht aus— geloosten Pfandbriefen an Zahlungsstatt zulässig.

Wird Baarzahlung gewählt, so wächst die zu zahlende Ablösungs— summe dei der nächsten Ausloosung zu Grunde zu legenden Amorti—⸗ . zu und der baar abzulösende Betrag der Pfandbrief⸗ chuld muß deshalb bis zum Einlösungstermin der gekündigten Pfand⸗ briefe verzinst werden. /

§. 49). Wann und wie der Grundbesitzer über den amortisirten Theil seiner Schuld verfügen kann. Sobald von dem im Hypotheken⸗ buche eingetragenen Pfandbriefkapitale mindestens 10 Prozent amorti- sirt sind, kann auf Höhe der Summe, welche sich ergiebt, wenn a) der amortisirte Betrag und b) der Anteil des Grundstücks am Reserve⸗ fonds, jeder von beiden jedoch nur in soweit, als sie durch 100 theil⸗ bar sind, zusammengerechnet wird, von dem Besitzer des bepfandbrieften Grundstücks entweder Löschungsquittung oder Cession, vorbehaltlich der Priorität für den Ueberrest des Pfandbriefdarlehns, oder ein neues Pfandbriefdarlehn verlangt werden, dies letztere jedoch immer nur nach vorangegangener Revision und abermaliger Festsetzung des Werthes des Grundstücks.

§. 50. (Folgen dieser Verfügung in Betreff des Reserve⸗ und Amorti⸗ sations⸗Fonds.) In beiden Fällen wird der in Anrechnung kommende Antheil am Reservefonds in Pfandbriefen aus demselben entnommen und zur Tilgung verwendet, während der durch 100 nicht theilbare Ueberrest zu Gunsten sämmtlicher , , der nächsten zur Verthei ung kommenden Pfandbriefmasse 1§. 38) zuwächst.

Der durch 109 nicht theilbare Ueberrest des amortisirten Betrages der Pfandbriesschuld wird ebenfalls auf sämmtliche Jahresgesellschaften mit der zunächst zu repartirenden Summe der ausgeloosten und ge— kündigten Pfandbriefe vertheilt. ;

§. 51. (Verpflichtungen des Grundbesißers in Folge der Verfügung über den amortisirten Theil seiner Schuld, In beiden Fällen es mag Löschungsquittung resp. Cession über den getilgten Pfand briefbetrag oder Krediterneuerung verlangt werden (9. 49 beginnt bezüglich des Ueberrestes der Pfandbriefschuld vom 1. Januar des laufenden Jahres ab die Amortisation und die Beisteuer zum Reservefonds §. 5 Nr. I) von Neuem. Der Besitzer des bepfand⸗ brieften Grundstücks scheidet also auch mit diesem Ueberreste seiner Pfandbriefschuld aus der früheren Jahresgesellschaft aus und tritt mul . in diejenige ein, welche eben in der Bildung be— griffen ist.

Demnach hat derselbe, a) wenn er Löschungsquitlung verlangt, bezüglich des nicht zu quittirenden Betrages, 5) wenn er dagegen Krediterneuerung verlangt, bezüglich des ganzen im Hypothekenbuche eingetragenen Pfandbriefdarlehens, urkundlich anzuerkennen und in das Hypothekenbuch eintragen zu lassen: daß er vom 1. Januar des laufenden Jahres ab die fünf Prozent Zinsen und den mit z be— ziehungsweise Prozent des Darlehns zu leistenden Tilgungs beitrag wie von einem ganz neu ausgefertigten Pfandbriefdarlehn in Ge⸗ 3 der Bestimmung des §. 5 Nr. 2 und des 5§. 31 zu entrichten

abe. Außerdem ist der Besitzer des bepfandbrieften Grundstücks in beiden Fällen verpflichtet, auch die Beitrittsgebühren (5. 5 Nr. I) von Neuem zu zahlen. ,

§. 52. Verwaltung und Vertretung des Berliner Pfandbrief. nstituts Die Angelegenheiten des Pfandbrief⸗Instituts werden unter

ufsicht des Magistrats der Haupt. und Residenzstadt Berlin, resp. seines Kommissars verwaltet, beziehungsweise kontrolirt durch die Direction, den engeren Ausschuß, den Ausschuß, die General⸗Ver⸗ sammlung. ö . ö

§. 53. Die Direction besteht aus einem Direktor und drei Räthen⸗ von denen Einer (der Syndikus) die Qualification zum Richteramt besitzen muß. Sie vertritt unter dem Namen: »das Berliner Pfand⸗ briefamt« das Berliner Pfandbrief⸗Institut in allen Rechtsgeschäften, . in solchen, bei welchen die Gesetze eine Spezial ⸗Vollinacht er— ordern.

§. 54. Der Direktor leitet dien Geschäfte des Pfandbriefamtes, führt bei den Berathungen der Direction den Vorsitz und seine Stimme giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

In Abwesenheit und Behinderungsfällen wird er von dem Syn— dikus vertreten.

§ 55. Die Direction wird durch vier Bauverständige unterstüßt, welche die Qualification für das höhere Baufach haben müssen.

Die Mitglieder der Direction und der Bauverständigen dürfen unter einander nicht in solchem Grade verwandt oder verschwägert sein, daß dadurch nach allgemeinen geseßzlichen Bestimmungen ihre Glaubwürdigkeit als Zeugen vor Gericht ausgeschlossen oder ge— schwächt würde.

§. 56. Der Magistrat der Haupt und Residenzstadt Berlin er⸗ nennt den Direktor und die Räthe des Pfandbriefamtes, sowie die Bauverständigen.

Er bestimmt die Höhe der Gehälter und die sonstigen Anstellungs⸗

Bedingungen. . Die Anstellung des Direktors, der Räthe und der Bauverstän⸗ digen darf höchstens auf die Dauer von zwölf Jahren erfolgen. Pensions⸗Ansprüche dürfen weder den Mitgliedern der Direction, noch den Bauverständigen, noch den Beamten des Pfandbriefamtes zugestanden werden. §. 57. Das erforderliche Personal an Subaltern⸗ und Kassen beamten wird nach Bedürfniß von der Direction angestellt und die Anstellungs⸗Bedingungen von ihr festgestellt.

. Zur Anstellung des Rendanten und Controleurs ist die G en e migung des Magistrats einzuholen.

sS. 553. Sämmtliche Beamte, mit Einschluß der Dire ctions. Mit. glieder, können unter denselben Bedingungen, welche das Oesetz vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten (Geseßz⸗Samml. S. 3 vorschreibt, aus ihren Aemtern entlassen und resp. von denselben suspendirt werden.

In Gemäßheit der Bestimmungen des gedachten Gesetzes (9. 23 Nr. 2 ist der Präsident der Königlichen Regierung zu Potsdam be. fugt, die Einleitung der Disziplinar -Untersuchung' zu verfügen und den Untersuchungs-Kommissar zu ernennen.

Die Suspension erfolgt durch einen Beschluß der Königlichen Regierung zu Potsdam (8. 24 Nr. 2 4. a. O.).

Ueber die Entlassung entscheidet in den in dem gedachten Gesetze vorgeschriebenen Formen in erster Instanz die Königliche Regierung zu Potsdam, in zweiter Instanz das Königliche Staaksministerium.

„In allen Fällen, wo das Gesetz vom 31. Juli 1852 die zwangs. weise Pensionirung zuläßt (98. 88), erfolgt vorbehaltlich des Rekurses an das Königliche Staatsministerium die einfache Entlassung durch die Königliche Regierung zu Potsdam.

Die Entlassung (Alinea 3 und 5) hat zur Folge, daß alle dem Entlassenen vorher vertragsmäßig gewährten Ansprüche erlöͤschen.

In Betreff von Warnungen, Verweisen und Ordnungsstrafen finden ebenfalls die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Dienst⸗ 6 der nicht richterlichen Beamten, vom 21. Juli 1852, An.

endung.

. *. 59. Der Direktor und die Räthe des Pfandbriefamtes, sowie di: Bauverständigen werden nach der für den Diensteid mittelbarer Staatsbeamten vorgeschriebenen Eidesnorm bei ihrem Amtsantritt von dem Kommissarius des Magistrats (§. 60), die Subaltern. und Kassenbeamten von dem Direktor in Eid ünd Pflicht genommen.

S. 60. (Der Magistrats Kommissarius. Der Vorsitzende des Magistrats der Ha upt⸗ und Residenzstadt Berlin ernennt aus den Mitgliedern desselben einen beständigen Kommissarius zur speziellen Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Pfandbriefamtes.

Dieser Kommissarius ist befugt, den Sitzungen der Direction, des Ausschusses und der Generalversammlung beizuwohnen und jeden Veschluß, welcher nach seiner Ansicht die Gesetze, das Statut oder die Interessen des Instituts verletzt, zu suspendiren.

Er hat, wenn er von dieser Befugniß Gebrauch gemacht hat, an den Magistrat zu berichten, welcher darüber entscheidet, ob der suspen⸗˖ dirte Beschluß zur Ausführung gelangen soll.

Gegen die Entscheidung des Magistrats findet nur der Rekurs an den Minister des Innern statt.

§. 61. (Der Ausschuß und die Generalversammlung) Der Aus schuß besteht aus Deputirten der Grundbesitzer.

Die Zahl der Deputirten soll der Anzahl der vorhandenen städti⸗ schen Feuersozietäts⸗Reviere entsprechen.

Die Generalversammlung besteht aus von den Grundbesitzern aus ihrer Mitte zu deputirenden Mitgliedern und es sollen in dersel ben die Besitzer der bepfandbrieften Grundstücke jedes Feuersozietäts ˖ Revieres durch drei Deputirte vertreten sein.

§. 62. (Wahlen der Grundbesitzer für den Ausschuß und für die Generalversammlung. In jedem der städtischen Feuersozietäts · Reviere wird von den Besitzern der in demselben bepfandbrieften Grundstücke aus deren Mitte ein Deputirter und ein Stellvertreter zum Ausschuß und drei Deputirte und drei Stellvertreter zur Generalversammlung

gewählt. Die Wahl erfolgt auf sechs ahre, Für die während dieser Zeit ind die Stellvertreter einzuberufen.

etwa ausscheidenden Deputirten

S. 63. . Die Wahl wird von dem Magistrat angeordnet und in jedem Neviere durch einen von ihm zu bestimmenden Gemeindeheam. ten geleitet, welcher einen Protokollführer aus der Zahl der stimm— berechtigten Grundbesitzer zuzuziehen hat. Sie geschieht in der Art, daß jeder der erschienenen Wähler in dem ersten Wahlakt einen Stimm zettel mit dem Namen zweier von ihm für den engeren Ausschuß zum Deputirten und Stellvertreter bestimmten Kandidaten; in dem zweiten Wahlakt einen Stimmzettel mit dem Namen von sechs von ihm für die Generalversammlung zu Deputirten und Stellvertretern bestimm⸗ ten Kandidaten abgiebt.

Ven denjenigen beiden Kandidaten, welche in dem ersten Wahl gang die absolute Mehrheit und die meisten Stimmen erhalten haben, ist der, welcher weniger Stimmen wie der andere erhalten, als zum ale n n, berufen n .

; on denjenigen sechs Kandidaten, welche im zweiten Wahlgan die absolute Mehrheit und die meisten Stimmen erhalten hen die drei, welche unter diesen sechs Kandidaten die meisten Stimmen erhalten haben, als zu Deputirten bei der Generalversammlung, die drei, welche jenen in der Stimmenzahl am nächsten kommen, als zu deren Stellvertretern gewählt zu betrachten.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Ist bei dem ersten Skrutinium eine absolute Mehrheit nicht erreicht, so ist zu einer engeren Wahl zu schreiten, auf welche von den Kandidaten, die die mehrsten Stimmen erhalten, doppelt so viel Kandidaten zu bringen sind, als Stellen noch zu besetzen sind.

Das Wahlrecht muß in Person geübt werden, nur die Vertre= tung der Ehefrauen durch ihre Ehemänner, der Minderjährigen durch die Väter und Vormünder und der moralischen Personen durch eigends zu bestellende Bevollmächtigte ist zulässig.

Die Einladung zu den Wahlen erfolgt durch die für die Bekannt- machungen des Pfandbriefamtes (8. 760) bestimmten Zeitungen.

8. 64. (Der engere Ausschuß. Der Ausschuß erwählt aus seiner

ritte einen engeren Ausschuß von sechs Mitgliedern. Dieser engere Ausschuß tritt regelmäßig alle drei Monate unter dem Vorsitz des Magistrats · K&ommissarius zusammen. Er ist durch denselben in ein l

Zeitung.

schließen.

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niß von den Geschäfts. und Kassenverhältnissen zu erhalten und hat den ordinairen und egtraordinairen Kassenrevistonen durch die von ihm zu denselben zu deputirenden Mitglieder beizuwohnen. Er hat die Beschlüsse des weiteren Ausschusses Über den Etat und die Rech— nung vorzubereiten.

65. (Versammlungen und. Kompetenz des weiteren Aus chusses] Der weitere Ausschuß tritt jährlich zu einer Sitzung zu— aminen, Er ertheilt: ) die Decharge über die Rechnung und regu— lirt die Etats Der erste Etat wird von der Direetlon unter Gench— migung des Magistrats-Kommissarius festgestellt. Er bleibt in Kraft bis zum Beschlusse des zuerst einzuberufenden Ausschusses; b) Be— schwerden über die Direction in materieller und formeller Beziehung ist er anzunehmen befugt und sie, mit seinem Gutachten begleitet, dem Magistrats⸗Kommissarius unter Vorbehalt des Rekurses an den Ma—⸗ gistrat zur Entscheidung vorzulegen; Mer hat das Recht zu Vor— schlägen auf Abänderungen des Statuts, d) er nimmt den Über die Verwaltung des ganzen Instituts jährlich von der Direction zu er— stattenden Bericht in Empfang.

Die etwaigen Bemerkungen über denselben hat er zur weiteren Veranlassung an den Magistrats⸗Kommissarius gelangen zu lassen.

§. 66. Die Beschlüsse des Ausschusses (§. 65) werden nach ein— facher Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des den Jahren nach ältesten Mitgliedes den Aus— schlag. Sie sind durch den Kommissarius dem Magistrat zur Kenntniß— nahme resp. Bestätigung vorzulegen.

„67. (Zusammentritt der General ⸗Versammlung.) Die ordent— liche General⸗Versammlung findet alle drei Jahre statt.

Eine außerordentliche Berufung derselben kann durch den Ma— gistrat erfolgen. Sie muß erfolgen, wenn der Ausschuß dies beantragt.

Die Berufung erfolgt Seitens des Magistrats durch die für die Bekanntmachungen des Pfandbriefamtes bestimmten Blärter. Ihr wird ein von der Direction erstatteter schriftlicher Bericht über die ge⸗ sammte Lage des Institutes und der zu ihrer Beschlußnahme gestellten Vorlagen erstattet. i

§. 68. Die Beschlüsse der General ⸗Versammlung werden vom Magistrats⸗Kommissarius dem Magistrate eingereicht, welcher dieselben, sofern sie Aenderungen des Statutes bezwecken (§. 72), dem Minister des Innern mittelst gutachtlichen Berichts vorzulegen hat.

§. 69. (Der Magistrats ⸗Kommissarius bildet die erste Instanz in Beschwerdesachen. Dem Magistrats ⸗Kommissarius steht jederzeit frei, von dem gesammten Geschäftsgange Kenntniß zu nehmen,, sämmtliche Akten und Bücher einzusehen und die Kassen zu revidiren.

Beschwerden sowohl über die Verwaltung und den Geschäftsgang, als auch über Mitglieder der Direction werden von ihm geprüft und

erledigt.

Von seinen Anordnungen findet die Berufung an den Magistrat

im Wege der Beschwerde statt. Gegen die Entscheidung des Magistrats steht dem Beschwerde⸗

führer der Rekurs an den Minister des Innern offen.

§. 70. (Organe für die öffentlichen Bekanntmachungen.) Die Blätter, durch welche die öffentlichen Bekanntmachungen des Vereins erfolgen müssen, sind: I) der Königlich preußische Staats -Anzeiger,

Y die National-Zeitung, 3) die Börsen-Zeitung, 4) die Vossische Zei⸗

tung, 5) die Spenersche Zeitung und 6) die Bank- und Handels—

Sollte eines dieser Blätter eingehen, so bestimmt die Direction

dasjenige Blatt, welches an dessen Stelle treten soll und macht die

etroffene Wahl in den bisher benutzten Blättern bekannt. ; J 71. (Geschäfts Reglements) Die nöthigen Geschäfts-Regle—

—⸗ ments werden, bis das Pfandbriefamt vollständig organisirt ist, von dem Magistrate, demnächst von der Direction nach vorgängiger Ge—

nehmigung derselben durch den Magistrat erlassen. §. 72. (Abänderung der Statuten.) Abänderungen dieses Sta-

tutes, wozu auch die im §. 7 vorgesehene Abänderung des Zinsfußes

der Pfandbriefe gehört, sind von der General ⸗Versammlung zu be— Sie beduͤrfen der Genehmigung des Staates.

§. 73. (eh, , m nnn nn Bis die Organisation des Pfandbriefamtes in Gemäßheit dieses Statutes zur Ausführung gelangt

ist, verwaltet eine von dem Magistrate interimistisch einzusetzende Di⸗

rection die Geschäfte des Pfandbrief⸗Institutes. .

Die ld ff vom Magistrate eingesetzte Direction hat alle Rechte und Pflichten, welche in diesem Statute dem Berliner Pfand— briefamte beigelegt sind ; .

Sie vollzieht ihre Verfügungen und die Ausfertigung von Pfand— briefen unter der Firma: »Das Berliner Pfandbriefamt.«

§. 74. Während dieses Interimistikums (95. 73) werden die Ge—⸗ schäfte der Bauverständigen und der Unterbeamten durch die von dem Magictrate für die Uebernahme derselben zu bestimmenden Personen versehen.

scC denselben zu gewährenden Remunerationen und die von den Kassenbeamten zu bestellenden Cautionen werden von dem Magistrate e 9 2 2 J des Pfandbrief ⸗Institutes werden bis dahin, wo das Pfandbriefamt im Besitze eigener dazu geeigneter Lokalitäten sein wird, in dem Depositorium des Magistrats asservirt.

§. 75. Die Geschäftskosten, soweit sie vorläufig aus den Bei⸗ trägen der dem Pfandbrief: Institute beigetretenen Grundbesitzer zum Verwaltungsfonds nicht bestritten werden können, schießt die Stadt

Hauptkasse vor.

Sie sind derselben aus dem Verwaltungsfonds des Pfandbrief - nh r aten , sobald die laufenden Einnahmen desselben die

laufenden w, . übersteigen.

Bevor die Vorschüsse der Stadt⸗Hauptkasse nicht vollständig getilgt

n können Ueberschüsfe aus dem Verwaltungsfonds an dem Re—

ervefonds (59. 365) nicht abgeführt werden.

A.

er liner F fand 7?ffff über

Das Berliner Pfandbrief ⸗Institut schuldet dem Inhaber die— ses Pfandbriefes die Summe von ö . welche in, Gemäßheit der Statuten des Berliner Pfandbrief Institutes mit vier und einem halben Prozent für das Jahr verzinst wird. ] Der Pfandbrief ist von Seiten des Gläubigers uͤnklindbar. Er kann von Seiten des Pfandbriefamtes nur in Folge voraus⸗ gegangener Ausloosung Behufs der statutenmäßigen Amortisation und nach vorangegangener dreimonatlicher Kündigung zum Renn— werth eingelöst werden. Die Kündigung geschieht durch die für die Bekanntmachungen des Pfandbriefamtes bestimmten öffent⸗ J 1 ö . ñ ; ie Zahlung der Zinsen erfolgt nur gegen Beibringun besonders ausgefertigten . 3 ö Berlin, den ten (Trockenes Siegel.) Das Berliner Pfanoͤbriefamt. (Drei Unterschriften.) Eingetragen in das Pfandbriefbuch ö , N. N

B. Zins Coupon M .... des

die halbjährlichen Zinsen Thalern von der Kasse

18... Das Berliner Pfandbrief ⸗Amt. (Trockenes Siegel) ; N. N., . J Buchhalter. Dieser Zins Coupon verjährt in vier Jahren, vom 31. Dezember des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstag fällt.

3 Talon zu dem Berliner Pfandbrief

itt ö

Der Vorzeiger dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für den vorstehend bezeichneten Pfandbrief neu aus— zufertigenden Zins⸗-Coupons für fünf Jahre, vom . bis sofern dagegen Seitens des Inhabers des Pfand briefes nicht vorher schriftlicher Widerspruch bei dem Pfandbrief⸗Amte eingereicht ist.

Berlin, den .

N. N. Buchhalter.

Verordnung, betreffend die theologischen Prüfungen in der evan— gelischlutherischen Kirche der Provinz Hannover. Vom 4. Mai 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen hierdurch in Ausführung des §. 6 Nr. 2 der Verordnung vom 17. April 1866, über die theologischen Prüfungen in der evan⸗ gelischlutherischen Kirche der Provinz Hannover, nach Anhörung des dortigen Landeskonsistoriums, was folgt: . 5

1. Die Zulassung zum geistlichen Amte in der evangelisch⸗ lutherischen Kirche der Provinz Hannover ist durch das Bestehen zweier theologischen Prüfungen, pro venia concionandi und pro ministerio, bedingt. ö .

Die Leitung dieser Prüfungen wird in der genannten Provinz ausschließlich dem Landeskonsistorium übertragen. .

§. 2. Die Zulassung zu der ersten Prüfung ist, vorbehaltlich des vorschriftsmäßigen Nachweises der Universitätsreife, durch ein minde n , es theologisches Studium auf einer deutschen Univer⸗ ität bedingt. . ö n Von dieser Studienzeit müssen wenigstens drei Halbjahre auf einer preußischen Universität zugebracht sein. ö

8§. 3. Studirende, welche in der Reifeprüfung befriedigende Kennt- nisse im Hebräischen nicht nachgewiesen haben, müssen dieselben durch eine besondere Prüfung darthun und nach dieser noch fünf Halbjahre hindurch das theologische Studium fortsetzen. ;

Die Prüfung t vor einer der wissenschaftlichen Prüfungs-⸗Kom missionen , z ö

S. 4. Die Meldung zu der, . hat gegen Schluß des letzen Halbjahres der Universitätsstudien, spätestens in dem darauf folgenden Halbjahre zu erfolgen.